[AZA 0/2]
6A.116/2000/sch
KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 7. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin
Escher und Gerichtsschreiber Boog.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ruckstuhl, Neugasse 14, Rorschach,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. G a l l e n, Abteilung IV,
betreffend
Entzug des Führerausweises (Warnungsentzug),
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Abteilung IV, vom 25. Oktober 2000), hat sich ergeben:
A.- X.________ fuhr am 7. Februar 1999, um 19.30 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Überholspur der Stadtautobahn von St. Gallen in Richtung St. Margrethen.
Die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt. Die Sichtverhältnisse waren dank künstlicher Beleuchtung gut.
Während eines Überholvorganges auf der Höhe der Ausfahrt Neudorf bemerkte er auf dem Pannenstreifen zwei Patrouillenfahrzeuge der Polizei mit eingeschalteten Warnblinkanlagen, die eine Unfallstelle absicherten. Er begann sofort zu bremsen, so dass die Räder blockierten und der Wagen ins Schleudern geriet. Dabei rutschte das Fahrzeug mit einer leichten Drehbewegung vor einem auf der Normalspur fahrenden Personenwagen auf den Pannenstreifen, prallte gegen das Heck des einen Patrouillenwagens, wurde durch die Wucht des Aufpralls herumgeschleudert, stiess dabei noch mit der Fahrertüre des Polizeifahrzeugs zusammen und kam schliesslich auf der Normalspur mit Front in Richtung Gossau zum Stillstand.
X.________ zog sich mittelschwere Verletzungen zu und musste ins Kantonsspital überführt werden. Sein Mitfahrer und die beiden im betroffenen Patrouillenwagen sitzenden Polizeibeamten blieben unverletzt.
B.- Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Untersuchungsrichteramt St. Gallen X.________ mit Bussenverfügung vom 7. April 1999 wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741. 01) zu einer Busse von Fr. 400.--. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
C.- Das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X.________ mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gestützt auf Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Einen von X.________ hiegegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab.
D.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2000 sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei unter gleichzeitiger Neuverlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt er das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen.
E.- Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen je unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741. 01]).
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Nach ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Rechtspflegeinstanz fällt (BGE 120 Ib 287 E. 3a und d, 111 Ib 202 E. 2). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde, wie die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (vgl. Art. 16 des St. Galler Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987; BGE 120 Ib 305 E. 4a), als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
2.- a) Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe, indem er während seines Überholmanövers auf der mit Schneematsch bedeckten Autobahnstrecke bei einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h abrupt gebremst, dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Verkehrsunfall verursacht habe, eine erhebliche Gefahr geschaffen.
Dieser Fahrfehler sei zumindest auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen. Der Fahrzeuglenker müsse seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden.
Nur so vermöge er sein Fahrzeug auch in einer ungewöhnlichen Situation zu beherrschen. Da der Beschwerdeführer diese Vorsichtspflichten missachtet habe, sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Damit scheide die Annahme eines leichten Falles aus. Da das Strassen- und Schifffahrtsamt die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs nicht überschritten habe, komme der Beurteilung des Leumundes des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu. Dasselbe gelte für die berufliche Entzugsempfindlichkeit, die sich ebenfalls nur auf die Bemessung der Entzugsdauer auswirken könnte.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbescheid sei in der Form einer Bussenverfügung durch den Untersuchungsbeamten ohne untersuchungsrichterliche Einvernahmen und gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG erlassen worden. Die relativ geringe Busse lasse darauf schliessen, dass der Strafrichter das Verschulden als leicht bewertet habe. Mangelnde Aufmerksamkeit sei ihm nicht vorgeworfen worden. Zudem habe er nicht abrupt gebremst, sondern sei bloss "instinktiv" auf die Bremse getreten bzw. habe die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch Abbremsen verringert. Eine solche Massnahme hätte die grosse Mehrheit der Autofahrer in einer vergleichbaren Situation ebenfalls ergriffen. Ein blosses Velangsamen seiner Fahrt durch Wegnahme des Fusses vom Gaspedal hätte der aussergewöhnlichen Situation nicht genügend Rechnung getragen. Seine Geschwindigkeit von 60-70 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und seine Fahrweise seien den damaligen Verhältnissen angemessen gewesen. Mit der Vereisung unter dem Schneepflotsch habe er nicht rechnen müssen. Die Ursache für sein Verhalten habe die Polizei gesetzt.
Die Polizeibeamten hätten, indem sie ihr Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage vor die bereits auf dem Pannenstreifen stehenden Personenwagen gestellt hätten, eine Gefahrensituation geschaffen, ohne die nötigen Sicherheitsvorkehren zu treffen. Er habe sich daher letztlich in einer Notstandssituation befunden. Insgesamt liege höchstens ein leichter Fall vor, so dass sein automobilistischer Leumund zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem seien seit dem Vorfall bald zwei Jahre vergangen, weshalb er keiner Massnahme mehr bedürfe.
Schliesslich sei er durch den Unfall wegen des Verlusts des Kurzzeitgedächtnisses selbst schwer betroffen worden.
3.- a) Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die Rechtsanwendung nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Beurteilung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb).
Der massgebliche Sachverhalt ist hinreichend bekannt.
Die Verwaltungsbehörde ist in ihrer Beurteilung des Falles frei.
b) Der Führerausweis kann gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1; Art. 31 Abs. 1 VZV). Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; vgl. auch BGE 123 II 225 E. 2b/cc). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 SVG Satz 2; Art. 31 Abs. 2 VZV). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, was nach der Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn der Fahrzeuglenker durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt und ihn ein schweres Verschulden trifft, ihm bei fahrlässigem Handeln mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 VZV ; BGE 126 II 206 E. 1 mit Hinweisen). Das Gesetz unterscheidet somit den leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall fällt ein Verzicht nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besondere Umstände vorliegen. Ob der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202 E. 1a und 358 E. 1a; 125 II 561 E. 2; 118 Ib 229). Fehlt es an einem leichten Verschulden, ist die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt (BGE 126 II 192 E. 2c und 202 E. 1b).
c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741. 11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; 116 IV 230 E. 2).
d) Das dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegte Fehlverhalten erschöpft sich darin, dass er sich nach der Fahrt durch den künstlich erleuchteten Stefanshorntunnel durch die zwei unmittelbar nach der Tunnelausfahrt mit eingeschalteten Warnblinkanlagen auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeuge hat überraschen lassen und dabei unglücklich reagiert hat, indem er instinktiv auf die Bremse trat. Dass er auf die von ihm als Gefahr wahrgenommene Situation überhaupt reagierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Wohl hat er im entscheidenden Moment nicht erkannt, dass die Polizeifahrzeuge auf dem Pannenstreifen standen und insofern in Wirklichkeit für ihn auf der Überholspur keine Gefahr bestand, die ein brüskes Bremsen erfordert hätte.
Indes kommt in diesem Zusammenhang den konkreten Umständen besonderes Gewicht zu. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit den mit Schneematsch bedeckten Strassen angepasst hatte und lediglich mit 60-70 km/h anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von erlaubten 100 km/h fuhr. Insofern unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von demjenigen, der BGE 126 II 192 zugrunde lag. In jenem Entscheid würdigte das Bundesgericht den Umstand, dass eine Fahrzeuglenkerin innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit der nur unter günstigen Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren hatte, als zumindest mittelschweres Verschulden. Der Beschwerdeführer hat hier zudem die ungewöhnliche Situation am Rande der Fahrbahn an sich richtig erkannt, wenn auch falsch eingeschätzt. Dass er seine Aufmerksamkeit nicht auf das Verkehrsgeschehen gerichtet hätte, trifft somit nicht zu. Aus dem Umstand, dass er seine Fahrt angesichts dieser von ihm als gefährlich interpretierten Verkehrslage abgebremst hat, lässt sich ihm kein Vorwurf machen. Ein Verschulden liegt allenfalls darin, dass er sein Fahrzeug nach dem brüsk eingeleiteten Bremsmanöver nicht mehr beherrschen konnte. Dies lag im zu beurteilenden Fall aber ausschliesslich an den misslichen Strassenverhältnissen und war somit, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, - jedenfalls für den durchschnittlich geübten Fahrer - die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens. Der vom Beschwerdeführer verursachte Unfall ist daher letztlich das Ergebnis eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines mittelschweren Falles nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist höchstens ein leichtes Verschulden anzulasten, bei dem ein Entzug des Führerausweises nicht angemessen ist. Dass ein Entzug des Ausweises hier einer Ermessensverletzung gleichkommt, ergibt sich auch aus dem langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers, der bei der Wahl der Sanktion im Falle leichten Verschuldens Bedeutung erlangt. Abgesehen davon ist bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der sich der Fahrzeuglenker im Grunde korrekt verhält, nicht ersichtlich, inwiefern ein Warnungsentzug seiner Besserung und der Bekämpfung von Rückfällen sollte dienen können. Das angefochtene Urteil verletzt somit Bundesrecht und die Beschwerde erweist sich als begründet.
4.- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton St. Gallen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 25. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.--.
zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2001
Im Namen des Kassationshofes des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: