BGer H 5/2000
 
BGer H 5/2000 vom 13.07.2001
[AZA 7]
H 5/00 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin
Widmer, Bundesrichter Ferrari und Ursprung; Gerichtsschreiber
Fessler
Urteil vom 13. Juli 2001
in Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- A.________ ist seit 1. Januar 1997 als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Sie ist als Dolmetscherin und Übersetzerin unter anderem für die Bezirksgerichte und Bezirksanwaltschaften des Kantons Zürich sowie für die Kantonspolizei tätig. An ihrer Wohnadresse führt sie ein Übersetzungsbüro.
Für 1997 entrichtete A.________ persönliche Beiträge auf der Grundlage eines gemäss Selbsteinschätzung vom 16. Januar 1997 mutmasslichen Reineinkommens von brutto Fr. 72'500.-.
Mit Verfügung vom 3. August 1998 qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von A.________ als Dolmetscherin/Übersetzerin für die Bezirksgerichte und die Bezirksanwaltschaften beitragsrechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit.
B.- A.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel unter Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Dolmetscher- und Übersetzer-Tätigkeit für die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten kantonalen Amtsstellen mit Entscheid vom 15. November 1999 abwies.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, "dass auch die Tätigkeit (...) als Dolmetscherin und Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften und (andere) kantonale Stellen wie die Kantonspolizei AHV-rechtlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit bildet". In einer weiteren Eingabe hat ihr Rechtsvertreter einen Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. August 1999 zu einer "Interpellation betreffend Überhöhte Entschädigung eines Dolmetschers der Bezirksanwaltschaft sowie Beschäftigung eines Dolmetschers ohne Arbeitsbewilligung" eingereicht.
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit als Dolmetscherin und als Übersetzerin für die zürcherischen Bezirksgerichte und Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen beitragsrechtlich als unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) zu qualifizieren ist.
2.- a) Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses massgebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesseet survivants [LAVS], S. 177 ff. Rz 93-105).
b) Das BSV hat in seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) das Beitragstatut von Übersetzern und Dolmetschern näher umschrieben. Danach gilt das Einkommen von Übersetzern und Dolmetschern, welche in den Betrieb des Arbeit- oder Auftraggebers arbeitsorganisatorisch integriert sind, bei welchen der Arbeit- oder Auftraggeber somit massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt, als massgebender Lohn (Rz 4073 WML). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (Rz 4074 WML). Bei Dolmetschern liegt selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall (anlässlich von Konferenzen, Seminarien, Kongressen usw.) für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers integriert sind (Rz 4075 WML).
Nach dieser Umschreibung kommt bei der beitragsrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit als Übersetzer oder als Dolmetscher dem Merkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber demjenigen des Unternehmerrisikos erhöh- te Bedeutung zu (vgl. ZAK 1986 S. 513 sowie Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,
2. Aufl. , Bern 1996, S. 141 Rz 4.89). Anderseits wird richtig auch danach differenziert, um welche Tätigkeit es im Einzelfall geht. Zum einen macht eine Person häufig beides, dolmetschen und übersetzen; zum andern kommt darin der Grundsatz zum Ausdruck, dass von mehreren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen jede dahingehend zu prüfen ist, ob es sich um selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen; Käser a.a.O. S. 109 Rz 4.3).
3.- Das kantonale Gericht hat die Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen mit folgender Begründung als unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert:
Die Beschwerdeführerin sei zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet und könne nicht, wie bei Selbstständigerwerbenden meist üblich, ohne weiteres andere Personen mit der Ausführung der von ihr erwarteten Arbeiten betrauen. In der Natur der Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit liege sodann ein weitgehendes Weisungsrecht des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich Arbeitsergebnis und Verhalten bei der Arbeit, welche im konkreten Fall das übliche Mass übersteige. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 307 StGB, wonach mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wird, wer in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Übersetzer oder Dolmetscher falsch übersetzt.
So sei die Dolmetschertätigkeit, welche den überwiegenden Teil der Arbeitsleistung ausmache, klar vorgegeben und finde ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Behörden statt. Diese bestimmten weiter Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes sowie die Bezahlung. Dabei seien nicht die Arbeitsleistung als solche ausschlaggebend für die Höhe, sondern die Arbeitsstunden. Vergütet würden deshalb auch "unproduktive" Stunden, wo die Beschwerdeführerin wegen Nichterscheinens einer Partei nicht zu übersetzen brauche, sowie der Zeitaufwand für den Weg. Die Entschädigung erfolge zudem nach einer einheitlichen Tarifstruktur innerhalb eines von den Amtsstellen festgelegten Rahmens. Insgesamt ergebe sich eine Unterordnung hinsichtlich Arbeitszeit und -organisation im Verhältnis zu den Bezirksgerichten, Bezirksanwaltschaften und kantonalen Amtsstellen, welche auf eine unselbstständige Tätigkeit schliessen lasse. Im Übrigen bestehe auch kein spezifisches Unternehmerrisiko. Ein wirtschaftliches Risiko könne sinngemäss im Wesentlichen einzig darin erblickt werden, dass das Dolmetscherverzeichnis, in welchem auch die Beschwerdeführerin aufgeführt ist, keinen Rechtsanspruch auf Aufträge in einem bestimmten Umfang gebe.
Eine Notwendigkeit für eigene Geschäftsräumlichkeiten sei sodann nicht ersichtlich, da keine Kunden zu empfangen seien und somit eine minimale (private) Infrastruktur genüge.
Schliesslich beschäftige die Beschwerdeführerin auch keine Arbeitnehmer.
4.- a) aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe die Statusfrage im Sinne einer Gesamtbeurteilung der Dolmetscher- und Übersetzer-Tätigkeit geprüft und nicht gesondert für jede einzelne dieser Tätigkeiten. Dazu bestehe vorliegend indessen Anlass, da es sich um klar voneinander abtrennbare, verschiedene Tätigkeiten handle. Es trifft zu, dass das kantonale Gericht nicht ausdrücklich nach den beiden in Frage stehenden Tätigkeiten Dolmetschen resp. Übersetzen differenziert hat. Dabei handelt es sich indessen in erster Linie um eine Frage der Redaktion, zumal da, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, unter dem hier im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit angesichts der gesamten Umstände keine statusrelevanten Unterschiede zwischen der mündlichen und schriftlichen Übersetzer-Tätigkeit auszumachen sind. Im Übrigen wird zu Recht nicht eine für die einzelnen Gerichtsbehörden und Verwaltungsorgane gesonderte Prüfung des Beitragsstatuts verlangt.
bb) Gegen die vorinstanzliche Argumentation wird weiter vorgebracht, weder aus der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung noch aus der Strafnorm des Art. 307 StGB ergebe sich Entscheidendes für den unselbstständigen oder gegen den selbstständigen Charakter der Tätigkeit als Übersetzer und als Dolmetscher. Das Gleiche gelte auch in Bezug auf die tarifarische Festlegung der Entschädigung. Isoliert betrachtet, mag dies zutreffen. Immerhin stellt aber der Umstand, dass die Verantwortlichkeit für die Qualität der Arbeit beim jeweiligen Bezirksgericht resp. bei der jeweiligen Bezirksanwaltschaft oder kantonalen Amtsstelle liegt, ein gewichtiges Indiz für unselbstständige Erwerbstätigkeit dar (ZAK 1978 S. 407 Erw. 3 [zweiter Abschnitt]; vgl. auch BGE 122 V 287 unten). Daraus ergibt sich unter anderem gleichsam folgerichtig die Befugnis der betreffenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden, insbesondere schriftliche Übersetzungen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen (so ausdrücklich festgehalten im Formular "Personaldaten für Übersetzer" der Kantonspolizei Zürich). Ebenfalls gibt sodann die Festsetzung der Entschädigung nach einem im Regelfall einheitlichen Tarif, jedenfalls für sich allein genommen, nichts her für die zu entscheidende Abgrenzungsfrage.
Umgekehrt kann die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als relevant bezeichnete Tatsache, dass Dolmetscher, die eine 'seltene' Sprache übersetzen können, viel höhere Ansätze als solche mit grosser Konkurrenz verlangen, nicht als ein ins Gewicht fallendes Indiz für selbstständige Erwerbstätigkeit gelten, zumal die ökonomische Regel der Preiswirksamkeit des Angebotes bei gegebener Nachfrage grundsätzlich auch auf dem Arbeitsmarkt spielt.
cc) Im Weitern trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin für verschiedene Auftraggeber Dolmetscher- und Übersetzer-Dienste ausübt. Dabei steht sie laut Akten nicht in einem (formellen) Anstellungsverhältnis mit den betreffenden Behörden und Amtsstellen bzw. den zuständigen Gemeinwesen (Bezirk, Kanton). Daraus kann indessen unter den gegebenen Umständen nicht auf eine beitragsrechtlich beachtliche arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit geschlossen werden. Zum einen handelt es sich um einen ganz bestimmten Kreis von Auftraggebern, im Verhältnis zu denen überdies die für selbstständige Erwerbstätigkeit häufig typische Notwendigkeit der "Kundenakquisition" fehlt. Zum andern ist die Beschwerdeführerin auf einer Liste aufgeführt, welche die Adressen von Dolmetschern und/oder Übersetzern enthält und den besagten Behörden und Amtsstellen zur Verfügung steht. Diesem gemäss dem in diesem Verfahren eingereichten Auszug aus einem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. August 1999 zuhanden des Kantonsrates vor einigen Jahren geschaffenen und durch die Kantonspolizei auf dem neuesten Stand gehaltenen Verzeichnis kommt zwar rechtlich keine Bedeutung zu etwa in dem Sinne, dass die dort genannten Personen Anspruch auf Einsätze in einem bestimmten Mindestumfang hätten. Indessen und in diesem Zusammenhang stärker ins Gewicht fällt, dass ein Dolmetscher oder ein Übersetzer mit der Aufnahme in dieses Verzeichnis, was sein Einverständnis voraussetzt, die grundsätzliche Bereitschaft bekundet, auf Anfrage einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt kann dort, wo die Qualität der Arbeit stimmt und die zeitliche Disponibilität nicht zu stark durch anderweitige Tätigkeiten eingeschränkt ist, mit mehr oder weniger regelmässigen Einsätzen gerechnet werden.
In diesem Sinne bestehen durchaus Parallelen zu so genannten Arbeitsverhältnissen auf Abruf (vgl. BGE 124 III 250 ff. Erw. 2a, 3a und b sowie Adrian Staehelin, Die Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses, in: Rechtsentwicklung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts [Hrsg: Peter Gauch/ Jörg Schmid], Zürich 2000, S. 383 ff., 384 ff. mit Hinweisen auf die Lehre). Soweit im Übrigen in diesem Zusammenhang argumentiert wird, den zivilrechtlichen Verhältnissen müsse jedenfalls dann eine massgebende Bedeutung für die Statusfrage zukommen, wenn keine Anzeichen für eine Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen bestehe, lässt sich ein solcher Grundsatz weder Gesetz noch Rechtsprechung entnehmen.
dd) Ausser Frage steht, dass der jeweiligen Behörde oder Amtsstelle ein Weisungsrecht zusteht. Sie sind es, die unter anderem Ort und Zeit der Dolmetscher-Einsätze bestimmen.
Inwiefern in dieser Hinsicht von einer Vereinbarung zwischen den Parteien gesprochen werden kann, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht einsehbar. Mit der Festlegung von Ort und Zeit einer Einvernahme, einer Verhandlung oder auch einer Telefonabhörung durch die zuständige Gerichts- oder Amtsperson ist auch der Einsatz des allenfalls benötigten Dolmetschers bestimmt.
Von Ausnahmesituationen abgesehen führt eine Verhinderung aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Terminverschiebung. Über diese auch im angefochtenen Entscheid enthaltene Feststellung hinaus bedarf es selbstredend der Konkretisierung der mit der für Gerichte und Ämter ausgeübten Dolmetscher- und Übersetzer-Tätigkeit verbundenen Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten namentlich in Bezug auf den Umgang mit amtlichen Dokumenten, sei es durch entsprechende Anweisungen von Fall zu Fall oder in Form von Richtlinien. Der jeweiligen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde kommen schliesslich aus Verantwortlichkeitsgründen selbst in Bezug auf die Tätigkeit als solche Befugnisse zu, wie namentlich die erwähnte Kontrolle der Qualität von (schriftlichen) Übersetzungen.
Zu beachten ist sodann Folgendes. Durch die und im Rahmen der als amtlich zu bezeichnenden Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin unterstützt die Beschwerdeführerin als Hilfsorgan die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden in der Erfüllung der ihnen durch Verfassung und Gesetz aufgetragenen staatlichen Aufgaben. Insofern kann und muss sie, wiewohl nicht Funktionärin im eigentlichen Sinne, als Teil des Justiz- und Verwaltungsapparates betrachtet werden und hat in diesem Sinne als in die Arbeitsorganisation der jeweiligen Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften und kantonalen Amtsstellen eingebunden zu gelten. Demgegenüber nehmen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Pflichtverteidiger unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit insofern eine im Vergleich zu Dolmetschern und Übersetzern gänzlich andere Stellung ein, als sie zwar im Auftrag des Gemeinwesens tätig werden, aber an der Seite der angeschuldigten oder angeklagten Person stehen, indem sie deren Interessen zu wahren haben (vgl. BGE 106 Ia 104 ff. Erw. 6b).
Schon aus diesem Grund ergibt sich unter Berücksichtigung des bisher Gesagten aus der allfälligen beitragsrechtlichen Erfassung amtlicher Verteidiger als Selbstständigerwerben- de (so gemäss dem nicht veröffentlichten Urteil dieses Gerichts vom 11. Oktober 1996 [H 124/96] im Falle des Kantons Luzern), nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
ee) Die vorstehenden Erwägungen gelten abgesehen davon, dass bei schriftlichen Arbeiten, die zu Hause im Übersetzungsbüro gemacht werden können, in der Regel ein gewisser Handlungsspielraum in Bezug auf Zeiteinteilung und Erledigungstermin besteht, für beide in Frage stehenden Tätigkeiten. Dieser Unterschied ist indessen unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit klarerweise nicht von Bedeutung.
b) Wollte die Dolmetscher- und/oder die Übersetzer-Tätigkeit nach dem Gesagten gleichwohl als selbstständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden, müsste vorliegend ein bedeutendes spezifisches Unternehmerrisiko bestehen. Dies ist indessen nicht der Fall, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat. Insbesondere kann die in diesem Zusammenhang hauptsächlich geltend gemachte beruflich notwendige Anschaffung und Unterhalt des Personenwagens praxisgemäss nicht als eine ins Gewicht fallende Investition (in die Einzelfirma) bezeichnet werden (vgl. Käser a.a.O. S. 116 Rz 4.16 und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung). Dass der Fahrzeugausweis nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt ist, sondern auf das Geschäft (Übersetzungsbüro) lautet, ist allenfalls steuerrechtlich, nicht hingegen beitragsrechtlich von Belang. Die entsprechenden Kosten stellen ebenso wie die Aufwendungen für selber angeschaffte und bereit gestellte Arbeitsmittel (Wörterbücher, Büromaterialien, Fax-Gerät) unter Umständen vom massgebenden Lohn abzuziehende Unkosten im Sinne von Art. 7 Ingress und Art. 9 AHVV dar (vgl. ZAK 1978 S. 407 Erw. 3 [zweiter Abschnitt] sowie Käser a.a.O. S. 161 ff.).
c) Zusammenfassend sprechen die vorliegend entscheidenden Gesichtspunkte, im Wesentlichen die gewisse Regelmässigkeit der Berufsausübung sowie die unter anderem in der Weisungsbefugnis und Verantwortung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden zum Ausdruck kommende Funktion im Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung, klar für den unselbstständigen Charakter der Dolmetscher- und der Übersetzer-Tätigkeit.
Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei bloss gelegentlich "von Fall zu Fall" (Rz 4075 WML) für die betreffenden Gerichte und Amtsstellen als Dolmetscherin und Übersetzerin tätig (vgl. auch BGE 119 V 162 f. Erw. 3a und b sowie Rz 4076 ff. WML [Beitragsstatut von Journalisten], ferner Urteil L. vom 6. April 2001 [H 214/99] sowie Rz 4013 f. WML [Beitragsstatut von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften]).
5.- Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht sowohl die Tätigkeit als Dolmetscherin als auch diejenige als Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
Soweit die Vorinstanz auf eine nicht bei den Akten liegende Dienstanweisung der Staatsanwaltschaft an die Bezirksanwaltschaften im Kanton Zürich sowie ein Rundschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts an die Bezirksgerichte, an die Kammern des Obergerichts und an die ihm angegliederten Gerichte abstellt, wird weder geltend gemacht noch dargetan, inwiefern die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid unrichtig sind. Unter diesen Umständen kann von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein.
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kantonalen Verwaltung,
Besoldungsabteilung, Zürich, zugestellt.
Luzern, 13. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: