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Original
 
[AZA 7]
C 32/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 20. Juni 2001
in Sachen
G.________, 1945, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) stellte die 1945 geborene G.________ mit Verfügung vom 19. April 2000 wegen Nichtbefolgens einer Weisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab 13. März 2000 für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit einer zweiten, am 26. April 2000 erlassenen Verfügung stellte das AWA die Versicherte zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 31 Tagen ab 26. Februar 2000 in der Anspruchsberechtigung ein. Das RAV hatte dem AWA am 13. März 2000 mitgeteilt, G.________ habe ihr Dossier weisungsgemäss bei der B.________ AG, einer privaten Stellenvermittlung, eingereicht. Trotz Vorliegens eines konkreten Stellenangebotes habe sich die Versicherte indes geweigert, Referenzen anzugeben und das letzte Arbeitszeugnis nachzureichen, worauf einerseits kein Bewerbungsgespräch stattgefunden und andererseits die B.________ AG ihre Bemühungen eingestellt habe.
B.- Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 19. April 2000 auf und setzte in Abänderung der ebenfalls angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 26. April 2000 die darin angeordnete Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 auf 10 Tage herab (Entscheid vom 12. Januar 2001).
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als er die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Verfügung vom 26. April 2000 bestätige.
Das AWA verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft reicht keine Stellungnahme ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der kantonale Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, soweit er die Verwaltungsverfügung vom 19. April 2000 aufhebt. Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der B.________ AG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt.
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), worunter auch die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle fällt (Art. 44 Abs. 2 AVIV), und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt.
Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung, wonach der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit nicht nur dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird oder sie sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil J. vom 9. November 2000, C 251/00, mit Hinweisen, u.a. auf ARV 1986 Nr. 5 S. 22).
Darauf kann verwiesen werden.
3.- a) Es ist unbestritten und steht auf Grund der Akten fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf telefonische Aufforderung vom 23. Februar 2000 durch die B.________ AG hin geweigert hat, das letzte Arbeitszeugnis nachzureichen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffend Zeugnisänderung zwischen ihr und der PKB Privatbank AG, wo sie zuletzt vom 1. Juli 1996 bis 30. September 1999 angestellt gewesen war, wurde zufolge Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 7. März 2000 vergleichsweise erledigt.
Vor dem Hintergrund des hängigen Zivilverfahrens begründet es einstellungsrechtlich kein Verschulden, wenn das Prozessthema bildende Arbeitszeugnis im Februar 2000 nicht eingereicht wurde und keine Referenzen betreffend das letzte Arbeitsverhältnis angegeben wurden. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt und überzeugend erwogen, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage indes umso mehr gehalten gewesen wäre, ausdrücklich nachgefragte Referenzen hinsichtlich früherer Arbeitsverhältnisse anzugeben.
Der blosse Verweis auf die eingereichten Arbeitszeugnisse vermag diese nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach zu wenig ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht und durch ihr Verhalten in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird.
b) Die hiegegen erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe der B.________ AG gegenüber die Verfasser der eingereichten Arbeitszeugnisse als Referenzpersonen angegeben, findet dies in den Akten keine Stütze.
Unter Bezugnahme auf das Telefongespräch vom 23. Februar 2000 teilte D.________ von der B.________ AG der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. Februar 2000 vielmehr ausdrücklich mit, die potenzielle Arbeitgeberin habe auf die Weigerung hin, Referenzpersonen anzugeben, ihre Bereitschaft zu einem ersten, unverbindlichen Gespräch zurückgezogen. In der unterschriftlich bestätigten Aussage gegenüber dem AWA vom 25. April/22. Mai 2000 bestätigte D.________ diesen Sachverhalt. Der Einwand schliesslich, die fragliche Anstellung wäre auch bei genügender Anstrengung nicht zustande gekommen, ist rechtsprechungsgemäss unbehelflich (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 23. Juni 1989, C 20/89).
4.- Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 AVIV erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden, unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren Gründe nach Art. 45 Abs. 3 AVIV eine mildere Sanktion vorzusehen, beschränkt sich nicht auf eine Einstellung im Rahmen eines schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV; nicht veröffentlichte Urteile O. vom 4. Juli 2000, C 381/99, B. vom 15. Februar 1999, C 226/98, und W. vom 16. September 1998, C 199/98, sowie in RJJ 1998 S. 213 auszugsweise publiziertes Urteil B. vom 28. November 1997, C 282/97; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 260 Rz 712). Im Lichte dieser Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen ausgeübt, wenn sie ein leichtes Verschulden im mittleren bis oberen Bereich angenommen und die Einstellungsdauer auf 10 Tage herabgesetzt hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 20. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: