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2A.159/2001/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
22. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Bundesrichterin
Yersin und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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In Sachen
J.S.________, geb. 16. Oktober 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, Baden,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
betreffend
Ausweisung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Der aus Mazedonien stammende J.S.________ reiste am 13. Juni 1987 als knapp Fünfzehnjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde in die Jahresaufenthaltsbewilligung seines Vaters einbezogen. Am 7. Oktober 1988 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Am 6. Januar 1999 reisten seine Ehefrau A.S.________, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, und der gemeinsame Sohn B.S.________ in die Schweiz ein. Die beiden zogen Ende 1999 wieder nach Mazedonien, nachdem die am 31. Dezember 1999 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau von der Fremdenpolizei des Kantons Aargau - rechtskräftig - nicht mehr erneuert worden war.
Gegen J.S.________ ergingen zwischen 1992 und 1996 vier Strafbefehle wegen Verletzung des Strassenverkehrsrechts.
Darüber hinaus wurde er rechtskräftig verurteilt:
- am 23. November 1995 vom Obergericht des Kantons
Aargau (zweitinstanzlich) wegen Raubes, Diebstahls,
Diebstahlsversuchs, bandenmässigen Diebstahls und
mehrfacher Sachbeschädigung zu 15 Monaten Gefängnis
bedingt (unter Bestätigung der vom Bezirksgericht
Lenzburg am 27. Januar 1994 erstinstanzlich ausgesprochenen
bedingten Landesverweisung von acht Jahren);
- am 21. Mai 1996 vom Bezirksgericht Brugg wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu 30 Tagen Gefängnis bedingt (als Zusatzstrafe zum
Urteil des Obergerichts vom 23. November 1995);
- am 20. März 1997 vom Bezirksgericht Baden wegen Führens
eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
sowie wegen mehrfachen Missbrauchs des Telefons zu
drei Wochen Gefängnis bedingt und zu Fr. 500.-- Busse;
- am 30. Oktober 1997 vom Bezirksgericht Baden wegen
Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
zu drei Monaten Gefängnis unbedingt und zu Fr. 600.-- Busse. Gleichzeitig wurde die am 27. Januar 1994 gewährte
bedingte Landesverweisung von acht Jahren widerrufen
und für vollziehbar erklärt (bestätigt mit
Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 1999);
- am 21. Juli 1998 mit Strafbefehl des Bezirksamts
Zofingen wegen einfacher Körperverletzung zu 15 Tage
Gefängnis bedingt.
Mit Verfügungen der Fremdenpolizei vom 21. August 1996 und vom 19. August 1997 war J.S.________ zweimal verwarnt und darauf aufmerksam gemacht worden, "dass eine weitere wesentliche Bestrafung wegen irgend eines Deliktes die Anordnung geeigneter fremdenpolizeilicher Massnahmen zur Folge haben" könne.
Nachdem sie ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau J.S.________ am 14. Juni 1999 für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz aus. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und am 23. Februar 2001 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine gegen den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei gerichtete Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. März 2001 beantragt J.S.________, den Entscheid des Rekursgerichts vom 23. Februar 2001 aufzuheben. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Dieser wurde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 4. Mai 2001 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.-a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]).
Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei geprüft wird (Art. 104 lit. a bzw. Art. 114 Abs. 1 letzter Teilsatz OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
An die Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts als richterliche Behörde ist es gebunden, soweit dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Die formellen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers sind aufgrund der ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen gegeben (vgl. E. 1). Das Rekursgericht hat sodann die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Es hat zu Recht grosses Gewicht auf die Straftaten gelegt und das Verschulden in Berücksichtigung der Ausführungen in den Strafurteilen erster und vor allem auch zweiter Instanz als schwer qualifiziert. Zulässigerweise hat das Gericht auch massgeblich auf die Verurteilungen abgestellt, die nach den beiden fremdenpolizeilichen Verwarnungen (vom 21. August 1996 und vom 19. August 1997) ergangen sind, denn der Beschwerdeführer hat sich trotz diesen Verwarnungen offensichtlich nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen.
c) Das Rekursgericht hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz umfassend gewürdigt. Für die Würdigung der Anwesenheitsdauer kann auf E. 2c seines Entscheides verwiesen werden (Art. 36a OG), ebenso auf die zutreffenden Ausführungen zu den familiären Verhältnissen und der Beziehungssituation in E. 2d. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überwiegen, umso weniger, als Frau und Kind bereits in ihre Heimat zurückgekehrt sind (die erklärte Absicht, ein neues Familiennachzugsgesuch zu stellen, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis auf die derzeit gespannte Lage in Mazedonien: Wohl mag es zutreffen, dass eine Assimilation im Heimatland angesichts der momentan politisch instabilen Situation für den Beschwerdeführer nicht leicht sein wird. Indessen ist er mit knapp 29 Jahren noch vergleichsweise jung; er hat durchaus Chancen, sich dort nach einer Anfangsphase zurechtzufinden und (zusammen mit Frau und Kind) eine neue Existenz aufzubauen.
Wenn das Rekursgericht angesichts der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers einerseits und dessen Verschulden andererseits den Schluss zog, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vermöchten das öffentliche Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung nicht zu überwiegen, so verletzte es nicht Bundesrecht.
Die für die Dauer von acht Jahren ausgesprochene Ausweisung ist im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV angemessen und verhältnismässig; eine blosse Verwarnung hätte klarerweise nicht genügt (vgl. E. 2b).
3.- Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: