BGer U 55/1999
 
BGer U 55/1999 vom 11.07.2001
[AZA 7]
U 55/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Urteil vom 11. Juli 2001
in Sachen
1. A.________, 1944,
2. B.________, 1976,
3. C.________, 1979, vertreten durch ihre Mutter
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher,
Laupenstrasse 19, 3001 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete als leitender
Angestellter bei der E.________ AG und war in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Unfälle versichert.
Wegen psychischer Probleme befand er sich ab 1. September
1994 bei Dr. med. J.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, in Behandlung, wobei dieser die Diagnose
einer neurotischen Depression bei einer anankastischen
Persönlichkeit stellte. Vom 10. Dezember 1995 bis 6. Januar
1996 hielt sich D.________ wegen einer Erschöpfungsdepression
in der Psychosomatischen Abteilung der Klinik für
medizinische Rehabilitation auf. Nach seiner Entlassung
konnte er die Arbeit bei der E.________ AG wieder zu 50 %
aufnehmen.
Am 2. Februar 1996 wurde D.________ von seiner Ehefrau,
A.________, frühmorgens tot in der Waschküche des
Wohnhauses gefunden; er hatte sich mit seiner Armeepistole
erschossen. Auf dem Schreibtisch im Büro hinterliess er
eine kurze Abschiedsnotiz. Bereits wenige Tage zuvor
(30. Januar 1996) hatte die Ehefrau in seinem Büro einen
Abschiedsbrief entdeckt, welchen sie, nachdem sie die
Angelegenheit in der Familie besprochen hatten, gemeinsam
verbrannten, worauf sich D.________ deutlich besser zu
fühlen schien.
Die SUVA holte bei Dr. med. J.________ einen Bericht
vom 19. Februar 1996 ein, zu welchem Dr. med. I.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin
der SUVA, am 14. Mai 1996 Stellung nahm. Mit Verfügung vom
29. Mai 1996 lehnte sie die Zusprechung von Versicherungsleistungen
mit Ausnahme der Bestattungskosten ab mit der
Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
D.________ im Zeitpunkt des Suizides vollständig urteilsunfähig
gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 27. Februar 1997 fest.
B.- A.________ und die Kinder B.________ (geb. 1976)
und C.________ (geb. 1979) liessen Beschwerde führen mit
dem Rechtsbegehren, die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen
zur Ergänzung des Sachverhaltes und Festsetzung
der Leistungen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Mai
1996 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Parteien
auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei PD
Dr. med. M.________, Oberarzt an der Psychiatrischen
Poliklinik des Spitals X.________, welches dieser am
28. Oktober 1997 erstattete. Die SUVA unterbreitete das
Gutachten mit verschiedenen Fragen Prof. Dr. med.
Y.________, alt Direktor der Psychiatrischen Poliklinik im
Spital Z.________, welcher am 12. Februar 1998 Stellung
nahm. Hierauf hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die bis zum Vorliegen des Gutachtens verfügte Verfahrenssistierung
auf, forderte die SUVA auf, eine Beschwerdeantwort
einzureichen, und ordnete anschliessend einen zweiten
Schriftenwechsel an. Mit Entscheid vom 8. Januar 1999 wies
es die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen
A.________ sowie B.________ und C.________ beantragen, der
angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien
aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lässt sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen
eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit
voraus (Art. 6 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper
(Art. 9 Abs. 1 UVV). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden
oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht
gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten
kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Indessen
findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte
zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig
war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV).
b) Nach der Rechtsprechung muss der Leistungsansprecher,
da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat,
auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und - bei Suizid -
die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat
nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988
Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b; nicht veröffentlichtes Urteil I.
vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/bb). Den Parteien
obliegt jedoch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten
Sozialversicherungsprozess keine subjektive
Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht
im Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren
Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten
Handlung zu beurteilen (BGE 113 V 63 unten) und
ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen
ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine
strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit
gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige
Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher
erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes
und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267
S. 311 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli
1993, U 136/92, Erw. 6b, welches - wie in RKUV 1996
Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d ausdrücklich festgehalten wird -
an der bisherigen Rechtsprechung nichts geändert hat).
c) Aufgabe des medizinischen Experten ist es, den
Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben
und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein
geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat.
Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen
Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter
(BGE 98 Ia 325 Erw. 3 mit Hinweisen; Bucher, Berner Kommentar,
N 151 zu Art. 16 ZGB; vgl. auch BGE 114 V 314 Erw. 3c
und 112 V 32; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli
1993, U 136/92, Erw. 6b).
Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen
weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende
Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten
ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten
Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich
ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten
in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen
anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in
Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa;
RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a).
2.- a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________
führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass
sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer
neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem
unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive
Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht
mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines
Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt
in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression)
habe sich D.________ allerdings wieder gut
zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet;
die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden,
unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein.
b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam
Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer
Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen
Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich
durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass
eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen
werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte,
müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten
liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive
ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich
besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten,
dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung
entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung.
Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie
Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar.
Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten
ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen
Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins.
D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten
und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief
verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit
längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch
in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung
könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom
14. Mai 1996).
c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom
28. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage,
nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief
geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten
Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief
komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung,
die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend
habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt
habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu
diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation
bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar
nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur
sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen
Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise
sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation
realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden,
dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen
sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein
die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht
wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung
des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es
liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern
ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand,
der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu
gelten habe.
d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte
Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv
vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in
einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als
ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer
schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe.
D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus
seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei,
sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben,
die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf
widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen
Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften,
als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig,
dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden
seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch
nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids
erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches
Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer
Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn
Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige
Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den
Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend
keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar
1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche
nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer
Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb
nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige
Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei
völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med.
M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen
Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden
unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen
Ausnahmezustand erfolgt sein.
3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die
Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss
zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und
hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft
noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei
ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur
kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge
vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr.
med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge;
namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme
stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem
akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher
einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven
Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise
als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der
Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr.
med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ -
eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________
von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich
daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende
Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen.
Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite
Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung
verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen
psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss
aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren
Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige
Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf
eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin.
D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei
sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich
hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus
die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf
der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon
abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet,
dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies
spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes
Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich
nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss
gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als
die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige
Triebe gesteuerten Vorgang.
b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung
ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten
beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit
der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein
psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen
PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich
aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat
schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für
sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des
Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich
seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________
vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr.
med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf
am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
als willkürlich bemängelt wird, ist darauf
hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen
Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den
Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat.
Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und
vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar
vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der
Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht
veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92,
Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem
Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige
Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________
schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat
(im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober
1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber
gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen
ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien
schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine
überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende
und in den Suizid mündende Handlung, um aus
dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma
herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med.
M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich
die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben,
abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung
des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht
als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte
Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber,
von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit
nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende
Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in
Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor).
c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz
zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse
vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher
als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein
Unfall verneint werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 11. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: