[AZA 0]
H 371/00 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 13. Juni 2001
in Sachen
N.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Hans Binggeli, Totentanz 5, 4051 Basel,
gegen
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkontrolle vom 8. Oktober 1998, wonach die Firma N.________ AG in den Jahren 1994 bis 1997 über unter anderem an Hilfspersonal (verschiedene Personen) ausbezahlte Entgelte im Betrag von Fr. 95'340.- nicht abgerechnet hatte, verfügte die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes am 23. Dezember 1998 zu Lasten der ihr angeschlossenen Firma eine Nachforderung von AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag und Verzugszinsen) von Fr. 14'152. 60.
B.- Die von der Firma gegen die Nachzahlungsverfügung vom 23. Dezember 1998 am 11. Januar 1999 in Bezug auf die Beitragsjahre 1996 und 1997 erhobene, von der Ausgleichskasse am 8. April 1999 weitergeleitete Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. August 2000 ab.
C.- Die Firma lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Rekursentscheides vom 24. August 2000 und der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 1998, "der leistungspflichtige Betrag einschliesslich Verzugszinsen auf Fr. 7897. 90 festzusetzen"; eventualiter sei "die Sache in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anhaltung der leistungsverfügenden Ausgleichskasse auf Korrektur der angefochtenen Leistungsverfügung".
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Es steht fest, dass die Beschwerde führende Firma die mit der Nachzahlungsverfügung erfassten Entgelte, soweit streitig, an Personen ausgerichtet hat, welche im Ausland Wohnsitz haben, jedoch im Rahmen des Reedereibetriebes für Arbeiten eingesetzt und dafür entschädigt wurden.
Die Rekurskommission hat in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin für diese Entgelte als Arbeitgeberin gestützt auf Art. 11 Ziff. 2 des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (SR 0.831. 107) paritätisch beitragspflichtig ist und dass der Tatbestand betreffend der Hilfskräfte nach Ziff. 4 jener Staatsvertragsbestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Es wird vollumfänglich auf den kantonalen Entscheid verwiesen.
b) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält nicht stand: Wenn die Ausgleichskasse - nach baselstädtischem Recht Einreichungsstelle für Beschwerden an die AHV/IV-Rekurskommission (§ 4 Abs. 2 erster Satz des Reglementes der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen vom 22. November 1994; SG BS 831. 100) - die Beschwerde zusammen mit ihrer Vernehmlassung nach Ablauf der im kantonalen Recht dafür vorgesehenen Frist an die Rechtsmittelinstanz übermittelte (spätestens innert zwei Monaten; vgl. § 4 Abs. 4 erster Satz des erwähnten Reglementes), liegt hierin - selbst wenn es sich nicht nur um eine Ordnungsfrist handeln sollte - keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), welche Rüge mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig vorgetragen werden kann. Sodann kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Personen, welche die streitigen Entgelte ausbezahlt erhielten, keine Rede sein, hat doch die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung (BGE 113 V 1) für eine Eröffnung der Nachzahlungsverfügung oder für eine nachträgliche Beiladung in den Prozess nicht gegeben sind. Bezüglich der Anwendung der Ziffern 2 und 4 von Art. 11 des Rheinschifferübereinkommens vom vorinstanzlichen Entscheid abzugehen, besteht kein Anlass, nachdem es die Beschwerdeführerin - woran sie auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre - im Administrativ- wie in den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren unterliess, jene Umstände und betrieblichen Gegebenheiten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen, aus denen sich auf die Beschäftigung von Hilfskräften im Sinne von Art. 11 Ziff. 4 des Rheinschifferübereinkommens schliessen liesse. Ferner geht auch die Berufung auf den Befreiungstatbestand des Art. 2 Abs. 1 lit. b AHVV (Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen während kurzer Zeit) fehl, weil diese innerstaatliche Bestimmung vor den Normen des Rheinschifferübereinkommens zurückweicht (BGE 119 V 174 ff. Erw. 3 und 4, 114 V 132 Erw. 4a, 110 V 76 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: