BGer C 422/2000 |
BGer C 422/2000 vom 12.06.2001 |
[AZA 7]
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C 422/00 Gr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber
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Batz
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Urteil vom 12. Juni 2001
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in Sachen
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P.________, 1964, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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In Erwägung,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 14. November 2000 auf eine Beschwerde des P.________, geb. 1964, gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse SMUV vom 3. Juli 2000 betreffend Rückerstattung der zuviel bezogenen Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 5472. 05 nicht eingetreten ist
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dass P.________ hiegegen mit Eingabe vom 18. Dezember 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,
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dass das letztinstanzliche Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario),
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht u.a. mit Verfügung vom 9. Januar 2001 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass die als Gerichtsurkunde eingeschrieben versandte Kostenvorschussverfügung mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Eidgenössiche Versicherungsgericht zurückgelangt ist,
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dass eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
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dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen),
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dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw.
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ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer auf Grund der am 18. Dezember 2000 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste,
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dass die Kostenvorschussverfügung vom 9. Januar 2001 mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 17. Januar 2001 als zugestellt zu gelten hat und dies auch dann gilt, wenn der Beschwerdeführer allenfalls einen PostrückbehaltungsAuftrag erteilt hat, weil dieser nach der Rechtsprechung keine geeignete Vorkehr für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen bei Abwesenheit darstellt (BGE 107 V 189 Erw. 2 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 535 Erw. 2b),
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dass der Beschwerdeführer sich demnach die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,
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dass laut Art. 150 Abs. 4 OG androhungsgemäss zu verfahren ist,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 12. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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