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Original
 
[AZA 0/2]
2A.279/2001/bie
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
14. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
M.________, geb. 1954, B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin, Grossmünsterplatz 9, Zürich,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
betreffend
Ausweisung,
wird festgestellt und
in Erwägung gezogen:
1.-Der aus O.________ (Kosovo) stammende M.________ reiste 1977, im Alter von 23 Jahren, erstmals in die Schweiz ein. Er hielt sich vorerst in der Ostschweiz auf. In der Folge arbeitete er in der Region Solothurn, und im Jahr 1991 wurde ihm in diesem Kanton die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Er ist seit 1975 mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher zusammen er sieben Kinder hat. Ehefrau und Kinder blieben im Kosovo zurück, wo sie nach Angaben von M.________ heute aber nicht mehr sein sollen.
Im Jahr 1995 wurde M.________ verhaftet, und das Geschworenengericht des IV. Bezirks des Kantons Bern verurteilte ihn am 25. September 1996 wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten, gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren sowie zu einer unbedingten Landesverweisung. Am 28. September 2000 wurde die bedingte Entlassung von M.________ nach Verbüssung von 2/3 der Strafe verfügt, unter gleichzeitiger Verweigerung des probeweisen Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung. Diesbezüglich wies zuletzt am 12. Februar 2001 das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde ab; eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid ist beim Kassationshof des Bundesgerichts hängig (Verfahren 6A.25/2001).
Am 9. Februar 2001 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn M.________ für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Die gegen den Ausweisungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 7. Mai 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juni 2001 beantragt M.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2001 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Fremdenpolizei des Kantons Solothurn ihm die Niederlassung zu Unrecht nicht verlängert habe.
2.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).
Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a bzw. Art. 114 Abs. 1 letzter Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). An die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts als richterliche Behörde ist es gebunden, soweit dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Das Verwaltungsgericht hat in E. II/2a und 2b seines Urteils die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt und richtigerweise hervorgehoben, dass der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn er schwere Betäubungsmitteldelikte begangen hat. Es hat in E. II/2c ferner dargelegt, dass ein allfälliger probeweiser Aufschub einer Landesverweisung der Ausweisung nicht entgegenstehen würde (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f., mit Hinweisen), wobei vorliegend aber sämtliche kantonalen Instanzen einen solchen Aufschub abgelehnt haben. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen grosses Gewicht auf die Straftat gelegt und diese zu Recht als gravierend bezeichnet sowie das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer gewertet (E. II/3a). Bei der Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers wie das Ausmass seiner Verbundenheit mit der Schweiz durchaus umfassend gewürdigt, wobei nicht zu beanstanden ist, dass es vorab auf die Verhältnisse vor der Verhaftung und weniger auf das Verhalten im Strafvollzug und im Zeitraum nach der bedingten Entlassung abstellte (E. II/3b). Es kann dazu insgesamt auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Dass die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Personen im Hinblick auf die Beurteilung der von ihm behaupteten Integration in der Schweiz nicht befragt wurden, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG (Beachtung von verfahrensrechtlichen Grundsätzen bei der Sachverhaltsermittlung bzw. Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellungen) nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat weniger das Bestehen von Beziehungen zu diesen Personen in Abrede gestellt als vielmehr festgehalten, dass keine "nachvollziehbaren Fakten" für eine soziale Integration genannt würden.
In der Tat darf angesichts der Namen dieser Personen zulässigerweise angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich vorab im Kreis von Landsleuten bewegt und das Bestehen von engen Beziehungen zu anderen Personengruppen nicht glaubhaft gemacht hat. Was die Beziehungen zu seiner Heimat betrifft, so führt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber aus, dass er bis Mitte der neunziger Jahre immer wieder seine dort verbliebene Familie besucht habe.
c) Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz aufgewachsen, sondern er hat bis ins Erwachsenenalter im Kosovo gelebt. Er kehrte bis kurz vor seiner Verhaftung (1995) regelmässig zu seiner Familie zurück, so dass ihm die Verhältnisse in seinem Herkunftsland trotz der politischen Entwicklung nicht völlig fremd sind, selbst wenn seine Familie tatsächlich nicht mehr dort leben sollte. Er hat in sehr grober Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen.
Angesichts des Strafmasses (acht Jahre Zuchthaus) wäre damit eine Ausweisung selbst nach langjähriger Anwesenheit nur dann unverhältnismässig, wenn ganz besondere, gegen eine derartige Massnahme sprechenden Umstände vorliegen würden.
Dies ist hier zum Vornherein nicht der Fall, nachdem von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Rede sein kann. Die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts (E. II/5, recte: II/4) ist damit nicht zu beanstanden, und die Ausweisung auf unbestimmte Dauer verletzt Bundesrecht nicht.
Da die Ausweisung die Niederlassungsbewilligung erlöschen lässt (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG), fehlt dem Antrag betreffend die Erneuerung der Niederlassungsbewilligung zum Vornherein jegliche Grundlage.
d) Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), abzuweisen.
e) Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandlos.
3.-Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Er hat unter Hinweis auf seine finanzielle Lage darum ersucht, ihm für das vorliegende Verfahren den Kostenvorschuss zu erlassen. Diesem Gesuch ist stillschweigend entsprochen worden. Um definitive Kostenbefreiung ist nicht ersucht worden; ein entsprechendes Begehren wäre wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (vgl.
Art. 152 Abs. 1 OG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 14. Juni 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: