BGer C 228/2000
 
BGer C 228/2000 vom 16.07.2001
[AZA 7]
C 228/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 16. Juli 2001
in Sachen
S.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA, Zeughausstrasse 39, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung Nr. 20.303 vom 12. August 1998 wies die Arbeitslosenkasse des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz (heute Arbeitslosenkasse SYNA; nachfolgend: Arbeitslosenkasse) das Begehren der S.________ AG, Zürich, um Zusprechung von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung für die Monate November 1996 bis Februar 1997 ab. Als Begründung gab sie an, die für die Beurteilung des Anspruchs notwendigen, gemäss Aussage der Gesellschaft am 21. April 1997 der Post übergebenen Formulare seien ihr nicht zugegangen, wobei die Unterlagen für die Kontrollperioden November und Dezember 1996 ohnehin zu spät eingereicht worden wären. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. November 1998 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit diese den Sachverhalt näher abkläre und hernach neu verfüge. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse hin den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung, namentlich zur Durchführung eines Beweisverfahrens, und Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurück (Urteil vom 22. Dezember 1999).
B.- Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Angestellten der S.________ AG als Zeugen einvernommen hatte, wies es die Beschwerde der Gesellschaft mit Entscheid vom 14. Juni 2000 ab.
C.- Die S.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihr für die Monate November 1996 bis Februar 1997 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "damit diese gestützt auf den erbrachten Nachweis für die Postaufgabe vom 21. April 1997 und mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin zugestandene bisherige Praxis der Arbeitslosenkasse in Fällen verspäteter Geltendmachung der Anspruch auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung für die Monate November und Dezember 1996 in Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben prüfe.. "
Während die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der Arbeitgeber macht den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeits- bzw. Schlechtwetterentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 und Art. 70 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 3 AVIG).
Bei den in Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, deren Nichtwahrung das Erlöschen des jeweiligen Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., 1986 Nr. 13 S. 51 Erw. 2, je mit Hinweisen).
b) Im angefochtenen Entscheid werden unter Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 1999 die Grundsätze über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden - auch vorliegend anzuwendenden (vgl. BGE 121 V 6 f. Erw. 3b, 119 V 10 Erw. 3c/bb) - Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) und die aus der Geltung der Untersuchungsmaxime herrührenden Beweislastregeln (BGE 125 V 195 Erw. 2, 117 V 264 Erw. 3b, je mit Hinweisen) korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Geltendmachung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung für die Monate November 1996 bis Februar 1997 rechtzeitig erfolgte.
Das kantonale Versicherungsgericht vertritt die Auffassung, der Nachweis der Übergabe der fraglichen Anmeldeformulare am 21. April 1997 an die Post sei auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nicht rechtsgenüglich erbracht. Da die erstmalige telefonischen Anfrage der S.________ AG bei der Arbeitslosenkasse betreffend die Auszahlung der Entschädigungen auf Juli 1998 zu terminieren sei, erweise sich die Geltendmachung der Ansprüche als verspätet. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass ihr als Zeuge durch die Vorinstanz einvernommene langjähriger Mitarbeiter H.________ die Anmeldungsunterlagen am 21. April 1997 in das betriebseigene Fach für die externe Post gelegt habe und diese am selben Tag vom internen Postdienst als Bestandteil einer "Postkiste" der Post übergeben worden seien.
b) Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Sachumständen ergibt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die Anträge tatsächlich am 21. April 1997 bzw. in Bezug auf die Entschädigungsansprüche für die Monate Januar und Februar 1997 innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der Post übergeben worden sind. Selbst wenn als erstellt gelten könnte, dass die fraglichen Formulare rechtzeitig dem firmeninternen Postdienst übergeben wurden, sind administrative Fehlleistungen bzw. der Verlust der Sendung auf dem Weg zur Post keineswegs ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Verlust des einzelnen Couverts oder der ganzen "Postkiste" widerspreche sowohl der allgemeinen Lebenserfahrung wie auch der klaren, auf langjähriger Erfahrung basierenden Aussage ihres Mitarbeiters H.________, wonach es, von nicht zustellbaren Sendungen abgesehen, noch nicht vorgekommen sei, dass Adressaten Schreiben der S.________ AG nicht erhalten hätten, kann daraus nicht gefolgert werden, dass im konkreten, zur Beurteilung stehenden Fall keine Unregelmässigkeiten aufgetreten sind. Denn so wenig der normale Arbeitsablauf in der Verwaltung geeignet ist, die Zustellung einer Verfügung zu belegen (BGE 103 V 66 Erw. 2b; vgl. auch ZAK 1992 S. 370 Erw. 3), so wenig vermag ein Arbeitgeber die rechtzeitige Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen allein mit dem sonst im Betrieb die Regel bildenden Vorgehen rechtsgenüglich nachzuweisen (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 9. Januar 1997, C 294/96).
Die Vorinstanz durfte somit zu Recht davon ausgehen, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen für die Abrechnungsperioden November 1996 bis Februar 1997 seien nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Die Wertungsgesichtspunkte, welche den Bestimmungen von Art. 38 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 AVIG zu Grunde liegen, lassen das Beharren auf der Einhaltung der Dreimonatsfrist nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Die strikte Fristenregelung wird denn im Grundsatz auch durch die Zulassung von Wiederherstellungsgründen gemildert (BGE 114 V 123). In einem Verlust der fraglichen Unterlagen auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse könnte indes kein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis erblickt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Juli 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: