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Original
 
[AZA 0/2]
1A.51/2001/bie
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
15. August 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
F.________ AG, Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, Waisenhausplatz 14, Postfach, Bern,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
betreffend
Rechtsverweigerung
(Sachauslieferung an die USA - B 119296-ANS), hat sich ergeben:
A.-Aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Washington bzw. des U.S. Department of Justice (Office of International Affairs) wurde der amerikanische Staatsangehörige X.________ am 4. Februar 2000 auf dem Flughafen ZürichKloten festgenommen und in vorläufige Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Befragung vom 6. Februar 2000 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an die USA.
B.-Gestützt auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters Lawrence Leavitt beim U.S. District Court for the District of Nevada vom 17. August 1999 und den Haftbefehl des Untersuchungsrichters James C. Francis beim U.S. District Court for the Southern District of New York vom 30. September 1999 ordnete das Bundesamt für Polizei (BAP) am 7. Februar 2000 die Auslieferungshaft gegen X.________ an.
C.-Mit Zwischenentscheid vom 9. Februar 2000 verfügte das BAP die Beschlagnahme von persönlichen Wertgegenständen (Kreditkarten, Schmuck, Bargeld) des Inhaftierten. Ausserdem wurde eine Kontensperrung bei der Berner Kantonalbank angeordnet. Gestützt auf eine weitere Zwischenverfügung vom 10. Februar 2000 wurden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Firma F.________ AG Bern, sichergestellt worden waren. Gleichzeitig wurden ein Konto und ein Wertschriftendepot der Firma F.________ AG bei der Berner Kantonalbank gesperrt. Am 2. März 2000 ordnete das BAP die Beschlagnahme eines bei der Firma F.________ AG sichergestellten Laptops an.
D.-Mit diplomatischer Note vom 29. März 2000 übermittelte die Botschaft der USA in Bern dem BAP ein förmliches Auslieferungsgesuch. Am 7. Juli 2000 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) folgenden Auslieferungsentscheid:
"1. Die Auslieferung des Verfolgten an die USA wird
für die Verfolgung der Straftaten bewilligt,
die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft
vom 29. März 2000 zugrunde liegen und sich auf
den Haftbefehl des Untersuchungsrichters Lawrence
Leavitt beim U.S. District Court for the
District of Nevada vom 17. August" (recte: 1999)
"stützen.
2. Die Auslieferung des Verfolgten an die USA wird
für die Verfolgung der Straftaten bewilligt,
die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft
vom 29. März 2000 zugrunde liegen und sich auf
den Haftbefehl des Untersuchungsrichters James
C. Francis beim U.S. District Court for the
Southern District of New York vom 30. September
1999 stützen. Davon ist die anfangs Oktober 1998
gegenüber einer andern Maklerfirma im Zusammenhang
mit Leerverkäufen begangene Drohung ausgeschlossen.
3. Die sichergestellten Gegenstände und
Vermögenswerte, namentlich betreffend Konten
Nr. 12345678 CHF und Nr. 87654321 USD sowie
Depot Nr. 98765432 CHF bei der Berner Kantonalbank,
3001 Bern, werden an die USA ausgeliefert.. "
Was die übrige (umfangreiche) Prozessgeschichte bis zum Erlass des Auslieferungsentscheides betrifft, kann auf die dortige Darstellung verwiesen werden.
E.-Gegen den Auslieferungsentscheid vom 7. Juli 2000 gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2000 an das Bundesgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (soweit darin die Auslieferung des Verfolgten angeordnet wurde) und die Auslieferung sei zu verweigern. Ausserdem sei auch die Sachauslieferung zu verweigern, die sichergestellten Vermögenswerte seien den Berechtigten (u.a. der Fa. F.________ AG) herauszugeben, und der Verfolgte sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Mit Urteil vom 20. November 2000 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1A.221/2000). Ein von X.________ am 28. November 2000 dagegen erhobenes Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht am 8. Dezember 2000 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1A.307/2000).
F.-Mit Eingabe vom 22. Dezember 2000 an das BJ machte die Fa. F.________ AG geltend, "das BJ" habe "widerrechtlich über Vermögenswerte" der Fa. F.________ AG "verfügt, die nichts mit dem Auslieferungsverfahren gegen Herrn X.________ zu tun" hätten; dies, "ohne dass die" Fa. "F.________ AG jemals eine Verfügung erhalten hätte".
Die Fa. F.________ AG sei "bisher nie Verfügungsadressat einer Beschlagnahme gewesen". "Angesichts dieser Umstände" ersuche die Fa. F.________ AG "das BJ um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend die Beschlagnahme und Einziehung der ihr gehörenden Mittel bei der bernischen Kantonalbank". Mit Eingabe an das BJ vom 8. Februar 2001 stellte die Fa. F.________ AG das Begehren, es sei "entweder die Sperrung der vorgenannten Konti sowie des Wertschriftendepots sofort und ohne Auflagen aufzuheben oder bis 16. Februar 2001 eine an unsere Gesellschaft adressierte anfechtbare Sperrungsverfügung zu erlassen".
G.-Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 an die Fa. F.________ AG antwortete das BJ wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Y.________,
Wir beziehen uns auf Ihre Schreiben vom 22. Dezember
2000 und 8. Februar 2001 in oben erwähnter
Angelegenheit und teilen Ihnen Folgendes mit:
Mit Entscheid vom 20. November 2000 hat das Bundesgericht
die von X.________ gegen den Auslieferungsentscheid
des Bundesamtes für Justiz vom 7. Juli
2000 erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
Bezüglich Sachauslieferung der mit Zwischenverfügungen
vom 9. und 10. Februar 2000 sichergestellten
Vermögenswerte und Beweismittel verweisen wir
auf Ziff. 6 der Erwägungen des erwähnten Bundesgerichtsentscheides
(siehe Beilage).
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass das Bundesgericht
in Auslieferungsangelegenheiten in freier
Kognition entscheidet, weshalb frühere, allfällig
anderslautende Stellungnahmen der Vorinstanz nicht
mehr von Bedeutung sind.
Da somit bezüglich dem Inhalt Ihrer Ersuchen vom 22. Dezember 2000 bzw. 8. Februar 2001 bereits ein
rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vorliegt,
sind wir nicht in der Lage, auf diese einzutreten.. "
H.-Gegen das Schreiben des BJ vom 16. Februar 2001 gelangte die Fa. F.________ AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2001 an das Bundesgericht. Sie stellt zur Hauptsache folgendes Rechtsbegehren:
"Der 'Nicht-Eintretensentscheid' der Beschwerdegegnerin
vom 16. Februar 2001 sei aufzuheben, und sie
sei anzuweisen, in einem an die Beschwerdeführerin
adressierten und mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen, beschwerdefähigen Entscheid über die
Sperrung der Vermögenswerte, die sich auf den Konti
der Beschwerdeführerin (...) bzw. einem Wertschriftendepot
der Beschwerdeführerin (...) bei der BEKB,
Bern, befinden" zu entscheiden "und keine Auslieferungshandlungen
diesbezüglich zu verfügen.. "
Die erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
I.-In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2001 schliesst das Bundesamt für Justiz auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30. April bzw. 10. Mai 2001 erfolgte zur Frage der Rechtsmittelzuständigkeit ein Meinungsaustausch zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Bundesgericht.
Am 21. Mai 2001 replizierte die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, es seien ihr im Verfahren um Sachauslieferung die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 55 IRSG bzw. die verfassungsmässigen Gehörs- und Parteirechte verweigert worden. Im Nichteintreten auf ihre diesbezüglichen Ersuchen durch das Bundesamt für Justiz beanstandet sie eine formelle Rechtsverweigerung.
a) Gegen die streitige Sachauslieferung ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Als anfechtbare Verfügung (im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG) gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 97 Abs. 2 OG).
Entscheide des Bundesamtes für Justiz über Rechtsverweigerungsbeschwerden in Rechtshilfesachen sind, da auch der Sachentscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, vom Bundesgericht zu überprüfen (vgl. Art. 101 lit. a OG e contrario).
b) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Partei- und Vermögensrechte im Sachauslieferungsverfahren geltend macht, ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann insbesondere auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK gerügt werden (vgl. BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
2.-Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Nichteintretensentscheid gemäss Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 16. Februar 2001 sei "irreführend", da "gegenüber der Beschwerdeführerin (...) nie ein Urteil ergangen" sei und sie "nie auch nur zu einer Stellungnahme eingeladen oder als Verfügungsadressatin begrüsst worden" sei.
"Die Verhaftung von Herrn X.________" habe "zur Folge" gehabt, "dass mit den Zwischenverfügungen vom 9. und 10. Februar 2000 alle Konti" der Beschwerdeführerin "bei der Berner Kantonalbank gesperrt und die Geschäftsunterlagen sichergestellt" worden seien. X.________ habe sich "im Auslieferungsverfahren von Fürsprecher Z.________ vertreten" lassen. Zwar sei Fürsprecher Z.________ "bis
25. April 2000 ebenfalls Verwaltungsrat der" Beschwerdeführerin gewesen. Er sei jedoch "mit Blick auf die Vertretung im Auslieferungsverfahren vom Verwaltungsratsmandat bei der Beschwerdeführerin zurückgetreten". Auch im Auslieferungs/Sachauslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. Juli 2000 sei sie als "Adressatin" nicht genannt worden.
Die Beschwerdeführerin sei "während des ganzen Verfahrens nicht einmal zur Stellungnahme eingeladen" worden. Mit diesem Vorgehen habe das Bundesamt "sowohl das Bundesgericht wie auch die Beschwerdeführerin bewusst irregeführt". Es sei "offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Bundesgericht verschwiegen" habe, "dass sie bislang gegenüber der Beschwerdeführerin nie eine einsprachefähige Verfügung erlassen" habe, "gegen welche Rechtsmittel hätten ergriffen werden können".
Entgegen seinem Entscheid vom 16. Februar 2001 sei das Bundesamt für Justiz zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend Sachauslieferung verpflichtet. Die angefochtene gegenteilige Verfügung verletze "das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)", "die nach Art. 55 IRSG" bzw. Art. 19 AVUS "vorgesehenen Mitwirkungsrechte Dritter bei Sachauslieferungen", die "prozessualen Rechte gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK" sowie "die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK".
3.-Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Tritt eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber entscheiden müsste, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.).
4.- a) Mit Zwischenverfügungen vom 9. bzw. 10. Februar 2000 ordnete das BAP die Sperrung zweier Konten und eines Wertschriftendepots bei der Berner Kantonalbank an. Ausserdem wurde die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin angeordnet. Förmlicher Adressat der Zwischenverfügungen war (nebst der Berner Kantonalbank) der rechtshilfeweise Verfolgte X.________. Dieser wurde im Rechtshilfeverfahren durch Fürsprecher Z.________ vertreten.
Fürsprecher Z.________ war damals gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin. Eine von X.________ (vertreten durch Fürsprecher Z.________) am 21. Februar 2000 gegen die Zwischenverfügungen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 24. März 2000 ab.
b) Da Fürsprecher Z.________ im Februar 2000 unbestrittenermassen Verwaltungsratspräsident (mit Einzelunterschrift) und damit Organ der Beschwerdeführerin war, muss ihr dessen Wissen als ihr eigenes angerechnet werden. Demnach wusste die Beschwerdeführerin schon damals, dass sie als Inhaberin der gesperrten Konten und Depots sowie der sichergestellten Geschäftsunterlagen von den Zwischenverfügungen direkt betroffen war. Diese enthielten auch einschlägige Rechtsmittelbelehrungen. Nach ihrer eigenen Sachdarstellung wurden die "beiden Zwischenverfügungen" vom 9./10. Februar 2000 denn "auch von der Beschwerdeführerin" bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes "angefochten".
Die Anklagekammer führte (in ihrem Entscheid vom 24. März 2000, Seite 6, Erwägung 3c) in diesem Zusammenhang aus, dass "allfällige Ansprücher Dritter" (insbesondere der Beschwerdeführerin) "grundsätzlich im Sachauslieferungsverfahren und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren" gegen die Zwischenentscheide "zu prüfen" seien.
c) Der damalige Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Z.________, erhielt gemäss den Rechtshilfeakten im Übrigen auch Akteneinsicht, und er wurde von den Bundesbehörden zu Stellungnahmen eingeladen.
d) An dieser Sachlage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Rubrum der Zwischenverfügungen nicht ausdrücklich bzw. förmlich als Adressatin der Zwangsmassnahmen erwähnt wurde. Zum einen wurde sie in den Erwägungen der Zwischenverfügungen (im Zusammenhang mit den angeordneten Zwangsmassnahmen) mehrmals ausdrücklich genannt. Zum anderen erscheint unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs entscheidend, dass ihr Verwaltungsratspräsident Z.________ über die Zwangsmassnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin (und über die bestehenden Rechtsmittel) ausführlich informiert war und dass die Beschwerdeführerin auch (nach eigener Darlegung) ein Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügungen eingelegt hat.
e) Am 7. Juli 2000 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) schliesslich den Auslieferungs-/Sachauslieferungsentscheid.
Auch in den Erwägungen dieser Verfügung wird die Beschwerdeführerin (neben ihrem früheren Verwaltungsratsmitglied X.________) als von den Zwangsmassnahmen Betroffene ausdrücklich erwähnt. Noch mit Eingaben vom 4. Mai, 15. Juni sowie 12. und 14. Juli 2000 hatte Fürsprecher Z.________ im Interesse der Beschwerdeführerin weiter mit dem BAP bzw.
dem BJ korrespondiert. Gemäss den vorliegenden Akten machte er dabei nicht geltend, dass er nicht mehr Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin sei. Am 11. Juli 2000 unterzeichnete Fürsprecher Z.________ sogar mit Briefkopf und im Namen der Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Berner Kantonalbank, in welchem er Anordnungen über eines der vom BAP gesperrten Konten der Beschwerdeführerin gab.
Am 14. Juli 2000 stellte er dem BJ eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juli 2000 in Aussicht.
Erst am 8. August 2000 teilte Fürsprecher Y.________ dem BJ mit, dass die Beschwerdeführerin unterdessen ihr Domizil nach Bern verlegt habe und er neu deren einziger Verwaltungsrat sei. Gegen den Auslieferungs-/Sachauslieferungsentscheid vom 7. Juli 2000 wurde in der Folge nur im Namen von X.________ ein Rechtsmittel erhoben. Am 10. August 2000 (zwei Tage nach der genannten Mitteilung durch Fürsprecher Y.________) reichte Fürsprecher Z.________ (zusammen mit einem Mitunterzeichner) im Namen von X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein. In der damaligen Beschwerde von X.________ wurde ausdrücklich geltend gemacht, von der Sachauslieferung sei teilweise die heutige Beschwerdeführerin betroffen.
f) Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, Fürsprecher Z.________ sei jedenfalls "bis 25. April 2000" ihr Verwaltungsrat gewesen. Selbst wenn Fürsprecher Z.________ Ende April (oder Ende Mai) 2000 als Verwaltungsrat definitiv ausgeschieden wäre, hätte seine Treuepflicht als kurz zuvor zurückgetretener Verwaltungsratspräsident es zunächst als geboten erscheinen lassen, die Beschwerdeführerin über den Sachauslieferungsentscheid vom 7. Juli 2000 zu informieren. Dies umso mehr, als er jedenfalls bis Mitte Juli 2000 noch als Organ der Gesellschaft nach Aussen in Erscheinung trat. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin aber auch selbst (spätestens seit den Zwischenverfügungen vom 9./10. Februar 2000) durch ihren damaligen Verwaltungsratspräsidenten Z.________ über das hängige Rechtshilfeverfahren und die sie betreffenden Zwangsmassnahmen ausführlich informiert. Am 14. Juli 2000 stellte dieser dem BJ ausdrücklich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juli 2000 in Aussicht. Dass Fürsprecher Z.________ bei dieser Sachlage nur im Namen von X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungs-/Sachauslieferungsentscheid erhob und die Beschwerdeführerin untätig blieb, ist nicht den Behörden anzulasten.
g) Im Übrigen hat auch der damalige (und heutige) einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Y.________, Anfang August mit dem BJ korrespondiert. Mit Schreiben vom 8. August 2000 ersuchte er das BJ um Einsicht in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, äusserte sich zu den "gesperrten Konti bei der Berner Kantonalbank" und bat das BJ, die "künftige Korrespondenz betreffend" die Beschwerdeführerin "direkt" an ihn, als "neuen und einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft" zu richten. Dennoch hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Sachauslieferung ergriffen. Die von X.________ am 10. August 2000 gegen den Auslieferungs-/Sachauslieferungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 20. November 2000 ab, soweit es darauf eintrat. Soweit von der Sachauslieferung nicht X.________, sondern die heutige Beschwerdeführerin betroffen war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von X.________ mangels Legitimation nicht ein.
h) Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 20. November 2000 wurde somit für sämtliche von der Rechtshilfe betroffenen Gegenstände die Sachauslieferung rechtskräftig bewilligt.
Ein von X.________ dagegen erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2000 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
i) Unter diesen Umständen liegt im Nichteintreten des BJ auf die (verspäteten) Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2000 bzw. 8. Februar 2001 keine formelle Rechtsverweigerung. Von einer "Irreführung" seitens des BJ kann nicht die Rede sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von den Behörden über das hängige Sachauslieferungsverfahren nicht informiert worden und habe deshalb ihre Parteirechte nicht wahrnehmen können, erscheint aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich unzutreffend.
Ebenso wenig wurden in diesem Zusammenhang ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, ihre prozessualen Mitwirkungsrechte oder die Eigentumsgarantie verletzt. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, ihre Vermögensinteressen im Sachauslieferungsverfahren wahrzunehmen.
5.-Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Da die Voraussetzungen von Art. 36b OG erfüllt sind, ist dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, "die Gerichtsverhandlungen seien öffentlich, mindestens parteiöffentlich durchzuführen", im vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren nicht stattzugeben.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Beschwerdedienst) schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 15. August 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: