BGer U 329/1999 |
BGer U 329/1999 vom 25.06.2001 |
[AZA 7]
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U 329/99 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
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Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 25. Juni 2001
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in Sachen
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Swica Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
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Staffelbach, Münstergasse 2, 8022 Zürich,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
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Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20,
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3003 Bern, Beschwerdegegner,
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sowie
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Eidgenössisches Departement des Innern, Bern,
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betreffend F.________
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A.- F.________, geboren 1969, hatte am 20. Januar 1993
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eine Luxation der linken Schulter erlitten, für deren
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Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
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Zürich) aufkam. In den Monaten März und April 1993 traumatisierte
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er diese Schulter erneut, ohne indessen der Zürich
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eine Unfallmeldung einzureichen.
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Am 28. März 1994 stürzte er beim Fussballspielen, wobei
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er sich wiederum eine Schulterluxation links zuzog. In
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der Folge wurde er am 10. Oktober 1994 an der Schulter
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operiert. Da er nunmehr über seinen damaligen Arbeitgeber
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bei der Swica Versicherungen AG (nachstehend: Swica) obligatorisch
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unfallversichert war, teilte diese der Zürich mit
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Schreiben vom 1. Dezember 1994 mit, sie werde die Leistungen
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für diese Operation im Sinne eines Rückfalles übernehmen;
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jedoch sei sie der Ansicht, dass sich die Zürich im
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Rahmen von 75 % an den Kosten zu beteiligen habe, wofür ihr
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nach Abschluss des Falles Rechnung gestellt werde. Mit
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Schreiben vom 13. Dezember 1994 lehnte die Zürich diese
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Forderung ab.
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Die Swica erliess am 23. Juni 1995 eine Verfügung, mit
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welcher sie von der Zürich die Rückerstattung der gesamten
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Operationskosten forderte, da die massive Instabilität der
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Schulter bereits vor dem bei ihr versicherten Ereignis vom
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28. März 1994 bestanden habe und auch ohne diesen erneuten
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Unfall früher oder später eine Operation notwendig geworden
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wäre. Der Status quo ante sei am 6. April 1994 erreicht
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worden und die ab 27. September 1994 durchgeführte Behandlung
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stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
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kausalen Zusammenhang mit bei der Zürich versicherten Ereignissen.
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Die von der Zürich dagegen erhobene Einsprache
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wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 1995
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ab.
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Am 11. August 1995 hob die Swica ihre Verfügung vom
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23. Juni 1995 auf und gelangte mit Eingabe vom 25. August
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1995 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem
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Ersuchen, die Zürich mittels Verfügung zu verpflichten, die
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unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Dieses trat mit Verfügung
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vom 6. Mai 1996 auf das Gesuch der Swica nicht ein.
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Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung reichte die Swica
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dagegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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ein. Dieses hat erwogen, dass mit
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Bezug auf die Verfügung des BSV bundesrechtlich weder direkt
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die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische
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Versicherungsgericht noch die Beschwerde an eine
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Rekurskommission vorgesehen sei; der Rechtsweg richte sich
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daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege,
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womit die Streitsache in die Zuständigkeit
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des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)
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falle. Mit Urteil vom 25. Mai 1998 (publiziert in RKUV 1998
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Nr. U 312 S. 470) trat es auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber
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dem EDI.
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B.- Das EDI trat auf die Beschwerde der Swica ebenfalls
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nicht ein und überwies die Akten dem Versicherungsgericht
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des Kantons Wallis (Beschwerdeentscheid vom
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24. August 1999).
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C.- Die Swica führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
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dem Rechtsbegehren, der Entscheid des EDI sei aufzuheben,
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und das BSV sei zu verpflichten, auf die Sache einzutreten
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und nach Durchführung der notwendigen Abklärungen materiell
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zu entscheiden.
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Das EDI und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Zürich und F.________ verzichten
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auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der
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Antrag der Swica vom 25. August 1995, mit welchem diese das
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BSV ersuchte, eine Verfügung zu erlassen, welche die Zürich
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verpflichtet, die unfallkausalen Kosten zu übernehmen. Mit
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der Begründung, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt
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zwischen zwei Versicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht
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vor, in welchem entweder die Swica oder die Zürich zum
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Erlass einer Verfügung gegenüber dem Versicherten verpflichtet
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sei, trat das BSV auf das Gesuch der Swica mit
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Verfügung vom 6. Mai 1996 nicht ein.
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2.- a) Das EDI stellt sich auf den Standpunkt, das BSV
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könne nur in jenen Fällen eine Verfügung erlassen, in denen
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der Versicherer keine Verfügungskompetenz besitze. Bei
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einem Kompetenzkonflikt bezüglich der Leistungspflicht habe
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der Versicherer - auch wenn er sich für unzuständig erachte
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- gegenüber dem Versicherten zu verfügen und, falls
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Einsprache erhoben werde, einen Einspracheentscheid zu
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fällen. Gegen diesen könne nicht nur der Versicherte,
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sondern auch der zweite Versicherer als Betroffener
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Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erheben.
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Da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung in
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Z.________ Wohnsitz gehabt habe, sei das
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Versicherungsgericht des Kantons Wallis für die Beurteilung
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zuständig. Das EDI trat daher auf die Beschwerde nicht ein
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und überwies die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons
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Wallis.
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b) Die Swica führt demgegenüber aus, auf Grund der von
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ihr getroffenen medizinischen Abklärungen sei entweder die
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Zürich für den Unfall alleine oder alternativ mit ihr zusammen
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zuständig, wobei ihr gegebenenfalls eine Teilrückgriffsberechtigung
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gegenüber der Zürich zustehe. Weil sie
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es als wahrscheinlicher betrachte, dass die Zürich vollumfänglich
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leistungspflichtig sei, habe sie beim BSV die
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verfügungsweise Festlegung der Kostenpflicht der Zürich
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beantragt. Eine andere prozessuale Möglichkeit, die Zürich
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zur Zahlung zu verpflichten, bestehe nicht. Zudem erweise
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sich die angestrebte Lösung als versichertenfreundlich, da
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auf einen Direktprozess gegenüber dem Versicherten verzichtet
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werden könne. Beim vom EDI vorgeschlagenen Verfahren
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wäre nur die Leistungspflicht der Swica gegenüber
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dem Versicherten Gegenstand des Verfahrens.
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3.- a) Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der
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Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der
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Versicherer bei einem erneuten Unfall (...). Gestützt
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darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV (Leistungspflicht bei
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erneutem Unfall) erlassen: Wenn der Versicherte erneut
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verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles
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noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert
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ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer
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auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen
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(Abs. 1). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer
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eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme
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einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der
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neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für
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den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die
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Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten
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Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen,
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nach Massgabe der Verursachung; damit ist
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ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer
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können untereinander von dieser Regelung abweichende
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Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall
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wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Abs. 2).
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Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter
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einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des
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Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall
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leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten.
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Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer
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vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der
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dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus
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dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht
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abgegolten (Abs. 3).
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Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen
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auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von
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Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von
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Artikel 21 des Gesetzes.
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b) Die Swica erbrachte gegenüber dem Versicherten für
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die nach dem Unfall vom 28. März 1994 erfolgte Behandlung,
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einschliesslich der Schulteroperation vom 10. Oktober
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1994, Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld im
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Gesamtbetrag von Fr. 9'449.15. Mit der Begründung, die
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Schulter sei bereits stark vorgeschädigt gewesen, macht die
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Swica nunmehr geltend, die Zürich sei gestützt auf Art. 11
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UVV vollumfänglich oder zumindest gestützt auf Art. 100
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Abs. 2 UVV teilweise leistungspflichtig, da die Heilungsphase
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im Zeitpunkt des durch die Swica versicherten Ereignisses
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noch angedauert habe.
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Steht fest, dass zumindest einer der in Frage kommenden
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Versicherer leistungspflichtig ist, fällt die Möglichkeit
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weg, die Rückforderung - mittels Verfügung gemäss
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Art. 99 UVG in Verbindung mit Art. 124 lit. c UVV - gegenüber
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dem Versicherten geltend zu machen. Ist ein Unfallversicherer
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beispielsweise gemäss Art. 100 Abs. 2 Satz 1 UVV
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gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig, besteht der
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auf Art. 100 Abs. 2 Satz 2 UVV basierende Vergütungsanspruch
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nicht gegenüber dem Versicherten und er kann daher
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auch nicht mit Aussicht auf Erfolg diesem gegenüber mittels
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Verfügung geltend gemacht werden. Es steht hier auch nicht
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ein Fall zur Diskussion - wie er BGE 125 V 324 zu Grunde
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lag -, in welchem der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher
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seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid
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ablehnt und dies mit der seiner Auffassung
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nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Der Versicherte ist
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im vorliegenden Verfahren denn auch nicht Partei. Nach
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Art. 67 Abs. 2 UVV wird die Rückforderung gegenüber dem
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Versicherten nicht geltend gemacht, wenn ein anderer Versicherer
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für die Leistung einzustehen hat; der Rückforderungsanspruch
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richtet sich dann gegen den anderen Versicherer.
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Unabhängig davon, unter welchem Titel (Art. 11 oder
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Art. 100 UVV) die Swica ihren Anspruch gegenüber der Zürich
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begründet, geht es um eine geldwerte Streitigkeit zwischen
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Versicherern und nicht um Ansprüche gegenüber dem Versicherten,
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die auf dem Verfügungsweg geltend zu machen sind.
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4.- a) Streitig ist, in welcher Form dieser Forderungsanspruch
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gegenüber einem anderen (Unfall-)Versicherer
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geltend zu machen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen,
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dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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(BGE 125 V 327 Erw. 1b, 120 V 491 Erw. 1a;
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RKUV 1991 Nr. U 134 S. 316 Erw. 3b) ein Unfallversicherer
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gegenüber einem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis
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besitzt. Ein Unfallversicherer ist demnach nicht
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befugt, gegenüber einem andern die Zuständigkeitsfrage
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hoheitlich zu entscheiden. In BGE 120 V 492 Erw. 1a hat das
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Gericht die Verfügung eines Unfallversicherers, mit welcher
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dieser einen anderen Versicherer verpflichten wollte, ihm
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Leistungen, welche er gegenüber dem Versicherten erbracht
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hatte, zurückzuerstatten, als nichtig bezeichnet. In diesem
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Urteil hat des Eidgenössische Versicherungsgericht zudem
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mögliche Rechtswege bei negativen Kompetenzkonflikten
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diskutiert und als entweder für die versicherte Person
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unbefriedigend oder verfahrensrechtlich problematisch
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bezeichnet, wobei es die auf Anfang 1994 in Kraft getretene
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Gesetzesrevision ausdrücklich vorbehalten hat (BGE 120 V
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493 Erw. 1d).
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b) In der Literatur wurde die Regelung, die den Versicherten
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zur Wahrung seiner Ansprüche zu einem Prozess
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über die Zuständigkeit zwingt, wenn zwei oder mehr Versicherer
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ihre Zuständigkeit für den gleichen Fall verneinen,
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als unbefriedigend und änderungsbedürftig betrachtet (Maurer,
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Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband,
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Bern 1989, S. 8 ff. mit Hinweis auf BGE 114 V 51 und
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RKUV 1989 Nr. U 68 S. 171; vgl. auch Ghélew/Ramelet/Ritter,
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Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents [LAA],
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S. 228). Als Lösung "de lege ferenda" schlug Maurer vor,
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dass ein Versicherer, der sich als unzuständig betrachte,
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nicht eine Verfügung erlassen, sondern an das BSV gelangen
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sollte, welches in einer Verfügung den zuständigen Versicherer
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zu bestimmen habe (Maurer, a.a.O., S. 9 f.; vgl.
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auch Roger Peter, Das [Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten
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im Leistungsrecht der obligatorischen
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Unfallversicherung, in: SZS 2000 S. 117 ff.).
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c) Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 lit. b der Schlussbestimmungen
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zur Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom
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4. Oktober 1991 in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zur
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Verordnung über die Vorinstanzen des Bundesgerichts und des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Februar 1993
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wurde auf den 1. Januar 1994 Art. 110 Abs. 2 UVG aufgehoben
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und Art. 78a UVG in Kraft gesetzt. Gemäss Art. 78a UVG erlässt
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das BSV bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern
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eine Verfügung. Unter geldwerten Streitigkeiten
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zwischen Versicherern im Sinne des bis Ende 1993 in Kraft
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gewesenen Art. 110 Abs. 2 UVG waren gemäss Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August
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1976 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern, die auf
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die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung
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zurückzuführen sind und sich auf Geldbeträge beziehen, zu
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verstehen. Als Beispiele wurden Streitigkeiten beim Wechsel
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des Versicherungsträgers nach Art. 69 und Art. 76 UVG erwähnt
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(BBl 1976 III 226). In der Literatur werden zudem
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Streitigkeiten aus Zusammenarbeitsverträgen zwischen anerkannten
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Krankenkassen, die die obligatorische Unfallversicherung
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durchführen, und Versicherern, die die Langfristleistungen
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erbringen, Beitragsstreitigkeiten zwischen der
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Ersatzkasse und Versicherern (Art. 72 Abs. 2 UVG) sowie
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Streitigkeiten über den Rückerstattungsanspruch des vorleistungspflichtigen
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Sozialversicherers (Art. 18a alt
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Vo III zum KUVG) erwähnt (Maurer, Schweizerisches
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Unfallversicherungsrecht, S. 57, 66 und 542).
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d) Die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach
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Art. 78a UVG kommt somit in all jenen geldwerten Streitigkeiten
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zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber
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dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis
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besitzt, das BSV anruft, damit dieses über die streitige
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Zuständigkeit entscheide (vgl. BGE 125 V 327 Erw. 1b).
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Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein
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negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über
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die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses
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vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer
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Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten
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erbrachten Leistungen verlangt (Jean-Maurice Frésard,
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L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches
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Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 266).
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Ruft ein Unfallversicherer in diesem Sinne das BSV an, hat
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dieses den Streit durch Verfügung zu entscheiden (Art. 78a
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UVG). Dieses ist somit auf das Gesuch der Swica vom
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25. August 1995 zu Unrecht nicht eingetreten. Die Sache ist
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daher an das BSV zurückzuweisen, damit es darüber befinde,
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welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach
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den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig
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ist.
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5.- a) Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig,
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da nicht Versicherungsleistungen zur Diskussion standen
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(Art. 134 OG e contrario). Auf Grund von Art. 156
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Abs. 2 OG sind vom BSV keine Kosten zu erheben. Ebenso
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wenig ist die Zürich kostenpflichtig, nachdem sie das Verfahren
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nicht verursacht hat und sie diesbezüglich auch kein
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Prozessrisiko trägt.
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b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG haben obsiegende Behörden
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und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen,
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wozu auch die UVG-Versicherer gehören, grundsätzlich
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keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 112 V 362
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mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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der Beschwerdeentscheid des Eidgenössischen Departements
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des Innern vom 24. August 1999 und die
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Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom
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6. Mai 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an das
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Bundesamt zurückgewiesen, damit es über den Antrag der
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Swica Versicherungen AG materiell verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
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Swica Versicherungen AG zurückerstattet.
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IV. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
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Departement des Innern, dem Kantonalen Versicherungsgericht
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Wallis und F.________ zugestellt.
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Luzern, 25. Juni 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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