BGer 5P.27/2001 |
BGer 5P.27/2001 vom 08.06.2001 |
[AZA 0/2]
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5P.27/2001/bie
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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8. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Merkli, Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
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A.________, B.________, C.________, D.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer, Haldenstrasse 2, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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E.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Weber, Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden, F.________, Beschwerdegegnerin, Obergericht des Kantons Thurgau,
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betreffend
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Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV
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(Erbteilung; Beweisverfahren und -würdigung), hat sich ergeben:
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A.- A.________ sowie ihre Kinder D.________, F.________, C.________, B.________ und E.________ sind die gesetzlichen Erben des am 24. September 1976 verstorbenen X.________. Im seit 31. Mai 1988 hängigen Erbteilungsprozess, an dem sich F.________ nicht zu beteiligen erklärte, ist die Zugehörigkeit eines Landwirtschaftsbetriebs zur Teilungsmasse und dessen ungeteilte Zuweisung an E.________ strittig. Zuletzt stellte das Bundesgericht fest, dass das im Gesamteigentum der Parteien stehende landwirtschaftliche Gewerbe zur Erbschaft des X.________ gehört, und bejahte den grundsätzlichen Anspruch eines jeden Erben auf Integralzuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert (BGE 116 II 259 Nr. 47).
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B.- Das Bezirksgericht Z.________ wies die Klage von E.________ auf ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs zum Ertragswert ab (letztmals am 11. Juli 1994). Im anschliessenden Berufungsverfahren bejahte das Obergericht des Kantons Thurgau den Anspruch von E.________ auf Integralzuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes und wies die Streitsache zur Feststellung und Teilung des Nachlasses im Sinne dieser Erwägungen an das Bezirksgericht zurück (Urteil vom 27. Juni 2000).
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C.- A.________ sowie D.________, C.________ und B.________ haben gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 (Schutz vor Willkür) und von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) erhoben.
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Mit dieser beantragen sie, das angefochtene Urteil aufzuheben.
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Unter Hinweis auf seine Erwägungen und die Akten hat das Obergericht auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde geschlossen. Denselben Antrag, soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne, stellt E.________ in seiner Beschwerdeantwort.
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F.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Urteil über die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert ist im Rahmen der Erbteilung ein blosser Teilentscheid, der auf Bundesebene mit Berufung selbstständig angefochten werden kann (BGE 104 II 285 E. 1b S. 287; 117 II 349 E. 2 S. 350). Wird diese eingelegt, so ist auf die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, ohne dass hierfür ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG erforderlich ist (BGE 108 Ia 203 Nr. 36; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2000 i.S. G. gegen Bank Y. und T., E. 1b Abs. 3, 4P.192/2000). Nach der allgemeinen Regel in Art. 57 Abs. 5 OG ist über die staatsrechtliche Beschwerde vorweg zu entscheiden und davon auch nicht ausnahmsweise abzuweichen (vgl. BGE 122 I 81 E. 1 S. 83), zumal vorliegend insbesondere die - für das Bundesgericht im Verfahren der Berufung verbindliche (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 113 II 52 E. 2 S. 54/55) - Würdigung der prozessentscheidenden Gutachten als willkürlich gerügt wird. Weitere formelle Voraussetzungen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die grundsätzlich zulässige staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.
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2.- Für den Anspruch auf Integralzuweisung des zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes sind unstreitig die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts nach aArt. 620 ff. ZGB massgebend (Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211. 412.11), und zwar in der Fassung von 1972/73 (Art. 15 SchlTZGB).
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Gemäss aArt. 620 ZGB ist das landwirtschaftliche Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet, demjenigen Erben zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen, der sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür geeignet erscheint (Abs. 1). Strittig sind die Voraussetzungen der ausreichenden Existenz und der Eignung des Beschwerdegegners zur Übernahme. Den kantonalen Gerichten haben zur Beantwortung dieser Fragen mehrere Gutachten vorgelegen, deren Würdigung durch das Obergericht die Beschwerdeführer als willkürlich rügen.
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a) Gestützt auf einen früheren Augenschein und auf die landwirtschaftlichen Fachkenntnisse von Gerichtsmitgliedern verneinte das Bezirksgericht die ausreichende landwirtschaftliche Existenz und liess die Frage der Eignung - mit Bedenken - offen. Es folgte dem Privatgutachten O.________ vom 27. September 1990 (act. 11) nicht, das vom Kläger und Beschwerdegegner eingeholt worden war und als Ergebnis festhält, dass bei Umstellung des traditionellen Betriebs auf Beeren- und Gemüseanbau verbunden mit Schafhaltung ein - wenn auch bescheidenes - Nettoeinkommen erzielbar ist (Bezirksgericht Z.________ Pr. Nr. 108/1991).
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Zum bezirksgerichtlichen Urteil vom 26. April 1991 verfasste Privatgutachter O.________ am 4. Juni 1991 Berichtigungen (act. 48). Auf Geheiss des Obergerichts (Urteil vom 19. September 1991, act. 1) ernannte das Bezirksgericht zwei Experten und stellte ihnen schriftlich die Fragen nach der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes und nach der Eignung des Beschwerdegegners zur Übernahme (Schreiben vom 25. Mai 1993, act. 18). Die eigentliche Experteninstruktion durch das Gericht erfolgte auf dem Landwirtschaftsbetrieb in Anwesenheit der Parteien (Protokoll vom 7. September 1993, act. 20). Das Gerichtsgutachten P.________ vom 18. Januar 1994 (act. 37) mit Ergänzung vom 14. Mai 1994 (act. 40 f.) verneinte unter anderem die Existenzfähigkeit.
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Gestützt darauf wies das Bezirksgericht das Klagebegehren um Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs zum Ertragswert ab (Urteil vom 11. Juli 1994, act. 45; Bezirksgericht Z.________ Pr. Nr. 148/1994).
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Im erneuten Berufungsverfahren ordnete das Obergericht die Durchführung einer Oberexpertise über die Frage der ausreichenden Existenz an (Beschluss vom 14. Februar 1995). Vorweg holte es einen Bericht des kantonalen Landwirtschaftsamtes ein. Der obergerichtliche Gutachter in Bellinzona wurde schriftlich instruiert. Er besichtigte den Landwirtschaftsbetrieb nicht und gab auf drei Seiten seine Ergebnisse bekannt. Dieses Gerichtsgutachten Q.________ vom 9. Dezember 1998 bestätigte die Ansicht des Privatgutachters O.________. Das von den Beschwerdeführern eingereichte Privatgutachten R.________ vom 6. April 1999 wurde dem Gerichtsexperten mit den Ergänzungsfragen der Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Nach Eingang des ergänzenden Gutachtens vom 21. Februar 2000 führte das Obergericht einen Augenschein auf dem Landwirtschaftsbetrieb durch und fällte das heute angefochtene Urteil. Ein Augenscheinprotokoll wurde offenbar nicht erstellt (Dossier ZBO. 1994. 133).
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b) Bei der Beweiswürdigung gesteht das Bundesgericht dem Sachrichter einen weiten Ermessensspielraum zu und greift nur mit Zurückhaltung ein (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Als willkürlich erscheinen kann eine Beweiswürdigung immerhin dann, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6 S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30), wenn er ein Gutachten für schlüssig hält, obgleich triftige Gründe für ein Abweichen vom gutachterlichen Standpunkt bestanden hätten, oder wenn er umgekehrt ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweicht (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146/ 147; 118 V 286 E. 1b S. 290; 120 III 79 E. 2 S. 81; Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 1996, E. 2a, in:
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SJ 1997 S. 58).
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Triftige Gründe für ein Abweichen können in verfahrensmässigen Mängeln liegen, die sich aus der Bestellung des Gutachters und/oder der Durchführung der Begutachtung ergeben; darunter fallen Rügen wie, der Gutachter sei befangen oder nicht objektiv gewesen (z.B. BGE 124 I 34 E. 3d S. 39; 123 V 175 E. 3d S. 176), hätte keine Kenntnis der Prozessakten gehabt oder das Gutachten nicht persönlich erstattet, wiewohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa Saladin, Rechtsstaatliche Anforderungen an Gutachten, in: FS Kummer, Bern 1980, S. 657 ff., S. 671, S. 675 und S. 677). Äussere Mängel des Gutachtens können darin bestehen, dass der Sachverständige die ihm unterbreiteten Fragen nicht richtig erfasst oder gar nicht beantwortet hat, dass er nicht von den zutreffenden prozessual in Betracht fallenden Prämissen ausgegangen ist oder dass seine Darlegungen als nicht plausibel erscheinen und Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken enthalten; dies festzustellen, gehört zur richterlichen Beweiswürdigung (z.B. Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 9 f.; Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 1999 S. 567 ff., S. 573). Inhaltliche Mängel des Gutachtens können vom Gericht nur ausnahmsweise richtig gestellt werden; bei Zweifeln an der Überzeugungskraft eines Sachverständigenbefunds wird daher in der Regel die Einholung eines Obergutachtens unumgänglich (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
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3. A. Zürich 1979, S. 352 bei/in Anm. 15a; vgl. für den Kanton Thurgau: Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 6 zu § 187 ZPO; ausführlich zum Ganzen: Nonn, Die Beweiswürdigung im Zivilprozess, Diss. Basel 1996, S. 97 ff., und seither: Bacher, Das Gutachten im gerichtlichen Verfahren, Basellandschaftliche Richtervereinigung, Publikationen 1998, S. 1 ff., S. 10 f., mit der Warnung vor richterlichem Halbwissen und überheblicher Selbstsicherheit).
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Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen. Es ist vielmehr deren Sache, die Unhaltbarkeit der Beweiswürdigung im gezeigten Sinne substantiiert darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Materielle Rechtsverweigerung liegt zudem nicht darin, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene; erforderlich ist, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (Art. 9 BV; BGE 126 I 168 E. 3a S. 170). Der Grundsatz gilt auch für die Beweiswürdigung, deren Willkürlichkeit - mit anderen Worten - auf das Urteil selbst durchschlagen muss (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 127 I 38 E. 2a S. 41).
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c) Seinen Nichteintretensantrag begründet der Beschwerdegegner damit, dass das Bundesgericht seine Praxis bestätigt habe, wonach das Willkürverbot für sich allein keine geschützte Rechtsstellung begründe (unter Verweis auf BGE 126 I 81 Nr. 12), die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe aber zu substantiieren versäumten, welche kantonalen oder bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen oder welches Grundrecht von ihnen angerufen werde, in dessen Zusammenhang von ihnen Willkür geltend gemacht werde. Seit 1988 streiten die Parteien nunmehr darüber, ob in der Teilung alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 607 Abs. 1 und Art. 610 Abs. 1 und 2 ZGB) oder der Beschwerdegegner für sich die Sonderregelung betreffend landwirtschaftliche Gewerbe in Anspruch nehmen kann (aArt. 620 ff. ZGB). Die gerügte Willkür in der Beweiswürdigung steht in diesem ohne weiteres erkennbaren Zusammenhang, so dass es nachgerade als überspitzt formalistisch erschiene, von den Beschwerdeführern heute formell die Benennung der anspruchsbegründenden Norm zu fordern, deren Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht sie anfechten.
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3.- Weil gegen die Unabhängigkeit und die fachliche Kompetenz der vom Gericht bezeichneten Gutachter P.________ und Q.________ von keiner Seite substantiierte Einwände erhoben worden sind, hat nach Auffassung des Obergerichts kein Anlass bestanden, dem Antrag der Beschwerdeführer zu folgen und ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen (E. 4b S. 16). Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erblicken die Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht tatbeständliche Annahmen ohne Abnahme beantragter Beweise getroffen habe. Soweit ihr Beweisantrag auf Grund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt worden ist, wenden die Beschwerdeführer Willkür ein (Art. 9 BV).
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a) Gestützt auf Bundesrecht hat die beweisbelastete Partei einen Anspruch auf Zulassung zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen, soweit sie entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt hat (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Gegenüber diesem aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Beweisführungsanspruch ist die gleichlaufende verfassungsrechtliche Minimalgarantie subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294); auf die Rüge der Gehörsverletzung kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Ablehnung weiterer Beweisabnahmen auf Grund vorweggenommener Beweiswürdigung verletzt weder den bundesgesetzlichen Beweisführungs- (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317) noch den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, die gemäss Art. 43 Abs. 1 OG (letzter Satz) der Berufung vorgeht (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291).
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b) Die Privat- und Gerichtsgutachter haben die Voraussetzung der ausreichenden landwirtschaftlichen Existenz nur unter dem Aspekt geprüft, dass der bislang traditionell bewirtschaftete Betrieb auf Beeren- und Gemüseanbau verbunden mit Schafhaltung umgestellt wird. Gegen die Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs brachten die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vor, ein Teil des Kulturlandes befinde sich in den (Grundwasser-) Schutzzonen 3 (ca. 114 a) und 2 (ca. 50 a), so dass auf Grund öffentlich-rechtlicher Einschränkungen in diesem Bereich mit Ertragseinbussen zu rechnen sei. Das Obergericht hat es abgelehnt, den Gesamtertrag gemäss Gerichtsgutachten wegen allfälliger, noch nicht berücksichtigter Nutzungsbeschränkungen zu korrigieren (E. 6c /aa S. 22 f.). Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Antizipierung des Beweisverfahrens.
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Was die in der Schutzzone 2 (scil. "Engere Schutzzone") gelegenen Nutzungsflächen betrifft, hat das Obergericht festgehalten, Gemüseanbau sei in der Schutzzone 2 nur in Ausnahmefällen zulässig, eine Bewilligung unter Auflagen aber durchaus erhältlich (mit Verweis auf Beilagen zum Bericht des Landwirtschaftsamts). Der Gutachter Q.________ habe unmissverständlich festgestellt, Einschränkungen beim Intensivanbau bezögen sich im Moment ausschliesslich auf die Schutzzone 1 (scil. "Fassungsbereich"); eine Verschärfung der Gesetzgebung könne allenfalls per Anfang 2001 in Kraft treten. Das Obergericht hat daraus geschlossen, dass die vom Beschwerdegegner vorgesehene Bewirtschaftungsart in eher geringem Umfang Beschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur unterworfen sein dürfte. Diese Überlegungen sind im Ergebnis vertretbar. Von der Gesamtfläche des Landwirtschaftsbetriebs (627. 08 a) sind gemäss dem Gerichtsgutachten P.________ 600 a landwirtschaftlich nutzbar, wovon wiederum 370 a ackerfähig und 160 a bedingt ackerfähig (Parzelle Nr. 24) sind.
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Von dieser im Grundsatz ackerfähigen Nutzfläche (rund 530 a) werden ca. 482 a für "Kulturen" (Gemüse- und Beerenanbau) benötigt, so dass für diese Zwecke das in der Schutzzone 2 gelegene - bedingt ackerfähige - Kulturland (ca. 50 a der Parzelle Nr. 24 gemäss Privatgutachten R.________) rein rechnerisch nicht in Anspruch genommen werden muss. Der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Fruchtfolgeplan mit Parzelleneinteilung des landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Arenenberg belegt, dass jedenfalls von der Nutzungsfläche her das Gebiet der Schutzzone 2 vom Intensivgemüsebau problemlos ausgespart werden kann.
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Dass das Obergericht auf die im Privatgutachten R.________ erwähnten Einschränkungen für Kulturland in der Schutzzone 3 (scil. "Weitere Schutzzone") überhaupt nicht eingegangen wäre, trifft in dieser Form nicht zu. Wie der Privatgutachter hat das Obergericht festgehalten, dass über die in den Gewässerschutzzonen zulässige Bewirtschaftungsart mangels in Kraft stehender Reglemente eine gewisse Rechtsunsicherheit herrsche. Wenn aber selbst in der engeren Schutzzone 2 ausnahmsweise Gemüseanbau zulässig ist, durfte willkürfrei angenommen werden, in der weiteren Schutzzone 3 sei die geplante Bewirtschaftungsart in vernachlässigbarem Umfang Beschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur unterworfen.
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Gemäss den Entwürfen von Schutzzonenreglementen (vgl.
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die Beilagen zum Privatgutachten R.________ und zum Bericht des kantonalen Landwirtschaftsamtes) ist in der Schutzzone 3 - im Gegensatz zur Schutzzone 2 - "eine intensive gemüsebauliche Nutzung" nicht ausgeschlossen, sondern lediglich die Einhaltung der "jeweils gültigen Mindestanforderungen für die Integrierte Produktion (IP)" vorgeschrieben. Ob und inwiefern diese oder weitere Einschränkungen bestehen und ertragswirksam sind, ergibt sich weder aus dem Privatgutachten R.________ noch aus der Beschwerdeschrift (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. zur integrierten Produktion: Ziffer 7.2. Abs. 2 des Gerichtsgutachtens P.________ vom 14. Mai 1994). Das Obergericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlass, weitere Abklärungen zu treffen, und seine Vorgehensweise kann mangels substantiierter Einwände nicht beanstandet werden.
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c) Dass die Umstellung des Landwirtschaftsbetriebs Investitionen bedingt, ist im Grundsatz unbestritten. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Gerichtsgutachter hätten die Kosten für die notwendigen baulichen Investitionen nicht berücksichtigt bzw. weit unterschätzt und seien keine Baufachleute; sie hätten deshalb im kantonalen Verfahren eine Expertise durch einen Baufachmann beantragt (unter Verweis auf E. 2d S. 6 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer verhalten sich widersprüchlich, wenn sie einerseits das Fehlen eines Baugutachtens bemängeln, andererseits aber einräumen, dass die Schätzung der Investitionskosten zum ursprünglichen Gutachterauftrag gehört hat und von den Gerichtsgutachtern auch vorgenommen worden ist, deren fachliche Kompetenz sie gemäss den heute unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts (E. 4b S. 16) damals zudem nicht in Frage gestellt haben.
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Unter diesen Umständen ist der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf unberechtigt: Verfahrensmängel sind rechtzeitig zu rügen (allgemein: BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; 126 I 194 E. 3b S. 196; z.B. für die Ablehnung von Gutachtern: BGE 126 III 249 E. 3c S. 253), und dass die Gerichtsgutachter P.________ und Q.________ vorab im Bereich "Gemüse" tätig sind, war seit ihrer Bezeichnung im Frühjahr 1993 bzw. 1998 bekannt. Dennoch haben die Beschwerdeführer gemäss der unangefochtenen Feststellung des Obergerichts nichts Substantiiertes gegen die fachliche Kompetenz der Gerichtsgutachter eingewendet. Mit Blick darauf kann dem Obergericht im Ergebnis keine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden, wenn es auf die Einholung eines Gutachtens von Baufachleuten verzichtet hat.
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Des Weitern setzen sich die Beschwerdeführer mit der obergerichtlichen Würdigung ihres Privatgutachtens R.________, das die Notwendigkeit der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens hätte belegen sollen, nicht ansatzweise auseinander. Die Vorschläge des Privatgutachters laufen nach den Ausführungen des Obergerichts auf die Erstellung eines Musterbetriebs hinaus, wohingegen die Gerichtsgutachter das festgelegt haben, was an Investitionen für einen existenzsichernden Landwirtschaftsbetrieb unabdingbar ist (E. 5a/aa S. 16 f. des angefochtenen Urteils).
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In diesem Punkt genügt die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht, so dass die obergerichtliche Gutachtenwürdigung unbeanstandet bleiben muss.
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d) Die Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann nicht damit begründet werden, über die Frage nach der Eignung des Beschwerdegegners als Übernehmer des Landwirtschaftsbetriebs sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet. Die von ihnen zitierte - missverständliche - Äusserung des Obergerichts über das Fehlen eines Beweisverfahrens bezieht sich auf die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts, das sich mit der Frage der Eignung des Übernehmers nicht mehr zu befassen brauchte, da es ja schon die Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs verneinte. Das Obergericht hält denn auch fest, dass die Gerichtsgutachter P.________ ausdrücklich nach der fachlichen Eignung des Beschwerdegegners gefragt worden seien (E. 7a S. 27).
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Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Klärung der Eignung des Beschwerdegegners gemäss Experteninstruktion vom 25. Mai 1993 zum Auftrag der Gerichtsgutachter P.________ gehört. Der Instruktion lässt sich auch entnehmen, dass eine den Parteien angesetzte Frist für Ablehnungsbegehren unbenützt abgelaufen ist. Soweit die Beschwerdeführer nunmehr die fachliche Kompetenz der Gutachter in Frage stellen wollen, ist das unbeachtlich (E. 3c Abs. 2 soeben). Ihr heutiges Vorgehen ist insbesondere auch deshalb unzulässig, weil sie selber den Gerichtsgutachtern P.________, die sich dazu unter Ziffer 6 der Expertise vom 18. Januar 1994 geäussert hatten, Ergänzungsfragen zur fachlichen Eignung des Beschwerdegegners unterbreiteten, die unter derselben Ziffer der Expertise vom 14. Mai 1994 beantwortet worden sind (betreffs die im Herbst 1993 missglückte Ernte der nachmals untergepflügten Karotten). Ebenso wenig gelingt es den Beschwerdeführern, das Gutachten Q.________, das sich zur Eignungsfrage nicht äussert, gegen das Gutachten P.________ auszuspielen. Die Anordnung des Obergutachtens gemäss Beschluss des Obergerichts vom 25. Februar 1995 betrifft "die Frage der ausreichenden Existenz", so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das Obergericht habe das bestehende Gerichtsgutachten P.________ in der Eignungsfrage für nicht schlüssig gehalten. Das Obergericht hat im Gegenteil auf die Gesamtwürdigung im Gerichtsgutachten P.________ weitgehend abgestellt (E. 7c S. 27 f.).
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Eine - im Verfahren der hängigen Berufung zu beantwortende - Rechtsfrage ist, ob die gutachterlichen Feststellungen den Schluss erlauben, der Beschwerdegegner sei als Erbe für die Übernahme des Landwirtschaftsbetriebs im Gesetzessinne geeignet. Die darauf bezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG).
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e) Schliesslich wenden die Beschwerdeführer ein, die Feststellungen des Obergerichts über den Ertragswert und damit über die Höhe der Abgeltung, die der Beschwerdegegner an die Miterben zu leisten habe für den Fall einer Integralzuweisung (vgl. E. 5d S. 20 f. des angefochtenen Urteils), seien willkürlich. Die Frage habe auch nicht Gegenstand der Gerichtsgutachten gebildet. Wie die Beschwerdeführer selber dafürhalten, ist es auf Grund der unmissverständlichen Rückweisung durch das Obergericht an das Bezirksgericht, den Nachlass festzustellen und zu teilen (E. 8a S. 28 des angefochtenen Urteils), Sache des Bezirksgerichts, den Anrechnungswert nach aArt. 620 Abs. 3 ZGB bestimmen zu lassen. Da die Feststellung des Anrechnungswerts durch die zuständige Behörde für den Zuweisungsrichter verbindlich ist (Art. 7 Abs. 2 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen, LEG, BS 9 80; BGE 116 II 33 E. 5a S. 38), konnte das Obergericht auch nur über den Grundsatz der Integralzuweisung des Landwirtschaftsbetriebs entscheiden. Was heute "absehbar" (E. 5d S. 21) ist, wird das Bezirksgericht feststellen lassen und erst dann ist auch die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdegegner verlangen kann, "dass die Teilung in betreff des übernommenen Gewerbes verschoben werde" (aArt. 622 Abs. 1 ZGB). Die obergerichtlichen Ausführungen zu all diesen Fragen sind unnötig und haben mangels konkreter Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse keinerlei Bindungswirkung. Eine Beweisabnahme zur Feststellung des Nachlasses und des Anrechnungswerts wird durch das Bezirksgericht erfolgen.
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4.- Das Obergericht hat einleitend festgehalten, dem Privatgutachten O.________ komme nur die Bedeutung einer Behauptung des Beschwerdegegners zu, da er das Gutachten selber in Auftrag gegeben habe. Auf das Zahlenmaterial des Privatgutachtens O.________ könne jedoch abgestellt werden, soweit es durch die Gerichtsgutachten P.________ und Q.________ bestätigt worden sei (E. 4 S. 15 f.). Willkür erblicken die Beschwerdeführer einerseits darin, dass das Obergericht in einigen Punkten trotzdem auf Angaben im Privatgutachten O.________ abgestellt habe, die von den Gerichtsgutachtern entweder nicht oder unterschiedlich beurteilt worden seien. Andererseits machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht sei ohne sachliche Begründung von den Gerichtsgutachten abgewichen. Sodann behaupten sie weitere willkürliche Tatsachenannahmen.
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a) Der Beschwerdegegner erklärt die Argumentationsweise der Beschwerdeführer als "verfehlt", weil es im Gerichtsgutachten Q.________ auf S. 3 heisse: "La perizia O.________ può quindi essere ritenuta valida". Auf Grund des vollumfänglichen Richtigkeitsattestes dürfe auch dann auf das Privatgutachten O.________ abgestellt werden, wenn dessen Angaben von dem Gerichtsgutachter nicht explizit abgehandelt worden seien. Der Einwand ist nicht stichhaltig und steht im Widerspruch zur obergerichtlichen Qualifikation des Gerichtsgutachtens Q.________ als "eine Beurteilung der bereits im Recht liegenden Gutachten" sowie zur Feststellung, das Gerichtsgutachten Q.________ befasse sich vorwiegend mit der Frage, ob die im Privatgutachten O.________ und im Gerichtsgutachten P.________ errechneten Betriebserträge realistisch seien, hingegen gar nicht mit dem gesamten Fragenkomplex der Investitionen und insbesondere der dafür notwendigen Mittel (E. 4b S. 16). Dass diese Feststellungen zum Inhalt der jeweiligen Gutachten aktenwidrig wären, macht der Beschwerdegegner nicht geltend. Sein Vorbringen, der Gerichtsgutachter Q.________ habe schlechthin einen "Persilschein" ausgestellt, trifft nicht zu.
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b) Die Gerichtsgutachter P.________ haben für die Umstellung des Landwirtschaftsbetriebs auf Beeren- und Gemüseanbau einen erheblichen Investitionsbedarf festgestellt.
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Dieser setzt sich zusammen aus Fr. 65'000.-- für sog. fliegende Hochtunnels (Erdbeerenanbau), mindestens Fr. 140'000.-- für die Sanierung der Gebäude (Anschluss an die Abwasserreinigung, Fassaden, Dächer und Einbau eines Rüstraums) sowie mindestens Fr. 50'000.-- für die Anschaffung von Maschinen.
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Den gutachterlich für notwendig erklärten Investitionsbedarf von gesamthaft Fr. 255'000.-- hat das Obergericht auf Fr. 135'000.-- herabgesetzt (E. 5a-c S. 16 ff.). Nicht anerkannt hat es dabei ausdrücklich die Notwendigkeit des Einbaus eines Rüstraums (Fr. 45'000.--; E. 5b/cc S. 18 f.) und - ohne Begründung - die Kosten für die Sanierung der Ostfassade und des Dachs von "Scheune und Anbau Nr. 389" (Fr. 45'000.--); weiter ist es davon ausgegangen, für Maschinen genügten Fr. 20'000.--, also Fr. 30'000.-- weniger an Investitionsmitteln (E. 5b S. 19 f.).
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Die Beschwerdeführer rügen diese Vorgehensweise zu Recht als willkürlich. Zum einen hat das Obergericht sein Abweichen vom Gerichtsgutachten P.________ - teilweise unter wörtlicher Wiedergabe - einzig mit den Ausführungen des Privatgutachters O.________ und mit dessen "Berichtigungen" vom 4. Juni 1991 gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil (Rüstraum) begründet, was nicht angeht; dass Gründe, die ein Abstellen auf die Privatexpertise O.________ rechtfertigen könnten, nicht vorlägen, hat das Obergericht in seinem Urteil vom 19. September 1991 dem Bezirksgericht mit aller Deutlichkeit dargelegt (E. 3b S. 8 ff. mit vielen Nachweisen) und im angefochtenen Urteil erneut bekräftigt (E. 4a S. 15). Zum anderen ist das Obergericht von den Gerichtsgutachtern unter Hinweis auf seine anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse abgewichen (Gebäudesanierung und Rüstraum); die Vorgehensweise ist unzulässig, wo - wie das Obergericht "vorliegendenfalls" gefolgert hat - "in Anbetracht der zu beurteilenden komplizierten Fachfragen und der fehlenden Protokollierung" der Fachrichtervoten "die Einholung einer Expertise unumgänglich ist" (E. 3a S. 7 f.
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des obergerichtlichen Urteils vom 19. September 1991). Unhaltbar ist auch die Begründung für die Herabsetzung des Investitionsbedarfs bei den Maschinen. Bereits die Gerichtsgutachter haben einbezogen, dass teilweise Occasionen genügten, und die Kostenersparnis durch gemeinsamen Erwerb mit andern Gemüsebauern oder blosser Miete einzelner Maschinen betrifft laut Gerichtsgutachten "die übrigen Maschinen", d.h. die neben den für mindestens Fr. 50'000.-- anzuschaffenden, benötigten Maschinen.
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Was den Investitionsbedarf angeht, lässt sich das obergerichtliche Abweichen vom gutachterlichen Standpunkt auf keine triftigen Gründe stützen und ist damit willkürlich (E. 2b hiervor). Auf das Ergebnis des landwirtschaftlichen Einkommens hat das insofern einen Einfluss, als nach Auffassung der Beschwerdeführer vom landwirtschaftlichen BruttoErtrag die Kapitalkosten für den Investitionsaufwand abzuziehen sind. Das obergerichtliche Urteil ist in diesem Punkt widersprüchlich: Einerseits hat es festgehalten, der Beschwerdegegner könne die Investitionen von Fr. 135'000.-- aus seinem Vermögen von Fr. 230'000.-- decken (E. 6c S. 20) und sei nicht auf Fremdkapital angewiesen, weshalb die im Gerichtsgutachten eingesetzten Kapitalkosten zu streichen seien (E. 6e/bb S. 26); andererseits ist es davon ausgegangen, die Kapitalkosten für die Hochtunnels (6.5 % auf Fr. 65'000.--) und für die Maschinen (6.5 % auf Fr. 20'000.--) seien im Gerichtsgutachten vergessen gegangen und als Aufwand zu berücksichtigen (E. 6d/cc und dd S. 24). Ob die Kapitalkosten von unangefochten 6.5 % auf den investierten Mitteln vom Brutto-Ertrag des Landwirtschaftsbetriebs in Abzug zu bringen sind, ist eine Rechtsfrage, die im Verfahren der hängigen Berufung zu beurteilen sein wird; sie ist vorfrageweise zu bejahen (E. 3b S. 6 ff. des Berufungsurteils). Die Kapitalkosten von 6.5 % auf Fr. 255'000.-- sind als Aufwand zu verbuchen und - soweit im Umfang von Fr. 65'000.-- und Fr. 20'000.-- nicht bereits in Anschlag gebracht - vom obergerichtlichen Ergebnis daher abzuziehen. Sie betragen zusätzlich Fr. 11'050.--.
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c) Die obergerichtliche Erfolgsrechnung für den Landwirtschaftsbetrieb der Parteien hat in Übereinstimmung mit den Gerichtsgutachtern einen Gesamtertrag (Brutto-Ertrag) von Fr. 142'130. 92 ausgewiesen (E. 6c S. 22 f.). Davon hat das Obergericht einen - gegenüber den Gerichtsgutachten erhöhten - Gesamtaufwand von Fr. 72'277. 60 (E. 6d S. 23 ff.), Angestelltenkosten von Fr. 7'800.-- und Hypothekarzinslasten von Fr. 4'600.-- (E. 6e S. 25 f.) abgezogen und derart ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 57'453. 32 errechnet (E. 6f S. 26). Unter Berücksichtigung der Kapitalkosten von Fr. 11'050.-- (E. 4b soeben) verbliebe nunmehr ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 46'403. 32.
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Strittig ist die Höhe der Angestelltenkosten. Die Beschwerdeführer wenden ein, die für die benötigten Angestellten eingesetzten Kosten (Stundenlohn von Fr. 13.--, einschliesslich Sozialleistungen) seien willkürlich tief angesetzt; das Obergericht habe das zwar durchaus erkannt, sei aber dennoch von den Gerichtsgutachtern P.________ und Q.________ ausgegangen, die den Stundenansatz von Fr. 13.-- brutto als realistisch bzw. angemessen bezeichnet hätten (unter Verweis auf E. 6e/aa S. 25 f. des angefochtenen Urteils).
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Dass das Obergericht in diesem Punkt nicht von den Gerichtsgutachten abgewichen sei, halten die Beschwerdeführer deshalb für willkürlich, weil allein schon das Statistische Jahrbuch 2000 (S. 120) einen Brutto-Stundenlohn von Fr. 19.-- ausweise. Ob die Willkürrüge begründet ist, kann letztlich offen bleiben; immerhin hat der Gerichtsgutachter Q.________ noch im Dezember 1998 festgehalten, ein Stundenansatz von Fr. 13.-- "può essere ritenuto conforme per mano d'opera ausiliaria" (S. 2). Selbst wenn ein Stundenansatz von Fr. 19.-- angenommen und für Angestelltenkosten vom Brutto-Ertrag statt Fr. 7'800.-- (600 Std. à Fr. 13.--) nunmehr Fr. 11'400.-- (600 Std. à Fr. 19.--) abgezogen würden, verbliebe ein - wie sogleich zu zeigen sein wird - existenzsicherndes landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 42'803. 32.
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Das errechnete landwirtschaftliche Einkommen im Betrag von Fr. 42'803. 32 ermöglicht die von der Rechtsprechung unangefochten vorausgesetzte "kärgliche Existenz", die dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum einer vierköpfigen Familie entspricht (vgl. E. 3c S. 13 des angefochtenen Urteils).
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Bei zwölf Monaten im Jahr beträgt das monatliche Einkommen etwas mehr als Fr. 3'500.--, was sowohl das dem obergerichtlichen Urteil zugrunde gelegte betreibungsrechtliche Existenzminimum für eine vierköpfige Familie von Fr. 2'250.-- deckt (E. 6a S. 21) als auch den von den Beschwerdeführern angenommenen Minimalbedarf von Fr. 3'050.--.
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Aus den dargelegten Gründen erweist sich die angefochtene Beweiswürdigung des Obergerichts im Ergebnis nicht als willkürlich.
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Das im Nachlass befindliche landwirtschaftliche Gewerbe bietet eine ausreichende - wenn auch knappe - landwirtschaftliche Existenz im Gesetzessinne (vgl. dazu BGE 81 II 101 E. 1e S. 110; 97 II 277 E. 4 S. 282/283).
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5.- Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig und haben dem Beschwerdegegner - hingegen nicht der Beschwerdegegnerin, die sich nicht hat vernehmen lassen - eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 1 und 5).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abwiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.- Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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