BGer 2P.185/2001 |
BGer 2P.185/2001 vom 25.07.2001 |
[AZA 0/2]
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2P.185/2001/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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25. Juli 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler
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und Gerichtsschreiber Uebersax.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I,Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
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betreffend
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Schadenersatzforderung (X.________ AG),
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) Mit Urteil vom 29. Oktober 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Klage der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen gegen A.________ auf Leistung von Schadenersatz im Umfang von insgesamt Fr. 30'399. 30 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 27'399. 30 für bundesrechtliche Beiträge sowie Fr. 3'000.-- für kantonalrechtliche Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse) gut. Mit Urteil vom 22. März 2001 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Beiträgen ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies am 7. Juni 2001 eine bei ihm eingereichte Beschwerde im Zusammenhang mit den kantonalrechtlichen Beiträgen ab.
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Dagegen führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
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b) Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juli 2001 wurde A.________ die Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde mit schriftlicher Erklärung innert der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist ohne Kostenfolge zurückzuziehen. A.________ nahm diese Gelegenheit nicht wahr und beglich den Kostenvorschuss fristgerecht.
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Gleichzeitig reichte er eine weitere Eingabe ein.
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2.- a) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss die Beschwerdeschrift unter anderem die Anträge (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG) sowie eine kurzgefasste Darle-gung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Soweit eine Verletzung des Willkürverbots behauptet wird, ist in der Begründung deutlich darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Art. 9 BV verstösst (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f. zu Art. 4 aBV).
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Die vorliegende Beschwerdeschrift wie auch die nachgereichte Eingabe erfüllen diese Anforderungen nicht.
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Sie enthalten keinen Antrag, und die Begründung beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil.
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Verfassungsrechte, welche verletzt sein könnten, werden nicht genannt. Namentlich wird nicht dargetan, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein sollte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher offensichtlich unzulässig, und es kann darauf nicht eingetreten werden.
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b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, erwiese sie sich als offensichtlich unbegründet. Die streitige Schadenersatzforderung von Fr. 3'000.-- stützt sich auf kantonales Recht. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Bundesgericht lediglich prüfen, ob dieses willkürlich, d.h. geradezu in unhaltbarer Weise ausgelegt und angewendet worden ist. Die kantonale Regelung stimmt im Wesentlichen mit der bundesrechtlichen überein, über deren Anwendung das Eidgenössische Versicherungsgericht sogar mit freier Überprüfungsbefugnis gegen den Beschwerdeführer entschieden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung und Anwendung des vergleichbaren kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht, namentlich die Bejahung von Grobfahrlässigkeit und damit eines massgeblichen Verschuldens auf Seiten des Beschwerdeführers, unhaltbar bzw. willkürlich wären.
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3.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialversicherungsanstalt, dem Versicherungsgericht (Abteilung I) sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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