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Original
 
[AZA 7]
I 489/99 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 11. Juni 2001
in Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Dem 1961 geborenen B.________ wurde die seit Mitte März 1988 innegehabte Stelle als Spleissgehilfe in der Firma X.________ AG zufolge Kreditrestriktionen der auftraggebenden Firma Y.________ AG auf Ende Dezember 1992 gekündigt.
Wegen der Folgen eines im Januar 1993 erlittenen Verkehrsunfalles meldete sich B.________ am 8. April 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer wie auch erwerblicher Art setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Invaliditätsgrad auf 41 % fest und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit zwei Verfügungen vom 30. Mai 1997 unter Annahme eines wirtschaftlichen Härtefalles rückwirkend ab 1. November 1993 eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau und vier Kinderrenten zu.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juni 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 67 % beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc) und über die den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.- In eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der ab 1. Mai 1995 bis Ende März 1996 im Restaurant Z.________ als Buffet-/Service-Angestellter tatsächlich erbrachten Leistung die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten leichteren Tätigkeit auf höchstens 35 % veranschlagt. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bieten keine Veranlassung, diese - auch vom Beschwerdeführer selbst als 'nicht grundsätzlich unzutreffend' bezeichnete - Einschätzung in Frage zu stellen.
Zu beachten ist indessen, dass es sich bei der von der Vorinstanz angenommenen Restarbeitsfähigkeit von 65 % um einen Mindestwert handelt, welcher der in den Jahren 1995 und 1996 effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit entspricht. In diesem Sinne mag sie auch im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 30. Mai 1997 Gültigkeit gehabt haben. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass damit die Zumutbarkeitsgrenze noch nicht erreicht ist und auf Grund der gesundheitlichen Schädigung ein weitergehender Arbeitseinsatz durchaus möglich wäre. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt im selben Ausmass auch schon zu Beginn des Rentenanspruchs, welcher von der Verwaltung auf den 1. November 1993 festgesetzt worden ist, vorlag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1993, 1994 und 1995 mehrere weitere Unfälle erlitten hat, lässt an einer dennoch konstant gleich gebliebenen Verminderung des Leistungsvermögens Zweifel aufkommen.
3.- Als trotz Behinderung zumutbarerweise erzielbares Einkommen (Invalideneinkommen) hat das kantonale Gericht gestützt auf ein mit dem Restaurant Z.________ vertraglich vereinbartes Monatsgehalt von brutto Fr. 2'410. 20 angesichts der laut Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe im ersten Beschäftigungsjahr anstelle eines 13. Monatslohnes zugesicherten 50 % eines Bruttomonatslohnes einen gegenüber der Annahme der Verwaltung leicht tieferen Betrag von Fr. 30'127. 50 ermittelt.
Bezüglich der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich realisierbaren Einkünfte (Valideneinkommen) ging die Vorinstanz wie zuvor schon die Verwaltung von den Angaben der letzten Arbeitgeberfirma, der Firma X.________ AG, aus, was zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 52'738. - führte.
Da somit gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 42,9 % (100 % - [30'127. 50 / 52'738. - x 100]) resultierte, konnte sie die angefochtenen Rentenverfügungen bei leicht modifizierter Berechnungsweise im Ergebnis bestätigen.
4.- a) Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, beruht das vorinstanzlich ermittelte Invalideneinkommen auf einem mit dem Restaurant Z.________ ausgehandelten Vertrag, in welchem ein 50 %iger Einsatz im Sicherheitsdienst zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'410. - vorgesehen war. Effektiv beschäftigt war der Beschwerdeführer dann aber offenbar ab 1. Mai 1995 als Buffet- und Service-Angestellter mit einem Pensum von 27 Wochenstunden, wobei 1995 ein Monatsgehalt von Fr. 1'614. - und 1996 von Fr. 2'152. - ausgerichtet wurde. Zwar handelt es sich beim Invalideneinkommen um einen unter zumutbarer Ausnützung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit hypothetisch zu erwartenden Lohn, weshalb das vorinstanzliche Vorgehen nicht zum Vornherein als unrichtig bezeichnet werden kann. Dennoch dürfte es - eine optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit vorausgesetzt - vorzuziehen sein, von den durch konkrete Arbeitgeberauskünfte ausgewiesenen Verhältnissen auszugehen und auf die während mehreren Monaten effektiv ausgerichteten Lohnzahlungen abzustellen. Bei einer Auszahlung von 12,5 Monatsgehältern in Höhe von Fr. 2'152. - würde sich ein Jahreseinkommen von Fr. 26'900. - ergeben. Wird dieser auf das Jahr 1996 bezogene Betrag als Invalideneinkommen eingesetzt, ist zu beachten, dass dabei allfällige zusätzliche Einkünfte in Form von Trinkgeldern, wie sie bei Serviceangestellten in der Regel üblich sind, unberücksichtigt bleiben. Der 1995 erzielte Monatslohn von lediglich Fr. 1'614. - hingegen kann angesichts der doch erheblichen Differenz zum Salär im Folgejahr, welche sich allenfalls auf die Notwendigkeit einer gewissen Einarbeitungszeit zurückführen lässt, für die Belange der Invaliditätsbemessung nicht als relevant betrachtet werden.
b) Das von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 52'738. - stützt sich laut Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Angaben der früheren Arbeitgeberfirma, bei welcher der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beschäftigt gewesen war. Zwar stellte das kantonale Gericht - zu Recht - fest, dass die Verwaltung in keinem Stadium des Verfahrens nachvollziehbar dargelegt oder gar begründet habe, wie sie das von ihr eingesetzte Valideneinkommen ermittelt hat, und insofern der ihr obliegenden Begründungspflicht zweifellos nicht genügt habe. Diesen Mangel glaubte es jedoch als geheilt betrachten zu können, da sich die Bestimmung des Valideneinkommens habe rekonstruieren lassen. Erklärt hat die Vorinstanz den Betrag von Fr. 52'738. - damit, dass die Verwaltung 'offensichtlich den Stundenansatz von Fr. 23.05 mal 176 Stunden mal 13 Monate gerechnet' habe. Eine solche Berechnung findet sich indessen einzig in einem Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 11. September 1995, aus welchem jedoch nicht hervorgeht, woher die dem vorgeschlagenen Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Zahlen stammen. Auffallend ist, dass ohne jegliche Begründung von einer monatlichen Durchschnittsarbeitszeit von 176 Stunden ausgegangen wird, während in einem von derselben Berufsberaterin unterzeichneten Bericht der Regionalstelle in A.________ vom 2. September 1994 die Angaben sowohl über den letzten wie auch über den ab 1. Januar 1994 massgebenden Verdienst noch auf einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden beruhten. Für diese plötzliche Reduktion der im Durchschnitt monatlich anfallenden Stundenzahl lässt sich keine plausible Erklärung finden und die Verwaltung hat es denn auch im vorinstanzlichen wie im vorliegenden Verfahren unterlassen, sich dazu zu äussern. Von einer nachträglichen Heilung der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht kann unter diesen Umständen aber nicht gesprochen werden. Verständlicherweise will sich der Beschwerdeführer damit auch nicht abfinden, würde doch schon die Berücksichtigung einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden in der vom kantonalen Gericht vorgenommenen Berechnung zu einem Valideneinkommen von Fr. 53'937. - führen, was verglichen mit einem Invalideneinkommen von Fr. 26'900. - einen über 50 % liegenden und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad ergäbe.
c) Trotz der auf den ersten Blick eher geringfügig erscheinenden Reduktion der der Berechnung des Valideneinkommens zu Grunde gelegten Anzahl monatlicher Arbeitsstunden sind damit doch einschneidende Auswirkungen auf den Rentenanspruch verbunden, weshalb die angefochtene Invaliditätsbemessung unter den gegebenen Umständen nicht bestätigt werden kann. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird diese überprüfen und in einer nachvollziehbar begründeten Verfügung erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinden müssen. Nach Feststellung der für die Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens erforderlichen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und des unter zumutbarer Ausschöpfung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erreichbaren Invalideneinkommens wird sie insbesondere darauf zu achten haben, dass bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen auf dasselbe Jahr bezogene Vergleichswerte verwendet werden. Unbenommen bleibt es ihr, bei dieser Gelegenheit - der Entwicklung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ab Beginn des Rentenanspruchs Rechnung tragend - gegebenenfalls von in den einzelnen Jahren unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsgraden auszugehen und dementsprechend auch abgestufte oder befristete Renten zuzusprechen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1999 sowie die Verwaltungsverfügungen vom 30. Mai 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: