BGer 6S.43/2001
 
BGer 6S.43/2001 vom 19.06.2001
[AZA 0/2]
6S.43/2001/bue
KASSATIONSHOF
*************************
19. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
---------
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Schaffhauserstrasse 146, Kloten,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
betreffend
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug
(mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln)(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [S2/U/O/SB000229/jv] vom 15. September 2000),
hat sich ergeben:
A.-Am Sonntag, den 25. April 1999, um ca. 15.30 Uhr, lenkte X.________ seinen Personenwagen der Marke Ferrari auf dem Nordring der Autobahn A1 durch den Gubristtunnel in Richtung Bern. Vor ihm fuhr A.________ mit seinem Personenwagen Hyundai.
Unmittelbar nach dem Limmattalerkreuz wechselte A.________, nachdem er den Blinker gestellt hatte, auf die äusserste linke Spur, wo er ungefähr mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h weiterfuhr.
Gleich nach diesem Fahrstreifenwechsel schloss X.________ mit übersetzter Geschwindigkeit auf den Hyundai auf, sodass sein Fahrzeug wegen des nötigen Bremsvorgangs leicht ins Schleudern geriet und beinahe die linke Leitplanke touchierte. Der Abstand der beiden Fahrzeuge war darauf so gering, dass A.________ im Rückspiegel nur noch die Motorhaube, nicht aber die Frontpartie des nachfolgenden Fahrzeugs sehen konnte.
Obwohl auf der mittleren und der rechten Fahrspur weitere Fahrzeuge unterwegs waren, lenkte X.________ seinen Wagen ohne Zeichengebung brüsk auf die äusserste rechte Fahrspur, wodurch er insbesondere B.________, einen anderen Verkehrsteilnehmer, zu einem Bremsmanöver veranlasste.
Unmittelbar anschliessend beschleunigte X.________ sein Fahrzeug erheblich, wechselte vor einem weiteren Wagen auf der mittleren Spur wiederum auf die äusserste linke Spur vor das Fahrzeug von A.________ und bremste dieses bis zum Stillstand aus.
Nachdem beide beteiligten Lenker ihre Fahrzeuge verlassen hatten, ging X.________ zunächst verbal, dann auch tätlich auf A.________ los. Ausserdem beschädigte er dessen Wagen, indem er mit den Füssen in den linken Kotflügel trat und die Antenne abknickte.
Wegen der stillstehenden Fahrzeuge mussten weitere Verkehrsteilnehmer, welche auf dem linken Fahrstreifen unterwegs waren, verhältnismässig heftig bremsen, um auf den mittleren Fahrstreifen wechseln zu können; C.________ wurde gezwungen anzuhalten, bevor er sich wieder in den fliessenden Verkehr einordnen konnte.
B.-Auf Grund dieses Sachverhalts erklärte das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) am 18. April 2000 X.________ der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren und zu einer Busse von Fr. 3'000.--.
C.- Auf Berufung von X.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 15. September 2000 das bezirksgerichtliche Urteil im Schuldpunkt, setzte das Strafmass aber auf acht Monate Gefängnis fest und gewährte den bedingten Vollzug nicht. Von dem von der Staatsanwaltschaft erst im Berufungsverfahren erhobenen Anklagepunkt der Gefährdung des Lebens sprach das Gericht X.________ frei.
D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts vom 15. September 2000 in Bezug auf das Strafmass und die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.- Eine gegen das obergerichtliche Urteil von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. April 2001 ab.
F.- Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf eine Beschwerde kann deshalb insofern nicht eingetreten werden, als darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen oder der Sachverhalt angefochten wird (BGE 122 IV 71 E. 2a; 121 IV 131 E. 5b).
2.- Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.). Fest steht, dass sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss (N 14) und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten sind: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges (N 18 ff.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (N 20 ff.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat (N 24 ff.), und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt (N 27 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (N 32 ff.), die persönlichen Verhältnisse (N 45 ff.) sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (N 48 ff.). Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie.
Daraus folgt, dass dem Sachrichter einerseits vorgeschrieben ist, welche massgeblichen Gesichtspunkte für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen sind.
Andererseits steht dem Sachrichter innerhalb des Strafrahmens bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichts kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin, mit der ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden kann (Art. 269 BStP), in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn der Richter den gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen über- oder unterschritt, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausging oder solche ausser Acht liess, obwohl er sie hätte beachten sollen, oder wenn er solche Gesichtspunkte in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens unrichtig gewichtete (BGE 116 IV 6 E. 2b).
Damit das Bundesgericht überprüfen kann, ob die verhängte Strafe im Einklang mit den Zumessungsregeln des Bundesrechts steht und ob der Sachrichter sein Ermessen überschritten hat oder nicht, müssen alle wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteilsbegründung Erwähnung finden. Die Begründung der Strafzumessung muss in der Regel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen nennen und die oben beschriebenen Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden, und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden (BGE 120 IV 67 E. 2a).
3.-a) Vorab ist festzuhalten, dass das Obergericht gegenüber dem Anklagesachverhalt und dem Sachverhalt des bezirksgerichtlichen Urteils in tatsächlicher Hinsicht gewisse Modifikationen vorgenommen hat. So geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht mit krass übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, dass A.________ bei seinem Spurwechsel auf die Überholspur das Fahrzeug des Beschwerdeführers übersehen hatte und dieser deshalb stark abbremsen musste. In subjektiver Hinsicht billigt das Obergericht dem Beschwerdeführer zu, dass er vermeintlich angenommen habe, er sei dabei mit dem voranfahrenden Wagen leicht kollidiert und dass er deshalb mit seinem Fahrmanöver die vermeintliche Fahrerflucht von A.________ habe verhindern wollen.
b) Grundsätzlich ist das Obergericht in der Strafzumessung frei und deshalb an die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung nicht gebunden, zumal wenn, wie es vorliegend der Fall ist, auch die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt hat. Dies gilt auch, wenn das Obergericht von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgeht als demjenigen, der vom Bezirksgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt worden ist: Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil dennoch gleich belassen oder gar verschärft wird, wenn die Strafzumessung als solche nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer kann mithin aus dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Strafzumessung zu seinen Gunsten nichts ableiten, wenn das zweitinstanzliche Gericht zum Schluss kommt, die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe sei dem Verschulden des Beurteilten nicht angemessen, wenn die oben aufgeführten gesetzlichen Erfordernisse für die Strafzumessung erfüllt sind und wenn die Abweichung von der erstinstanzlichen Strafzumessung plausibel begründet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Beschwerde deshalb insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Strafe gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil unzulässigerweise erhöht.
c) aa) Das Obergericht hat - mit den genannten Modifikationen des Anklagesachverhalts - in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich festgestellt (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer mit den von ihm begangenen groben Verkehrsregelverletzungen eine erhebliche Gefahr für A.________ und zahlreiche weitere, völlig unbeteiligte Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Dass er diese Gefahr vorsätzlich geschaffen hat, wird im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich festgehalten, ergibt sich jedoch sinngemäss aus dem Urteilstext.
Die Vorinstanz erachtet wie das Bezirksgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer; sie ist aber der Auffassung, die vom Bezirksgericht ausgefällte Strafe trage dem schweren Verschulden des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung.
bb) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschwerdeführers sowie des Strafrahmens verweist die Vorinstanz auf das bezirksgerichtliche Urteil. Die dort angestellten Erwägungen werden nicht beanstandet. Zusätzlich erwähnt die Vorinstanz zwei weitere Vorstrafen, welche dem Bezirksgericht noch nicht bekannt gewesen waren, wobei nur die eine dieser zusätzlichen Vorstrafen als in "ganz leichtem Masse straferhöhend" berücksichtigt ist.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, diese Vorstrafen seien in Verletzung verfassungsmässiger Rechte prozessrelevant geworden, kann auf die Rüge im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Soweit er rügt, die Berücksichtigung einer fünfzehn Jahre zurückliegenden Vorstrafe von zehn Tagen Gefängnis verstosse gegen Bundesrecht, ist die Beschwerde abzuweisen.
Zwar ist einzuräumen, dass die straferhöhende Berücksichtigung einer derart lange zurückliegenden und im Strafregister offenbar nicht mehr aufgeführten Vorstrafe nicht unbedenklich ist, auch wenn der Richter gemäss Art. 63 StGB alle verschuldensrelevanten Umstände des Vorlebens zu berücksichtigen hat (vgl. die Besprechung von BGE 121 IV 3 durch Niggli, in: AJP 1995, S. 943 ff.; vgl. dazu Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114 (1996), S. 422 ff., v.a.
437 f.). Wenigstens im Ergebnis ist das Vorgehen der Vorinstanz in diesem Punkt jedoch nicht zu beanstanden, da nur von einer straferhöhenden Wirkung in "ganz leichtem Masse" ausgegangen wird.
cc) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, wonach die Vorinstanz das Motiv respektive den Anlass für das unbeherrschte Verhalten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz hat diesen Umstand sehr wohl erörtert, aber nicht wesentlich strafmindernd in Rechnung gestellt. Sie hat damit das ihr zustehende Ermessen im Rahmen der globalen Erwägungen zur Strafzumessung nicht verletzt. Dasselbe gilt in Bezug auf den von der Vorinstanz gegenüber dem Bezirksgericht milder beurteilten Geschwindigkeitsexzess.
dd) Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Begründung der Strafzumessung: Die Gründe, welche für das gegenüber dem bezirksgerichtlichen Urteil höhere Strafmass angeführt würden, seien ungenügend. Diese Rüge ist unbegründet, weil die Vorinstanz in der Strafzumessung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens frei ist und die Begründungsanforderungen im vorinstanzlichen Urteil erfüllt sind: Die Erwägungen zum Strafmass sind in sich und im Verhältnis zum bezirksgerichtlichen Urteil kohärent; die nach Bundesrecht zu berücksichtigenden Kriterien sind vollständig, eine Ermessensüberschreitung ist nicht festzustellen.
ee) Auf die weiteren die Strafzumessung betreffenden Rügen ist nicht einzutreten: Die Fragen, inwiefern der Beschwerdeführer einsichtig und inwiefern er geständig ist, sind Tatfragen, welche im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden können (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Gefängnisstrafe als unbedingt vollziehbar ausgefällt worden ist. Aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen könne nicht auf eine schlechte Prognose geschlossen werden, weshalb der bedingte Vollzug hätte gewährt werden müssen.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen uneinsichtiges Verhalten während des Strafverfahrens gegen eine günstige Prognose sprechen.
a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Wiprächtiger, a.a.O., S. 457, mit Hinweisen).
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 118 IV 97 E. 2b; 123 IV 107 E. 4a). Wie bei der Strafzumessung müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechtes überprüfen lässt (BGE 117 IV 112 E. 3a).
b) Die Begründung des Entscheides wird nicht gerügt; sie wäre im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
Hingegen würdigt die Vorinstanz die von ihr berücksichtigten Motive einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers.
Wohl trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist. Zu diesen Vorstrafen ist jedoch Folgendes zu bemerken:
Die beiden gewichtigsten Vorstrafen (50 Tagessätze zu je DM 90.--, 22. September 1994, Konstanz; 9 Monate Gefängnis bedingt, 15. Juli 1996, Basel) betreffen ein und dieselbe Deliktsserie. Allein aus Gründen des Gerichtsstandes und somit gleichsam zufällig sind diese zwischen dem 23. November 1992 und dem
16. Dezember 1992 begangenen Delikte von zwei Gerichten beurteilt worden. Beim Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt handelt es sich denn auch um eine Zusatzstrafe zum Konstanzer Urteil. In materieller Hinsicht liegt hier gleichsam nur eine einzige Vorstrafe vor.
Ausserdem sind die dort beurteilten Delikte im Verhältnis zum vorliegenden Vergehen nicht einschlägig, da es sich um Vermögensdelikte handelt. Diese Tatsache relativiert die Bedeutung dieser Vorstrafen für die Prognosestellung erheblich.
Aus dem Bereich des Strassenverkehrs liegen zwei Vorstrafen vor. Die Erste, zehn Tage Haft bedingt und Busse, datiert aus dem Jahr 1985 und wurde wegen Fahrens ohne Führerausweis ausgefällt. Diese Strafe dürfte wegen der langen seither verstrichenen Zeitdauer für die Beurteilung der Prognose kaum eine Rolle spielen.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1996 wegen eines Geschwindigkeitsexzesses mit einer Busse bestraft, und es wurde ihm deswegen überdies der Führerausweis für einen Monat entzogen. Ansonsten hat sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr nicht strafbar gemacht.
Andere Vorstrafen, welche die Vorinstanz ihren Erwägungen zu Grunde gelegt hätte, liegen nicht vor.
Unter diesen Umständen kann aus den Vorstrafen allein nicht der Schluss auf eine ungünstige Prognose gezogen werden. Als weiteren Grund für ihren Entscheid führt die Vorinstanz lediglich noch an, es bestünden Zweifel an der Einsicht des Beschwerdeführers in das von ihm begangene Unrecht. Zweifel an der Einsicht des Beschwerdeführers mögen berechtigt sein, doch ist die Vorinstanz diesbezüglich nicht ganz ohne Widerspruch, stellt sie doch im Rahmen der Strafzumessung eine gewisse Einsicht strafmindernd in Rechnung. Insgesamt sind die von der Vorinstanz angeführten Motive nicht ausreichend, um das Vorliegen einer günstigen Prognose zu verneinen.
c) Kommt hinzu, dass andere Umstände positiv für eine günstige Prognose sprechen, welche von der Vorinstanz zwar berücksichtigt, nicht aber gebührend gewürdigt worden sind: Dass der Beschwerdeführer in stabilen sozialen Verhältnissen lebt und sich in seinem beruflichen Umfeld bewährt, sei erwähnt.
aa) Von besonderer Bedeutung ist die von der Vorinstanz nur am Rande gewürdigte Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von dem - wie er selbst sagt - von ihm geliebten Sportwagen getrennt zu haben scheint. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zwar nicht vollkommen deutlich: Es bleibt unklar, ob die Vorinstanz feststellt, dass das Fahrzeug tatsächlich verkauft worden ist, oder ob sie bloss annimmt, dass dieser Umstand auch dann keine Rolle spielen könnte, wenn man ihn zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellen würde. Wenn die Vorinstanz darauf verzichtet, diese Frage abzuklären, ist sie aber verpflichtet, den Verkauf des Ferrari zu Gunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen und sich damit einlässlich auseinander zu setzen. Dieser Umstand dürfte unter spezialpräventivem Gesichtspunkt entscheidend sein. Wenn nämlich, wofür vieles spricht, die vorliegend zu beurteilenden Straftaten in einem deutlichen Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Ferraribesitz standen, wurde ein zentraler Faktor für die Prognoseentscheidung ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Verkauf des Fahrzeugs die Möglichkeit, wiederum in eine für ihn so aggressionsbegünstigende Situation wie die vorliegend beurteilte zu geraten, aus eigenem Antrieb erheblich verkleinert.
bb) Ausserdem berücksichtigt die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer neben den strafrechtlichen Sanktionen auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion zu gewärtigen oder eine solche bereits erlitten hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes ist bei Strassenverkehrsdelikten die Gesamtheit der Sanktionen zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer wird auf Grund der ihm zur Last gelegten Vorfälle auch einen länger dauernden und nur unbedingt möglichen Führerausweisentzug in Kauf nehmen müssen, der ihn - u.a. aus beruflichen Gründen - hart treffen dürfte (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 97 E. 2d).
cc) Schliesslich unterlässt es die Vorinstanz, die Wirkung einer bedingten Gefängnisstrafe unter prognostischem Blickwinkel hinreichend zu erörtern. Das Bezirksgericht hatte den bedingten Vollzug mit Bedenken gewährt und diesen Bedenken mit der maximalen Probezeit von fünf Jahren Rechnung getragen: Die Vorinstanz setzt sich nicht mit der Frage auseinander, weshalb sich der Beschwerdeführer unter dem während fünf Jahren drohenden Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe nicht gesetzeskonform verhalten sollte.
d) Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, weil sie die genannten Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise würdigt. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
5.-Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.- Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, weshalb ihm eine reduzierte Parteientschädigung zusteht. Diese ist zu verrechnen mit den Kosten, die er wegen seines teilweisen Unterliegens zu tragen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung zugesprochen.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 19. Juni 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: