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1P.283/2001/mks
I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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9. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Härri.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, André Piller, Präsident des Untersuchungsrichteramtes des KantonsF r e i b u r g,Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
betreffend
Ausstand des Untersuchungsrichters
(staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg [Strafkammer] vom 30. März 2001), hat sich ergeben:
A.- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 4. Juli 2000 verlangte X.________ den Ausstand von Untersuchungsrichter André Piller mit der Begründung, dieser habe am 14. Mai 1997 an der "Conférence des Présidents des Tribunaux d'arrondissements et des juges d'instruction" (im Folgenden: Konferenz) teilgenommen; dort sei beschlossen worden, dass künftig die offiziellen Hanfpflanzen, also subventionierter Hanf, als legal und die nicht offiziellen Hanfpflanzen als illegal angesehen und deshalb zerstört werden müssten; ein derartiges Abgrenzungskriterium ergebe sich aus dem Gesetz jedoch nicht; der Untersuchungsrichter habe aufgrund der Konferenz sämtlichen von X.________ betriebenen Hanfhandel als illegal bezeichnet, obwohl die beschlagnahmten Hanfpflanzen noch nicht von einem unabhängigen Labor auf den THC-Gehalt untersucht worden seien; dadurch habe X.________ den Eindruck erhalten, dass ihn der Untersuchungsrichter bereits vorverurteile.
Untersuchungsrichter Piller beantragte die Abweisung des Ausstandsbegehrens.
Am 15. Dezember 2000 wies der Präsident des Untersuchungsrichteramtes das Ausstandsbegehren ab.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) am 30. März 2001 ab.
B.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichtes aufzuheben.
Er rügt, das Kantonsgericht habe Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt.
C.- Untersuchungsrichter Piller, der Präsident des Untersuchungsrichteramtes und das Kantonsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 86 und Art. 87 Abs. 1 OG ).
2.- a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe.
Insoweit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
b) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthalten die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a mit Hinweisen).
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind nicht anwendbar bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft. Denn diese nehmen im Wesentlichen Aufgaben der Untersuchung oder des öffentlichen Anklägers wahr und nicht solche eines Richters im engen Sinne (BGE 124 I 76, 119 Ia 13 E. 3a, 118 Ia 95 E. 3b). Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet jedoch, ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, einen gleichwertigen Schutz (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV: BGE 125 I 119 E. 3b mit Hinweisen); eine Ausnahme gilt insoweit, als Art. 29 Abs. 1 BV im Unterschied zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Grundsatz der Behördenorganisation nicht gewährleistet (BGE 125 I 119 E. 3f).
c) Das Kantonsgericht begründet seinen Entscheid zunächst damit, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei nicht Gegenstand der Konferenz gewesen; die Konferenz habe dazu auch keinen Entscheid getroffen. Deshalb würden sich aus der Teilnahme von Untersuchungsrichter Piller an der Konferenz keine objektiven Anhaltspunkte ergeben, die einen Ausstand zu begründen vermöchten.
Das Kantonsgericht verweist sodann auf BGE 126 IV 198, der im Januar 2001 in der amtlichen Sammlung veröffentlicht wurde. Das Bundesgericht stellte in diesem Entscheid klar, wann ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gilt und deshalb nicht in Verkehr gebracht werden darf. Das Kantonsgericht legt dar, Untersuchungsrichter Piller werde den Fall des Beschwerdeführers im Lichte dieser Rechtsprechung und nicht aufgrund allfälliger - für den vorliegenden Fall ohnehin nicht getroffener - Absprachen zu prüfen haben.
Das Kantonsgericht stützt seinen Entscheid somit auf eine Doppelbegründung. Es verneint die Gefahr der Voreingenommenheit, (1) weil an der Konferenz der Fall des Beschwerdeführers nicht besprochen wurde und (2) weil selbst dann, wenn eine Absprache stattgefunden hätte, diese für den Untersuchungsrichter nicht (mehr) massgeblich wäre, sondern die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung.
d) Beruht ein kantonaler Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, ist er nur dann verfassungswidrig, wenn dies hinsichtlich aller Begründungen zutrifft.
Wird nur eine von zwei selbständigen Begründungen des kantonalen Entscheides angefochten, bleibt die andere bestehen.
Mangels einer entsprechenden Rüge kann das Bundesgericht nicht prüfen, ob der Entscheid insoweit mit der Verfassung in Einklang steht. In einem solchen Fall kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl.
BGE 121 IV 94; 107 Ib 264 E. 3b, 104 Ia 381 E. 6a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer richtet sich einzig gegen die erste Begründung des Kantonsgerichtes. Er macht geltend, an der Konferenz sei ausgehend von einem anderen konkreten Fall allgemein über die rechtliche Beurteilung der Hanfpflanzen im Kanton Freiburg gesprochen und dazu ein Beschluss gefällt worden; dieser betreffe somit auch den Beschwerdeführer und wirke sich auf sein Strafverfahren aus. Gegen die zweite Begründung des Kantonsgerichts bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Auch wenn seine Einwände stichhaltig wären, bliebe der Entscheid des Kantonsgerichts gestützt auf die unangefochtene zweite Begründung bestehen.
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu ( Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter, André Piller, dem Präsidenten des Untersuchungsamtes und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: