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5P.83/2001/HER/mks
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
14. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Raselli und
Gerichtsschreiber Herzog.
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In Sachen
A.S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat X.________,
gegen
1. B.S.________,
2. D.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Advokat Y.________, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV
(vorsorglicher Rechtsschutz),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Am 28. Juni 2000 erliess der Bezirksgerichtspräsident von Arlesheim auf Antrag von A.S.________ eine superprovisorische Verfügung, wonach dessen Ehefrau B.S.________ sowie ihr Vater D.________ den Hund "K.________" herauszugeben hatten. Allerdings konnte diese Verfügung nicht vollstreckt werden, weil das Tier nicht im Besitze der Gesuchsbeklagten war. Nach Auszug aus der ehelichen Wohnung hatte B.S.________ den Hund per Inserat zur Verschenkung angeboten und dabei zur Kontaktaufnahme die Telefonnummer ihres Vaters angegeben. Mit Verfügung vom 18./28. Juli 2000 erwog der Bezirksgerichtspräsident, das Tier habe sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz der Ehefrau bzw. ihres Vaters befunden, so dass die Herausgabeverfügung mangels Passivlegitimation der Gesuchsbeklagten aufzuheben sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.S.________ wies er infolge Aussichtslosigkeit ab.
Hiergegen erhob A.S.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, welches diese abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Mit Eingabe vom 8. März 2001 führt A.S.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Januar 2001 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.-Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheides gemäss neu über die Sache zu befinden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 158 Fn. 10).
3.- Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die superprovisorische Verfügung einzig auf der Grundlage blosser Mutmassungen über den Standort des Hundes erwirkt.
Aufgrund der im Inserat angegebenen Telefonnummer des Vaters seiner Ehefrau sei er offenbar davon ausgegangen, dass sich das Tier in der Wohnung des Schwiegervaters befinde.
Der Beschwerdeführer erblickt in diesen Ausführungen eine willkürliche Beweiswürdigung. Da sich die Beschwerde insoweit in materieller Hinsicht als unbegründet erweist, kann offen bleiben, ob sie überhaupt den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entspricht.
a) Willkür in der Beweiswürdigung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Behörde ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Allerdings räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Beweiswürdigung einen weiten Ermessensspielraum ein, weshalb es im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur eingreift, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. März 1999 i.S. D., E. 3b, veröffentlicht in: Pra 88/1999 Nr. 163 S. 857 f.).
b) Die Angabe der Rufnummer des Beschwerdegegners 2 im Inserat mag allenfalls ein Indiz für den Aufenthaltsort des Tieres darstellen, kann aber auf keinen Fall schlüssiger Beweis in dem Sinne sein, dass die Annahme der Vorinstanz als willkürlich betrachtet werden müsste, der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, wo sich der Hund tatsächlich befinde. Zu keinem anderen Ergebnis führt der vom Beschwerdeführer angeführte Polizeibericht, können doch aus ihm keine konkreten Schlüsse auf den Aufenthaltsort des Tieres gezogen werden.
4.-Ist aber nicht erwiesen, dass sich das Tier im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am behaupteten Ort aufhielt, durfte die Vorinstanz willkürfrei (zum Begriff der Willkür: BGE 126 III 438 E. 3 S. 440 mit Hinweisen) die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Arlesheim als Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache (§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 240 des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung [ZPO/BL] vom 21. September 1961) verneinen.
In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach ebenfalls unbegründet.
5.-Mangels der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Arlesheim erübrigt es sich, auf die weitere Rüge einzugehen, die Verneinung von dessen sachlicher Zuständigkeit zugunsten jener des mit der Ehescheidung befassten Bezirksgerichtes Liestal verletze das Willkürverbot. Darauf könnte ohnehin nicht eingetreten werden, weil mit staatsrechtlicher Beschwerde - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur letztinstanzliche kantonale Entscheide angefochten werden können (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 126 III 485 E. 1a S. 486 f.), sich das Obergericht aber zur Frage der sachlichen Zuständigkeit gar nicht geäussert hat, auch nicht "inzident" wie der Beschwerdeführer glauben machen will.
6.- Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei nicht auf sein Gesuch eingetreten, die Beschwerdegegner wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zu bestrafen.
Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, zum einen sei die Bestrafung der Beschwerdegegner nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung gewesen, zum anderen wäre dieses Begehren ohnedies materiell unbegründet, weil die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung nicht oder nicht mehr Besitzer des Tieres waren.
Somit könne der objektive Tatbestand von Art. 292 StGB von vornherein nicht erfüllt sein. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander und seine Vorbringen erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Demzufolge geht auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende, zusätzlich erhobene Rüge der Verletzung des Anspruches auf Rechtsschutz gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1985 (nachfolgend KV/BL) ins Leere, auf die ebenso wenig eingetreten werden kann. Ausserdem legt er mit keinem Wort dar, inwieweit er überhaupt legitimiert ist, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, Dritte seien nicht mit einer Strafe belegt worden (Art. 88 OG; vgl. BGE 124 I 145 E. 1c S. 148 f.).
7.- Schliesslich hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe ihm in willkürlicher Weise die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Er behauptet dabei nicht, die zusätzlich angerufenen kantonalen Normen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KV/BL und §§ 71 ff. ZPO/BL) würden ihm hinsichtlich des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege weitergehende Ansprüche zuerkennen als Art. 29 Abs. 3 BV. Es ist daher einzig im Lichte der bundesverfassungsrechtlichen Garantie zu prüfen, ob sein Armenrechtsanspruch verletzt worden ist (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2, 304 E. 2a S. 306).
a) Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; sie hat überdies Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die Rüge einer bedürftigen Partei, ihr verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei verletzt worden, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Vorinstanz dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür.
Ob für die Stellung eines rechtlichen Begehrens genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich dabei nach den Verhältnissen zur Zeit, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft betrachtet werden können; Aussicht auf Erfolg kann einem Begehren nur beschieden sein, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die erforderlichen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Abwägung zu einem Prozess auf eigene Kosten entschliessen oder aber davon abstehen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen).
b) Das Obergericht hat die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Beschwerdeverfahren mit der Begründung verweigert, die Anträge des Beschwerdeführers hätten sich als aussichtslos bzw. offensichtlich unbegründet erwiesen.
Nach dem Dargelegten ist ein Armenrechtsgesuch im Lichte der tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung zu prüfen. Weder im erst- noch im zweitinstanzlichen kantonalen Verfahren bestanden im Zeitpunkt, in dem jeweils das Gesuch gestellt wurde, als ernsthaft zu betrachtende Aussichten, die gestellten Rechtsbegehren könnten gutgeheissen werden; diese beruhten ausschliesslich auf einer blossen Mutmassung über den Standort des Hundes, die lediglich auf der im Inserat veröffentlichten Rufnummer des Beschwerdegegners 2 gründete. Bei einem Begehren, das hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen nur gerade auf Indizwert aufweisenden Begebenheiten abgestützt ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren zu bewerten sind. Daran ändert nichts, wenn Prozessbegehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt werden, weil dann wohl die tatsächlichen Grundlagen nur glaubhaft zu machen sind, indes das Rechtsbegehren selbst nicht von vornherein als unbegründet erscheinen darf (§§ 240 ff. ZPO/BL; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl. , Bern 1999, § 61 N. 211). Im zweitinstanzlichen Verfahren stand sodann aufgrund der im erstinstanzlichen gewonnenen Erkenntnisse ohne weiteres fest, dass das Tier sich nicht am behaupteten Ort befand und daher das Herausgabeverfahren auf unzutreffender tatsächlicher Grundlage eingeleitet worden war. Soweit der Beschwerdeführer sich erstmals vor Bundesgericht zur Frage äussert, ob die Beschwerdegegnerin 1 gegebenenfalls in der väterlichen Wohnung Wohnsitz oder Aufenthalt begründet habe, beruht dies auf neuen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen, auf die nicht eingetreten werden kann (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 119 II 6 E. 4a S. 7).
Insgesamt ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege unbegründet ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wäre die Gerichtsgebühr dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat indessen unnötige Kosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. In Anwendung dieser Bestimmung kann die Gerichtsgebühr dann dem Rechtsvertreter der unterliegenden Partei statt dieser selbst auferlegt werden, wenn der Vertreter schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (Entscheid des Bundesgerichtes vom 24. März 2000 i.S. B., E. 2, veröffentlicht in: Pra 89/2000 Nr. 143 S. 841; Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. Februar 2001 i.S. C., E. 3b [2A. 76/2001]).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste spätestens nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bewusst sein, dass der Hund nicht oder nicht mehr im Besitze der Beschwerdegegner war, weshalb die anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr als in guten Treuen mit Aussicht auf Erfolg angestrengt betrachtet werden durften. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Gerichtsgebühr daher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen.
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat X.________, auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: