BGer U 50/1999 |
BGer U 50/1999 vom 28.06.2001 |
[AZA 7]
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U 50/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 28. Juni 2001
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in Sachen
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Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21,
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3000 Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion
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Schweiz, Rechtsdienst, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur,
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betreffend F.________, 1934
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A.- Die 1934 geborene F.________ war ab Oktober 1986
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als Teilzeitverkäuferin in der H.________ AG beschäftigt
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und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen
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Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Als sie am
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25. April 1987 ihren Personenwagen vor einem Rotlicht
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abbremsen musste, konnte die ihr nachfolgende Lenkerin
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nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf ihr Fahrzeug
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auf. Der noch am selben Tag aufgesuchte Dr. med.
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S.________ diagnostizierte angesichts der geklagten Kopfschmerzen,
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der Druckdolenz im Halswirbelsäulenbereich, der
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Parästhesien in beiden Händen und der angegebenen Schwindelgefühle
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ein Whiplash-Trauma der Halswirbelsäule; ossäre
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Läsionen waren nicht feststellbar. Nach anfänglich vollständiger
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und später noch teilweiser Arbeitsunfähigkeit
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konnte F.________ ihrer Erwerbstätigkeit ab 10. August 1987
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wieder ohne Einschränkungen nachgehen. In den folgenden
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Jahren wurden dem Unfallversicherer jedoch immer wieder
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Rückfallmeldungen wegen Kopf- und Nackenbeschwerden mit
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Ausstrahlungen in die Schulterregion erstattet. Vereinzelt
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kam es dabei auch zu vorübergehenden Arbeitsaussetzungen.
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In der Regel wurden vom behandelnden Dr. med. C.________
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jedoch lediglich Physiotherapien verordnet und das Vorliegen
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einer Arbeitsunfähigkeit verneint.
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Die 'Zürich', welche ihre Haftung im Zusammenhang mit
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dem Verkehrsunfall vom 25. April 1987 anerkannt hatte, für
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Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet
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hatte, zog nebst Berichten des Dr. med. S.________ und des
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Dr. med. C.________ die Gutachten des Neurologen Dr. med.
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T.________ vom 16. August 1988, 12. November 1990 und
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25. März 1992, Letzteres mit zwei vom 30. April und
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18. Juni 1992 datierenden Ergänzungen, bei. Gestützt auf
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diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, die anlässlich
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des versicherten Unfallereignisses erlittene Schädigung der
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Wirbelsäule wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht aus,
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weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; hingegen
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könne auf Grund des Gutachtens des Dr. med.
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T.________ eine auf einer Integritätseinbusse von 27,5 %
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basierende Integritätsentschädigung ausgerichtet werden.
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Dies eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom
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11. Juni 1993, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen
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ist.
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Nach noch im selben Jahr erfolgten weiteren Rückfallmeldungen
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und einem im Oktober 1993 gescheiterten Arbeitsversuch
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gab F.________ ihre Erwerbstätigkeit endgültig auf.
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Gestützt auf die in einem Bericht vom 11. Januar 1995 festgehaltenen
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Ergebnisse einer vom 12. bis 15. Dezember 1994
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dauernden Abklärung im Zentrum für medizinische Begutachtung
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(ZMB) verneinte die 'Zürich' den natürlichen Kausalzusammenhang
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zwischen den noch bestehenden gesundheitlichen
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Beeinträchtigungen und dem Verkehrsunfall vom 25. April
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1987. Dementsprechend stellte sie mit Verfügung vom
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12. April 1995 sämtliche Leistungen rückwirkend auf den
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30. Januar 1995 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin
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wurde noch eine Begutachtung im Institut Z.________ in
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Auftrag gegeben. Auch nach Vorliegen der Z-Expertise,
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welche von Prof. Dr. phil. P.________ am 13. Februar 1996
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erstattet wurde, hielt die 'Zürich' mit Einspracheentscheid
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vom 29. Mai 1996 an ihrem bereits verfügungsweise vertretenen
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Standpunkt fest.
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B.- F.________ liess gegen die von der 'Zürich' beabsichtigte
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Leistungseinstellung Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich erheben. Als neues Beweismittel
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legte sie unter anderm die Ergebnisse einer am
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19. August 1996 am Institut X.________ mittels der Single
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Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten
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Abklärung auf.
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Die als Krankenversicherer von F.________ zur Stellungnahme
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eingeladene Visana reichte eine Beurteilung ihres
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Vertrauensarztes Dr. med. R.________ vom 3. Dezember 1998
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ein und unterstützte im Übrigen die von der Versicherten
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gestellten Anträge.
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Mit Entscheid vom 4. Januar 1999 wies das kantonale
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Gericht die Beschwerde ab.
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C.- Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
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dem Begehren, die Zürich sei zu verpflichten, F.________
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«über den 30. Januar 1995 hinaus die nach UVG geschuldeten
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Leistungen zu bezahlen». Zur Untermauerung ihrer Begründung
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beruft sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr. med.
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R.________ vom 2. Februar 1999.
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Die 'Zürich' schliesst unter Einreichung einer zusätzlichen
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Stellungnahme des ZMB vom 17. Mai 1999 auf Abweisung
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
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und F.________ als Mitinteressierte haben
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sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nebst eindeutig nicht dem Unfallereignis vom
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25. April 1987 zuzuordnenden Leiden weist die Versicherte
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im Wesentlichen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die
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Schulterregion und Myogelosen auf. Zusätzlich sind Hirnleistungsstörungen
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geltend gemacht worden, welche für verschiedene
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Symptome wie Kopfschmerzen, Gedächtnisschwäche,
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Konzentrationsschwierigkeiten und leichte depressive Verstimmungen
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verantwortlich sein sollen.
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Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Unfallversicherung
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für allfällig notwendige Heilbehandlungen aufkommen muss
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und für im Zusammenhang mit diesen Beschwerden stehende Beeinträchtigungen
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der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Taggelder
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und Rentenleistungen zu gewähren hat. Streitig ist dabei
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in erster Linie das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
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zwischen dem versicherten Unfallereignis vom
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25. April 1987 und den vorhandenen Beschwerden.
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2.- a) Den Begriff der für die Leistungspflicht der
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Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität
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eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte
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gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337
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Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) hat das kantonale
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Gericht im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar
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1999 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig
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ist insbesondere auch, dass das Vorhandensein eines natürlichen
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Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern
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ohne organisch nachweisbare Befunde nach
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Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit
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dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
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sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
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für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt
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(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer
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Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen
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Stellenwerts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis)
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kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen
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Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b
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findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen
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Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden
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Prinzip der freien Beweiswürdigung erarbeiteten Richtlinien
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für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer
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Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern
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eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte
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versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche
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Stellungnahmen).
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3.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
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11. Juni 1993 hat die 'Zürich' den Versicherungsfall zunächst
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abgeschlossen, indem sie der Versicherten zwar eine
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Integritätsentschädigung zugesprochen, die Voraussetzungen
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für eine Rentengewährung jedoch mit der Begründung verneint
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hat, das Leistungsvermögen werde durch die unfallbedingte
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Gesundheitsschädigung nicht beeinträchtigt. Medizinische
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Vorkehren standen im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht zur
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Diskussion.
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a) Nachdem die Zusprechung weiterer auf Grund einer
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unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringender Leistungen
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somit bereits einmal rechtskräftig abgelehnt worden
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ist und die Versicherte die von ihr neu geltend gemachten
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Ansprüche auf einen Rückfall (Art. 11 UVV) zurückführt,
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handelt es sich bei der ablehnenden Verfügung vom 12. April
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1995 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom
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29. Mai 1996 nicht, wie aus den vorinstanzlichen Ausführungen
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zu den Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit allenfalls
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geschlossen werden könnte, um leistungsaufhebende
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Verwaltungsakte. Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen
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Kausalzusammenhangs im vorliegenden Verfahren bestehende
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Beweislosigkeit würde sich deshalb zum Nachteil der
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Versicherten und der heute Beschwerde führenden Krankenkasse
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auswirken, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
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Rechte ableiten wollten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328
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Erw. 3b).
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b) Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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geltend gemacht, mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung
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sei bereits eine Anerkennung unfallbedingter
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Gesundheitsschäden erfolgt.
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Dies trifft an sich zu. Gemäss Wortlaut der Verfügung
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vom 11. Juni 1993 beschränkte sich diese allerdings auf
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eine 'Beeinträchtigung der Wirbelsäule'. Einzig der Hinweis
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auf einen nicht genau bezeichneten Bericht des Dr. med.
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T.________ liesse allenfalls die Frage aufwerfen, ob der
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anerkannte Integritätsschaden auch die von Dr. med.
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T.________ im Ergänzungsschreiben vom 30. April 1992
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erwähnte Störung der Hirnleistung mit umfasst. Letztlich
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kann diese Frage aber offen bleiben, da sich aus der
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rechtskräftig gewordenen Zusprechung einer Integritätsentschädigung
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für das vorliegende Verfahren ohnehin nichts zu
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Gunsten der Versicherten ableiten lässt. Die in Art. 24
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Abs. 1 UVG bei Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung
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der körperlichen oder geistigen Integrität vorgesehene
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Entschädigung setzt immer auch eine Prognose hinsichtlich
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der künftigen Entwicklung voraus (Thomas Frei, Die
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Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
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über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997,
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S. 38 f.). Dass sich eine solche Vorhersage nachträglich
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als unrichtig erweist, kann nicht ausgeschlossen werden
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(vgl. Thomas Frei, a.a.O., S. 105 ff., insbesondere S. 111
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und 112). Es geht deshalb nicht an, einen Versicherungsträger
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auf einer einmal rechtskräftig gewordenen und einer
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gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen
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Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens auch
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bezüglich später geltend gemachter anderer Leistungsansprüche
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zu behaften.
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4.- a) Gestützt auf die Aussagen im ZMB-Gutachten vom
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11. Januar 1995, wonach das chronifizierte Zervikalsyndrom
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ganz eindeutig von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
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determiniert werde und sich die möglicherweise
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noch bestehenden Residuen aus der Beschleunigungsverletzung
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der Halswirbelsäule kaum mehr genügend von den degenerativen
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Veränderungen abgrenzen liessen, weshalb der unfallbedingte
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Anteil nur noch mit dem Beweisgrad der Möglichkeit
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anzunehmen sei, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss,
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dass der noch bestehende Gesundheitsschaden nicht mehr mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
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25. April 1987 zurückgeführt werden könne.
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Bezüglich der zervikalen Beschwerden ist gegen diese
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Beurteilung nichts einzuwenden. Nachdem die Ärzte des ZMB
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ausdrücklich festgestellt haben, dass der Unfall von 1987
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als eine bloss mögliche Ursache für einen Teil des chronifizierten
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Zervikalsyndroms in Betracht gezogen werden könne,
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und kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit dieser medizinischen
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Erkenntnis in Frage zu stellen, kann ein unfallbedingter
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Anteil am Zervikalsyndrom nicht mit dem erforderlichen
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
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als erstellt gelten. Mit der teils abweichenden Betrachtungsweise
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des Prof. Dr. phil. P.________ im Z-Gutachten
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vom 13. Februar 1996 einerseits und der Argumentation
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des Dr. med. R.________ in der von der Beschwerde
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führenden Krankenkasse beigebrachten Stellungnahme vom 3.
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Dezember 1998 andererseits hat sich bereits die Vorinstanz
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eingehend auseinander gesetzt. Sie mögen die Ursächlichkeit
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des Verkehrsunfalles für das zervikale Beschwerdebild zwar
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befürworten. Ebenso wenig wie der im vorliegenden Verfahren
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neu aufgelegte Bericht des Dr. med. R.________ vom 2. Februar
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1999 lassen sie diese jedoch als mehr denn eine blosse
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Möglichkeit erscheinen, was, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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richtig festgehalten wird, für einen
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haftungsbegründenden Kausalitätsnachweis nicht genügt.
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b) Was die auf Hirnleistungsstörungen zurückgeführten
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Beschwerden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass abgesehen
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von Kopfschmerzen während des ganzen Verlaufs der
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gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall vom 25. April
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1987 kaum je von solchen organisch nicht belegbaren Befunden
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die Rede war. Dafür, dass einzelne der angegebenen Befindlichkeitsstörungen
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für sich allein genommen mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis
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zurückzuführen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.
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Wie dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 3. Dezember
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1998 entnommen werden kann, wurde insbesondere den angeblichen
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kognitiven Defiziten auch von der Versicherten
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selbst nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Unter
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diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme eines als
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Folge des erlittenen Verkehrsunfalles aufgetretenen, nach
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Schleudertraumata der Halswirbelsäule nicht selten festgestellten
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und insofern als typisch bezeichneten Beschwerdebildes,
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zumal auch die medizinischen Unterlagen nur
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äusserst spärliche Hinweise auf die Möglichkeit solcher
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Behinderungen liefern. Auch wenn sich einzelne der beim
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Beschwerdekomplex nach Schleudertraumata vorkommenden
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Störungen gelegentlich manifestiert haben mögen, ist es
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doch nie zum Gesamtbild der nach solchen Verletzungen
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häufig beobachteten Symptomatik gekommen. Zu den Ergebnissen
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der am 19. August 1996 im Institut X.________ erfolgten
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Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed
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Tomography (Spect) schliesslich bleibt anzumerken, dass
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diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
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nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
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Versicherungsgerichts zum Vornherein nicht geeignet ist, um
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im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen
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den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer
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Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR
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2001 UV Nr. 1 S. 1). Im Übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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davon abgesehen, die geltend gemachte
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Leistungspflicht mit vom Zervikalsyndrom klar abgrenzbaren
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Leiden näher zu begründen. Es erübrigt sich daher, auf diesen
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Aspekt weiter einzugehen.
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5.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht
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im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung
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oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien
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in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung
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wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der
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Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im
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Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt
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aber nicht für den Fall, dass sich zwei Unfallversicherer
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über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten
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streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223
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Erw. 4c). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort,
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wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die
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Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen).
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Folglich hat die Beschwerde führende Krankenversicherung
|
als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
|
tragen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin
|
auferlegt.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
|
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
|
Sozialversicherung und F.________ zugestellt.
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Luzern, 28. Juni 2001
|
Im Namen des
|
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der IV. Kammer:
|
Der Gerichtsschreiber:
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