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Original
 
[AZA 7]
B 6/99 Gb
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 11. Juni 2001
in Sachen
PKE Pensionskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke, Freigutstrasse 16, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
L.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Katrin Zehnder, Haltingerstrasse 68, 4057 Basel,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1925 geborene L.________ war seit 1950 mit H.________ (geb. 1924) verheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 14. Februar 1979 wurde die Ehe geschieden und H.________ verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1000. - (gemäss Abänderungsurteil vom 17. März 1989 ab 1. Juli 1989: Fr. 500. - unter Ausschluss der Indexierung) zu bezahlen. Seit 1. Juli 1987 bezieht L.________ eine maximale einfache Altersrente. Am 13. August 1995 starb der geschiedene Ehemann, welcher seit 1989 pensioniert war. Im September 1995 ersuchte L.________ die Pensionskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke (nachfolgend: Pensionskasse), welcher der Verstorbene angehört hatte, um Ausrichtung einer Witwenrente, was diese wegen Überversicherung ablehnte.
B.- L.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Begehren, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 1995 eine Witwenrente in vom Gericht festzustellender Höhe mit Zins zu 5 % ab Klageeinreichung bzw. ab Fälligkeit zu bezahlen. Zur Begründung machte sie geltend, der verstorbene geschiedene Ehemann sei gerichtlich verpflichtet worden, ihr nach seiner Pensionierung weiterhin einen seinen Verhältnissen angepassten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Dieser sei zusätzlich zur AHV-Rente der Berechtigten zugesprochen worden. Eine Überversicherung durch eine Witwenrente aus der Pensionskasse sei daher gar nicht möglich. In die Berechnung einer Überversicherung einbezogen werden dürften nur solche Leistungen, die auf den selben Versicherungsfall zurückzuführen seien. Die AHV-Altersrente der L.________ sei vom Versicherungsfall des Todes des geschiedenen Ehemannes unabhängig. Mit Entscheid vom 27. Januar 1999 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse zur Ausrichtung einer Witwenrente von Fr. 978. 55 pro Jahr ab dem 1. September 1995, zuzüglich Zins von 5 % seit 16. April 1996.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides. L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.- a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss (lit. a) oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 3 der Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen.
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat in Art. 20 BVV 2 Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen erlassen. Danach ist die geschiedene Frau nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (Abs. 1). Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen (Abs. 2). Beim Tod eines Altersrentners beträgt die Witwenrente 60 % der (BVG-)Altersrente (Art. 21 Abs. 2 BVG).
b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Statuten der Pensionskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke (vom 1. Oktober 1993) beträgt die Witwenrente, sofern ein Pensionierter stirbt, 63 % der laufenden Altersrente. Hinterlässt ein Mitglied bzw. ein Pensionierter eine geschiedene Frau, mit der er während mindestens zehn Jahren verheiratet war und zu deren UnterhalterlautScheidungsurteilbeitragenmusste, soerhältdiesenachArt. 24Abs. 11 der Pensionskassenstatuten eine Witwenrente gemäss BVG, sofern ihr im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine entsprechende Kapitalabfindung zugesprochen wurde. Die Leistung gemäss BVG kann jedoch um den Betrag gekürzt werden, um den sie, zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BVV 2 und Art. 24 Abs. 11 der Pensionskassenstatuten erfüllt, nachdem der geschiedene Ehemann gemäss Scheidungsurteil zur Bezahlung eines unbefristeten Unterhaltsbeitrages von zuletzt Fr. 500. -/Monat verpflichtet war. Der verstorbene
H.________ bezog gemäss Kontoausdruck Leistungen der Pensionskasse vom 2. Februar 1989 eine BVG-Altersrente von Fr. 1630. 95/Jahr. Daraus ergibt sich für die Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Witwenrente von Fr. 978. 55/Jahr (60 % von Fr. 1630. 95). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Pensionskasse diese gestützt auf die genannten gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen kürzen kann.
a) Art. 20 BVV 2, einschliesslich der Kürzungsmöglichkeit gemäss Abs. 2, bezweckt die Deckung des Versorgerschadens, den die geschiedene Frau durch den Tod des früheren Ehegatten und den damit verbundenen Wegfall der Unterhaltsbeiträge erleidet (SZS 1995 S. 139 Erw. 3a mit Hinweis). Art. 20 Abs. 2 BVV 2 und Art. 24 Abs. 11 der Pensionskassenstatuten stellen auf den Anspruch aus dem Scheidungsurteil ab. Der Begriff des Versorgerschadens entstammt dem Zivilrecht: Nach Art. 45 Abs. 3 OR haben Personen, die durch die Tötung ihren Versorger verloren haben, einen Anspruch auf Schadenersatz. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Einkommensverhältnisse, wie sie sich ohne den Tod des Versorgers gestaltet hätten, annähernd zu erhalten, damit die anspruchsberechtigten Hinterlassenen ihre Lebensführung nicht wesentlich zu ändern brauchen (BGE 112 II 87 E. 2b S. 92; 108 II 434 E. 2a S. 436 und 102 II 90 E. 2b S. 93, je mit Hinweisen). Davon ging auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil SVR 1994 BVG Nr. 8 S. 22 Erw. 3b (mit Hinweisen) aus, wenn es darauf hinweist, dass ein Witwenrentenanspruch nach BVG nur in dem Umfang besteht, als effektiv ein Versorgerschaden eintritt. Soweit die geschiedene Ehefrau eine Witwenrente der AHV bezieht, hat die Vorsorgeeinrichtung somit nur den zufolge des Wegfalls der Unterhaltsbeiträge allenfalls verbleibenden Versorgerschaden auszugleichen.
b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Tod ihres geschiedenen und pensionierten Ehemannes dessen Unterhaltsleistungen von Fr. 500. -/Monat verlustig ging. In diesem Umfang erleidet sie einen Versorgerschaden. Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Witwenrente entscheidend, ob dieser Versorgerschaden durch neu entstandene Leistungsansprüche gegenüber anderen Versicherungen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies ist zu verneinen. Weder erwarb die geschiedene Ehefrau zufolge des Todesfalles einen Anspruch auf eine Witwenrente der AHV (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung], noch erfuhr die bisherige AHV-Altersrente eine Neuberechnung auf anderer Grundlage. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass andere Versicherungen (z.B. Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, usw. ) aus diesem Versicherungsfall leistungspflichtig geworden wären.
c) Der (einzige) Einwand der Pensionskasse geht dahin, dass es nicht angehe, Frauen, die nach dem 62. Altersjahr Witwen würden, zu begünstigen gegenüber Frauen, die vor diesem Zeitpunkt eine Witwenrente der AHV erhielten. Diese Argumentation übersieht, dass die Witwenrente der AHV nicht im Sinne eines Ersatzes des Versorgerschadens ausgestaltet ist. Ist einer der in Art. 23 Abs. 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) umschriebenen Sachverhalte erfüllt, hat die hinterbliebene Ehefrau Anspruch auf eine Witwenrente. Die geschiedene Ehefrau wird der Witwe zwar im Grundsatz gleichgestellt (Art. 23 Abs. 3 1. Satzteil AHVG [in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung), doch gilt dies nur, soweit der geschiedene Ehemann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte (Art. 23 Abs. 3 2. Satzteil AHVG [in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung]). Mit dieser Einschränkung nimmt das Gesetz den Gedanken des Versorgerschadens für diesen Rentenbereich teilweise auf. Sind die Anspruchsvoraussetzungen gegeben, kann die Rente allerdings betragsmässig über die Unterhaltszahlung, also über den eigentlichen Schaden des Versicherungsfalles, hinausgehen. Schadensrechtliche Überlegungen lassen sich auch darin erkennen, dass der Rentenanspruch der Witwe bei Wiederverheiratung ruht und bei Erreichung des Rentenalters erlischt. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass der Versorgerschaden auch einer geschiedenen Frau gedeckt werden soll. Bis zur Erreichung des Alters für den Anspruch auf eine Altersrente fällt dies in die Zuständigkeit der AHV, nachher in jene der beruflichen Vorsorge. Die Leistungen der Letzteren sind subsidiär, indem eine Leistungspflicht nur in dem Umfange besteht, als nicht andere Versicherungen den Versorgerschaden decken. Offen bleiben kann, wie es sich verhielte, wenn die geschiedene Ehefrau, der gerichtlich ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden war, vor Erreichen des AHV-Alters Witwe wird. Die Witwenrente der AHV erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente (Art. 23 Abs. 3 AHVG [in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung]). Da der Versorgerschaden indessen weiterhin besteht, könnte auf diesen Zeitpunkt hin allenfalls der Anspruch auf eine Witwenrente gemäss BVG, der wegen der damaligen Überversicherung sistiert war, wieder aufleben.
d) Der verstorbene Ehemann bezog im Zeitpunkt seines Ablebens am 13. August 1995 eine BVG-Altersrente von Fr. 1630. 95/Jahr. Die statutarische Witwenrente der geschiedenen Ehefrau beträgt diesfalls - gemäss Art. 21 Abs. 2 BVG - 60 % dieser Altersrente, mithin Fr. 978. 55/ Jahr. Dieser Betrag liegt offensichtlich unter jenem des Versorgerschadens von Fr. 500. -/Monat, weshalb die Vorinstanz zutreffend den Rentenanspruch ab 1. September 1995 bejaht hat. Bezüglich der Verzinsungspflicht wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Pensionskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: