BGer 1P.184/2001 |
BGer 1P.184/2001 vom 18.06.2001 |
[AZA 0/2]
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1P.184/2001/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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18. Juni 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Härri.
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In Sachen
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X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer,
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betreffend
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Nichteintreten auf eine kantonale
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Beschwerde wegen Verspätung (Fristablauf am Stefanstag)
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(staatsrechtliche Beschwerde gegen den
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Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn
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vom 5. Februar 2001), hat sich ergeben:
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A.- Am 14. November 1999 erstattete die X.________ AG Strafanzeige gegen Unbekannt wegen verschiedener Delikte.
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Mit Verfügung vom 30. November 2000 stellte das Untersuchungsrichteramt Solothurn das Ermittlungsverfahren gegen zwei Personen wegen des Verdachts des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs ein.
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B.- Auf die von der X.________ AG dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn (Anklagekammer) am 5. Februar 2001 nicht ein.
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Das Obergericht erwog, die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes sei dem Vertreter der X.________ AG am 14. Dezember 2000 eröffnet worden. Die X.________ AG habe mit Postaufgabe vom 27. Dezember 2000 Beschwerde erhoben.
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Das Ende der Beschwerdefrist von 10 Tagen sei auf den
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24. Dezember 2000 gefallen. Der 24. Dezember 2000 sei ein Sonntag gewesen. Die Frist habe somit erst am nachfolgenden Werktag geendet. Der Weihnachtstag, 25. Dezember, sei nach kantonalem Recht ein hoher Feiertag, weshalb die Frist auch an diesem Tag nicht geendet habe. Der 26. Dezember sei nach kantonalem Recht dagegen kein staatlich anerkannter Feiertag und einem solchen auch nicht gleichgestellt. Die Beschwerdefrist sei daher am Dienstag, 26. Dezember 2000, abgelaufen.
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Die Beschwerde vom 27. Dezember sei verspätet.
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C.- Die X.________ AG führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben.
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Die X.________ AG macht geltend, der Beschluss des Obergerichts sei überspitzt formalistisch, willkürlich, widerspreche Treu und Glauben und verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens. Das Obergericht habe ausser Acht gelassen, dass am 26. Dezember 2000 die Poststellen in den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft, wo der Vertreter der X.________ AG seinen Geschäftssitz habe, geschlossen gewesen seien; ebenso seien an diesem Tag die Gerichte und Verwaltungsstellen des Kantons Solothurn geschlossen gewesen. Damit habe die X.________ AG die Frist faktisch nicht einhalten können. Das Obergericht hätte deshalb die Frist auf den nächsten post- bzw. gerichtsoffenen Tag, d.h. den 27. Dezember 2000, verlängern müssen.
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D.- Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Untersuchungsrichteramt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der angefochtene Beschluss ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid. Dagegen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 86 und 87 OG).
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b) Nach der Rechtsprechung ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil er an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne von Art. 88 OG hat. Dagegen kann ein Beschwerdeführer trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst die Verletzung solcher Rechte rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bewirkt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Der Geschädigte kann unter anderem geltend machen, auf sein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen).
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Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben.
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2.- Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss sei überspitzt formalistisch.
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a) Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (früher Art. 4 aBV) ergibt, wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb mit Hinweis).
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b) Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen Urteilen zur Wahrung der Frist in vergleichbaren Fällen wie hier geäussert.
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In BGE 115 IV 266 ging es um den Fristablauf für die Begründung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am Tag des Patroziniumsfests des St. Leodegar, welches in der Stadt Luzern am 2. Oktober begangen wird. Die damalige Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde am 3. Oktober der Post übergeben hatte, machte geltend, das Patroziniumsfest sei in der Bevölkerung tief verwurzelt, weshalb an diesem Tag denn auch die Schalter der Post, die Geschäfte und Betriebe inkl. Banken und Verwaltung geschlossen hätten. Das Bundesgericht nahm den Ablauf der Frist am 2. Oktober an, weil das kantonale Recht das Patroziniumsfest des St. Leodegar als Feiertag nicht (mehr) anerkannte.
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Im unveröffentlichten Entscheid vom 14. Oktober 1999 in Sachen B. (1P. 469/1999) befasste sich das Bundesgericht mit dem Fristablauf an einem Pfingstmontag, welcher vom Recht des Kantons Zug nicht als Feiertag anerkannt war.
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Wie das Bundesgericht erwog, ist es bei klarer gesetzlicher Regelung der Feiertage keineswegs überspitzt formalistisch, für die Fristberechnung die nicht als Feiertage anerkannten Tage als Werktage zu zählen, auch wenn sie im gesellschaftlichen Leben faktisch als Feiertage gelten, an denen in der Regel nicht gearbeitet wird und die Geschäfte geschlossen sind (E. 3c).
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Bereits im nicht publizierten Urteil vom 26. Oktober 1994 in Sachen F. (1P. 481/1994) ging es um den Pfingstmontag, der auch im Kanton Wallis kein gesetzlicher Feiertag war. Das Bundesgericht beanstandete die Annahme des Fristablaufs am Pfingstmontag nicht (E. 2b).
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Im Urteil vom 8. Juli 1996 in Sachen G. (1P. 259/ 1996; veröffentlicht in Pra. 1996 S. 837 ff.) befasste sich das Bundesgericht mit dem 2. Januar (Berchtoldstag). Dieser war nach dem Recht des Kantons Genf kein Feiertag. Das kantonale Gericht nahm Fristablauf am 2. Januar an und erachtete eine am 3. Januar eingereichte Eingabe als verspätet. Das Bundesgericht verneinte überspitzten Formalismus. Es befand, der Umstand, dass die Verwaltung am 2. Januar geschlossen sei, ändere nichts daran, dass nach kantonalem Recht dieser Tag kein Feiertag sei. Der Beschwerdeführer hätte die Eingabe einem Postbüro übergeben können, das am 2. Januar von 12.00 bis 20.00 Uhr geöffnet gewesen sei (E. 3).
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Im unveröffentlichten Urteil vom 7. September 1992 in Sachen M. (1P. 440/1992) ging es um den Ostermontag. Das Recht des Kantons Zug anerkannte diesen nicht als Feiertag.
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Das Bundesgericht erachtete es nicht als überspitzt formalistisch, wenn das kantonale Gericht Fristablauf am Ostermontag annahm, obwohl an diesem Tag niemand arbeitet (E. 2).
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c) aa) Gemäss § 206 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (im Folgenden: StPO) ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids mit schriftlicher Begründung dem Obergericht einzureichen.
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Nach § 20 StPO wird bei Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endigt um 24 Uhr des letzten Tages (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, endigt sie am nachfolgenden Werktag.
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Diesen Tagen sind der 2. Januar (Berchtoldstag), der Oster- und Pfingstmontag gleichgestellt (Abs. 2). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Stelle, der sie einzureichen sind, oder einer andern solothurnischen Amtsstelle zukommen oder der schweizerischen Post übergeben werden (Abs. 3 Satz 1).
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bb) Das Obergericht gibt im angefochtenen Beschluss die hier massgeblichen Daten zutreffend wieder, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Das Ende der Frist fiel auf den 24. Dezember 2000. Dieser war ein Sonntag. Die Frist verlängerte sich deshalb gemäss § 20 Abs. 2 StPO auf den nachfolgenden Werktag. Der Weihnachtstag, 25. Dezember, ist gemäss § 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964 ein hoher Feiertag.
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Es handelt sich somit beim 25. Dezember um einen staatlich anerkannten Feiertag, weshalb sich die Frist nach § 20 Abs. 2 StPO auf den 26. Dezember verlängerte. Dieser ist im kantonalen Gesetz über die öffentlichen Ruhetage nicht als staatlich anerkannter Feiertag aufgeführt. Ebenso wenig ist der 26. Dezember nach § 20 Abs. 2 Satz 2 StPO einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.
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Dass es sich anders verhalte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ist der 26. Dezember nach der klaren kantonalen Regelung kein Feiertag, sondern ein Werktag, ist es im Lichte der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - insbesondere des Urteils vom 14. Oktober 1999 - nicht überspitzt formalistisch, wenn das Obergericht den Fristablauf am 26. Dezember 2000 angenommen und die am Tag darauf der Post übergebene Beschwerde als verspätet beurteilt hat.
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cc) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Frist faktisch nicht einhalten können. Insoweit geht es um die Frage einer allfälligen Wiederherstellung der Frist, mit der sich das Obergericht gegebenenfalls zu befassen haben wird.
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3.- Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss sei willkürlich und verletze Art. 9 BV.
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Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen).
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Wie dargelegt, ist nach dem klaren Wortlaut der massgeblichen solothurnischen Gesetze der 26. Dezember kein Feiertag und einem solchen auch nicht gleichgestellt. Bei dieser Sachlage ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht den Fristablauf am 26. Dezember angenommen hat. Willkür ist nicht gegeben.
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4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze ihren Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben; auch insoweit sei ein Verstoss gegen Art. 9 BV gegeben.
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Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin behauptet nicht und es ist nicht ersichtlich, dass die kantonalen Behörden ihr irgendwelche Zusicherungen zur Beschwerdefrist gegeben oder insoweit auf andere Weise bestimmte Erwartungen begründet hätten.
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Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 30. November 2000 ist in jeder Hinsicht zutreffend. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor.
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5.- Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens rügt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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6.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 18. Juni 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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