BGer 2A.311/2001
 
BGer 2A.311/2001 vom 18.07.2001
[AZA 0/2]
2A.311/2001/bmt
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
18. Juli 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
L.________, geb. 1981, z.Zt. Untersuchungsgefängnis Sissach, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsberatung Martin Ilg, Rämistrasse 5, Postfach 464, Zürich,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Der angeblich aus dem Sudan stammende L.________, geb. 1981, reiste am 1. August 1999 illegal in die Schweiz ein. Am 28. Juli 2000 wies das Bundesamt für Flüchtlinge ein von ihm gestelltes Asylgesuch ab. Mit Urteil vom 11. September 2000 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
L.________ wurde Frist gesetzt, die Schweiz bis zum 14. November 2000 zu verlassen. Einer Vorladung der damals zuständigen Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 19. September 2000, sich unverzüglich bei dieser zwecks Regelung der Ausreisemodalitäten zu melden, leistete L.________ keine Folge.
Am 14. November 2000 erklärten die Behörden des Kantons Aargau L.________ seit dem 6. November 2000 als verschwunden.
Am 9. Mai 2001 ersuchte L.________ erneut um Asyl.
Er gab an, die Schweiz am 10. November 2000 verlassen zu haben, über Italien und Kenya in den Sudan zurückgekehrt und nunmehr für ein neues Asylbegehren wieder illegal in die Schweiz eingereist zu sein. Mit Entscheid vom 5. Juni 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die sofortige Wegweisung von L.________.
b) Am 15. Juni 2001 nahm die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft L.________ in Ausschaffungshaft.
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft prüfte und bestätigte die Haft am 19. Juni 2001.
c) Am 5. Juli 2001 erhob L.________ bei der Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 5. Juni 2001. Am 6. Juli 2001 wies der zuständige Instruktionsrichter die Fremdenpolizei an, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen.
d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Juli 2001 an das Bundesgericht beantragt L.________ im Wesentlichen, der Haftentscheid vom 19. Juni 2001 und die verfügte Ausschaffungshaft seien aufzuheben.
Die Fremdenpolizei schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht reichte eine ausführliche Stellungnahme ein, ohne ausdrücklich Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Ausländerfragen liess sich innert Frist nicht vernehmen. L.________ nahm die Gelegenheit wahr, sich nochmals zur Angelegenheit zu äussern.
2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl.
BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet oder durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).
b) Es ist strittig, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, am 10. November 2000 ausgereist ist, wofür ihn an sich eine gewisse Beweislast trifft (unveröffentlichtes Urteil vom 18. April 2001 i.S. T.________; 2A.175/2001). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.
c) Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juli/11. September 2000 ein erstes Mal und am 5. Juni 2001 erneut weggewiesen.
Selbst wenn seiner Darstellung, dass er der ersten Wegweisung durch Ausreise nachgekommen sei, gefolgt würde, liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid gegen ihn vor. Rechtskraft bzw. Vollziehbarkeit ist nicht erforderlich; der Umstand, dass der Instruktionsrichter der Asylrekurskommission den Vollzug der Wegweisung vorerst ausgesetzt hat - wobei es sich ohnehin um ein an sich unzulässiges Novum handelt (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a, mit Hinweisen) -, ändert daher an der Zulässigkeit der Haft nichts.
Im vorliegenden Fall sind im Übrigen auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Ausschaffung tatsächlich oder rechtlich unmöglich wäre (vgl. dazu Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 377 E. 5 S. 384; 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.).
Der Beschwerdeführer galt seit dem 6. November 2000 als verschwunden. Selbst wenn er am 10. November 2000 ausgereist wäre, blieb er jedenfalls während gewisser Zeit für die Behörden unerreichbar. Schon vorher ist er im Übrigen einer Vorladung zur Regelung der Ausreisemodalitäten, die er nachweislich erhalten hat, nicht nachgekommen. Weiter haben bereits die Asylbehörden festgestellt, dass seine Angaben zur Identität widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Obwohl der Beschwerdeführer nicht straffällig ist und sich auch nicht ausdrücklich gegen eine Rückkehr in sein angebliches Heimatland ausspricht, bestehen insgesamt genügend eindeutige Anzeichen, die befürchten lassen, er werde sich der Ausschaffung entziehen. Damit erweist sich der Haftgrund der Untertauchensgefahr als erfüllt.
d) Die Ausschaffungshaft ist auch verhältnismässig.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht ist, lässt sich nicht beanstanden, dass die kantonalen Behörden nicht mildere Massnahmen als die Haft - wie eine Meldepflicht - angeordnet haben.
e) Schliesslich gibt es auch sonst keine Gründe für die Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft. Namentlich führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm angerufenen Art. 5 und 6 EMRK verletzt sein sollten.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juli 2001 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
b) Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht (Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: