BGer B 6/2001
 
BGer B 6/2001 vom 05.06.2001
[AZA 7]
B 6/01 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 5. Juni 2001
in Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten/SG,
gegen
Valora Pensionskasse (VPK), Fellerstrasse 15, 3027 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Firma X.________ AG,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- B.________ (geb. 1945) war vom 1. Juli 1986 bis
30. Juni 1987 als Abfüller bei der Firma Y.________ AG erwerbstätig. Mit Wirkung ab 1. März 1987 sprach ihm die Ausgleichskasse Wirte zunächst eine halbe, später eine ganze IV-Invalidenrente zu (Verfügungen vom 28. Februar 1990 und 31. Mai 1991). Am 9. Januar 1998 liess er seine Invalidität bei der früheren Pensionskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin melden, welche jedoch eine Invalidenrente wegen Verjährung ablehnte.
B.- Die am 10. Juni 1999 gegen die Valora Pensionskasse (VPK) eingereichte Klage, mit welcher B.________ um Ausrichtung der statutarischen und reglementarischen Invalidenleistungen ersuchen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Dezember 2000 wegen Verjährung ab.
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, mit Wirkung ab 1. Februar 1991 die statutarischen und reglementarischen Invaliditätsleistungen zu erbringen und ihm diese ab Datum der Klageeinleitung und rückwirkend für die letzten fünf Jahre auszurichten. Eventuell sei das Verfahren bis zum Abschluss der ersten BVG-Revision zu sistieren.
Die Valora Pensionskasse lässt sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren, wobei die Art. 129-142 OR zur Anwendung gelangen. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind die Art. 127 und 128 OR direkt anwendbar (BGE 117 V 332 Erw. 4; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 104; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 70 Rz 201).
2.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung ausführlich begründet, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge verjährt ist. Es kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, ist unbehelflich.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals entschieden, dass im Rahmen der beruflichen Vorsorge das Stammrecht auf Invalidenrente der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt (BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 1997 S. 562 Erw. 5b); Urteil F. vom 4. August 2000, B 9/99; nicht veröffentlichte Urteile C. vom 25. Januar 1995 [B 2/94] und N. vom 14. Dezember 1994 [B 16/94]; vgl. auch BGE 124 III 451 Erw. 3b mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beginns der Verjährung ist nach der Rechtsprechung nicht auf die Verfügung der Invalidenversicherung abzustellen, sondern auf die Entstehung des Anspruchs auf Grund der gesetzlichen und reglementarischen Grundlage (erwähntes Urteil F. vom 4. August 2000; ebenso Markus Moser, Die Zweite Säule und ihre Tragfähigkeit, Diss. Basel, S. 278).
Mit Blick auf die Art. 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, das anwendbare Vorsorgereglement (Art. 20 Ziff. 6) und Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist der massgebende Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs mit dem kantonalen Gericht auf den
22. November 1987 festzulegen. Am 9. Januar 1998, als der Beschwerdeführer erstmals seinen Anspruch auf Invalidenrente der beruflichen Vorsorge geltend machen liess, war das Stammrecht bereits verjährt, was die Beschwerdegegnerin mit Einrede geltend machte.
Zur Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der ersten BVG-Revision besteht kein Anlass, da sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente auf Grund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltenden Rechtssätze beurteilt (BGE 125 V 128 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 73 Erw. 3c/cc). Sollte im Rahmen der ersten BVG-Revision eine übergangsrechtliche Bestimmung im Gesetz Eingang finden, wonach bereits verjährte Stammrechte nochmals geltend gemacht werden können, steht es dem Beschwerdeführer frei, zu gegebener Zeit wieder ein Leistungsbegehren zu stellen.
3.- Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: