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1P.510/2000/mks
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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Sitzung vom 27. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Aeschlimann, Féraud, Favre und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
Willi Wottreng, Stauffacherstrasse 151, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,
gegen
Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich,
betreffend
hat sich ergeben:
A.- Willi Wottreng ist Historiker und Publizist. In den letzten Jahren hat er wissenschaftlich recherchierte historisch-literarische Werke geschrieben. Nunmehr beabsichtigt er, in dieser Art ein Werk über Martin Schippert zu verfassen.
Martin Schippert, genannt "Tino", soll der charismatische Gründer und Chef der Rockergruppe "Hell's Angels Switzerland" gewesen sein, welche in der 68-er Bewegung vor allem in Zürich in Erscheinung getreten ist und weitherum bekannt geworden ist. Martin Schippert sowie den Mitgliedern seiner Gruppe wurden damals auch Straftaten vorgeworfen; "Tino" selber wurde mehrmals von zürcherischen Gerichten wegen unterschiedlicher Delikte verurteilt. Er verstarb im Jahre 1981 in Bolivien.
Im Hinblick auf die Publikation über "Tino" als Person der Zeitgeschichte ersuchte Willi Wottreng den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in entsprechende Strafakten. Der Obergerichtspräsident beantwortete das Ersuchen am 16. Juni 2000 unter Hinweis auf die Sperrfrist und Gründe des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes abschlägig.
Auch ein Wiedererwägungsgesuch von Willi Wottreng blieb erfolglos. Der Präsident des Obergerichts führte am 23. Juni 2000 aus, die ersuchte Einsicht in die Akten sei nach dem kantonalen Archivgesetz bzw. nach der Archivverordnung ausgeschlossen, weil einerseits die Sperrfrist noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine vorzeitige Einsicht nicht vorlägen. Die für Gerichtsakten zur Anwendung kommenden Ausführungsvorschriften des Obergerichts in Verbindung mit der Verordnung über die Akteneinsicht erlaubten die Einsicht ebenfalls nicht, da hierfür ein öffentliches Interesse allein nicht ausreiche und im Falle von wissenschaftlichen Arbeiten die Anonymität der Betroffenen gewahrt werden müsse, was den Absichten von Willi Wottreng entgegenliefe.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichtspräsidenten erhob Willi Wottreng ohne Erfolg Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses verneinte seine Zuständigkeit für ein Geschäft der Justizverwaltung wie dem vorliegenden und trat auf die Beschwerde am 15. September 2000 nicht ein. Erfolglos blieb auch die Beschwerde an das Gesamt-Obergericht des Kantons Zürich. In seinem Beschluss vom 27. September 2000 bejahte dieses grundsätzlich die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht als Gesamtbehörde, trat darauf indessen wegen Ablaufs der Frist und mangels Fristwiederherstellungsgründen nicht ein.
B.- Willi Wottreng hat gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 23. Juni 2000 beim Bundesgericht am 21. August 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt einen Antrag hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Im Wesentlichen beruft er sich auf die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit, die Meinungsfreiheit sowie die Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 16, 17 und 20 BV . Im Einzelnen macht er zum einen geltend, die Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte habe unter der Herrschaft des neuen kantonalen Archivgesetzes keine Gültigkeit mehr; zum andern führt er aus, dass "Tino" Martin Schippert eine Person der Zeitgeschichte sei und daher Anspruch auf vorzeitige Einsicht in die Akten und auf Verwendung der gefundenen Daten bestehe.
Der Präsident des Obergerichts hat auf eine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet.
C.- Das bundesgerichtliche Verfahren ist am 12. September 2000 im Hinblick auf die Eingaben beim Verwaltungsgericht und dem Gesamt-Obergericht sistiert, nach Ergehen der entsprechenden Entscheidungen am 14. November 2000 wieder aufgenommen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. Der kantonale Instanzenzug ist im Sinne von Art. 86 OG erschöpft, nachdem das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides verneint hat und da beim Obergericht lediglich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden konnte (vgl.
BGE 125 I 394 E. 3 S. 396, mit Hinweisen); es schadet dem Beschwerdeführer daher nicht, dass er seine Eingabe ans Obergericht nicht fristgemäss eingereicht hatte.
2.- Dem Beschwerdeführer ist die verlangte Einsicht in Strafakten von "Tino" Martin Schippert gestützt auf das kantonale Archivrecht und eine entsprechende Abwägung der im vorliegenden Fall betroffenen Interessen verweigert worden.
Es gilt daher, diese Ordnung vorerst kurz darzustellen.
Das Archivgesetz des Kantons Zürich vom 24. September 1995 (Archivgesetz, AG; LS 432. 11) regelt das Archivwesen im Allgemeinen. Danach werden die Akten der öffentlichen Organe zunächst von diesen selber verwaltet (§ 7 AG).
Wenn die Akten nicht mehr benötigt werden bzw. spätestens 30 Jahre nach ihrer Anlage sind sie den Archiven zur Übernahme anzubieten; bei der Auswahl wird insbesondere der Bedeutung der Akten Rechnung getragen (§ 8 Abs. 1 und 3 AG).
Die Archivverordnung des Regierungsrates (Archivverordnung; LS 432. 111) umschreibt in § 6 die Kriterien der Archivwürdigkeit von Akten. Für die Akten in den Archiven gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer Anlage an gerechnet; für Akten mit Personendaten beträgt die Schutzfrist 30 Jahre seit dem Tod des Betroffenen (§ 10 Abs. 1 AG). Schon während der Schutzfrist können die öffentlichen Organe aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen (§ 10 Abs. 2 AG). Nach Ablauf der Schutzfrist kann das Archivgut im Rahmen der Benützungsbestimmungen frei eingesehen werden (§ 11 AG). Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungsvorschriften (§ 17 AG). Sie können u.a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichtsrecht gewähren und das vorgesehene Einsichtsrecht beschränken (§ 18 lit. a AG).
Die Archivverordnung umschreibt in § 4 Abs. 3 die wichtigen Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten vor Ablauf der Schutzfrist; solche liegen vor, wenn die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen Person erfolgt oder diese zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann (lit. a) oder wenn die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte betroffener Personen benötigt werden (lit. b).
Die Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte, der Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammann- und Betreibungsämter (Gerichtsarchivverordnung; LS 211. 16) sieht in § 21 vor, dass die Prozessakten und Spruchbücher während 70 Jahren, vom Zeitpunkt ihrer Anlage an gerechnet, für Dritte nicht zugänglich sind; Ausnahmebewilligungen erteilen die Präsidenten der entsprechenden Gerichtsstellen. Nach § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung ist bei Gesuchen von Dritten die obergerichtliche Verordnung über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte (Akteneinsichtsverordnung; LS 211. 15) zu beachten.
Nach deren § 8 Abs. 2 wird Dritten Einsicht in Urteile, Akten und Protokolle gewährt, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse eine solche Einsicht rechtfertigt und nach Ansicht des Gerichtspräsidenten keine berechtigten Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden.
3.- Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der obergerichtlichen Gerichtsarchivverordnung und Akteneinsichtsverordnung insofern in Frage, als diese strengere Anforderungen an die Einsicht in das Archivgut stellen als das Archivgesetz selber. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung geltend.
a) Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Sein Inhalt ergibt sich aus dem kantonalen Recht (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182, 124 I 216 E. 3b und 4 S. 219, 121 I 22 E. 3a S. 25, 118 Ia 245 E. 3b S. 247, 108 Ia 178 E. 2 S. 180, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Gewaltenteilungsgrundsatzes prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts frei, jene des Gesetzesrechts hingegen unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 126 I 180 E. 1a/aa S. 182, 124 I 216 E. 3b S. 219, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf spezifische Gewaltenteilungsgrundsätze nach kantonalem Recht, sondern macht lediglich geltend, die Gerichtsarchivverordnung und die Akteneinsichtsverordnung gingen mit strengeren Anforderungen über das Archivgesetz hinaus. Diese Frage ist, wie dargetan, unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen.
b) Nach § 10 Abs. 1 AG beträgt die Schutzfrist archivierter Akten 30 Jahre, im Allgemeinen vom Zeitpunkt ihrer Erstellung und für Akten mit Personendaten vom Tod der Betroffenen an gerechnet. Diese Regelung sieht im Grundsatz keine Ausnahmen vor. Hingegen ermächtigt § 18 lit. a AG u.a.
die kantonalen Gerichte ausdrücklich, aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist zu verlängern. Das Obergericht hat in seiner Verordnung die Sperrfrist für Gerichtsakten auf 70 Jahre vom Zeitpunkt ihrer Anlage an gerechnet festgelegt (§ 21 GerichtsarchivVO). Damit wird für eine bestimmte Kategorie von Akten eine über die allgemeine Regelung hinausreichende Schutzfrist festgelegt.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die Gerichtsarchivverordnung auf eine aufgehobene Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes stützt und gelegentlich an das neue Archivgesetz angepasst werden soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet diesen formellen Umstand nicht und macht nicht geltend, die Gerichtsarchivverordnung sei mangels formeller Abstützung im Archivgesetz selber nicht anwendbar. Es ist denn auch nicht selten, dass Verordnungen durch Änderungen der übergeordneten Gesetzgebung eine neue Grundlage erhalten und nicht sofort formell daran angepasst werden. Unter materiellem Gesichtswinkel von Bedeutung ist, dass das Archivgesetz selber für einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen Abweichungen vorsieht und insbesondere Verlängerungen der Schutzfrist ausdrücklich erlaubt. Gerichtsakten stellen gegenüber all jenen Akten, die nach dem Archivgesetz aufbewahrt werden, eine spezifische Gruppe dar.
Die Sonderbehandlung der Gerichtsakten kann sich auf wichtige Gründe stützen, da diese in verschiedensten Bereichen (des Privat-, des Straf- und des öffentlichen Rechts) nach einem besondern Schutz der Betroffenen rufen - auch wenn Gerichtsakten nicht von vornherein sensiblere Daten aufweisen als Archivgut von Behörden (etwa in Bereichen wie Vormundschaftswesen oder fürsorgerischem Freiheitsentzug). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verlängerung der Schutzfrist für Gerichtsakten beruhe nicht auf hinreichenden wichtigen Gründen im Sinne des Archivgesetzes. Ebensowenig beanstandet er die Sperrfrist von 70 Jahren in der Gerichtsarchivverordnung, obwohl sie in einem gewissen Gegensatz zur Grundordnung im Archivgesetz mit einer allgemeinen Schutzfrist von lediglich 30 Jahren steht. Die Gewaltenteilungsrüge erweist sich angesichts dieser Umstände als unbegründet.
Der Regelung der Schutzfristdauer kommt im Übrigen für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Frist von 30 Jahren gemäss Archivgesetz, berechnet ab dem Tod des Betroffenen, ist heute ebenso wenig abgelaufen wie diejenige von 70 Jahren seit der Anlage gemäss der Gerichtsarchivverordnung.
Für die verlangte Einsicht bedarf der Beschwerdeführer daher auf jeden Fall einer Ausnahmebewilligung.
c) Aufgrund von § 10 Abs. 2 AG können die öffentlichen Organe die Akteneinsicht aus wichtigen Gründen schon während der Schutzfrist gewähren. Was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist, führt einerseits § 4 Abs. 3 Archivverordnung aus: Im überwiegenden Interesse der betroffenen Person, bei deren Zustimmung oder bei Vermutung von deren Zustimmung (lit. a) sowie zur Verwendung für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder für einen Entscheid über die Rechte der betroffenen Person (lit. b). Andererseits sehen § 21 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GerichtsarchivVO und § 8 Abs. 2 AkteneinsichtsVO Ausnahmebewilligungen vor, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse die Einsicht rechtfertigt und keine berechtigten Interessen verletzt werden.
Die Voraussetzungen für die vorzeitige Einsicht werden demnach für das allgemeine Archivgut und für Gerichtsakten unterschiedlich umschrieben. Sie erscheinen für die Gerichtsakten strenger als für das übrige Archivgut.
Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass sich die Gerichtsarchiv- und die Akteneinsichtsverordnung auf "wichtige Gründe" im Sinne von § 10 Abs. 2 Archivgesetz stützen können. Die Unterschiedlichkeit von allgemeinem Archivgut und gerichtlichem Archivgut mag unterschiedliche Regelungen der vorzeitigen Einsichtnahme rechtfertigen. In formeller Hinsicht sieht § 17 Archivgesetz ausdrücklich die Kompetenz des Obergerichts zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vor; wie dargetan, ist dabei nicht von Bedeutung, dass sich die obergerichtliche Regelung formell noch auf aufgehobene Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes stützt. Soweit der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung betreffend die vorzeitige Einsicht in das Archivgut eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips geltend macht, erweisen sich seine Rügen ebenfalls als unbegründet.
d) Aufgrund dieser Erwägungen steht der Anwendung der speziellen Ordnung, wie sie nach der GerichtsarchivVO in Verbindung mit der AkteneinsichtsVO für die Einsicht in archivierte Gerichtsakten vorgesehen ist, nichts Grundsätzliches im Wege. Diese bildet daher Ausgangspunkt für die grundrechtliche Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
4.- Der Beschwerdeführer stützt sein Einsichtsersuchen auf das kantonale Archivrecht und die Verfassungsgarantien der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Informationsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit ab. Vorerst ist abzuklären, welche Tragweite diesen verfassungsrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Archiveinsicht zukommt und inwiefern sie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.
a) Zu Recht verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht nicht gestützt auf das verfassungsmässige, verfahrensrechtlich ausgerichtete Akteneinsichtsrecht. Dieses garantiert den Parteien in hängigen Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne eines voraussetzungslosen Verfahrensrechts die Einsicht in die Akten (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV). Der Anspruch gilt auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens zur Wahrung der Rechte von Betroffenen oder Dritten (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV); diesfalls ist er davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann und keine öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen; die Akteneinsicht kann zudem einen engen Bezug zur persönlichen Freiheit und zum Schutz der Privatsphäre aufweisen, soweit Personendaten betroffen sind (Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK bzw.
Art. 4 aBV in Verbindung mit der persönlichen Freiheit; vgl. zum Ganzen BGE 113 Ia 1 E. 4 S. 4 ff.; 113 Ia 257 E. 4 S. 261 ff.; 122 I 153 E. 6 S. 161 ff.; 125 I 257 E. 3b S. 269; 126 I 7 E. 2 S. 9 ff.; 127 I 6 E. 5a S. 10).
b) Die neue Bundesverfassung garantiert als allgemeines Grundrecht der freien Kommunikation die Meinungsfreiheit ( Art. 16 Abs. 1 und 2 BV ). Dieses stellt gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation ein subsidiäres Auffanggrundrecht dar (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 248; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band II, Bern 2000, Rz. 512; René A. Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 118; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage 2001, Rz. 462; Denis Barrelet, Les libertés de communication, in:
Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 721 ff. Rz. 3 und 6; vgl. auch Art. 14 des BV-Entwurfs, Botschaft des Bundesrates, BBl 1997 I 157). Die Meinungsfreiheit bedeutet das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 157 f.; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 186 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 513 ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 7 ff.). In engem Zusammenhang mit dieser allgemeinen Meinungsfreiheit steht die Informationsfreiheit, das Recht jeder Person, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV).
Die Formulierung entspricht der Umschreibung des Bundesgerichts, welches darin allerdings kein eigenständiges ungeschriebenes Verfassungsrecht neben der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit erblickt hatte (vgl. zur ungeschriebenen Garantie BGE 120 Ia 190 E. 2 S. 192, 113 Ia 309 E. 4b S. 317, mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 159; Pascal Mahon, L'information par les autorités, in:
ZSR 1999 II S. 261 ff.). Wesentliche Bedeutung kommt der Informationsfreiheit insbesondere im Zusammenhang mit (rechtsgleicher und willkürfreier) amtlicher Information über die Verwaltungs- und Regierungstätigkeit zu (vgl.
Jörg P. Müller, a.a.O., S. 281 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 519 ff.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 463; Barrelet, a.a.O., Rz. 11 ff.; Sibylle A. Vorbrod Stelzer, Informationsfreiheit und Informationszugang im öffentlichen Sektor, Diss. St. Gallen 1995, S. 12 f.; Rainer J. Schweizer/Herbert Burket, Verwaltungsinformationsrecht, Rz. 26 ff.
und 35 ff., in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M.
1996). Zentrale Ausprägung freier Kommunikation stellt ferner die Pressefreiheit (als Teil der allgemeinen Medienfreiheit) dar mit dem Verbot der Zensur und der Garantie des Redaktionsgeheimnisses (Art. 17 BV). Die freie Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen hat wesentlichen Anteil an der Realisierung der allgemeinen Auseinandersetzung im demokratischen Staat (vgl. Jörg P. Müller, a.a.O., S. 249 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 530 f. und 536 ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 21 ff.). Einen spezifischen Platz nimmt schliesslich - neben der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) - die Wissenschaftsfreiheit, die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung nach Art. 20 BV ein. Die darin enthaltene Forschungsfreiheit betrifft die Gewinnung und Weitergabe menschlicher Erkenntnisse durch freie Wahl von Fragestellung, Methode und Durchführung. Sie wurde bisher der Meinungsfreiheit und der persönlichen Freiheit und (von der Rechtsprechung offen gelassen) der Wirtschaftsfreiheit zugeordnet (vgl. BGE 115 Ia 234 E. 10 S. 268 f., 119 Ia 460 E. 12b S. 501, mit Hinweisen; Jörg P. Müller, a.a.O., S. 317 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 560 ff.; Barrelet, a.a.O., Rz. 51 ff.).
Die Meinungsfreiheit umfasst ganz allgemein die freie Meinungsbildung. Einen spezifischen Zusammenhang zur Erforschung von Quellen weisen die Informationsfreiheit und die Forschungsfreiheit auf. In der Literatur wird eine entsprechende Verbindung ausdrücklich hergestellt und gefordert, den Zugang zu Quellen auch unter dem Gesichtswinkel von Informations- und Forschungsfreiheit zu betrachten; insbesondere seien gesetzliche Bestimmungen über den Zugang zu öffentlichen Registern und Archiven im Lichte der Informationsfreiheit grundrechtskonform auszulegen, sodann fliesse ein Anspruch auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Quellen aus der Forschungsfreiheit (Jörg P. Müller, a.a.O., S. 289 f. und 319 Fn. 15). So hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid zur Einsicht in das Grundbuch durch einen Journalisten nicht nur der Revision von Art. 970 und 970a ZGB , sondern darüber hinaus der Informationsfreiheit Rechnung getragen (BGE 126 III 512 E. 4).
c) Im Hinblick auf den vorliegenden Fall fragt sich nunmehr, ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer für die gewünschte Einsicht auf die erwähnten Grundrechte der Informations- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann.
aa) Entsprechend der bisherigen bundesgerichtlichen Umschreibung der Informationsfreiheit beschränkt Art. 16 Abs. 3 BV den grundrechtlich gewährleisteten freien Zugang auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Dazu zählen etwa öffentliche Radio- oder Fernsehprogramme (vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Autronic gegen die Schweiz vom 22. Mai 1990, Serie A Nr. 178 = EuGRZ 1990 S. 261 zu Art. 10 EMRK; BGE 120 Ib 64 zum Verbot von Dachantennen; vgl. ferner BGE 120 Ib 190 E. 2a S. 192 zur Filmzensur aus der Sicht des Kinobesuchers).
Parlamentsverhandlungen (BGE 105 Ia 181) oder gewisse Register (BGE 124 I 176 E. 6 S. 182 zum Handels- und Steuerregister) gelten als allgemein zugänglich. Das Bundesgericht hat ferner öffentliche Verhandlungen von Gerichten unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl.
Art. 30 Abs. 3 BV) als öffentlich zugängliche Informationsquelle der Allgemeinheit und der Journalisten bezeichnet (BGE 113 Ia 309 E. 4c S. 318; vgl. neuestens Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2001 in: EuGRZ 2001 S. 59). Die Anwendbarkeit des Grundrechts wird durch die Möglichkeit von Einschränkungen und Ausnahmen von der Gerichtsöffentlichkeit nicht ausgeschlossen. Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist, bestimmt sich demnach weitgehend nach der entsprechenden Umschreibung und Wertung durch Verfassungs- und Gesetzgeber (BGE 108 Ia 275; vgl. hierzu die grundsätzliche Kritik bei Jörg P. Müller, a.a.O., S. 282 und 294 ff.; Vorbrod Stelzer, a.a.O., S. 15 f.; Mahon, a.a.O., S. 266 ff. und 275 ff.; Schweizer/Burkert, a.a.O., Rz. 48 ff.).
bb) In diesem Sinne hat der Bundesgesetzgeber die Informationsfreiheit mit dem Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152. 1) hinsichtlich der Einsichtnahme in das Bundesarchiv konkretisiert. Obwohl dieses Bundesarchivierungsgesetz auf die vorliegende, allein nach dem kantonalen Recht zu beurteilende Angelegenheit keine Anwendung findet, rechtfertigt es sich, es in seinen Grundzügen kurz zu umschreiben.
Das Archivgut des Bundes steht nach Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit unentgeltlich zur grundsätzlich freien Einsichtnahme zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1 BGA).
Schon vor Ablauf der Schutzfrist kann Einsicht gewährt werden, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese vorgängige Einsicht ist nicht von einem speziellen Interessennachweis oder von speziellen Qualifikationen abhängig; es wurde bewusst auf das problematische und letztlich nicht überprüfbare sog. Wissenschaftsprivileg verzichtet (Botschaft zum Archivierungsgesetz, BBl 1997 II 962; vgl. zur Problematik der Privilegierung von Wissenschaftern und Journalisten Vorbrod Stelzer, a.a.O., S. 55 f.). Im Sinne der Informationsfreiheit kommt damit zum Ausdruck, dass die Einsicht - vorbehältlich der entgegenstehenden Interessen - grundsätzlich frei gewährt werden soll (vgl. zum Archivierungsgesetz allgemein Mahon, a.a.O., S. 308; Johannes Theler, Einige Anmerkungen zum neuen Bundesgesetz über die Archivierung, in: Festschrift für Louis Carlen, Fribourg 1999, S. 157 ff.; Andreas Kellerhals Maeder, Das Bundesgesetz über die Archivierung, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 50/2000 S. 98 ff.).
Sowohl die Einsicht nach Ablauf der Schutzfrist als auch die vorgängige Einsicht bedeuten keine freie Verfügbarkeit über die gewonnenen Daten zu Lasten der betroffenen Personen. Vielmehr greift hier der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB ein. Die Einsicht nehmende Person darf die dem Archiv entnommenen Informationen nicht durch Bekanntmachung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, die den Betroffenen in seiner Persönlichkeit verletzen würde.
Dem Archivbenutzer kommt Verantwortung für den Persönlichkeitsschutz zu (vgl. Botschaft zum BGA, BBl 1997 II 958 und 960). In diesem Sinne etwa war in BGE 109 II 353 streitig, ob die konkrete Verwendung von - möglicherweise aus Archiven gewonnenen - Informationen in einem Radio-Dokumentarspiel vor dem Persönlichkeitsschutz standhalte. Dies bedeutet, dass insbesondere bei der vorgängigen Archiveinsicht der Schutz allfällig betroffener Privatpersonen nicht allein durch die Bewilligungsbehörde wahrzunehmen ist.
Bei der Anwendung des Archivierungsrechts im Einzelfall kann ferner über den Schutz betroffener Interessen durch die Grundordnung hinaus nach den tatsächlichen und konkreten Schutzbedürfnissen gefragt werden. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einer die Einsicht in das Bundesarchiv betreffenden Angelegenheit zwar ausgeführt, dass der Bundesrat mit der damals geltenden Archivierungsverordnung die Informationsfreiheit nicht verletzt hatte. Es prüfte indessen, ob in Anbetracht der konkreten Akten und der Vorbringen der Verwaltung tatsächlich staatliche Geheimhaltungsinteressen bestanden, verneinte dies und gewährte die Einsicht in das Archivgut im Hinblick auf eine historische Fernsehsendung auch schon vor Ablauf der Sperrfrist (Urteil vom 23. Dezember 1992 i.S. S., publiziert in: Plädoyer 4/1994 S. 55 f.).
cc) In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus der kantonalen Gesetzgebung, dass die Schutz- und Sperrfrist für die Akten, in die der Beschwerdeführer Einsicht wünscht, noch nicht abgelaufen ist, weder nach der Grundordnung im Archivgesetz noch nach der anwendbaren Gerichtsarchivverordnung.
Auch bei grundrechtskonformer Auslegung der kantonalen Gesetzgebung ergibt sich daher kein genereller Anspruch auf Einsicht. Die Einsichtnahme setzt vielmehr eine Ausnahmebewilligung voraus, die von der Behörde unter Beachtung entgegenstehender (insbes. privater) Interessen erteilt wird. Es ist geradezu der Zweck der vom kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffenen Archivordnung, die Akten im privaten und staatlichen Interesse während einer bestimmten Zeit vor einem allgemeinen Zugriff zu schützen.
Bei dieser Rechtslage können die archivierten Akten nicht als allgemein zugänglich im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV betrachtet werden. Die Verfassungsbestimmung räumt dem Beschwerdeführer daher keinen Zugang zu den gewünschten Akten ein.
d) Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer für den vorliegenden Zusammenhang auf die Forschungsfreiheit nach Art. 20 BV berufen kann.
aa) Die Frage nach einem aus der Wissenschaftsfreiheit fliessenden Anspruch auf Quellen- und Aktenzugang betrifft aus der Sicht von Art. 20 BV einen beschränkten Bereich des Grundrechts. Ähnlich wie für die Informationsfreiheit ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, den Quellenzugang für die Wissenschaft zu umschreiben. In diesem Sinne werden etwa gestützt auf Art. 321bis StGB von einer speziellen Sachverständigenkommission Daten für die Forschung im Bereiche der Medizin oder des Gesundheitswesens freigegeben (vgl. Gunther Arzt, Kommentierung von Art. 321bis StGB, in: Urs Maurer/Nedim Vogt, Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel/Frankfurt a.M.
1995, S. 477 ff.; Beispiele für entsprechende Bewilligungen mit einschränkenden Auflagen in BBl 2000 S. 2530, 1998 S. 3925).
bb) Weiter fragt sich, ob über entsprechende gesetzgeberische Konkretisierungen hinaus mit direkter Berufung auf Art. 20 BV Zugang zu amtlichen Akten verlangt werden kann. Dies kann trotz der ausdrücklichen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nicht leichthin angenommen werden. Die Forschungsfreiheit vermag nicht ohne weiteres den Zugang zu Quellen zu öffnen, die unter dem Gesichtswinkel der allgemeineren Informationsfreiheit als nicht öffentlich zugänglich gelten. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Informationszugangs nach Art. 16 Abs. 3 BV kann grundsätzlich nicht durch die Berufung auf Art. 20 BV durchbrochen werden. Hierfür bedürfte es vielmehr eines spezifischen Forschungsansatzes und einer sich daraus ergebenden forschungsmässigen Notwendigkeit, Einsicht in Akten (wie etwa in Daten, Statistiken oder Reihenuntersuchungen) zu nehmen.
Andernfalls würde die Wissenschaftsfreiheit hinsichtlich der Frage des Quellenzugangs für eine nur schwer abzugrenzende Gruppe von Personen zu einem kaum begrenzbaren und daher konturlosen Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. in methodischer Hinsicht zur sachlichen Begrenzung der persönlichen Freiheit etwa BGE 127 I 6 E. 5a S. 11, 124 I 85 E. 2a S. 86, mit Hinweisen). Zudem müsste ein entsprechender aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteter Anspruch im Einzelfall mit dem Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV in Beziehung gesetzt und gegebenenfalls beschränkt werden. Gleichermassen wäre das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten (vgl. Vorbrod Stelzer, a.a.O., S. 55 f.). In Anbetracht dieser Sachlage ist eine Grenzziehung erforderlich.
Diese hat sich nach der Schwere der forschungsmässigen Beeinträchtigung im Sinne einer Verunmöglichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Projekts zu richten. Indessen vermag nicht jegliche Erschwernis eine Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. zur persönlichen Freiheit die angeführte Rechtsprechung). Eine abstrakte Grenzziehung ist indessen im vorliegenden Fall nicht notwendig.
cc) Im Hinblick auf den vorliegenden Zusammenhang ist davon auszugehen, dass zum Bereich der Forschung im Sinne von Art. 20 BV über naturwissenschaftliche Arbeiten hinaus auch solche geistes- und sozialwissenschaftlicher und historischer Natur gehören. Das vom Beschwerdeführer verfolgte Projekt und dessen Ausrichtung schliessen allein von ihrem sachlichen Gegenstand aus betrachtet die Anwendbarkeit von Art. 20 BV nicht aus.
Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass Fragestellung, Methode und Durchführung des vom Beschwerdeführer verfolgten Projektes nicht zentral von der verlangten Einsicht in die archivierten Strafakten über "Tino" abhängen.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sein Werk über das Leben und Wirken von Martin Schippert auch ohne Einsicht in die Strafakten zu verfassen. Er verfügt hierfür über mannigfache Quellen. Die eigentlichen Strafakten vermögen von vornherein nur ein zeitlich und umfangmässig beschränktes Bild über den damaligen Chef der "Hell's Angels" abzugeben.
Auch unter dem Gesichtswinkel der Wissenschaftlichkeit des zu erstellenden Werkes bedarf es der Einsicht in die Akten nicht zwingend; diese ist nicht allein schon deshalb in Frage gestellt, weil gewisse Quellen nicht ausgeschöpft werden können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Akteneinsicht nicht in seiner Wissenschaftsfreiheit berührt ist und das Grundrecht durch die angefochtene Akteneinsichtsverweigerung nicht betroffen ist. Demnach erweist sich die Berufung auf Art. 20 BV als unbegründet.
e) Aufgrund dieser Erwägungen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die spezifischen Grundrechte der Informations- und Wissenschaftsfreiheit berufen. Im vorliegenden Fall ist daher einzig zu prüfen, ob der auf das kantonale Recht gestützte angefochtene Entscheid vor dem Willkürverbot nach Art. 9 BV standhält. Dabei ist von der Akteneinsichtsverordnung des Obergerichts auszugehen.
Dieses Zwischenergebnis schliesst es allerdings nicht aus, im Einzelfall bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Archivierungsrechts dem Grundgedanken der angerufenen Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. Jörg P. Müller, a.a.O., S. 298 f.). In diesem Sinne kann etwa nach der Schutzrichtung und dem tatsächlichen Schutzbedürfnis der Schutz- und Sperrfristen im Einzelfall und der Verantwortung der Bewilligungsbehörden für den Schutz privater Interessen gefragt werden (oben E. 4c/bb).
5.- Nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung kann Dritten Einsicht in Urteile, Akten und Protokolle gewährt werden, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse eine solche Einsicht rechtfertigt und nach Ansicht des Gerichtspräsidenten keine berechtigten Interessen verletzt werden.
a) Es ist unbestritten, dass der bereits 1981 verstorbene "Tino" Martin Schippert sein Einverständnis für die Archiveinsicht durch den Beschwerdeführer nicht erteilt hat.
Insofern fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Akteneinsicht nach der anwendbaren Akteneinsichtsverordnung.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang allerdings geltend, aufgrund der konkreten Umstände dürfe davon ausgegangen werden, dass "Tino" Martin Schippert einer entsprechenden Einsicht zustimmen würde. In diesem Sinne erlaube § 4 Abs. 3 lit. a Archivverordnung die Einsicht, wenn die betroffene Person zustimmt oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die vorgesehene Publikation gelte es, die Persönlichkeit von "Tino" sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass sich dieser zu Lebzeiten bei Friedrich Dürrenmatt und Sergius Golowin um Biographien bemüht hatte.
Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar.
Er stützt sich auf allgemeine Überlegungen zum Archivierungsrecht, wie sie in der Archivierungsverordnung Ausdruck gefunden haben. Im vorliegenden Fall kommt indessen, wie dargetan, die Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung.
Diese ist in erster Linie auf die Gerichtsberichterstattung und die Phase des eigentlichen Gerichtsverfahrens ausgerichtet. Sie vermag damit der besondern Situation der Einsicht in archivierte Akten nicht ohne weiteres gerecht zu werden und erwähnt demnach die Möglichkeit einer vermuteten Zustimmung von Verstorbenen überhaupt nicht. Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll die Verordnung gelegentlich dem Archivgesetz als eigentliche Ausführungsverordnung angepasst werden.
Trotz dieser Umstände kann dem Obergerichtspräsidenten keine Willkür vorgeworfen werden. Die Akteneinsichtsverordnung kommt von ihrem Geltungsbereich klarerweise zur Anwendung. Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 der Verordnung ist eindeutig, um die gewünschte Einsicht in die Akten mangels einer Zustimmung von "Tino" zu verweigern. Unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes brauchte der Obergerichtspräsident die Akteneinsichtsverordnung nicht weiter zu hinterfragen oder gar an deren Stelle § 4 Abs. 3 lit. a Archivverordnung anzuwenden. Es kann demnach auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angemerkten Gegebenheiten ein vermutetes Einverständnis von Martin Schippert angenommen werden könnte. Bei dieser Sachlage liegt keine Willkür vor und erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet.
b) Die Einsicht in archivierte Akten ist nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung ferner möglich, wenn ein wissenschaftliches Interesse sie rechtfertigt. Der Begriff des wissenschaftlichen Interesses im Sinne der Verordnung darf im Hinblick auf Art. 20 BV weit ausgelegt werden. Es können dazu sowohl natur- als auch geisteswissenschaftliche und historische Forschungen gezählt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Obergerichtspräsident die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob das Interesse und das Projekt des Beschwerdeführers wissenschaftlicher Natur seien. Er hat die verlangte Einsicht nicht etwa mangels eines wissenschaftlichen Interesses oder eines forschungsmässigen Ansatzes verweigert. Wie es sich damit unter dem Gesichtswinkel des kantonalen Rechts verhält, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Es genügt festzuhalten, dass die Einsicht nicht etwa wegen fehlender Wissenschaftlichkeit verweigert worden ist.
c) Im angefochtenen Entscheid wird schliesslich ausgeführt, dass eine Einsicht zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sei, indessen mit der Auflage verbunden werden müsste, die Personendaten nur in anonymisierter Form zu verwenden. Da dies vom Beschwerdeführer entsprechend seinem Konzept aber nicht beabsichtigt sei, komme eine Akteneinsicht auch unter diesem Gesichtswinkel nicht in Frage.
Die Auflage, eingesehene Personendaten nur in anonymisierter Form zu verwenden, ergibt sich nicht direkt aus der Akteneinsichtsverordnung. Der Obergerichtspräsident bezieht sich vielmehr auf den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen. Nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung kann die Einsicht nur gewährt werden, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Gründe des Persönlichkeitsschutzes gegen eine Einsicht in die archivierten Akten sprechen. Dabei ist zwischen "Tino" bzw. seinen nahen Angehörigen einerseits und Dritten andererseits zu unterscheiden.
aa) Im angefochtenen Entscheid wird Gewicht auf den Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen (Zeugen, Anzeiger, Geschädigte etc.) gelegt. Dass solche Personen grundsätzlich Anspruch auf Daten- und Persönlichkeitsschutz haben, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
In der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, Drittpersonen in seinem Bericht nicht namentlich zu nennen. Diese Bereitschaft stellt einen neuen prozessualen Umstand dar. Im kantonalen Verfahren war davon noch nicht die Rede. Da im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Entscheides abzustellen ist und Noven grundsätzlich unzulässig sind (BGE 121 I 367 E. 1b S. 370, mit Hinweisen), kann das Entgegenkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass dem Obergerichtspräsidenten keine Willkür vorgeworfen werden kann, wenn er dem Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen besonderes Gewicht beilegte und aus diesem Grunde die Akteneinsicht verweigerte.
Der Beschwerdeführer hat es indessen in der Hand, sein Einsichtsgesuch in einem neuen Verfahren vor dem Obergericht zu erneuern und darin seine diesbezügliche Bereitschaft zu erklären.
bb) Der Schutz berechtigter Interessen betrifft daher in erster Linie "Tino" Martin Schippert selber. Dieser soll unter dem Gesichtswinkel der Persönlichkeitswahrung davor geschützt werden, dass nachträglich Daten unvorteilhafter Natur über ihn publik gemacht werden. Die Persönlichkeit kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen und der Art ihrer Darstellung als auch durch die Würdigung von solchen verletzt werden. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 28 ZGB hat das Bundesgericht in Bezug auf die Presse die Verbreitung wahrer Tatsachen zwar grundsätzlich gebilligt, hingegen Fälle vorbehalten, wenn es sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich handelt oder die betroffene Person wegen der Form der Darstellung in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 306, 122 III 449 E. 3b/c S. 456, mit Hinweisen). An diesem grundlegenden Schutzbedürfnis vermag der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei "Tino" um eine Person der Zeitgeschichte handeln soll. Denn auch solche Personen geniessen den Persönlichkeitsschutz. Als Personen der Zeitgeschichte gelten Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses oder relativ prominente Personen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). Auch in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). In diesem Sinne ist bei einer in der Öffentlichkeit aufgetretenen Person ohne weitere Berühmtheit eine pressemässige Mitteilung über eine zehn Jahre zurückliegende und verbüsste Zuchthausstrafe unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit als persönlichkeitsverletzend betrachtet worden (BGE 122 III 449 E. 3 S. 456).
In Anbetracht dieser Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass allein wegen des Umstandes, dass es sich bei "Tino" Martin Schippert um eine Person der Zeitgeschichte gehandelt haben mag, von jeglichem Schutz abgesehen werden soll. Vielmehr besteht auch bei "Tino" grundsätzlich ein Schutzbedürfnis. Die vom Beschwerdeführer nachgesuchten Informationen betreffen diverse Strafverfahren, beziehen sich damit auf den Privat- und Geheimbereich und sind daher im Falle einer Weiterverbreitung geeignet, sich persönlichkeitsverletzend auszuwirken.
Es erweist sich damit haltbar und mit Art. 9 BV klar vereinbar, dass der Obergerichtspräsident ein Schutzbedürfnis von "Tino" Martin Schippert im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen aus den archivierten Strafakten bejaht hat.
cc) Demgegenüber lassen sich Umstände ins Feld führen, welche gegen ein Schutzbedürfnis von "Tino" Martin Schippert sprechen und daher eine Akteneinsicht grundsätzlich erlauben könnten.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung geht der Persönlichkeitsschutz mit dem Tode der betroffenen Person unter.
Der Tote kann nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein. Mit dem Tode erlöschen die Persönlichkeitsrechte. Ein postmortaler Persönlichkeitsschutz wird im Allgemeinen abgelehnt (BGE 109 II 353 E. 4a S. 359; vgl. auch zur Publikation bestimmtes Urteil vom 18. Juni 2001 i.S. W., E. 6; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz,
3. Auflage 1999, Rz. 219 ff.). Unter diesem Gesichtswinkel betrachtet, könnte demnach vorgebracht werden, dass "Tino" Martin Schippert nicht über sein Leben hinaus vor Beeinträchtigungen in seiner mit dem Tod untergegangenen Persönlichkeitssphäre geschützt werden müsse. Daraus könnte abstrakt geschlossen werden, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers keine persönlichkeitsrelevanten Interessen von "Tino" entgegengehalten werden dürften.
Auch unter Berücksichtigung solcher Überlegungen kann der angefochtene Entscheid nicht als unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV bezeichnet werden. Es darf in Betracht gezogen werden, dass sich der Persönlichkeitsschutz tatsächlich über den Tod hinaus auswirken kann und entsprechende Lehrmeinungen vertreten werden (zur Publikation bestimmtes Urteil vom 18. Juni 2001 i.S. W., E. 4 und 6; Walter Ott/Thomas Grieder, Plädoyer für den postmortalen Persönlichkeitsschutz, in: AJP 2001 S. 627). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Archivrecht im Allgemeinen und der Ausdruck der berechtigten Interessen gemäss § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung im Speziellen nicht zwingend nach der privatrechtlichen Ordnung im Sinne von Art. 28 ZGB richten.
Die Beachtung "berechtigter Interessen" nach der Akteneinsichtsverordnung kann als kantonalrechtliche Archivierungsnorm vielmehr über Art. 28 ZGB und den Schutzbereich hinausreichen, wie er in einem Zivilverfahren gerichtlich durchgesetzt werden kann.
dd) Neben der Person von "Tino" Martin Schippert gilt es im Sinne der Akteneinsichtsverordnung auch die Interessen von nahen Angehörigen zu berücksichtigen. Angehörige können hinsichtlich von Publikationen über nahestehende Verstorbene ihre eigenen Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB geltend machen und sich dabei auf ihre Pietätsgefühle und innere Verbundenheit mit diesen berufen (BGE 109 II 353 E. 4 S. 359; zur Publikation bestimmtes Urteil vom 18. Juni 2001 i.S. W., E. 6a). Diesen kommt daher bereits nach Bundeszivilrecht Schutz zu. Darüber hinaus kann ihnen nach kantonalem Archivrecht Schutz gewährt werden. Die Angehörigen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass "Tino" nicht verunglimpft wird und keine negativen persönlichkeitsrelevanten Umstände über ihn publiziert werden. Diesem Schutzbedürfnis durfte der Obergerichtspräsident ohne Zweifel Rechnung tragen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, es liege ein Einverständnis der Angehörigen vor oder der Obergerichtspräsident habe entsprechende Äusserungen in unhaltbarer Weise gewürdigt. Es erscheint demnach in keiner Weise willkürlich, wenn die gewünschte Akteneinsicht gerade auch im Hinblick auf die Persönlichkeitssphäre der nahen Verwandten verweigert worden ist.
Dem kann schliesslich nicht entgegengehalten werden, dass sich die in die Akten Einsicht nehmende Person im Hinblick auf allfällige Publikationen ihrerseits an Art. 28 ZGB zu halten hat, wie oben zum Bundesarchivierungsgesetz ausgeführt worden ist (E. 4c/bb). Die nahen Angehörigen könnten zwar in Verfahren nach Art. 28a ff. ZGB ihre Ansprüche - etwa gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Publikation - in eigenem Namen geltend machen. § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung geht indessen darüber hinaus. Die Verordnung gewährt den Angehörigen schon Schutz gegen die blosse Kenntnisnahme und verlangt von ihnen nicht das Anheben eines Zivilprozesses. Daraus ergibt sich ohne Willkür, dass dem Schutzbedürfnis der Angehörigen Rechnung getragen werden und demnach die verlangte Einsicht in die Strafakten auch aus diesem Grunde verweigert werden durfte.
ee) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es gehe ihm sinngemäss um eine Rehabilitation von "Tino" Martin Schippert und er sei daher auf eine entsprechende Einsicht angewiesen. Es soll nicht in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Buchprojekt eine derartige Absicht verfolgt. Die Absicht und ihre tatsächliche Realisierung können indessen in keiner Weise überprüft werden, weshalb nicht entscheidend darauf abgestellt werden kann. Eine Pflicht zu einer der Publikation vorangehenden Vorlage, wie sie die alte Archivierungsordnung des Bundes enthielt (Art. 8 Abs. 2 lit. d des Reglements vom 15. Juli 1966 für das Bundesarchiv, AS 1966 916 und 1973 1591), kennt das kantonale Recht nicht.
d) Eine Würdigung der gesamten Umstände zeigt, dass der angefochtene Entscheid vor dem Willkürverbot standhält.
Mit dem Archivgesetz ist davon auszugehen, dass für die archivierten Akten während der Schutzfrist das Amtsgeheimnis und der Datenschutz gilt (§ 10 Abs. 1 AG). Die Schutzfrist ist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen und das Archivgut daher nur ausnahmsweise zugänglich. Bei der Anwendung von § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung, welcher eine vorzeitige Einsicht erlaubt, darf daher den Schutzbedürfnissen aller Betroffenen Rechnung getragen werden. Solche haben sich gegenüber "Tino" selber, seinen Angehörigen sowie Drittpersonen gezeigt. Sie dürfen nicht leichthin dem nachvollziehbaren Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme untergeordnet werden. Eine zu weit gehende Gewährung vorzeitiger Einsichtnahme brächte zudem die Gefahr mit sich, dass die allgemeine und durch gewichtige Interessen gerechtfertigte Schutzfrist und damit das ganze System des Archivierungsrechts unterlaufen würde. Die Beschwerde erweist sich daher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen als unbegründet.
Es mag aber auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Bereitschaft erklärt hat, Drittpersonen nicht namentlich zu nennen. Es ist auch denkbar, dass er von nahen Angehörigen das Einverständnis für die Einsichtnahme und die Verwendung der entsprechenden Informationen erhält. Damit ergäben sich wesentlich geänderte Umstände, die ein neues Einsichtsgesuch vor dem Obergericht rechtfertigen und insbesondere zu einer veränderten Beurteilung des Schutzes von Betroffenen führen könnten. Wie dargetan, können diese im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
6.- Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
In Anbetracht der Umstände rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 154 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer indessen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall des Obsiegens den Antrag, es seien die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. In Anbetracht des Verfahrensausgangs braucht dieser Antrag nicht weiter beurteilt zu werden. Im Übrigen kann angemerkt werden, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt wurde, dass ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht kaum möglich sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 27. Juni 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: