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Original
 
[AZA 0/2]
1A.117/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli.
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In Sachen
D.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde S i g r i s w i l, handelnd durch den Gemeinderat, Regierungsstatthalter von Thun, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Bewilligung für ein Gartenhaus mit Türmchen
in der Landwirtschaftszone,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- D.________ beantragte am 6. Mai 1998 eine Bewilligung zum Bau eines "Gartenhäuschens mit Türmchen" auf seiner in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 3116 in der Gemeinde Sigriswil. Da ihm der Regierungsstatthalter von Thun die Verweigerung seines Vorhabens in Aussicht stellte, ersuchte D.________ die Gemeinde Sigriswil, seine Parzelle in eine Bauzone umzuzonen. Mit Schreiben vom 28. Januar 1999 lehnte die Gemeinde Sigriswil dieses Begehren ab, nachdem sich das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern dazu negativ geäussert hatte.
Der Regierungsstatthalter von Thun wies am 24. Januar 2000 das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG formell ab. Die Gemeinde Sigriswil verfügte darauf am 25. Mai 2000 den Bauabschlag. Eine gegen diese Verfügung von D.________ erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern am 19. Januar 2001 ab. Gegen deren Entscheid führte D.________ kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 5. Juni 2001 die Beschwerde ab.
2.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt D.________ mit Eingabe vom 4. Juli 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.- Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer projektierten "Gartenhäuschens mit Türmchen" die alten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes angewendet, da sich die am 1. September 2000 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht als günstiger erwiesen. Es kam dabei zum Schluss, dass für das Bauvorhaben weder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 aRPG noch nach Absatz 2 dieser Bestimmung erteilt werden könne. Diesbezüglich kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, das Verwaltungsgericht hätte Art. 24 aRPG bundesrechtswidrig angewendet. Er macht einzig geltend, aufgrund des Überbauungsgrades der Parzelle Nr. 3116 (Ferienhaus, Schwimmbecken und zwei Nebengebäude) und deren Topografie könne von einer landwirtschaftlichen Nutzung bzw. von einem landwirtschaftlichen Charakter nicht mehr gesprochen werden. Die sachwidrige Zuordnung seiner Parzelle zur Landwirtschaftszone sei daher mittels einer Baubewilligung zu korrigieren. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, spielt die tatsächliche Nutzung und Eignung eines Grundstücks im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Von Bedeutung ist einzig, welcher Zone die fragliche Parzelle durch die Nutzungsplanung zugeordnet ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Sigriswil, dem Regierungsstatthalter von Thun, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: