BGer I 85/2001 |
BGer I 85/2001 vom 02.07.2001 |
[AZA 7]
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I 85/01 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
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Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 2. Juli 2001
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in Sachen
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E.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3001 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- E.________, Jahrgang 1945 und Mutter eines 1974 geborenen Sohnes, arbeitete bis Ende Mai 1995 als Raumpflegerin in der Klinik X.________. Am 31. Mai 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an.
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Nachdem diverse Arztberichte und ein Abklärungsbericht für Haushalte vom 14. August 1997 eingeholt worden waren, lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Januar 1998 das Begehren ab, weil E.________ einen Invaliditätsgrad von bloss 32 % aufweise, wobei im Haushaltanteil von 20 % keine Einschränkung und im Erwerbsanteil von 80 % eine Einschränkung von 40 % vorliege. Diese Verfügung wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 1998 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, nach erfolgter Sachverhaltsabklärung neu zu entscheiden.
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Die IV-Stelle holte daraufhin ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 31. August 1999 sowie einen ergänzenden Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Oktober 1999 ein. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2000 E.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember 2000 ab.
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C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein Ergänzungsgutachten einhole und anschliessend neu verfüge.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht E.________ ein Schreiben der Frau Dr. med. S.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2001 ein, wonach die Krankengeschichte der E.________ in einer (namentlich nicht näher bezeichneten) ärztlichen Arbeitsgruppe besprochen und eine seit 1995 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Weiter verlangt Frau Dr. med. S.________ die Einholung eines Obergutachtens.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
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Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes bei der Festlegung des Invaliditätsgrades und über die dabei den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
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Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Unbestritten ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der gemischten Methode mit Anteilen von 80 % im Erwerbs- und von 20 % im Haushaltsführungsbereich.
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Streitig ist dagegen die Höhe des Invaliditätsgrades und insbesondere - als dessen Teilelement - das Mass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich.
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a) Das kantonale Gericht hat auf das Gutachten des ZMB sowie auf den Arztbericht des Dr. med. G.________, Spezialarzt Innere Medizin, besonders Lungenkrankheiten, vom 19. Juli 2000 abgestellt und sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit wie auch im Haushalt je eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen.
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Die Versicherte bringt vor, dass nicht auf das Gutachten des ZMB abzustellen sei, da sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung und dem Erlass der Verfügung verschlechtert habe, und deshalb eine neue Expertise einzuholen sei. Dieses Begehren wird von Frau Dr. med. S.________ in ihrem Schreiben vom 19. März 2001 unterstützt.
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b) Praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) ist der Sachverhalt zur Zeit des Verfügungserlasses massgebend.
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Das Gutachten des ZMB wurde am 31. August 1999 erstellt, d.h. ziemlich genau ein Jahr vor Verfügungserlass am 5. September 2000, während der Bericht des Dr. med.
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G.________ vom 19. Juli 2000 datiert. Die Psychiaterin Frau Dr. med. S.________ bescheinigt der Beschwerdeführerin schon seit Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; dies wird im Schreiben vom 19. März 2001 bestätigt. Das Gutachten des ZMB ist ihrer Auffassung jedoch nicht gefolgt; es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischen August 1999 und September 2000 erheblich verändert haben könnte, insbesondere da Dr. med. G.________ im Juli 2000 - anderthalb Monate vor Verfügungserlass - ebenfalls von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Auch der Bericht des Dr. med.
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H.________, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 22. Juni 2000 und das Schreiben der Frau Dr.
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med. C.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Herzkrankheiten, vom 27. Juli 2000 enthalten nichts, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Erstellung der Expertise des ZMB hindeuten würde.
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Das Gutachten des ZMB ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind zudem begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und werden durch den Bericht des Dr. med.
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G.________ vom 19. Juli 2000 indirekt bestätigt. Die Auffassung der Frau Dr. med. S.________ ist von den Gutachtern des ZMB berücksichtigt und offensichtlich verworfen worden; es ist deshalb nicht von der Auffassung des ZMB abzuweichen und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Es erübrigt sich somit, ein weiteres Gutachten einzuholen.
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3.- a) Zur Bemessung der Invalidität ist zunächst der Invaliditätsgrad im Erwerbsanteil von 80 % nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln (vgl. Art. 27bis Abs. 1 IVV).
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aa) Ausgangspunkt für das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist dabei der von der Versicherten im Jahre 1994 erzielte Verdienst in Höhe von Fr. 35'870.-. Dieser Betrag ist der Lohnentwicklung bis 2000 (Jahr des Verfügungserlasses) anzupassen (1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %, 1997: 0,5 %, 1998: 0,7 %, 1999: 0,3 %, 2000:
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0,8 %; Die Volkswirtschaft 3/2001 S. 101 Tabelle B 10.2), sodass ein Betrag von Fr. 37'662. 30 resultiert.
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bb) Was das trotz der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Wie schon für das Validen-, sind auch für das Invalideneinkommen die Zahlen des Jahres 2000 massgebend. Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Dienstleistungssektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 3505.- brutto. Angepasst an die Lohnentwicklung (1999: 0,3 %, 2000: 0,8 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) und umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden für das Jahr 1999 (für 2000 sind noch keine Zahlen erhältlich; Die Volkswirtschaft 3/2001, S. 100 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 3703. 05, was bei einem 80 % Pensum zu einem Monatslohn von Fr. 2962. 45 und einem Jahreslohn von Fr. 35'549. 40 führt. Bei einer hälftigen Arbeitsfähigkeit resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 17'774. 70 pro Jahr; davon kann - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - maximal ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % vorgenommen werden, da die Beschwerdeführerin in ihren Verdienstmöglichkeiten wohl doch erheblich eingeschränkt ist (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5). Ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt, weil insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung von Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998, S. 20).
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cc) Bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 37'662. 40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 14'219. 75 (Hälfte von Fr. 35'549. 40, abzüglich 20 %) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 62,24 % im Erwerbsbereich.
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b) Die Beeinträchtigung im mit 20 % gewichteten Haushaltsbereich ist gemäss der ergänzenden Haushaltsabklärung vom 6. Oktober 1999 in Verbindung mit derjenigen vom 14. August 1997 auf 50 % anzusetzen. Die aktenmässige Ergänzung der Haushaltabklärung im Jahre 1999 kann als genügend erachtet werden, da die Situation der Versicherten infolge der umfassenden Abklärung vom 14. August 1997 der Abklärungsperson bereits bestens bekannt war; ein neuer Besuch hätte diesbezüglich nichts gebracht. Der Abklärungsperson war zudem auch die Diagnose des ZMB, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Aufgabe in luftnoxenfreier Umgebung ohne Umgang mit scharfen Putzmitteln aus somatischen Aspekten zu 100 % und aus psychosomatischen Gründen zu 50 % möglich ist, bekannt; sie verfügte damit über sämtliche Grundlagen für ihre Einschätzung.
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Es ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) zudem zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen (Ehemann und Sohn) möglichst zu mildern sind, wobei die Mithilfe der Familienangehörigen weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen).
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c) Da die Invalidität im Erwerbsbereich 62,24 % beträgt und dieser Anteil mit 80 % gewertet wird, resultiert ein gewichteter Invaliditätsgrad von 49,79 %. Die zu 20 % zählende Beeinträchtigung von 50 % im Haushaltbereich ergibt 10 %. Dies führt zu einer Gesamtinvalidität von 59,79 %, die einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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