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1P.48/1998/bie
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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Beschluss vom 15. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
PolitischeGemeinde Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch das Hochbaudepartement,
gegen
Kongresshausstiftung, c/o Claudia Depuoz, Postfach 8230, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch, Alte Landstrasse 106, Zollikon-Zürich,
RegierungsratdesKantons Zürich,
betreffend
Gemeindeautonomie (Nutzungsplanung),
wird in Erwägung gezogen:
- dass die Stimmbürger der Stadt Zürich am 17. Mai 1992 eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO 1992) angenommen haben, die u.a. das Grundstück, auf dem das Gebäude Kongresshaus/Tonhalle steht, der Kernzone Enge zuwies, in der höchstens fünf Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von 16,5 m zulässig waren;
- dass der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. November 1997 einen hiergegen gerichteten Rekurs der Kongresshausstiftung teilweise guthiess und die Gemeinde Zürich einlud, im rückwärtigen, seeabgewandten Grundstücksbereich eine grössere Gebäudehöhe und sechs Vollgeschosse zuzulassen;
- dass die Politische Gemeinde Zürich am 21. Januar 1998 staatsrechtliche Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrates aufzuheben;
- dass eine Delegation des Bundesgerichts am 12. November 1999 einen Augenschein durchführte und bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit einer Verhandlungslösung erörtert wurde;
- dass das bundesgerichtliche Verfahren sistiert wurde, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine einvernehmliche Lösung zu finden;
- dass der Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich mit der Kongresshausstiftung eine Vereinbarung traf, wonach er dem Stadtrat einen Zonierungsvorschlag für den streitigen Grundstücksteil (6-geschossige Zone für die Tonhalle) zum Beschluss vorlegen werde;
- dass die Stadt den mit der Kongresshausstiftung vorbesprochenen Zonierungsvorschlag am 25. Oktober 2000 festsetzte;
- dass die neue Zonierung am 21. April 2001 in Kraft trat, nachdem sie am 10. April 2001 von der Baudirektion genehmigt worden war;
- dass die staatsrechtliche Beschwerde damit gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist;
- dass sich die Parteien geeinigt haben, dass die Abschreibungskosten der Stadt Zürich auferlegt werden und die Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung verzichtet;
- dass bereits ein Augenschein durchgeführt und die Bearbeitung des Falles vorangeschritten war, weshalb es sich nicht rechtfertigt, gemäss Art. 153 Abs. 2 OG auf eine Gerichtsgebühr ganz zu verzichten;
Demnach beschliesst das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500. -- wird der Politischen Gemeinde Zürich auferlegt.
3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: