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Original
 
[AZA 7]
I 413/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 13. Juni 2001
in Sachen
B.________, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1956 geborene B.________ war seit dem 15. September 1992 als Gipser in der Firma M.________ GmbH beschäftigt. Wegen Rückenbeschwerden war er ab 21. April 1995 arbeitsunfähig. Am 22. August 1995 nahm er seine Tätigkeit zwar zunächst mit einem auf 50 % reduzierten Pensum wieder auf, musste sie jedoch bereits am 25. September 1995 erneut einstellen. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 3. Juli 1996 meldete sich B.________ mit dem Ersuchen um Umschulung auf eine neue Tätigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab, indem sie Auskünfte der früheren Arbeitgeberfirma vom 17. August 1996 sowie eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. W.________ vom 10. Oktober 1996 einholte. Letzterer lagen die Berichte der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 10., 16. und 17. Oktober sowie vom 15. November 1995 bei. Ferner veranlasste die IV-Stelle eine Prüfung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch ihren Berufsberater, welche am 1. November 1996 stattfand. Vom 24. Februar bis 21. März 1997 hielt sich der Versicherte in der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte Z.________ (BEFAS) auf, deren Expertise vom 23. April 1997 datiert. Im BEFAS-Gutachten wird unter anderem auch auf einen nicht in den Akten liegenden, jedoch im Wesentlichen wiedergegebenen Bericht über eine Untersuchung in der Neurologischen Poliklinik des Spitals X. ________ vom 11. Dezember 1996 Bezug genommen.
Gestützt auf diese Abklärungen setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 46 % fest. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Verlauf eine weitere Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 5. Juni 1997 eingereicht wurde, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. November 1997 rückwirkend ab 1. April 1996 eine Viertelsrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu; berufliche Massnahmen wurden nicht vorgesehen.
B.- Beschwerdeweise liess B.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen. Weiter erneuerte er sein Begehren um berufliche Massnahmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ eine ganze Invalidenrente beantragen. Im Übrigen erneuert er seine im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht B.________ am 23. November 1999 Kopien der Berichte des Neurologen Dr. med. H.________ vom 28. September 1999 und des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 1. November 1999 ein. Die gestützt auf diese Arztberichte mit einem Revisionsgesuch befasste IV-Stelle legte neben den schon vom Versicherten eingereichten Unterlagen zusätzlich die Stellungnahmen des Dr. med.R.________vom 21. Dezember 1999 so wie des Dr. med.W.________vom 9. Februar 2000 auf.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird - anders als noch im kantonalen Beschwerdeverfahren - der Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente gestellt. Dabei muss es sich indessen um ein Versehen handeln, läuft doch die Argumentation in der Rechtsschrift eindeutig auf einen Anspruch auf eine halbe Rente hinaus, indem aus dem vom Beschwerdeführer als massgebend dargelegten Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 51 % resultiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - lediglich eine halbe Rente beantragt wird. Auf ein bezüglich des Rentenanspruchs weiter gehendes Begehren könnte im Übrigen ohnehin nicht eingetreten werden, da hiezu keinerlei Begründung vorliegt, womit in diesem Punkt eine nach Art. 108 Abs. 2 OG für eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde unabdingbare Voraussetzung fehlen würde.
2.- a) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
b) Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat unter anderem zur Konsequenz, dass grundsätzlich auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1; ferner BGE 109 Ib 248 Erw. 3b, 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a).
Die vom Beschwerdeführer und von der IV-Stelle neu beigebrachten Berichte des Dr. med. H.________ und des Dr. med. R.________ beziehen sich auf den Zeitraum nach dem Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 6. November 1997, haben diese beiden Ärzte den Beschwerdeführer doch erst am 21. Juli 1999 und am 6. Oktober 1999 untersucht. Die Stellungnahmen des Dr. med. H.________ und des Dr. med. W.________ bestätigen im Übrigen bloss den für den hier relevanten Zeitraum bereits früher erhobenen Sachverhalt, während die Ausführungen des Dr. med. R.________ zu dessen Feststellung nichts beizutragen vermögen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die neu eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigt werden könnten, nachdem sie nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden wäre, aufgelegt worden sind (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997 [2A. 616/1996]).
3.- a) Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg. ], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 278 f.). Dieses Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist sowie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und zu begründeten Schlussfolgerungen führt. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber eingeholt haben, handeln sie in diesem Verfahrensstadium doch nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversicherungsträger beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).
4.- Streitig und zu prüfen ist zunächst der Invaliditätsgrad.
a) Laut den vorhandenen ärztlichen Auskünften leidet der Beschwerdeführer an einer chronischen Lumbalgie sowie an einer Lumboischialgie, ausstrahlend in den linken Unterschenkel, bei linkskonvexer Torsionsskoliose sowie Beckenschiefstand links mit degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule; weiter bestehen ein chronisches lumboradikuläres Schmerz- und ein sensibles Ausfallsyndrom L5/S1 links (Berichte der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 10. Oktober und 15. November 1995, der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 11. Dezember 1996 und der BEFAS vom 23. April 1997).
Auf Grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Beschwerdeführer nach Angaben des Dr. med. W.________ als Maurer und Gipser zu 100 % arbeitsunfähig. In seinem Bericht vom 10. Oktober 1996 erachtete Dr. med. W.________ hingegen nach einer allfälligen Umschulung eine 50 bis sogar 100%ige Arbeitsfähigkeit als realisierbar. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestätigten in ihrem Attest vom 10. Oktober 1995 auch schon die Ärzte der Klinik Y.________. Indessen gingen sie in ihrer Stellungnahme vom 15. November 1995 davon aus, dass nach einer Umschulung auf eine abwechselnd in stehender, sitzender und gehender Position auszuübende Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung ohne weiteres zumutbar wäre. Im BEFAS-Gutachten vom 23. April 1997 schliesslich wurde die Arbeitsfähigkeit bei einer körperlich leichteren und rückenschonenden, vorwiegend manuellen Tätigkeit, etwa im Montagebereich, bei ganztägiger Präsenz auf 80 % veranschlagt. Diese Einschätzung teilte auch Dr. med. W.________, indem er in seinem Bericht vom 5. Juni 1997 festhielt, im optimalen Fall könne bei einer günstigen, der Krankheit angepassten Tätigkeit, sitzend und in Bewegung, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden; in beschwerdefreien Phasen wäre eine ganztägige Arbeit mit Pausen nach Bedarf denkbar.
Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf den abzustellen ist, eine breite Palette an Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b), kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom günstigen Fall einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Somit ist der Invaliditätsbemessung eine zumutbare Arbeitsleistung von 80 % zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer könnte seine Arbeitsfähigkeit laut den Berichten der BEFAS vom 23. April 1997 und des Dr. med. W.________ vom 5. Juni 1997 vor allem in der Industrie als Hilfsarbeiter oder Lagerist sowie als Bürogehilfe im Postwesen verwerten. Dagegen fällt die von der BEFAS vorgeschlagene Tätigkeit als Chauffeur nach den überzeugenden Angaben des Dr. med. W.________ vom 5. Juni 1997 nicht in Betracht.
b) Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
aa) Zur Berechnung der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Einkünfte (Valideneinkommen) kann auf die Angaben der früheren Arbeitgeberfirma vom 17. August 1996 abgestellt werden. Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahre 1996 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen Stundenlohn von Fr. 29.50 erzielt. Zu diesem Stundenansatz ist weder eine Ferienentschädigung noch ein 13. Monatslohn hinzuzurechnen. Im Jahre 1994 erzielte der Beschwerdeführer laut Arbeitgeberbericht vom 17. August 1996 ein Jahreseinkommen von Fr. 63'476. -. Entgegen der Annahme der IV-Stelle ist nicht auf das im Lohnausweis enthaltene Einkommen von Fr. 67'076. - abzustellen, weil in diesem Betrag gemäss Lohnausweis vom 31. Dezember 1994 noch Kinderzulagen in Höhe von Fr. 3'600. - enthalten sind, die nicht zum Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gehören (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV und Art. 7 AHVV). Nach Angaben im Arbeitgeberbericht beläuft sich die betriebsübliche Arbeitszeit auf 42,5 Stunden pro Woche. Bei einem Stundenlohn von Fr. 29.50 ergäbe sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 65'195. -. Dieses entspricht in etwa dem vorliegend unbestrittenen Einkommen des Jahres 1994 von Fr. 63'476. -, erhöht um die bis 1996 eingetretene Nominallohnerhöhung (1995 und 1996 je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 4, AnhangS. 28,TabelleB10. 2]),nämlich Fr. 65'137. -. Somit kann von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 65'195. - ausgegangen werden.
bb) Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die so genannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1996 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert; Median) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahre 1996 Fr. 4'294. - (LSE 1996, S. 17). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) resultiert ein monatlicher Verdienst von Fr. 4'498. - oder Fr. 53'976. - im Jahr. Bei einer 80%igen Arbeitsleistung bei ganztägiger Präsenz ergäbe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 43'180. -.
Zu beachten ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei leichteren Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig häufig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausländische Arbeitnehmer nicht immer ein dem Durchschnittsgehalt aller Arbeitnehmer (Ausländer und Schweizer) entsprechendes Einkommen erreichen (vgl. Tabelle A 4.4.1 der LSE 1994, S. 99, ferner Tabelle TA 12 der LSE 1996, S. 31). Schliesslich zeigt Tabelle 13* der LSE (LSE 1994, S. 30), dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (nicht veröffentlichte Urteile A. vom 23. Oktober 1997 [I 260/97] und M. vom 12. Mai 1998 [I 170/97]). Vorliegend erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % als angemessen. Daraus resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32'385. -.
cc) Eine Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 32'385. - und des Valideneinkommens von Fr. 65'195. - ergibt einen Invaliditätsgrad von 50,3 %. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
c) Bei diesem Ergebnis kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung der Einsicht in die im BEFAS-Bericht vom 23. April 1997 erwähnten DAP-Blätter als geheilt betrachtet werden (vgl. dazu BGE 124 V 182 Erw. 2a).
5.- Des Weitern stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, wobei angesichts der vor dem Eintritt der Invalidität ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit nur eine Umschulung in Betracht fällt (BGE 122 V 78 Erw. 3) sowie ergänzend dazu eine Arbeitsvermittlung.
a) Bezüglich der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 Abs. 1 IVG) sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung (AHI-Praxis 1997 S. 83 f.; ZAK 1992 S. 365 Erw. 1 und 2, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 122 V 78 Erw. 2b, 118 V 11 Erw. 1a) kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die in diesem Zusammenhang relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle wegen ihres Gesundheitsschadens Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a, mit Hinweis auf Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Annahme ist nicht erforderlich, dass die Gesundheitsschädigung in der eigentlichen Sucharbeit nach einer geeigneten Stelle hinderlich ist, sondern dass die gesundheitlichen Einschränkungen sich negativ auf das Finden einer Arbeitsstelle auswirken (BGE 116 V 82 Erw. 6b).
b) Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer als Gipser tätig. In der beruflichen Abklärung in der BEFAS zeigte sich, dass er vor allem in technischer Hinsicht interessiert und (zum Teil sogar überdurchschnittlich) begabt ist. Auch der Umgang mit dem Personal- Computer bereitete ihm keine Mühe. Während seine Arbeitsleistung in qualitativer Hinsicht deutlich mehr als genügend war, zeigte sich der Beschwerdeführer vor allem bei repetitiven und produktiven Tätigkeiten nachlässig und desinteressiert. In quantitativer Hinsicht war seine Arbeitsleistung regelmässig unterdurchschnittlich. Ferner wurde auch die schriftliche Sprachbeherrschung als unterdurchschnittlich qualifiziert, während der mündliche Ausdruck in einer Mischung zwischen Schweizerdeutsch und Hochdeutsch recht gewandt und das passive Sprachverständnis korrekt erschien. Die zunächst in Aussicht genommene Umschulung in den Bürobereich wurde wegen der sprachlichen Schwierigkeiten nicht weiterverfolgt. Für die ebenfalls in Betracht gezogene Umschulung zum Baupolier fehlte dem Beschwerdeführer eine abgeschlossene Berufslehre, weshalb auch davon abgesehen wurde.
Zu wenig berücksichtigt wurde dabei, dass für den Beschwerdeführer durchaus auch technisch anspruchsvollere Berufe in Betracht fallen, die weder körperlich sehr anstrengend sind noch ein hohes sprachliches Niveau voraussetzen. Zu denken ist etwa an Tätigkeiten in den Bereichen der Mechanik, der Elektronik, der Maschinenwartung und des -zusammenbaus. Aus diesem Grund erscheint eine zusätzliche Abklärung der Umschulungsmöglichkeiten angezeigt, wobei etwa auch Tätigkeiten in der Informatikbranche wie Operator, Textgestaltung und Webdesign in Frage kommen könnten. Gegebenenfalls wird nach erfolgter beruflicher Eingliederung über den Rentenanspruch neu zu befinden sein.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 1999 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. November 1997 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 1996 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Sache an die IV- Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Zweigstelle Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: