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Original
 
[AZA 0/2]
5C.141/2001/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
6. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichterin Escher und
Gerichtsschreiber Schneeberger.
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In Sachen
X.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
gegen
Y.________, Kläger und Berufungsbeklagter,
betreffend
Ehescheidung nach Art. 115 ZGB, hat sich ergeben:
A.- X.________ und Y.________ verheirateten sich 1966 in der Tschechoslowakei und haben einen erwachsenen Sohn. Der 1943 geborene Ehemann leidet an einem berufsbedingten Beschäftigungskrampf in der Hand und an Herzbeschwerden; als Bezüger einer Invalidenrente erzielt er mit seiner Berufstätigkeit als Glasbläser nur noch einen Zusatzverdienst.
Seine fünf Jahre jüngere Gattin ist stark gehbehindert und nicht mehr berufstätig. Die Ehegatten führen offenbar seit längerer Zeit einen heftigen Streit; der Ehemann hält die Frau für krankhaft eifersüchtig, und sie bezeichnet ihn als egoistisch und jähzornig. Obwohl der Eheschutzrichter Ende 1997 das eheliche Wohnhaus dem Mann zur alleinigen Benutzung zugewiesen hatte, zog die Frau dort mit dem an Bedingungen geknüpften Einverständnis ihres Mannes schon im Februar 1998 wieder ein. Weil sich die Auseinandersetzung nun vor allem um die Zuteilung der Wohnräume und die Aufteilung der Wohnkosten drehte, regelte der Eheschutzrichter anfangs 1999 das Getrenntleben des Ehepaares im gleichen Haus; die Gattin zog infolge des Massnahmeentscheids vom 16. August 1999 wieder aus. Der vom Ehemann im Sommer 1999 verlangten Scheidung stimmte die Ehefrau anfänglich zu und drängte darauf, diese sofort zu behandeln, weil die Ehe nicht mehr zu retten sei.
Kurz vor der Gerichtsverhandlung im Frühjahr 2000 wandte sie sich aber gegen die Scheidung.
B.- Mit Urteil vom 4. Mai 2000 schied das Bezirksge-richt U.________ die Ehe der Parteien nach Art. 115 ZGB, sprach keine Unterhaltsbeiträge zu, regelte die Aufteilung der Mobilien und setzte die Parteien güterrechtlich auseinander, indem es das hälftige Miteigentum der Beklagten an der ehelichen Liegenschaft auf den Kläger übertrug und diesen verpflichtete, die Grundpfandschuld zu übernehmen und der Beklagten als Ausgleich Fr. 67'750.-- zu bezahlen. Den Parteien auferlegte es die Verfahrenskosten hälftig und liquidierte diese unter Berücksichtigung der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, die Abweisung der Scheidungsklage, die Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrags an sich und die Erhöhung der Ausgleichszahlung beantragt hatte, wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Mai 2001 ab.
C.- Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das obergerichtliche und mithin auch das erstinstanzliche Urteil seien aufzuheben; die Klage sei abzuweisen.
Eventualiter seien die kantonalen Entscheide bezüglich der Nebenfolgen der Scheidung und der Regelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens aufzuheben und die güterrechtliche Ausgleichszahlung (nach Verrechnung ausstehender Haus- und Wohnkostenbeiträge von Fr. 9'680.--) auf Fr. 85'570.-- zu erhöhen.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (Art. 48 Abs. 2 OG; dazu z. B. BGE 119 II 183 E. 4b S. 185 ff.), können mit eidgenössischer Berufung nur diejenigen Urteile oberer kantonaler Instanzen angefochten werden, gegen die kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 48 Abs. 1 OG; dazu Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 1.2 und 1.3 zu Art. 48 OG). Soweit die Beklagte auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt, ist somit auf die Berufung nicht einzutreten.
2.- Das Kantonsgericht hat die Scheidung einzig auf Art. 115 ZGB abstützen können, weil die Vierjahresfrist gemäss Art. 114 ZGB im Zeitpunkt der Klageeinleitung längst nicht abgelaufen war. Dem Kläger nicht anzurechnende Unzumutbarkeitsgründe im Sinne dieser Bestimmung hat das Kantonsgericht bejaht mit der Begründung, sowohl der Kläger als auch die Beklagte seien gewalttätig geworden und die Misshandlungsspuren (Blutergüsse und Kratzer) seien beiderseits mit Arztzeugnissen belegt. Die Beklagte habe dem Kläger hartnäckig nachgestellt und sein Privatleben kontrolliert. Sie habe ihn periodisch mit Telefonanrufen belästigt (einmal etwas mehr als eine Woche lang bis zu 30-mal am Tag) und ihn öffentlich (namentlich am Begräbnis seines Bruders) massiv beschimpft; weiter habe sie ihn im Bekanntenkreis angeschwärzt und schlecht gemacht. Anlässlich eines Ausbruches habe sie über ihren Mann fluchend und ihn beschimpfend im Garten des gemeinsamen Hauses mit ihrem Stock Pflanzungen und Sachen beschädigt. Die Beklagte versuche, das ganze Beziehungsumfeld des Klägers zu zerstören. Alle Vorfälle seien durch verschiedene Zeugenaussagen hinreichend belegt. Zwar sei Art. 115 ZGB nicht mit aArt. 142 ZGB zu vergleichen, aber die Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe dem rechtlichen Band nach sei dann unzumutbar, wenn der klagende Gatte so verletzt, herabgewürdigt und verächtlich gemacht worden sei, dass ihm die Vorstellung, mit dem beklagten Gatten weiterhin verheiratet zu sein, objektiv nicht zugemutet werden könne.
Davon dürfe vorliegendenfalls ausgegangen werden, weil ein grosses Gewaltpotenzial bestehe und ein wahrer Machtkampf geführt werde, der nicht nach einem Täter-Opfer-Schema begriffen werden könne. Es liege ein Fall vor, wo die Auflösung der zwischenmenschlichen Beziehung erst mit der Scheidung selber möglich werde. Die Beklagte rügt, Art. 115 ZGB sei aus verschiedenen Gründen verletzt worden.
a) Weil nach neuem Recht jede Ehe nach Ablauf der Vierjahresfrist von Art. 114 ZGB einseitig aufgelöst werden kann, darf der vor einer grundsätzlich unbeschränkten Ehedauer angewendete aArt. 142 ZGB nicht mit Art. 115 ZGB verglichen werden. Die von dieser Bestimmung für eine sofortige Auflösung der Ehe verlangten schwerwiegenden Gründe müssen so erheblich sein, dass die geistig-emotionale Reaktion, die Ehe sofort einseitig auflösen zu wollen, objektiv nachvollziehbar erscheint. Subjektive Empfindlichkeiten und Gründe, die jeder Scheidungswillige anführen kann, reichen nicht, soll doch der subsidiäre Scheidungsgrund von Art. 115 ZGB die anderen Scheidungsgründe (Art. 111 f. und 114 ZGB) nicht an praktischer Bedeutung übertreffen können. Mit der Erschwerung der Scheidung nach Art. 115 ZGB wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die strittigen Scheidungen zum grössten Teil nach Art. 114 ZGB abzuwickeln sind. Der Richter entscheidet nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände über die Frage, ob das rechtliche Band der Ehe für den klagenden Ehegatten so unerträglich geworden ist, dass ihm das Abwarten der vier Jahre dauernden Trennungszeit (Art. 114 ZGB) nicht zugemutet werden kann (BGE 127 III 129 E. 3a und 3b S. 132 ff., 342 E. 3c und 3d S. 346 f.; 126 III 404 E. 4c bis 4g S. 408 ff.).
b) Soweit die Beklagte zu BGE 127 III 129 allgemein Stellung bezieht, räumt sie selber ein, dass das Bundesgericht Art. 115 ZGB seit diesem Entscheid etwas weniger streng angewendet haben will (BGE 127 III 347 E. 2a und 2b S. 349 f.).
Konkret macht die Beklagte geltend, das Kantonsgericht habe bloss angenommen, dass die telefonischen Belästigungen über eine lange Zeit angedauert hätten; es habe auch Perioden von zwei bis neun Monaten gegeben, während denen der Kläger nicht belästigt worden sei. Sie habe die telefonischen Belästigungen im November/Dezember 2000 eingestellt. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Szenen im Garten und an der Beerdigung des Bruders der Beklagten unmittelbar nach der erstinstanzlichen Urteilseröffnung stattgefunden hätten, dass solche später nicht mehr vorgekommen seien, dass die Parteien 35 Jahre verheiratet seien, dass die Beklagte beim Kläger mit dessen Einverständnis im Februar 1998 wieder eingezogen sei und dass dieser nicht habe beweisen können, dass die Ehe seinen Gesundheitszustand beeinträchtigt habe; letzteres könne auch dem Arztzeugnis des Klägers nicht entnommen werden. Schliesslich seien die gegenseitigen Tätlichkeiten nicht als gewalttätig einzustufen, da sie bloss Folge verbaler Streitigkeiten gewesen seien.
Auf diese Rügen ist nicht einzutreten, weil sie unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz darstellen (BGE 125 III 78 E. 3a; 122 III 26 E. 4a/aa S. 32 unten).
Denn die Beklagte will bloss die Vorfälle relativiert gewürdigt wissen und erreichen, dass andere Schlussfolgerungen über die Intensität der Streitigkeiten zwischen den Parteien gezogen werden. Da das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG), kann es die Beweise nicht selber würdigen und muss darauf abstellen, dass namentlich der Kläger durch das Verhalten der Beklagten psychisch sehr bedrängt worden ist.
c) Einzig am Ende ihrer Darlegungen zum Scheidungsgrund macht die Beklagte in rechtlicher Hinsicht geltend, die festgestellten Umstände könnten nicht mit den in der Rechtsprechung und der Lehre als hinreichend betrachteten Vorfällen verglichen werden mit der Folge, dass die Scheidungsklage abgewiesen werden müsse.
Ob die Beklagte damit ihrer Begründungspflicht genügt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), kann offen bleiben. Denn es leuchtet ohne weiteres ein, dass die Beklagte dem Kläger die Fortsetzung der Ehe in rechtlicher Hinsicht unzumutbar und unerträglich gemacht hat, indem sie ihn systematisch und zeitaufwändig überwacht, massiv belästigt, ganz erheblich verunglimpft und in seinem Bekanntenkreis herabgewürdigt hat (R. Fankhauser, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, I. Schwenzer [Herausg. ], N 7 und 10 zu Art. 115 ZGB; R. Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem Schweizerischem Scheidungsrecht [Art. 111 - 116 ZGB], Diss. Zürich 2001, S. 312 bei Fn. 1249; R. Vetterli, Rechtsprechungsbericht, in: Die Praxis des Familienrechts [FAMPRA. ch] 2/2001, S. 109; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N 10 zu Art. 115 ZGB). Auch ist im konkreten Fall objektiv nachvollziehbar, dass die Scheidung zu einer Verminderung der Auseinandersetzungen führt, stellt doch das Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich fest, die Beklagte habe immer dann zu besonders drastischen Mitteln gegriffen, wenn ihre Sichtweise nicht geteilt worden sei. Denn nach der Scheidung kann es ihr nicht mehr helfen, den Kläger mit massivem Druck für ihren Standpunkt zu gewinnen. Im Übrigen steht das Verhalten der Beklagten in einem seltsam anmutenden Kontrast zu ihrer Weigerung, in die Scheidung einzuwilligen.
Zwar rügt und begründet die Beklagte nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), die schwerwiegenden Gründe seien dem Kläger zuzurechnen (Art. 115 ZGB). Jedoch hat das Kantonsgericht implizit erkannt, dass namentlich die im vorstehenden Absatz erwähnten Gründe der Beklagten zuzurechnen sind (vgl. dazu das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2001 i.S. A., E. 3 [5C. 85/2001]). Auch insoweit steht der Anwendung von Art. 115 ZGB nichts entgegen.
d) Die Beklagte beruft sich für ihren Standpunkt auch vergeblich auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. August 2000 (publiziert in: Die Praxis des Familienrechts [FAMPRA. ch] 2/2001, S. 107 f. = ZBJV 137/2001 S. 82 f.
lit. c). Denn dort ging es um unbewiesen gebliebene psychische Beeinträchtigungen, die der beklagte Ehegatte dem klagenden angeblich zugefügt hatte. Hier ist aber festgestellt, dass die Beklagte den Kläger psychisch massiv unter Druck gesetzt, damit geschädigt und ihn bei Dritten ausgesprochen schlecht gemacht hat.
3.- Für den Fall, dass die Scheidung auszusprechen ist, macht die Beklagte unter dem Titel Güterrecht geltend, die Ausgleichszahlung sei auf Fr. 85'570.-- zu erhöhen, weil die Vorinstanz in Verletzung von Art. 8 ZGB erhebliche Tatsachen ausser Acht gelassen habe und das Gutachten des Liegenschaftenschätzers sowohl lückenhaft als auch widersprüchlich sei.
Damit scheitert sie aus zwei Gründen: Erstens kann Art. 8 ZGB nicht verletzt sein, wenn die Vorinstanz zu einem Beweisergebnis gelangt ist, weil diesfalls die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden ist (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147 unten; 114 II 289 E. 2a S. 291 Mitte). Zweitens hat das Kantonsgericht den Marktwert der ehelichen Liegenschaft auf Grund eines Gutachtens mit Fr. 245'000.-- beziffert mit der Folge, dass die Beklagte die auf der Expertise beruhenden vorinstanzlichen Schlüsse mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher (Art. 9 BV) Sachverhaltsermittlung hätte anfechten müssen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146 f.).
4.- Dringt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht durch, hat sie als unterliegende Partei die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Jedoch schuldet sie keine Parteientschädigung, weil dem Kläger mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts (II. Zivil-kammer) St. Gallen vom 1. Mai 2001 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (II. Zivilkammer) St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: