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Original
 
[AZA 7]
U 34/01 Gr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Ackermann
Urteil vom 12. Juni 2001
in Sachen
P.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- P.________, geboren 1961, ist Mitinhaber einer Carosseriewerkstatt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) freiwillig gegen Unfall versichert; er erlitt am 19. Januar 1995 einen Auffahrunfall, der eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) zur Folge hatte. Nach Einholung diverser Arztberichte und einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik X.________ erklärte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.________ den Versicherten in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. März 1997 aufgrund der somatischen Befunde als Carosseriespengler zu mindestens 90 % arbeitsfähig.
P.________ war am 9. Mai 1997 - diesmal als Beifahrer - in einen zweiten Autounfall verwickelt, der eine indirekte HWS-Distorsion zur Folge hatte. Nach Eingang der ärztlichen Berichte des Dr. med. L.________ vom 19. August 1997 und des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 15./16. April 1998 stellte die SUVA mit Verfügung vom 30. April 1998 die Ausrichtung der Versicherungsleistungen ein, da kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Gesundheitsschäden, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten, bestehe. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben.
P.________ wurde von der IV-Stelle Luzern am 17. März 1999 mit Beginn ab 1. März 1999, und mit Verfügung vom 26. Mai 1999 für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1999, bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 forderte die SUVA während des Zeitraums vom 20. Januar 1995 bis zum 3. Mai 1998 zuviel ausbezahlte Taggelder in Höhe von Fr. 32'479.25 zurück. Auch dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben.
Der Einspracheentscheid vom 24. Juni 1999 bestätigte sowohl die leistungsaufhebende Verfügung vom 30. April 1998 wie auch die Rückforderungsverfügung vom 18. Mai 1999.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. November 2000 insofern gutgeheissen, als die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen wurde. Soweit die Beschwerde die Rückforderungsverfügung vom 18. Mai 1999 betraf, wurde sie abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurde zudem nur eine reduzierte Parteientschädigung zuerkannt, da er mehrere private Arztberichte erst vor dem kantonalen Gericht eingereicht hatte, obwohl sie schon vor dem Erlass des Einspracheentscheides vorgelegen hatten.
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei von einer Rückforderung der Überentschädigung abzusehen und es sei ihm eine ungekürzte Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Koordinationsregel des Art. 40 UVG und deren Anwendung (BGE 126 V 193 Erw. 1 mit Hinweisen), die Grundsätze über die Ermittlung der Überentschädigung (BGE 126 V 193 Erw. 1), die Nichtanwendbarkeit der Schadenminderungspflicht bei Festsetzung der Überentschädigung (BGE 117 V 400 f.), die Nichtbeachtung von Soziallohn bei der Invaliditätsbemessung sowie die strengen Anforderungen an dessen Nachweis (BGE 117 V 18) zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.
2.- a) Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 20. Januar 1995 bis 3. Mai 1998 einen Verdienst von Fr. 46'065.-- angerechnet, da die Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente verfügt habe. Der Versicherte habe in diesem Verfahren weder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit noch das Vorliegen eines Soziallohnes geltend gemacht; es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zu 25 % arbeitsfähig sei und keinen Soziallohn erhalte.
b) Der Beschwerdeführer wendet gegen die Anrechnung des Eigenverdienstes von Fr. 46'065.-- ein, dass er - obwohl medizinisch-theoretisch zu 25 % arbeitsfähig - effektiv nicht arbeitsfähig gewesen sei; auch wenn die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad von 70 % auf die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit abgestützt habe, könne daraus nicht auf das Mass der effektiven Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Diese Einwände hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben, wo sie mit zutreffender Begründung entkräftet worden sind. Es bleibt deshalb festzuhalten, dass aufgrund der Akten eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 25 % klar ausgewiesen ist, alle Arztberichte (Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 6. April 1995; Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Juli 1995; Dr. med. Z.________ vom 29. September 1995; Frau Dr. med. R.________, Rehabilitationsklinik X.________, vom 31. Januar 1996; Dr. med. K.________, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 6. Juni 1996; Dr. med. Z.________ vom 10. November 1997) sowie der Bericht des Prof. Dr. phil. P.________, Neuropsychologisches Institut, vom 6. September 1995 stimmen diesbezüglich überein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Die vom Versicherten mit Beschwerde und Replik eingereichten Arztberichte vermögen daran nichts zu ändern, da sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten oder sich - so die undatierte und nicht unterschriebene "Schmerz-KG" - einzig auf die Aussagen des Versicherten stützen.
Weiter bringt der Versicherte - wie bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht - vor, dass er einen Soziallohn erhalten habe, der nicht in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sei. Nach dem Stand der Akten bestehen jedoch keinerlei Hinweise für das - strengen Beweisanforderungen unterliegende - Vorliegen eines Soziallohnes (vgl. dazu BGE 117 V 18). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) auf die beantragte Einvernahme der Ehefrau und des Geschäftspartners des Versicherten als Zeugen verzichtet hat.
3.- Die Vorinstanz hat die (wegen teilweisen Unterliegens bereits um einen Viertel gekürzte) Parteientschädigung hälftig gekürzt, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er ärztliche Gutachten erst im kantonalen Verfahren eingereicht habe, obwohl sie schon vor dem Einspracheentscheid vorlagen. Der Beschwerdeführer beantragt nun, dass ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'200.--, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen sei.
a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Satz 2).
Daraus folgt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG eingeräumten grundsätzlichen Anspruch auf Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid hinsichtlich der - andernorts allein dem kantonalen Recht überlassenen (vgl. BGE 114 V 86 Erw. 4a) - Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG genügt. Darüber hinaus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht praktisch lediglich zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (BGE 117 V 405 Erw. 2a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
b) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem kantonalen Gericht nur teilweise obsiegt hat. Die Kürzung der Parteientschädigung um einen Viertel ist daher gerechtfertigt.
c) Der Beschwerdeführer hat nach dem Erlass der Verfügung durch die SUVA, aber vor dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 1999, diverse private Arztberichte eingeholt (Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 14. Januar 1999 und 9. März 1999; Dr. med. Y.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 30. April 1999; Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für med. Radiologie, vom 2. Februar 1999), diese jedoch erst im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht. Die entsprechenden Gutachten sind zwar durch den Hausarzt veranlasst worden, jedoch ist dieser eine Hilfsperson des Versicherten. Letzterer war zudem als Explorand an der Erstellung der Berichte beteiligt, sodass er um deren Vorliegen wusste. Es ist weiter eine Erfahrungstatsache, dass dem Hausarzt zugestellte Gutachten nicht drei bis fünf Monate zurückgehalten, sondern dem Patienten binnen nützlicher Frist eröffnet werden. Deshalb kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer die Gutachten kannte, jedoch offensichtlich seinen Anwalt nicht rechtzeitig darüber informiert hat, sodass dieser die Berichte nicht im Einspracheverfahren einreichen konnte. Dies führte zu einem wesentlich höheren Aufwand für das Anfertigen der Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht, da darin die neuen Arztberichte vorgestellt und behandelt werden mussten. Hätte der Beschwerdeführer diese Berichte bereits im Einspracheverfahren einreichen lassen, hätte die SUVA diese im Einspracheentscheid behandeln müssen, womit dieser umfassender ausgefallen wäre, was wiederum das vorinstanzliche Verfahren (und die dort notwendigen Rechtsschriften) erheblich vereinfacht und damit weniger aufwendig gemacht hätte. Der dadurch entstandene Mehraufwand des Anwaltes verursachte unnötige Parteikosten; diese hat der Beschwerdeführer gemäss einem allgemeinen, auch in der Unfallversicherung anwendbaren, Prozessrechtsgrundsatz (nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 20. November 1997, U 87/97) selber zu tragen, d.h. in diesem Umfang muss er seinen Rechtsvertreter aus eigenen Mitteln entschädigen.
Die Vorinstanz hat die bereits um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nochmals hälftig gekürzt; dies ist nicht zu beanstanden, da der anwaltliche Mehraufwand nicht nur darin bestand, die Gutachten in den Rechtsschriften zu behandeln, sondern bereits vorher zu studieren, mit dem Versicherten zu besprechen und in den Kontext des ganzen Verfahrens einzuordnen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 12. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: