BGer U 411/1999 |
BGer U 411/1999 vom 16.07.2001 |
[AZA 7]
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U 411/99 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
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Urteil vom 16. Juli 2001
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in Sachen
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SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401
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Winterthur, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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betreffend: G.________
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In Bestätigung einer Verfügung vom 25. Februar 1997
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verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 1997 ihre Leistungspflicht
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für die vom 1965 geborenen G.________ gemeldeten
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Beschwerden an der Halswirbelsäule.
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Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen die von der SWICA
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Gesundheitsorganisation (SWICA) als Krankenversicherer
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hiegegen erhobene Beschwerde ab, wobei es ihr eine Gerichtsgebühr
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von Fr. 2500.- auferlegte.
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Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
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Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in
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Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben.
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Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Der als
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Mitinteressierter beigeladene G.________ und das Bundesamt
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für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale
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Gericht die Beschwerdeführerin, die sich - wie die Vorinstanz
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zu Recht festgestellt hat - weder leichtsinnig noch
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mutwillig verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr
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verpflichten durfte, weil es sich um einen Streit zwischen
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zwei Versicherern handle.
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2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren
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vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die
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Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig
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oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr
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und die Verfahrenskosten auferlegt werden".
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b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht
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dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen
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zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im
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Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten
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auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von
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der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens
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schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"
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kostenloses Verfahren vor.
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c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem
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noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
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Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich
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begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die
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historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft
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des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
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vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der
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parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.
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Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht
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angeglichen werden sollte (BBl 1976 III
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179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen
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Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige
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oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch
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wenn die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses
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der Versicherten begründet wurde (vgl.
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[zum AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687),
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ergibt sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass
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der Gesetzgeber die Versicherer nicht von Kosten befreien
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wollte. Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür,
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dass der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den
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wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein
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Anlass besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE
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126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3,
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105 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108
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Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich
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schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich
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der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108
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Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch
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nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
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Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
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2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber
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im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die
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Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit
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oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit
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kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen
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Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen angeführt
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(Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen von
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einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat, mit dem
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die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens
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vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull. 1999
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N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission
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wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bundesamts
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für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf die
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Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer
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hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung
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vom 6. September 1999).
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d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
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im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt
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hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig,
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in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie
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vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden
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Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr
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aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig
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verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen
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Prozess unterlegenen Beschwerdeführerin kein solches Verhalten
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vorzuwerfen ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid
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aufzuheben.
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3.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es
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nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
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sondern um die rein prozessuale Frage der
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Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e contrario).
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In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung
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mit Art. 135 OG) sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin
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aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; AHI 1998
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S. 191 Erw. 4).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts
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des Kantons St. Gallen vom 18. August 1999
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aufgehoben.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin
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auferlegt.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wird der
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Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
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Sozialversicherung und G.________ zugestellt.
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Luzern, 16. Juli 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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