BGer U 240/1999 |
BGer U 240/1999 vom 07.08.2001 |
[AZA 7]
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U 240/99 Vr
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
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und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber
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Fessler
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Urteil vom 7. August 2001
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in Sachen
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K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Johannes Michael Helbling, Bahnhofstrasse 6,
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8302 Kloten,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1953 geborene K._________ war seit 1978 bei
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der Firma E._________ AG als Chauffeur tätig und gestützt
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auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) obligatorisch unfallversichert.
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Am 10. April 1991 wurde er beim Abladen eines
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Lastwagens von umstürzenden Holzjalousien getroffen. Noch
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am selben Tag begab er sich ins Spital X.________, wo eine
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Ellenbogenkontusion rechts sowie eine parietale Kontusion
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rechts diagnostiziert wurden. Der am 23. Mai 1991 konsultierte
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neurologische Spezialarzt Dr. med. R.________ bestätigte
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die im Rahmen der Erstbehandlung gestellte Diagnose
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im Sinne eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts mit leichten
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sensiblen Funktionsstörungen ohne motorische Ausfälle. Am
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10. Juli 1991 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen
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und der Versicherte ab 15. Juli 1991 als wieder vollständig
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arbeitsfähig betrachtet. Wegen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen
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im Bereich ulnarer Ellenbogen und Hand rechts
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begab sich K.________ am 21. September 1991 erneut in ärztliche
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Behandlung. Nachdem er am 31. Oktober 1991 die Arbeit
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«zufolge Unfalles» hatte aussetzen müssen, meldete die
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Firma am folgenden Tag einen Rückfall. Am 13. November 1991
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erfolgte die operative Revision des Nervus ulnaris rechts
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mit Vorverlagerung, Denervation am Epicondylus und Neurolyse
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im Sulcusbereich. Da sich nicht Beschwerdefreiheit
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einstellte, wurde am 12. August 1992 ein zweiter Eingriff
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(Dekompression des Nervus ulnaris u.a. durch Narbenkorrektur)
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durchgeführt. Postoperativ persistierten die Beschwerden
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im Bereich des Vorderarms und der Hand rechts und der
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Versicherte blieb arbeitsunfähig. Auf den 30. November 1992
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löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf.
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Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung durch
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die Invalidenversicherung besuchte K.________ vom 31. August
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1993 bis 7. Februar 1994 einen lerntechnischen Vorbereitungskurs.
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Daran anschliessend begann er am 1. März 1994
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eine zweijährige Handelsschulausbildung, welche er indessen
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nicht erfolgreich beendete. In der Folge absolvierte er vom
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12. Februar bis 9. August 1996 bei der Stiftung Y.________
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ein sechsmonatiges Arbeitstraining. Im «Abschlussbericht»
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vom 18. Juni 1996 wurde u.a. festgehalten, der Versicherte
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könne aus gesundheitlichen Gründen an einem Arbeitsplatz in
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der freien Wirtschaft nicht bestehen. In gleichem Sinne
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äusserte sich auch der Berufsberater der IV-Stelle des
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Kantons Zürich in seinem Bericht vom 11. Juli 1996. Gemäss
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Anstellungsvereinbarung vom 4. Juli 1996 arbeitete
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K.________ ab 12. August 1996 an einem geschützten Arbeitsplatz
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in der Abteilung 'Telefondienste HP' der Stiftung
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Y.________ an 20 Stunden in der Woche bei einem Stundenlohn
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von Fr. 5.- brutto. Die IV-Stelle setzte schliesslich den
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Invaliditätsgrad ab 1. August 1996 auf 90 % fest und richtete
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ab diesem Zeitpunkt (wieder) Rentenleistungen aus.
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Nach einem nochmaligen Untersuch am 15. November 1995
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durch den Neurologen Dr. med. R.________ nahm Kreisarzt Dr.
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med. J.________ die Beurteilung des Integritätsschadens vor
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und bezifferte diesen auf 10 %. Daran hielt er in seiner
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Stellungnahme vom 19. September 1996 zu dem vom Versicherten
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bei Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für
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Chirurgie, zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten vom
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4. Juni 1996 fest. In einer weiteren Aktennotiz vom selben
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Tag äusserte sich Dr. med. J.________ auch zur unfallbedingt
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noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Nach nochmaliger
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Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med.
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P.________ vom eigenen Ärzteteam Unfallmedizin (Bericht vom
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26. November 1996) sprach die SUVA am 5. Dezember 1996
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K.________ mit Wirkung ab 1. November 1996 eine Invalidenrente
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(Erwerbsunfähigkeit: 25 %) sowie eine Integritätsentschädigung
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(Integritätseinbusse: 15 %) zu. Diese Verfügung
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bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997.
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B.- K.________ liess Beschwerde erheben und zur Hauptsache
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die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer
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Erwerbsunfähigkeit von 90 % und einer Integritätsentschädigung
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auf der Basis von 50 % beantragen. Nach Vernehmlassung
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der SUVA und zweitem Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich mit Entscheid vom
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7. Juni 1999 das Rechtsmittel ab.
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C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien
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der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab
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1. November 1996 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
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90 %, eventualiter von 45 %, eine Invalidenrente sowie eine
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Integritätsentschädigung auf der Basis von 40 % zuzusprechen.
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Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet,
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lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente
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und eine Integritätsentschädigung als Folge des am
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10. April 1991 erlittenen Berufsunfalles.
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2.- a) aa) Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff
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des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
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Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 123 III
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112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) zwischen Unfall, Gesundheitsschaden
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und gesundheitlich bedingten Einschränkungen
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der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Beweiswürdigungsregeln
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bei ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352
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Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig
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wiedergegeben werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen
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zum Begriff der Invalidität, zur Ermittlung
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des Invaliditätsgrades sowie zur Entstehung des Rentenanspruchs
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(Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG),
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ferner die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
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und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 UVG
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und Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG und Art. 36
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Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 210 Erw. 4a,
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116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1). Darauf kann verwiesen
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werden.
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bb) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 (erster
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Satz) UVV dort, wo ein oder mehrere versicherte Ereignisse
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zu verschiedenen Integritätsschäden führen, die Entschädigung
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nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt
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wird. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden
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Prozentzahlen selbst dann zusammengezählt, wenn
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eine, mehrere oder alle davon für sich den Grenzwert von
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5 % nicht erreichen, deren Summe aber die Erheblichkeitsschwelle
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von 5 % übersteigt (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen;
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RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 Erw. 2a, 1989 Nr. U 78
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S. 361 Erw. 2b).
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Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht
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versicherte Ereignisse, worunter namentlich ein krankhafter
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Vorzustand fällt, einen Integritätsschaden, d.h. besteht
|
ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in
|
einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen
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aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden zwar
|
ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls
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nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen
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Abteilung der SUVA einzuschätzen. Diesfalls ist
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aber in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe
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von Art. 36 Abs. 2 erster Satz UVG entsprechend dem
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Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten
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Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c).
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b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden u.a. die Invalidenrenten
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und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt,
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wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur
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teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen
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vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung
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der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei
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nicht berücksichtigt (Satz 2).
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Die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift setzt voraus,
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dass der Unfall und ein nicht versichertes Ereignis einen
|
bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben.
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Dagegen kommt Art. 36 Abs. 2 UVG, und zwar auch dessen
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zweiter Satz, nicht zum Zuge, wenn die beiden Einwirkungen
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einander nicht beeinflussende, namentlich verschiedene Körperteile
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betreffende Schäden verursacht haben, die Krankheitsbilder
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sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind
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die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu
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bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V
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58 Erw. 2 mit Hinweisen). Für die Bejahung der Leistungspflicht
|
für einen krankhaften Vorzustand nicht erforderlich
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ist eine richtunggebende Verschlimmerung des Leidens selber.
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Umgekehrt genügt es nicht, dass eine vorbestandene
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Krankheit, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit
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geführt hatte, sich aufgrund von Art und Ausmass des unfallbedingten
|
Gesundheitsschadens nunmehr erwerblich negativ
|
auswirken (vgl. RKUV 1992 Nr. 145 S. 89 Erw. 5b).
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Die Kürzung einer Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2
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zweiter Satz UVG im Besonderen ist nur zulässig, wenn der
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krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende
|
Gesundheitsschädigung verursacht, bereits
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vor diesem Ereignis zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit
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geführt hat. Dabei genügt sowohl nach dem Wortlaut als
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auch nach dem Zweck dieser Bestimmung (Erleichterung der
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Schadensabwicklung für den Versicherten; BGE 113 V 138
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oben) nicht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
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Vielmehr muss der krankhafte Vorzustand invalidisierenden
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Charakter haben und die bereits vor dem Unfall eingetretene
|
Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit
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eine Rentenkürzung gerechtfertigt ist (BGE 121 V 331 f.
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Erw. 3b; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 148 ff. Erw. 6b).
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3.- a) In Bezug auf den Rentenanspruch ist zunächst
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streitig und zu prüfen, ob die von Prof. Dr. med.
|
S.________ festgestellte deutliche Beeinträchtigung der
|
Beweglichkeit der rechten Schulter bei der Invaliditätsbemessung
|
zu berücksichtigen ist oder nicht. Nach Auffassung
|
des kantonalen Gerichts handelt es sich um einen nicht
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(natürlich kausal) auf den Unfall vom 10. April 1991 zurückzuführenden
|
Gesundheitsschaden, weshalb er unbeachtlich
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sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die gleich lautenden
|
Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. J.________
|
sowie des Dr. med. P.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin
|
der SUVA, welcher die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit
|
als degenerativer Natur qualifiziert hat.
|
Prof. Dr. med. S.________ führt in seinem Gutachten
|
vom 4. Juni 1996 u.a. aus, der Versicherte habe beim Unfall
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vom 10. April 1991 eine Kontusion und zwar wahrscheinlich
|
eine direkte Kontusion des Nervus ulnaris im Bereich des
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rechten Ellenbogens erlitten. Daraus habe sich ein Sulcus
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ulnaris-Syndrom entwickelt, das sich auch nach zweimaliger
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operativer Behandlung als hartnäckig und persistent erwiesen
|
habe. Als Endzustand sei eine rein sensible, proximale
|
Ulnarisparese mit Ausgangspunkt am Ellenbogen zurückgeblieben.
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Die darauf zurückzuführenden Schmerzen und
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Sensibilitätsstörungen strahlten sowohl zur lateralen Handkante
|
und den Fingern IV und V als auch zum Oberarm und zur
|
Schulter aus (S. 9 f.). Aufgrund dieser auf einer umfassenden
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Berücksichtigung der Vorakten, der geklagten Beschwerden
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sowie der objektiven Untersuchungsbefunde beruhenden
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Aussagen, welche auch von den Ärzten der SUVA nicht in
|
Zweifel gezogen werden, lassen sich der unfallbedingte Gesundheitsschaden
|
und die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit
|
nicht klar voneinander trennen, und zwar schon
|
rein anatomisch aufgrund des Verlaufes des Nervus ulnaris
|
im Oberarm- und Schulterbereich nicht. Der unfallbedingte
|
Gesundheitsschaden im Bereich des Ellenbogens erscheint
|
somit durchaus geeignet, die Funktionen des Schultergelenkes
|
zu beeinflussen. Davon geht auch Prof. Dr. med.
|
S.________ aus, wenn er sagt, die Folgen der Kontusion des
|
Nervus ulnaris beschränkten sich nicht auf die sensible
|
Ulnarisparese, sondern es sei insgesamt eine erhebliche
|
Funktionsbehinderung des ganzen rechten Armes entstanden.
|
Dass die Ellenbogen-Verletzung in keinem Zusammenhang mit
|
der resp. einer allfälligen (vorbestandenen) Periarthropathie
|
an der Schulter steht, wie Dr. med. P.________ in
|
seiner Stellungnahme vom 26. November 1996 schreibt, leuchtet
|
ohne weiteres ein. Dies hindert indessen nicht die
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Feststellung, dass im Sinne eines neurologischen Zusammenhangs
|
in Bezug auf die Beeinträchtigung im Bereich von
|
Ellenbogen und Hand rechts sowie der Schulter rechts zwei
|
sich überschneidende Krankheitsbilder vorliegen. Dieser
|
Konnex ergibt sich daraus, dass gemäss Bericht des Dr. med.
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R.________ vom 15. November 1995 bei bestimmten Armbewegungen,
|
insbesondere bei Armstreckung starke Schmerzen u.a. an
|
der Beugeseite des ulnaren Vorderarmes auftreten, welche,
|
wie dargelegt, zum Oberarm und zur Schulter ausstrahlen und
|
zumindest auf diese Weise deren Beweglichkeit einschränken.
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Da Hinweise in den Akten fehlen, dass vor dem Unfall die
|
Erwerbsfähigkeit wegen Affektionen im rechten Schulterbereich
|
erheblich vermindert war, ist entgegen Vorinstanz und
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SUVA die Behinderung im Gebrauch dieses Körperteils bei der
|
Invaliditätsbemessung selbst dann zu berücksichtigen, wenn
|
sie auf einen unfallfremden (degenerativen) Vorzustand oder
|
eine spätere Erkrankung zurückzuführen wäre (Art. 36 Abs. 2
|
zweiter Satz UVG).
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b) Für die Beurteilung der unfallbedingt noch in Betracht
|
fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist die Vorinstanz
|
von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes
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Dr. med. J.________ gemäss Aktennotiz vom 19. September
|
1996 ausgegangen. Danach sind dem Versicherten
|
sämtliche sehr leichten, manuellen Arbeiten, die keinen
|
Krafteinsatz der rechten Hand verlangen und kein Heben von
|
Gewichten von über 2 kg erfordern, zumutbar. In Frage kämen
|
somit beispielsweise leichte Kontroll- oder Sortierarbeiten
|
sowie die Überwachung und Bedienung von automatischen Maschinen.
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Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche
|
medizinischen Unterlagen sich die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung
|
stützt, geht sie von der, wie dargelegt,
|
unzutreffenden Annahme aus, die Einschränkung der
|
Beweglichkeit der rechten Schulter habe unberücksichtigt zu
|
bleiben. Auf die Einschätzung des Dr. med. J.________ kann
|
sodann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie den
|
gemäss Dr. med. R.________ und Prof. Dr. med. S.________
|
ebenfalls durch die Ulnarisparese verursachten Beeinträchtigung
|
der Beweglichkeit des Ellenbogens sowie der schmerzbedingten
|
Behinderung im Gebrauch der rechten Hand zu wenig
|
Rechnung trägt. Aufgrund der Beschwerden und Funktionsdefizite
|
in der ganzen rechten oberen Extremität ist der Beschwerdeführer
|
faktisch als Einhänder einzustufen, der
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seine rechte Hand bei der Arbeit - wenn überhaupt - nur
|
noch in ganz untergeordnetem Masse als Hilfshand einsetzen
|
kann. Es kann ihm daher nicht mehr zugemutet werden, bei
|
einer manuellen Arbeit seinen rechten Arm und seine rechte
|
Hand dauernd einzusetzen und damit Gewichte bis zu 2 kg zu
|
heben. Überdies fallen häufigere Schreibarbeiten wegen der
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dabei auftretenden schmerzhaften Verkrampfungen ausser Betracht.
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Die im Einspracheentscheid vom 11. April 1996 genannten
|
Verweisungstätigkeiten, u.a. Überwachungsarbeiten
|
an automatischen und halbautomatischen Produktionseinheiten,
|
Qualitätskontrolle, Arbeiten im Auskunftsdienst oder
|
als Portier, können auch bei vorwiegendem Gebrauch der
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linken Hand ausgeführt werden und sind daher vom (unfall-)
|
medizinischen Standpunkt aus grundsätzlich vollzeitlich
|
zumutbar. Hingegen fällt die Tätigkeit als Transportdisponent
|
ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer die
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gemäss Unfallversicherer hiefür erforderliche Umschulung
|
(zweijährige Handelsschulausbildung) nicht erfolgreich
|
beendet hat.
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Bei den angeführten noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten
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handelt es sich um solche, die auf dem allgemeinen
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ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind.
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Zudem werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische
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Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen
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verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs-
|
und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende
|
Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b am Ende).
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c) aa) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens
|
aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen
|
Tätigkeiten hat die Vorinstanz statistische
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Durchschnittslöhne, und zwar die im Anhang der vom Bundesamt
|
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
|
1996 (LSE 96) enthaltenen Tabellenlöhne
|
herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig.
|
Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Beendigung des
|
Arbeitsverhältnisses als Chauffeur Ende November 1992 Umschulungsmassnahmen
|
der Invalidenversicherung. Daran anschliessend
|
absolvierte er ein Arbeitstraining. Nach einer
|
weniger als ein Jahr dauernden Tätigkeit an einem geschützten
|
Arbeitsplatz wechselte er auf 1. August 1997 in den
|
Service- und Reinigungsdienst einer Fotoautomaten betreibenden
|
Firma. Dass es sich dabei um ein besonders stabiles
|
Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die
|
ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
|
ausschöpft, sowie das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht,
|
wird von keiner Seite geltend gemacht und ist nach
|
Lage der Akten zu verneinen. Der mit dieser Tätigkeit erzielte
|
Verdienst von Fr. 1300.- gemäss Angaben in der vorinstanzlichen
|
Replik kann daher nicht als Invalideneinkommen
|
gelten (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb am Anfang).
|
Von der (selbstständigen) Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
|
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
|
ist im Übrigen nicht etwa deshalb abzusehen, weil die
|
IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 19. September 1996 den Invaliditätsgrad
|
auf 90 % festgesetzt hat. Diese Argumentation
|
verkennt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung
|
für den Unfallversicherer u.a. dann nicht
|
massgebend ist, wenn er auf einem Rechtsfehler oder einer
|
nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht (BGE 126 V 292
|
Erw. 2b, 119 V 471 f. Erw. 2b und 474 oben; vgl. auch RKUV
|
2000 Nr. U 402 S. 390). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle
|
ausweislich der Akten den Einkommensvergleich nicht
|
auf der Grundlage einer fachärztlichen Einschätzung der aus
|
medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorgenommen.
|
Vielmehr stellte sie auf die Angaben des Berufsberaters
|
in seinem Schlussbericht vom 11. Juli 1996 ab, wonach
|
aufgrund der Behinderung ein Einsatz in der freien
|
Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Dementsprechend setzte
|
sie offensichtlich dem vom Beschwerdeführer damals an einem
|
geschützten Arbeitsplatz erzielten Verdienst von Fr. 500.-
|
bis Fr. 600.- monatlich dem Invalideneinkommen gleich. Diese
|
Invaliditätsschätzung muss als rechtsfehlerhaft bezeichnet
|
werden, weshalb sie keine Verbindlichkeit beanspruchen
|
kann.
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bb) Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens
|
den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn
|
für drei bestimmte Tätigkeiten («Maschinen einrichten,
|
bedienen, unterhalten», «Transport von Personen, Waren
|
und Nachrichten», «Sichern, bewachen») von Männern mit Anforderungsniveau
|
des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive
|
Tätigkeiten) im privaten und öffentlichen Sektor
|
(Bund) zu Grunde gelegt. Dies ergibt bei einer mittleren
|
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden
|
ein monatliches Einkommen von Fr. 4977.- ([Fr. 4617.- +
|
Fr. 4865.- + Fr. 4752.-]/3 x 41,9/40; LSE 96 S. 25 TA7/12,
|
31 und 32 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Von diesem Betrag
|
hat das kantonale Gericht einen Abzug von 25 % vorgenommen,
|
da der Beschwerdeführer seinen rechten Arm schonen und
|
somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten
|
mit geringeren Einkünften rechnen müsse. Daraus
|
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'784.- (12 x
|
[0,75 x Fr. 4977.-]).
|
Von den Tätigkeiten «Maschinen einrichten, bedienen,
|
unterhalten», «Transport von Personen, Waren und Nachrichten»
|
sowie «Sichern, bewachen» können die ersten beiden
|
aufgrund der, wie dargelegt, weit eingeschränkteren Arbeitsfähigkeit
|
als vom kantonalen Gericht angenommen klarerweise
|
nicht als Grundlage für die ziffernmässige Bestimmung
|
des Invalideneinkommens dienen. Der Beschwerdeführer
|
ist faktisch Einhänder, wobei die lädierte rechte Hand die
|
dominante ist, die überdies bei der Arbeit nicht mehr als
|
vollwertige Zudien- und Haltehand einsetzbar ist. Die unter
|
«Sichern, bewachen» fallenden Tätigkeiten bilden keine genügende
|
Basis für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
|
zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
|
(vgl. zu diesem Begriff BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard,
|
La notion de marché du travail équilibré de
|
l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f.,
|
90 f. und 96 f.) erzielbaren Einkommens.
|
cc) In der Regel ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens
|
aufgrund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen
|
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
|
bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens
|
lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle
|
Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen
|
monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer oder
|
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau
|
des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind
|
in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor
|
massgebend. Das grundsätzliche Abstellen auf den betreffenden
|
Arbeitsmarkt rechtfertigt sich, weil der öffentliche
|
Sektor lediglich den Bund umfasst. Es kommt dazu, dass die
|
- durchaus unterschiedlichen - Lohnniveaus zwischen Privatwirtschaft
|
und Bundesverwaltung im untersten Bereich der
|
einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht erheblich voneinander
|
abweichen (vgl. LSE 94 S. 15 ff., 96 S. 8 f. sowie
|
98 S. 13 ff.). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens
|
ist somit die nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsselte
|
Tabelle mit den Lohnangaben für den privaten
|
Sektor (LSE 96 S. 17 TA1).
|
Der im Sinne des soeben Gesagten massgebende Tabellenlohn
|
von Fr. 4294.- oder Fr. 4498.- nach Aufrechnung auf
|
41,9 Wochenstunden würde nun aber den Umständen des vorliegenden
|
Falles nicht gerecht. Der Beschwerdeführer ist faktisch
|
Einhänder. Die betroffene Hand ist die dominante
|
rechte. Diese kann er nicht nur kräftemässig, sondern auch
|
von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem
|
Masse gebrauchen. Insbesondere führt zu häufiges Schreiben
|
zu schmerzhaften Verkrampfungen der rechten Hand. Zu berücksichtigen
|
ist sodann, dass es dem Versicherten trotz
|
Einsatzwillen nicht gelungen ist, die Handelsschulausbildung
|
erfolgreich zu beenden. Wenn auch nicht davon gesprochen
|
werden kann, es bestünden realistischerweise keine
|
Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, sind der
|
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit doch enge
|
Grenzen gesetzt, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten
|
ausser Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor
|
zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in
|
stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind.
|
d) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit
|
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern
|
für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich
|
des privaten Sektors von Fr. 3882.- auszugehen.
|
Wird dieser Betrag entsprechend der betriebsüblichen wöchentlichen
|
Arbeitszeit von 41,9 Stunden erhöht und von der
|
so erhaltenen Summe vorab unter dem Titel leidensbedingte
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Einschränkung ein Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V
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78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc), ergibt sich ein Invalideneinkom-
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men von jährlich Fr. 36'597.- (12 x [0,75 x Fr. 3882.- x
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41,9/40]). Daraus resultiert bei einem unbestrittenen Valideneinkommen
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von Fr. 60'500.- für 1996 eine unfallbedingte
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Erwerbseinbusse von Fr. 23'903.- oder ein Invaliditätsgrad
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von rund 40 % (Fr. 23'903.-/Fr. 60'500.- x 100 %). In
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diesem Umfang besteht ab 1. November 1996 Anspruch auf eine
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Invalidenrente.
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4.- Die in Bezug auf die Bemessung der Integritätsentschädigung
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in erster Linie streitige Frage, ob die Beweglichkeitseinschränkung
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in der rechten Schulter (natürlich
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kausale) Folge des Unfalles vom 10. April 1991 ist,
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oder ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen, insbesondere
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degenerativen Veränderungen beruht, hat die Vorinstanz
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im Sinne des Dr. med. P.________ beantwortet. Dieser hat
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sich in seiner Beurteilung vom 26. November 1996 dahingehend
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geäussert, der Versicherte habe nach dem Unfall nie
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über eine Verletzung der rechten Schulter oder Beschwerden
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in diesem Bereich geklagt. Der Kreisarzt habe am 11. März
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und 7. Dezember 1992 explizit noch eine frei bewegliche
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Schulter beschrieben. Auch indirekt bestehe zwischen einer
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Ellenbogen-Verletzung und einer Periarthropathie an der
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Schulter kein natürlicher Zusammenhang.
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Diese Argumentation überzeugt nicht. Zur Diskussion
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steht nicht, ob medizinisch ein Zusammenhang zwischen einer
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Periarthropathie und einer Ellenbogen-Verletzung besteht,
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sondern ob ein solcher zwischen der Beeinträchtigung der
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Schulterfunktionen und der Kontusion des Nervus ulnaris im
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Ellenbogenbereich mit konsekutiver, rein sensibler proximaler
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Ulnarisparese als Folge des Unfalles vom 10. April 1991
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gegeben ist. Es ist unbestritten, dass der unfallbedingte
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Gesundheitsschaden zu einer Beweglichkeitseinschränkung im
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Ellenbogen rechts geführt hat. Dass ein Funktionsdefizit im
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Schulterbereich ohne weiteres nicht, auch nicht teilweise,
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auf die selbe Ulnarisparese zurückgeführt werden könne, wie
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Dr. med. P.________ schreibt, leuchtet nicht ein, dies umso
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weniger, als auch die Schulter zum Versorgungsgebiet des
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Nervus ulnaris gehört.
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Da sich Prof. Dr. med. S.________ nicht explizit zur
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Unfallkausalität der eingeschränkten Beweglichkeit der
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rechten Schulter geäussert sondern diese in konkludentem
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Sinne als gegeben betrachtet hat, sind die Akten mit Bezug
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auf den Umfang der Integritätseinbusse nicht spruchreif.
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Die SUVA wird zur Abklärung dieser Frage ein Gutachten
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einzuholen haben und hernach über den Entschädigungsanspruch
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neu verfügen
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5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer
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eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
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in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und
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der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 aufgehoben
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und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
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1. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente auf
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der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % hat.
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Im Integritätsentschädigungspunkt wird die Sache an
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die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen,
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damit sie nach ergänzender Abklärung im
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Sinne von Erwägung 4 über den betreffenden Anspruch
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neu verfüge.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
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Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
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Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
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bezahlen.
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IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. August 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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