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Original
 
[AZA 7]
U 66/01 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 14. August 2001
in Sachen
V.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der am 25. März 1941 geborene, aus Mazedonien stammende V.________ arbeitete seit 1982 als Bauarbeiter bei der Firma Stuag in Bern. Am 11. Dezember 1997 wurde er von einem Personenwagen angefahren und stürzte auf die linke Hand. Er erlitt dabei eine Distorsion des linken Handgelenks; eine zunächst in Betracht gezogene Radiusfraktur konnte nicht bestätigt werden. Nach einer physiotherapeutischen und analgetischen Behandlung konnte er die Arbeit am 14. April 1998 wieder zu 50 % aufnehmen. Am 15. Mai 1998 wurde von der Klinik Y.________ bei einer MRI-Untersuchung des linken Handgelenks eine mehrfragmentäre Ruptur des TFCC (= triangulärer fibrokartilogener Komplex) festgestellt und der Verdacht auf eine Ruptur des scapholunären Ligamentes zumindest partiell geäussert. Der Handchirurg Dr. med. B.________ erachtete diese Befunde als wenig relevant und sah keine Indikation für eine chirurgische Intervention (Bericht vom 2. Juli 1998). Eine im Spital X.________ wegen Verdachts auf ein traumatisches Karpaltunnelsyndrom durchgeführte Medianusneurographie ergab einen normalen Befund. Der Versicherte arbeitete ganztags beim bisherigen Arbeitgeber, wurde aber nurmehr für leichtere Arbeiten eingesetzt, wobei die Leistungsfähigkeit auf rund 50 % geschätzt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilungskosten aufkam und das Taggeld ausrichtete, nahm am 22. Dezember 1998 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor, anlässlich welcher Dr. med. G.________ zum Schluss gelangte, dass keine weiteren medizinischen Massnahmen indiziert seien, die bisherige Tätigkeit ungeeignet sei, dem Versicherten eine leichtere Tätigkeit ganztags zumutbar wäre, der Fall unter Prüfung des Rentenanspruchs abzuschliessen und der Anspruch auf Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen Integritätsschadens zu verneinen sei. Mit Verfügung vom 17. November 1999 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine Rente aufgrund einer Invalidität von 20 % zu, wobei sie davon ausging, dass ihm eine körperlich leichtere Arbeit, beispielsweise in der Montage oder der Überwachung von Maschinen, vollzeitlich zumutbar wäre und er dabei einen Verdienst von 80 % des Valideneinkommens zu erzielen vermöchte. Auf die hiegegen erhobene Einsprache hin, mit welcher der Versicherte eine Rente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % verlangt hatte, erhöhte die SUVA die Rente auf 25 %, hielt dagegen an der Ablehnung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung fest (Einspracheentscheid vom 29. Februar 2000).
B.- Mit Entscheid vom 10. Januar 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid vom 29. Februar 2000 eingereichte Beschwerde ab.
C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine höhere Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz mit Art. 28 Abs. 4 UVV eine Rechtsnorm zur Anwendung gebracht habe, welche im vorausgegangenen Verfahren nicht zur Diskussion gestanden habe.
a) Aufgrund des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) haben die Parteien u.a. ein Äusserungs- und Mitwirkungsrecht im Beweisverfahren. Gegenstand des Äusserungsrechts bilden alle entscheidrelevanten Sachfragen, dagegen grundsätzlich nicht die rechtliche Beurteilung der Tatsachen (BGE 115 Ia 96 Erw. 1b). Das rechtliche Gehör ist indessen zu gewähren, wenn eine Behörde - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen) - ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 125 V 370 Erw. 4a mit Hinweisen).
b) Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise auf Art. 28 Abs. 4 UVV stützt, wonach bei Versicherten, bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades diejenigen Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Auch musste der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Vorinstanz den Entscheid u.a. auf diese Bestimmung stützen werde. Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgesehene Begründung das rechtliche Gehör zu gewähren, kann indessen dahingestellt bleiben. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht schon deshalb kein Anlass, weil es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelte und der Verfahrensmangel im letztinstanzlichen Verfahren als geheilt gelten kann (vgl. BGE 125 V 371 Erw. 4c). Zudem ist Art. 28 Abs. 4 UVV für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
2.- Bezüglich des Rentenanspruchs steht fest, dass das für die Invaliditätsbemessung nach Art. 18 Abs. 2 UVG massgebende hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf Fr. 61'000.- festzusetzen ist. Streitig ist das Invalideneinkommen, d.h. das hypothetische Einkommen, welches der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte.
a) Während die SUVA das Invalideneinkommen aufgrund ihrer Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP) mit Fr. 45'000.- bis Fr. 46'000.- ermittelt hat, ist die Vorinstanz unter Anwendung der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'776.- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'709.- gelangt. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen, weil er die Restarbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz voll ausnütze und ein Stellenwechsel nicht zumutbar sowie praktisch ausgeschlossen sei.
Nach der Rechtsprechung kann das vom Versicherten nach Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommen gleichgestellt werden, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen zwar stabile Arbeitsverhältnisse, indem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls während 15 Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen ist und nach dem Unfall weiter beschäftigt wurde. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er die verbleibende Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zumutbarerweise voll ausnützt. Wegen des Gesundheitsschadens vermag er nach ärztlicher Beurteilung schwerere Arbeiten, wie sie bei der Tätigkeit als Bauarbeiter anfallen, nicht oder nurmehr beschränkt auszuführen; insbesondere ist ihm das Heben, Stossen und Ziehen schwerer Lasten sowie das Arbeiten mit Vibrationsmaschinen nicht mehr möglich. Vom Arbeitgeber wird denn auch bestätigt, dass der Versicherte nicht voll einsetzbar ist und nach Möglichkeit mit leichteren Arbeiten beschäftigt werden muss. Er arbeitet weiterhin auf Baustellen; eine andere, bessere Einsatzmöglichkeit besteht nicht. Die Leistungsfähigkeit wird dabei auf knapp 50 % geschätzt. Anderseits vermöchte der Beschwerdeführer eine geeignete leichtere Tätigkeit vollzeitlich und ohne wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auszuüben. Allein unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens ist er am bisherigen Arbeitsplatz daher nicht optimal eingegliedert, worauf auch Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, in einem Bericht an die kantonale IV-Stelle vom 29. Oktober 1999 hingewiesen hat. Im Bericht vom 18. Februar 2000 ist die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle allerdings zum Schluss gelangt, dass der Versicherte mit der ganztägigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu einem Leistungslohn von 50 % bestmöglich eingegliedert sei. Eine Umschulung komme aufgrund des Alters nicht in Frage. Der Versicherte sei stets als Chauffeur/Bauarbeiter tätig gewesen und habe nie in geschlossenen Räumen (Industrie) gearbeitet. Die Einarbeitung in eine solche Tätigkeit wäre mit einem zu hohen Aufwand verbunden, weil er für die Erlernung jeder andern Arbeit verhältnismässig viel Zeit benötigen würde. Des Weitern sei zu berücksichtigen, dass er bereits 59 Jahre alt sei und nach dem Pensionskassenreglement der Arbeitgeberin mit vollendetem 62. Altersjahr pensioniert werde. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in verschiedenen Bereichen (beispielsweise bei Bewachungs- und Überwachungstätigkeiten) die Altersgrenze für eine Anstellung bei 58 Jahren liegt und Stellensuchende im Alter und mit den Kenntnissen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss keine Stelle mehr finden. Die Feststellungen der IV-Stelle lassen einen Verzicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zwar als verständlich erscheinen. Sie genügen jedoch nicht, um eine bessere Selbsteingliederung des Beschwerdeführers als unmöglich oder unzumutbar zu erachten. Abgesehen davon, dass ihm auch eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen (beispielsweise Montage- oder Kontrollarbeiten in der Industrie) möglich und zumutbar wäre, stehen ihm zahlreiche Tätigkeiten offen, die teilweise oder ganz im Freien zu verrichten sind. Aus den Angaben des Arbeitgebers und der IV-Stelle geht hervor, dass er auch als Chauffeur von Transportfahrzeugen und Lenker kleinerer Baumaschinen tätig sein könnte, wofür er die Voraussetzungen erfüllt und keiner Anlehre bedürfte. Dass er zufolge seines fortgeschrittenen Alters realistischerweise keine Chancen für das Finden einer andern Stelle haben soll, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich das Alter zusätzlich auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt; zum andern ist er im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit voll arbeitsfähig und steht ihm ein verhältnismässig weiter Tätigkeitsbereich offen. Auch wenn die Vermittelbarkeit altersbedingt erschwert sein dürfte, kann nicht gesagt werden, auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für den Beschwerdeführer praktisch keine Beschäftigungsmöglichkeit. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er die verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zumutbarerweise voll ausnützt.
b) Für den Fall, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht vom effektiv erzielten Invalideneinkommen auszugehen ist, macht der Beschwerdeführer vorab geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei Art. 28 Abs. 4 UVV nicht anwendbar. Dieser Auffassung ist im Lichte der Rechtsprechung beizupflichten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, liegt das "vorgerückte Alter" im Sinne dieser Bestimmung im Bereich von rund 60 Jahren, wobei der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 419 Erw. 1b mit Hinweisen). Zudem ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auch bei Versicherten im vorgerückten Alter erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen invalidisierenden Ursachen eine wesentliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Januar 2000) war der Beschwerdeführer noch nicht 59 Jahre alt; insbesondere aber fehlen Anhaltspunkte dafür, dass an der bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine physiologische Altersgebrechlichkeit in wesentlichem Umfang mitbeteiligt ist. Es besteht daher kein Grund, der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV die Erwerbseinkommen zugrunde zu legen, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung zu erzielen vermöchte. Dies führt indessen zu keinem andern Ergebnis, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
c) Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitnehmer im privaten Sektor, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), von Fr. 4268.- ausgegangen (LSE 1998 S. 25 TA1), und hat diesen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Stunden beruhenden Lohn auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden im Jahre 1998 umgerechnet, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'776.- ergab.
Zu berücksichtigen ist indessen zum einen, dass sich das im Einspracheentscheid auf Fr. 61'005.- festgelegte Valideneinkommen auf das Jahr 1999 bezieht, weshalb auch das Invalideneinkommen für dieses Jahr ermittelt werden muss. Zum anderen ist für die Umrechnung der Arbeitszeit praxisgemäss nicht die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit massgebend, sondern die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/bb), welche 1999 41,8 Stunden betrug (Statistisches Jahrbuch 2001, S. 192, T3.2.3.5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, welche 1999 0,3 % betragen hat (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 6, S. 89, Tabelle B10.2), ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von Fr. 53'681.-.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 180 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Im Urteil A. vom 9. Mai 2000, I 482/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 78 Erw. 5b/aacc). Wenn die Vorinstanz den Abzug im Lichte dieser Rechtsprechung auf 15 % festgesetzt hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines maximalen Abzuges von 25 % nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Tätigkeiten offen stehen, bei welchen sich die leidensbedingte Einschränkung nur in geringem Masse oder gar nicht auswirkt. Zudem entfällt die Berücksichtigung eines unterdurchschnittlichen Lohnes wegen Teilzeitbeschäftigung. Ein höherer Abzug lässt sich entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch damit nicht begründen, dass der Beschwerdeführer als Valider einen unter dem Tabellenlohn liegenden Verdienst bezogen hat. Eine entsprechende Lohndifferenz ergäbe sich nur, wenn mit dem Beschwerdeführer vom Tabellenlohn 1998 für das Baugewerbe bei Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) ausgegangen würde. Hiezu besteht indessen kein Anlass, war er doch stets als ungelernter Bauarbeiter/Hilfsarbeiter und damit im Anforderungsniveau 4 tätig gewesen. Er hat denn auch ein Einkommen erzielt, welches in etwa dem für Beschäftigte im Baugewerbe mit dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) geltenden Tabellenlohn entsprach. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu Recht besteht, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'629.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'000.- zu einem Invaliditätsgrad von 25,2 % führt. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist die von der SUVA zugesprochene Rente von 25 % im Ergebnis somit zu bestätigen.
3.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, was von SUVA und Vorinstanz verneint worden ist.
a) Die SUVA hat die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung mangels Erheblichkeit des Integritätsschadens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV abgelehnt. Sie stützte sich dabei auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 22. Dezember 1998, worin eine linksseitige Handgelenksdistorsion mit einer Ruptur TFCC radial angegeben und festgestellt wird, die Klinik korreliere beim Abschluss nicht mehr eindeutig mit den in der MRI-Untersuchung gefundenen Läsionen. Die Dolenzen seien relativ diffus, eine eindeutige Ruptur des scapholunären Bandapparates mit entsprechender Dissoziation liege aktuell nicht vor. Ossäre Läsionen bestünden nicht und letztmalige Aufnahmen vom 17. Dezember 1998 belegten keine Arthrose. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren reichte die SUVA eine Stellungnahme von Dr. med. S.________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 10. Juli 2000 ein. Darin wird die vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertretene Auffassung, wonach der bestehende Zustand mit einer Handgelenksarthrose mässiger Ausprägung (entsprechend einem Integritätsschaden von 10 %) zu vergleichen sei, bestritten und daran festgehalten, dass die bestehenden Beeinträchtigungen, soweit objektivierbar, die Voraussetzung der Erheblichkeit des Integritätsschadens nicht erfüllen.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Feststellung von Dr. med. S.________, wonach keine unfallbedingten Veränderungen, sondern altersgemässe degenerative Zufallsbefunde ohne klinische Relevanz vorlägen, stehe im Widerspruch zu andern fachärztlichen Stellungnahmen, weshalb nicht allein auf die versicherungsinternen Berichte abgestellt werden dürfe. Dr. med. S.________ setze sich mit seiner Beurteilung nicht nur in Widerspruch zu den Kreisärzten der SUVA, sondern auch zu den behandelnden Fachärzten, die alle von einer mehrfragmentären Fraktur bzw. Ruptur des TFCC ausgingen. Hiezu ist festzustellen, dass - wie schon Kreisarzt Dr. med. G.________ - auch Dr. med. S.________ die im MRI vom 19. Mai 1998 beschriebenen Läsionen im Bereich des TFCC in die Beurteilung einbezogen hat, sie jedoch als altersgemässe degenerative Zufallsbefunde ohne klinische Relevanz qualifiziert. Zumindest soweit Dr. med. S.________ dem Befund die klinische Relevanz abspricht, steht seine Beurteilung im Einklang mit den übrigen Arztberichten, hat doch auch Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, festgestellt, dass die im MRI beschriebenen Befunde jedenfalls zur Zeit wenig relevant sind (Bericht vom 2. Juli 1998). Da unbestrittenermassen weder posttraumatische arthrotische Veränderungen noch ossäre Läsionen vorliegen, besteht die Ablehnung des Begehrens um Integritätsentschädigung zu Recht. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht auch in diesem Punkt kein Anlass.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 14. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: