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Original
 
[AZA 0]
I 212/01 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 20. Juni 2001
in Sachen
P.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. November 1997 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein erstes Rentengesuch der P.________ vom 29. Mai 1996 mangels rentenbegründender Invalidität ab. Diese erhielt jeweils rückwirkend ab 1. Juni 1998 in der Bundesrepublik Jugoslawien eine Invalidenrente (Entscheid vom 23. Oktober 1998) und in Österreich vorläufig eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Entscheid vom 12. März 1999). Mit Verfügung vom 30. September 1999 wies die IV-Stelle ein zweites Rentenbegehren der P.________ vom 19. Januar/17. März 1998 ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 2. Februar 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ die Zusprechung einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weist jedoch darauf hin, dass mit der auf den 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung der gesetzlichen Regelung auf nochmalige Anmeldung zum Leistungsbezug hin der Rentenanspruch neu überprüft werden könnte. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat den Grundsatz über die in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtssätze (BGE 124 V 227 Erw. 1 mit Hinweis), die für die Angehörigen der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 1, 2 und 8 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962) sowie die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die versicherten Personen (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanpruchs (Art. 6 Abs. 1 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter IVG; BGE 121 V 269 Erw. 5), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 272 Erw. 6, 119 V 102 Erw. 4a, 111 V 22 Erw. 2b; vgl. auch Art. 29 IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen, dass die Gewährung einer jugoslawischen Invalidenrente bzw. von Leistungen durch ein österreichisches Versicherungsorgan die Beurteilung des Rentenanspruchs nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2), und dass die in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten für die schweizerische Invalidenversicherung unbeachtlich sind, da die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsangehörige ist (Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967). Darauf kann verwiesen werden.
b) Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist eine allfällige, für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit frühestens seit Ende Dezember 1997 bzw. - wie die Vorinstanz ausführt - seit Januar 1998 ausgewiesen (Berichte des medizinischen Zentrums von X.________ vom 30. Dezember 1997 und des öffentlichen Gesundheitszentrums von X.________ vom 16. Januar 1998). Ein eventueller Rentenanspruch wäre somit frühestens Ende Dezember 1998 entstanden. Da die Beschwerdeführerin die Schweiz bereits 1990 verlassen hatte, war sie damals nach innerstaatlichem Recht nicht mehr versichert.
Ebensowenig war sie Ende Dezember 1998 auf Grund des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens versichert, da sie seit 1. Juni 1998 eine Invalidenrente der jugoslawischen Versicherung bezieht (ZAK 1989 S. 449 Erw. 3a mit Hinweis). Die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Rentengesuchs erweist sich somit als rechtens, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse,
Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: