[AZA 0/2]
6S.858/1999/bue
KASSATIONSHOF
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Sitzung vom 16. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger
und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
Christian Gerig, Zypressenstrasse 85, Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, Winzerhalde 16, Zürich,
gegen
1.Lorze AG, Langgasse 40, Baar,
2.Adrian Gasser, Frauenfelderstrasse 79, Sirnach,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.LorenzErni, Ankerstrasse61, Zürich, 3.StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
betreffend
mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG);
Verjährung; Tragweite eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides
(Art. 277ter BStP), hat sich ergeben:
A.- In den Ausgaben der Wochenzeitung "Die Weltwoche" vom 18. Oktober 1990, 8. November 1990, 10. Januar 1991 und 11. April 1991 erschienen vier Artikel, in denen der als Verfasser zeichnende Christian Gerig sich kritisch mit den Geschäftsgepflogenheiten unter anderem der Spinnerei an der Lorze AG (heute: Lorze AG) und von Adrian Gasser auseinander setzte. Diese erstatteten mit Eingabe vom 9. Juli 1991 unter anderem gegen Christian Gerig Strafantrag wegen Kreditschädigung gemäss Art. 160 aStGB und wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG.
Die Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich erhob nach Durchführung einer umfangreichen Strafuntersuchung am 13. Februar 1995 unter anderem gegen Gerig Anklage wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, angeblich begangen durch verschiedene unrichtige, irreführende und/oder unnötig verletzende Äusserungen im "Weltwoche"-Artikel vom 11. April 1991. In Bezug auf die übrigen drei "Weltwoche"-Artikel sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Kreditschädigung (Art. 160 aStGB) stellte die Bezirksanwaltschaft III gleichentags das Verfahren ein.
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich verurteilte Christian Gerig am 21. Mai 1996 wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu einer Busse von 10'000 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. In 13 Anklagepunkten sprach er ihn frei. Gerig wurde verpflichtet, der Spinnerei an der Lorze AG und Adrian Gasser eine Genugtuung von je Fr. 2'000. -- zu bezahlen.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Christian Gerig am 19. März 1997 wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu einer Busse von 10'000 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. Gerig wurde verpflichtet, der Spinnerei an der Lorze AG und Adrian Gasser eine Genugtuung von je Fr. 5'000. -- zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 20. Januar 1998 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von Gerig gegen das
Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.- Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am 3. Juli 1998 in teilweiser Gutheissung der von Gerig eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil des Obergerichts vom 19. März 1997 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (auszugsweise publiziert in BGE 124 IV 162 ff.).
D.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Gerig am 18. Juni 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 23 Art. i.V.m. Art. 3 lit. a UWG zu einer Busse von 8'000 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. Gerig wurde verpflichtet, der Lorze AG und Adrian Gasser eine Genugtuung von je Fr. 5'000. -- zu bezahlen.
E.- Mit Beschluss vom 9. Januar 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von Gerig gegen das
Urteil des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
F.- Christian Gerig ficht das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und den
Beschluss des Kassationsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde an.
In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde stellt er den Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Adrian Gasser und die Lorze AG beantragen, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer macht wie bereits im zweiten Berufungsverfahren geltend, die Strafverfolgung sei verjährt; die absolute Verjährung sei am 10. Oktober 1998 und damit vor der Ausfällung des hier angefochtenen zweiten Obergerichtsurteils vom 18. Juni 1999 eingetreten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3 - 8).
a) Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, angeblich begangen durch Äusserungen in einem am 11. April 1991 veröffentlichten Zeitungsartikel, verjähren unstreitig relativ in fünf und absolut in siebeneinhalb Jahren, da es sich dabei angesichts der angedrohten Strafen (Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken) um Vergehen handelt (Art. 70 Abs. 3 und Art. 72 Ziff. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 23 UWG). Am 10. Oktober 1998 sind siebeneinhalb Jahre seit den inkriminierten Handlungen vergangen.
b) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hört die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des verurteilenden Erkenntnisses der letzten kantonalen Instanz, das in Rechtskraft erwächst, zu laufen auf. Die Verfolgungsverjährung wird weder durch die Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde noch durch die Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde wieder in Gang gesetzt; sie läuft somit während der Hängigkeit dieser Verfahren nicht weiter. Wenn aber das Bundesgericht in Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde oder einer staatsrechtlichen Beschwerde den kantonalen Entscheid aufhebt, so läuft der im Zeitpunkt der Ausfällung des kantonalen Urteils verbliebene Rest der Verjährungsfrist ab der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides weiter. Die absolute Verjährungsfrist verlängert sich mithin um den Zeitraum, der zwischen der Ausfällung des verurteilenden Erkenntnisses der letzten kantonalen Instanz und der Eröffnung des dieses Urteil aufhebenden Bundesgerichtsentscheides verstrichen ist (BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90; 115 Ia 321 E. 3e S. 325; 121 IV 64 E. 2, je mit Hinweisen).
Dieselben Grundsätze gelten für kantonale Rechtsmittel, welche nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht als ausserordentliche, kassatorische Rechtsmittel ausgestaltet und daher mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bzw. mit der staatsrechtlichen Beschwerde vergleichbar sind, so beispielsweise für die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen verurteilende Erkenntnisse des Obergerichts nach dem zürcherischen Strafprozessrecht (BGE 111 IV 87 E. 3b und 3c; 115 Ia 321 E. 3e S. 325).
bb) Im vorliegenden Fall ist somit die Verfolgungsverjährung in der Zeit ab der Ausfällung des ersten Urteils des Obergerichts vom 19. März 1997 bis zur Eröffnung des dieses Urteil aufhebenden Bundesgerichtsentscheids vom 3. Juli 1998 (im Dispositiv) nicht gelaufen; um diesen Zeitraum von ca. 15½ Monaten verlängerte sich somit die absolute Frist. Die Verfolgungsverjährung, die mit der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids vom 3. Juli 1998 (im Dispositiv) weiterlief, hörte mit der Ausfällung des hier angefochtenen zweiten Obergerichtsurteils vom 18. Juni 1999 wiederum zu laufen auf. Seither verbleibt ein Rest von etwas über sieben Monaten.
c) aa) Der Beschwerdeführer hält die zitierte Rechtsprechung für bundesrechtswidrig und fordert daher deren Änderung. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Verjährung in der Zeit zwischen der Ausfällung des verurteilenden Erkenntnisses der letzten kantonalen Instanz und der Eröffnung eines das kantonale Urteil aufhebenden Entscheides des Bundesgerichts (oder des Zürcher Kassationsgerichts) ruhe. Die aus der Praxis resultierende Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist stehe zudem im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Instituts der strafrechtlichen Verjährung. Die Annahme eines im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Ruhegrundes verstosse gegen das durch Art. 4 aBV und Art. 7 EMRK geschützte und in Art. 1 StGB übernommene Legalitätsprinzip und Bestimmtheitsgebot und verletze überdies Art. 72 StGB. Die Rechtsprechung habe zudem die unbefriedigende Konsequenz, dass der Verjährungseintritt in Bezug auf bundesrechtliche Straftaten wesentlich auch von der Art der in den kantonalen Strafprozessordnungen vorgesehenen Rechtsmittel abhänge. Aus allen diesen Gründen sehe denn auch der Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mehr vor.
bb) Die Rechtsprechung gründet auf der Überlegung, dass die "Strafverfolgung" im verjährungsrechtlichen Sinne von Art. 70 ff. StGB mit der Ausfällung eines verurteilenden Erkenntisses, welches in Rechtskraft erwächst und nur noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, beendet ist. Das Verfahren bei Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsmittels ist nicht mehr als Strafverfolgung in diesem verjährungsrechtlichen Sinne zu betrachten, weil es auf bestimmte Fragen beschränkt und zudem vom Rügeprinzip beherrscht ist. Erst bei allfälliger Aufhebung des Entscheides im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird die Strafverfolgung allenfalls wieder aufgenommen. In diesem Falle läuft der zur Zeit der Ausfällung des angefochtenen Urteils verbliebene Rest der Verjährungsfrist weiter. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Verjährungsfrist um den Zeitraum zwischen der Ausfällung des angefochtenen Urteils und der Eröffnung des dieses Urteil aufhebenden Rechtsmittelentscheides als "verlängert" erscheint, wie wenn die Verjährung während dieses Zeitraums "geruht" hätte. Die Verjährung hat aber nicht im eigentlichen Sinne "geruht", sondern sie hat mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen Urteils, wie die Strafverfolgung, ein Ende gefunden, wobei es vom Ausgang eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens abhängt, ob dieses Ende definitiv sei. Durch die Rechtsprechung wird mithin nicht ein im Gesetz nicht geregelter Grund des Ruhens der Verfolgungsverjährung festgelegt, sondern auf dem Wege der Auslegung des Begriffs der "Strafverfolgung" im verjährungsrechtlichen Sinn ein (allenfalls nur vorläufiges) Ende der Verjährung bestimmt.
Durch diese restriktive Auslegung des Begriffs der "Strafverfolgung" im verjährungsrechtlichen Sinne soll insbesondere verhindert werden, dass Verurteilte ein ausserordentliches Rechtsmittel vor allem mit dem Ziel ergreifen, dass während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens die Verjährung eintritt.
Diesem der Rechtsprechung zu Grunde liegenden Gedanken trägt auch Art. 97 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs betreffend die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Rechnung: "Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein". Der Entwurf sieht mit andern Worten vor, dass die Verjährung der Strafverfolgung schon vor Ablauf der Verjährungsfrist definitiv endet, sobald ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (siehe zum Ganzen Botschaft und Gesetzesentwurf, BBl 1999 1979 ff., 2133 ff., 2331). Dies wird in der Botschaft unter anderem damit begründet, "dass Verurteilte, welche auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten, nicht benachteiligt sind gegenüber solchen, die ihre Rechte nur deshalb ausüben, um den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils hinauszuschieben und die Verjährung eintreten zu lassen" (a.a.O., S. 2134/2135). Dabei soll nach dem Entwurf die Verjährung vor Ablauf der Frist bereits mit dem erstinstanzlichen Urteil enden, also schon mit einem Entscheid, welcher nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht allenfalls auch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Damit soll verhindert werden, dass das Ende der Verjährung, wie heute, von der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsweges abhängt (a.a.O., S. 2134). Dem Vorschlag des Bundesrates, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, haben die eidgenössischen Räte im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Integrität; Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern) durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 70 StGB zugestimmt (AB 2000 S 906 ff., 909; AB 2001 N 528 ff., 530).
cc) An der Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten (siehe auch das zur Publikation bestimmte Urteil des Kassationshofes vom 9. August 2001 i.S. X. c. VD, 6S.633/2000). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfolgungsverjährung sei nach der Ausfällung des ersten Obergerichtsurteils vom 19. März 1997 weitergelaufen und daher am 10. Oktober 1998 eingetreten, ist somit unbegründet.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.
2.- a) Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter handelt unter anderem insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb unter anderem nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft (Art. 23 Satz 1 UWG).
b) Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, der von ihm verfasste Zeitungsartikel enthalte zum Nachteil der Beschwerdegegner Tatsachenbehauptungen und Darstellungen, die teils nicht der Wahrheit entsprechen und teils durch Verdrehungen, Weglassungen und Suggerierung falscher Zusammenhänge irreführend oder unnötig verletzend seien. Dadurch seien die Beschwerdegegner in unzulässiger, gegen Treu und Glauben verstossende Weise im Sinne des Schlechtmachens und Anschwärzens in ihrer Stellung im Wettbewerb beeinträchtigt worden.
aa) In der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft werden unter dem Anklagepunkt A. ("Einzeldarstellungen") 18 Textpassagen aus dem 1½ Seiten umfassenden Zeitungsartikel wiedergegeben, die nach Auffassung der Anklägerin tatbestandsmässig sind. Unter dem Anklagepunkt B. ("Einzeldarstellungen im Zusammenhang") werden drei Eindrücke genannt, die der Leser aus einzelnen unter dem Anklagepunkt A. eingeklagten Textpassagen gewinne, nämlich dass erstens die Beschwerdegegnerin 1 als Spinnerei- und Produktionsbetrieb nicht überlebensfähig sei, weil entscheidende Grundlagen für Bestand und Fortführung der angestammten Unternehmenstätigkeit nicht mehr vorhanden seien; dass zweitens die Schliessung der Beschwerdegegnerin 1 als eigenständiger Spinnereibetrieb in Aussicht stehe, da die massgebliche Unternehmensleitung es anscheinend auf die Schliessung angelegt und die Substanz im Auge habe; dass drittens der Beschwerdegegner 2 ganz allgemein ein unfähiger und unredlicher Unternehmer sei.
bb) Die Vorinstanz setzte sich in ihrem ersten Urteil vom 19. März 1997 wie schon die erste Instanz eingehend mit den inkriminierten Äusserungen im Einzelnen und im Gesamtzusammenhang des Artikels auseinander. Sie legte dar, wie der unbefangene Leser die einzelnen Textpassagen im Gesamtzusammenhang verstehen musste, und sie befasste sich dabei auch eingehend mit den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden. Die kantonalen Instanzen führten aus, inwiefern und weshalb die so verstandenen Textpassagen grösstenteils unrichtig und im Übrigen jedenfalls zumindest irreführend seien. Sie legten dar, weshalb und inwieweit der Beschwerdeführer um die Unrichtigkeit etc. gewusst bzw. diese zumindest in Kauf genommen habe (siehe zum Ganzen erstes Urteil der Vorinstanz S. 59 - 101; erstinstanzliches Urteil S. 20 - 123).
cc) Die Vorinstanz lehnte es in ihrem ersten Urteil vom 19. März 1997 aber ab, die verschiedenen eingeklagten Äusserungen, soweit sie ihres Erachtens unrichtig etc. sind und der Beschwerdeführer dies zumindest in Kauf genommen hat, jeweils einzeln unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 lit. a UWG zu prüfen (erstes Urteil der Vorinstanz S. 102 unten). Sie stellte vielmehr auf das negative "Gesamtbild" ab (Urteil S. 99 oben, S. 102 Mitte), welches durch den Zeitungsartikel über die Beschwerdegegner ihres Erachtens gezeichnet worden ist. Sie führte aus, wer den gesamten Zeitungsartikel vom 11. April 1991 lese, erhalte den Eindruck, der Beschwerdegegner 2 habe es darauf abgesehen, die von ihm beherrschte Beschwerdegegnerin 1 zu schliessen und damit die ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein. Nicht zuletzt habe sich der Beschwerdegegner 2 damit einen persönlichen Vorteil erhofft. Im Zeitungsartikel werde das finanzielle Fundament der Beschwerdegegnerin 1 als äusserst schlecht dargestellt, weshalb von Seiten der Banken zu unüblichen Mitteln habe gegriffen werden müssen. Der Beschwerdegegner 2 werde auf Grund des ganzen Textes auch sonst in einem negativen Licht dargestellt, indem der Eindruck erweckt werde, er habe sich auf dem Weg zur Erreichung des suggerierten Ziels unredlicher Machenschaften bedient (erstes Urteil der Vorinstanz S. 98/99). Die Vorinstanz führte eine Reihe von "sinngemässen und als unrichtig oder zumindest irreführend anzusehenden Behauptungen" des Beschwerdeführers an, welche das ungünstige Gesamtbild "prägen" (erstes Urteil S. 99 - 101), und nannte sodann verschiedene für sich nicht in jedem Fall zu beanstandende Äusserungen, durch die "das im Artikel gezeichnete negative Bild ... abgerundet" werde (erstes Urteil S. 101 f.). Die Vorinstanz hielt fest, dass "die erwähnte Kernaussage" des Zeitungsartikels vom 11. April 1991 den objektiven Tatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG erfülle, werde doch dem Leser und Mitbewerber ein negatives Bild der Beschwerdegegner 1 und 2 entworfen, welches einen erheblichen Einfluss auf deren Stellung im wirtschaftlichen Wettbewerb haben könne (erstes Urteil S. 103).
Die Vorinstanz hielt in ihrem ersten Urteil vom 19. März 1997 sodann fest, auch der subjektive Tatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG sei zweifellos erfüllt (S. 104). Der Beschwerdeführer habe die falschen Darstellungen zumindest in Kauf genommen. Er habe abschätzen können, welcher Eindruck beim Durchschnittsleser entstehen könnte. Dies gelte bezüglich einzelner Äusserungen, aber insbesondere auch hinsichtlich des gesamten Artikels (S. 104 unten). Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, die Beschwerdegegner in ihren Leistungen oder Geschäftsverhältnissen herabzusetzen (S. 105 oben). Selbst wenn er einzelne Auskünfte erhalten haben sollte, welche seine Behauptungen im inkriminierten Text zu unterstützen vermöchten, habe es sich um Teilbereiche gehandelt, mit denen sich das im Artikel zum Ausdruck kommende Gesamturteil nicht begründen liesse. Das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild liesse sich auch diesfalls nicht rechtfertigen, da so oder so falsche Darstellungen verblieben. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls gewusst, dass das von ihm vermittelte Gesamtbild auf Grund der ihm vorliegenden Erkenntnisse nicht stimmen konnte. Dass mit der (gesamten) Publikation des Zeitungsartikels vom 11. April 1991 die Beschwerdegegner im wirtschaftlichen Wettbewerb erheblich herabgesetzt worden seien, habe sich dem Beschwerdeführer als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass daraus zwingend geschlossen werden müsse, er habe diesen Erfolg gebilligt (S. 106/107).
Die Vorinstanz sah in ihrem ersten Urteil in der Schaffung eines negativen Gesamtbildes eine einzige Tat. Zwar verurteilte auch sie den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG. Dies wurde aber allein damit begründet, dass mehrere Personen geschädigt worden seien. "Im Verhältnis jedes einzelnen Geschädigten" liegt nach den Ausführungen im ersten Obergerichtsurteil "dagegen eine Tateinheit vor, welche in der Gesamtheit des Presseartikels zum Ausdruck kommt". Soweit der Anklage und dem erstinstanzlichen Entscheid die gegenteilige Auffassung zu Grunde liege, sei dies richtig zu stellen (S. 108/109). Da es die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil ausdrücklich ablehnte, die insgesamt 21 Anklagepunkte einzeln zu beurteilen, nahm sie, im Unterschied zur ersten Instanz, auch in ihrem Urteilsdispositiv nicht auf die einzelnen Anklagepunkte Bezug.
c) aa) Der Kassationshof hielt in seinem Entscheid vom 3. Juli 1998 (BGE 124 IV 162 E. 3b und 3c) den Erwägungen der Vorinstanz im ersten Urteil entgegen, strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 i.V.m. 3 lit. a UWG sei nicht die Schaffung eines unrichtigen negativen "Gesamtbildes" durch die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen. Straftaten im Sinne dieser Bestimmungen seien vielmehr Äusserungen, soweit sie die Betroffenen als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb herabsetzen, unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind und der Urheber der Äusserungen dies weiss oder zumindest in Kauf nimmt. Das durch den Zeitungsartikel gezeichnete "Gesamtbild" bzw. der dadurch geschaffene "Gesamteindruck" sei insoweit bloss, aber immerhin für die Interpretation der einzelnen eingeklagten Äusserungen von Bedeutung, d.h. für die Beantwortung der Rechtsfrage, wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstehe (E. 3b/aa).
bb) Der Kassationshof wies darauf hin, es sei dem Richter aber von Bundesrechts wegen unbenommen und könne im Übrigen sinnvoll sein, eine Vielzahl von eingeklagten Textpassagen, soweit möglich, zu einigen Aussagen zusammenzufassen, die seines Erachtens der Leser daraus entnehme. So sei die Vorinstanz im Grunde verfahren, indem sie in ihrem Urteil vom 19. März 1997 einerseits die ihres Erachtens "sinngemässen und als unrichtig oder zumindest irreführend anzusehenden Behauptungen" des Beschwerdeführers aufgezählt habe, welche das ungünstige Gesamtbild prägten (erstes Urteil der Vorinstanz S. 99 - 101), und andererseits die Eindrücke beschrieben habe, die ihres Erachtens der Leser des ganzen Zeitungsartikels gewinne (erstes Urteil S. 98 f.). Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, diese ihres Erachtens sinngemässen bzw. nach dem Eindruck des Lesers im Artikel enthaltenen Äusserungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 lit. a i.V.m. 23 UWG strafrechtlich zu beurteilen, und sie habe stattdessen zu Unrecht ein durch den Zeitungsartikel insgesamt geschaffenes "Gesamtbild" beurteilt (E. 3b/cc).
Für die weiteren Einzelheiten kann auf das Urteil vom 3. Juli 1998 verwiesen werden (E. 3c, 4c und 4d).
cc) Zusammenfassend erachtete der Kassationshof die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu
Unrecht statt einzelner Äusserungen ein durch den Zeitungsartikel geschaffenes Gesamtbild unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG rechtlich beurteilt, als begründet. Bei diesem Ergebnis müsse nicht geprüft werden, ob und inwiefern der Zeitungsartikel im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG tatbestandsmässige Äusserungen enthalte. Darüber werde die Vorinstanz unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen im neuen Verfahren befinden müssen (E. 5).
d) In Anbetracht der bundesgerichtlichen Erwägungen war die Vorinstanz frei, darüber zu befinden, welche einzelnen Äusserungen bzw. zusammenfassenden Aussagen resp. Kernaussagen sie im neuen Verfahren auf ihre Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG prüfen wollte. Da zur Zeit der Ausfällung des Bundesgerichtsentscheides offen war, welche Aussagen die Vorinstanz im neuen Urteil allenfalls als strafbare Handlungen qualifizieren werde, hatte der Kassationshof weder einen Anlass noch überhaupt die Möglichkeit, sich mit den relevanten Rechtsfragen zu befassen, d.h. mit den Fragen, ob die Aussagen, welche die Vorinstanz im neuen Urteil allenfalls als strafbare Handlungen betrachten könnte, auf einer zutreffenden Interpretation des Zeitungsartikels im Gesamtzusammenhang beruhen, als Herabsetzungen im Sinne von Anschwärzungen zu qualifizieren seien und vom Vorsatz des Beschwerdeführers erfasst werden.
3.- a) Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 9. Juni 1994 den inkriminierten Zeitungsartikel ganz anders interpretiert habe als die Vorinstanz. Diese gehe stets von der denkbar negativsten Interpretation der inkriminierten Äusserungen aus und setze sich mit der abweichenden Auslegung durch das Handelsgericht nicht auseinander. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, wen sie sich unter dem durchschnittlichen "Weltwoche"-Leser vorstelle. Zudem habe die Vorinstanz dem von ihr supponierten, nicht näher definierten Durchschnittsleser bei der Interpretation der mehreren Äusserungen unterschiedlich grosse Fähigkeiten zu kreativen Gedankenkombinationen zugetraut; daher seien die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch widersprüchlich. Dass die Vorinstanz ihrer rechtlichen Beurteilung eine auf derartigen Mängeln beruhende Interpretation des Zeitungsartikels zu Grunde gelegt habe, habe sich in einer unrichtigen Anwendung von Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG ausgewirkt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 14 - 19).
b) Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die vorinstanzliche Interpretation der Textpassagen bundesrechtswidrig sei. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz lassen sich dem inkriminierten Zeitungsartikel im Wesentlichen vier Aussagen entnehmen. Im angefochtenen Urteil werden diese vier sinngemässen Aussagen wiedergegeben und wird detailliert dargelegt, gestützt auf welche einzelnen (teils sinngemässen) Behauptungen der Leser dem Zeitungsartikel diese vier (sinngemässen) Aussagen entnimmt (angefochtenes Urteil S. 26 - 29). Die Vorinstanz war von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, sich mit dem - quasi zufälligerweise zeitlich früher ergangenen - Urteil des Zürcher Handelsgerichts vom 9. Juni 1994 auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb sie der Interpretation der Textpassagen im Entscheid des Handelsgerichts nicht folgen könne.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.- a) Der Beschwerdeführer macht wie im Berufungsverfahren geltend, für die Interpretation von Äusserungen in Zeitungsartikeln sei die Kunstfigur des "Durchschnittslesers" zu Gunsten des "erheblichen Teils der Leser" der fraglichen Zeitung aufzugeben. Es sei als Tatfrage zu behandeln, wie der erhebliche Teil der Leser die inkriminierten Äusserungen verstanden habe. Darüber sei Beweis zu führen, etwa durch demoskopische Umfragen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 14 Ziff. 2.3, S. 27 - 35).
b) Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 3. Juli 1998 ausgeführt, es möge zutreffen, dass es den unbefangenen Durchschnittsleser in der Wirklichkeit nicht gebe und er eine "Kunstfigur" sei. Dies ändere indessen nichts daran, dass der Richter die inkriminierten Äusserungen in einem Zeitungsartikel interpretieren und dabei auf das Verständnis eines Lesers abstellen müsse (E. 4a S. 23). Damit hat der Kassationshof an seiner Auffassung festgehalten, dass die Interpretation von Äusserungen in einem Zeitungsartikel als Rechtsfrage zu behandeln ist (siehe auch E. 3b/bb S. 19). An diese Auffassung war die Vorinstanz im neuen Verfahren gebunden. Sie kann daher in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zweite vorinstanzliche Urteil nicht zur Diskussion gestellt werden. Im Übrigen besteht kein Grund zur Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung.
5.- a) Der Beschwerdeführer erneuerte im zweiten vorinstanzlichen Verfahren die Beweisanträge, die er bereits im ersten Berufungsverfahren gestellt hatte und welche damals abgewiesen worden waren. Er machte im zweiten Verfahren zudem insbesondere unter Hinweis auf einen nach der Ausfällung des ersten vorinstanzlichen Urteils ergangenen Entscheid des Zürcher Handelsgerichts vom 2. Juli 1998 (sog. "Messingkäfer-Urteil") neue Tatsachen und Beweismittel geltend. Er nannte im zweiten Verfahren ferner erstmals einen seiner Informanten und legte einige Korrespondenzen mit ihm als Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer wollte mit diesen erneuerten Beweisanträgen und neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismitteln darlegen, dass entgegen den Feststellungen im ersten Urteil der Vorinstanz die inkriminierten Äusserungen richtig seien bzw. dass er jedenfalls deren Unrichtigkeit nicht in Kauf genommen habe.
Die Vorinstanz lehnte all diese Anträge ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie auf ihr erstes Urteil nur insoweit zurückkommen dürfe, als es vom Kassationshof beanstandet worden sei, und dass sie dabei von Bundesrechts wegen mangels abweichender Anweisungen des Kassationshofes an ihre tatsächlichen Feststellungen im ersten Urteil gebunden bleibe (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, damit habe die Vorinstanz Art. 277ter Abs. 2 BStP im Zusammenhang mit Tatfragen verletzt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 - 13).
b) aa) Hält der Kassationshof die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Diese hat ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zu Grunde zu legen (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer zieht aus dieser Bestimmung offenbar den Schluss, dass die kantonale Instanz zwar an die Rechtsauffassung des Kassationshofes gebunden sei, dass es ihr aber bundesrechtlich nicht verwehrt sei, im neuen Verfahren von einem andern bzw. ergänzten Sachverhalt auszugehen und daher ein diesbezügliches Beweisverfahren durchzuführen.
bb) Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind unter anderem Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Entscheidung über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird in der Regel ausgesetzt, bis über andere Rechtsmittel (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, Revisionsbegehren, staatsrechtliche Beschwerde) entschieden ist (siehe Art. 275 BStP); der Kassationshof soll die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erst beurteilen, wenn über hängige Rechtsmittel, welche insbesondere auch die tatsächlichen Feststellungen betreffen, entschieden worden ist.
Der Kassationshof hat zu prüfen, ob die in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen der Verletzung eidgenössischen Rechts (Art. 269 Abs. 1 BStP) in Anbetracht der verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP), welche in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden dürfen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), begründet seien oder nicht. Hält der Kassationshof eine Rüge für begründet, so hebt er das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, welche an die Rechtsauffassung des Kassationshofes gebunden ist (Art. 277ter BStP).
Aus den zitierten Bestimmungen (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 277ter Abs. 2 BStP sowie ferner Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und auch Art. 275 BStP) folgt, dass die kantonale Instanz im neuen Verfahren von ihren im ersten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen hat; die tatsächlichen Feststellungen sind für die kantonale Instanz im neuen Verfahren genauso verbindlich wie für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (im Ergebnis ebenso BGE 104 IV 276; vgl. auch BGE 80 IV 140). Wollte man anders entscheiden, so liefe das Urteil des Kassationshofes gleichsam im Nachhinein ins Leere.
c) Allerdings ist die kantonale Instanz unter bestimmten Voraussetzungen gehalten, im neuen Verfahren weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen.
aa) Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Kassationshof die Sache gemäss Art. 277 BStP an die kantonale Instanz zurückweist, weil die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur Beurteilung der in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichen.
bb) Unabhängig vom Gegenstand des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens und von den Weisungen des Kassationshofes muss die kantonale Instanz im neuen Verfahren ergänzende Abklärungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten treffen, soweit sie für die Sanktion von Bedeutung sind; denn insoweit ist stets die tatsächliche Sachlage im Zeitpunkt des neuen Urteils massgebend (siehe BGE 113 IV 47).
cc) Auch im Falle der Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 277ter BStP muss die kantonale
Instanz unter Umständen neue, weitere tatsächliche Feststellungen treffen, wenn sich dies aus den Weisungen des Kassationshofes bzw. aus der Begründung des Bundesgerichtsentscheids ausdrücklich oder zumindest sinngemäss ergibt.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
d) Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Entscheid vier Aussagen, die sich ihres Erachtens dem Zeitungsartikel entnehmen lassen, rechtlich beurteilt (S. 26 ff. E. 6). Sie hatte bereits in ihrem ersten Urteil vom 19. März 1997 dem Zeitungsartikel unter anderem diese vier Aussagen entnommen und festgestellt, dass sie unrichtig bzw. irreführend seien und der Beschwerdeführer dies in Kauf genommen habe (erstes Urteil der Vorinstanz S. 98 ff., 104 f.). Auf diese tatsächlichen Feststellungen konnte die Vorinstanz im neuen Verfahren nach der Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zurückkommen.
Die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.
e) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Beweisanträge, welche der Beschwerdeführer schon im ersten Berufungsverfahren gestellt hatte, im zweiten Verfahren anders als im ersten hätte beurteilen sollen. Soweit der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vortrug, handelt es sich allenfalls um Revisionsgründe, die nicht in jenem Verfahren, sondern allenfalls gegen das zweite, hier angefochtene Urteil der Vorinstanz mit dem Rechtsmittel der Revision nach dem kantonalen Prozessrecht vorgetragen werden können.
6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die bundesgerichtlichen Weisungen mehrfach missachtet und dadurch Bundesrecht verletzt. Im angefochtenen Urteil werde insbesondere nicht dargelegt, inwiefern sein (Eventual-)Vorsatz auch die negativ-wertende Interpretation der Äusserungen im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen erfasse und er die Unrichtigkeit dieser Äusserungen in Kauf genommen habe. Die inkriminierten Äusserungen könnten offensichtlich auch anders, in einem nicht tatbestandsmässigen Sinne verstanden werden, wie sich aus dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1994 ergebe. Daher hätte die Vorinstanz, entsprechend den bundesgerichtlichen Weisungen, darlegen müssen, weshalb und inwiefern sein Vorsatz auch die negativ-wertende und daher allenfalls tatbestandsmässige Interpretation der Äusserungen im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen erfasst habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 19 - 21).
Die Vorinstanz hat im hier angefochtenen Urteil die bundesgerichtlichen Weisungen befolgt.
a) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz lassen sich dem inkriminierten Zeitungsartikel nach dem Eindruck des "Weltwoche"-Lesers die folgenden vier (sinngemässen) Aussagen entnehmen (angefochtenes Urteil S. 26 - 29 E. 6):
- (1) Gasser habe sich unredlicher Machenschaften bedient;
- (2) Gasser habe 2 Millionen Kilo teuer produziertes Garn zentral in einem abbruchreifen Holzhaus gelagert, welches hätte abbrennen und damit ein Versicherungsfall werden können, womit der Vorwurf eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Versicherungsbetrug) angedeutet werde;
- (3) Gasser habe es darauf abgesehen, die von ihm beherrschte Spinnerei an der Lorze zu schliessen und damit die ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein, wobei er sich einen persönlichen Vorteil erhofft habe;
- (4) das finanzielle Fundament der Spinnerei an der Lorze AG sei äusserst schlecht gewesen, weshalb von
Seiten der Banken zu unüblichen Mitteln habe gegriffen werden müssen.
Die Vorinstanz legt dar, gestützt auf welche Textpassagen der Leser dem Zeitungsartikel die genannten (sinngemässen) vier Aussagen entnehme (angefochtenes Urteil S. 26 - 29 E. 6). Sie führt aus, dass und weshalb alle vier Aussagen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs als Herabsetzen im Sinne eines eigentlichen Anschwärzens zu qualifizieren seien (angefochtenes Urteil S. 29 - 33 E. 7). Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass diese Aussagen unrichtig bzw. irreführend seien und die Beschwerdegegner dadurch angeschwärzt würden, womit auch der erforderliche Vorsatz in der Form des Eventualdolus gegeben sei (angefochtenes Urteil S. 33 - 35 E. 8).
Aus dem angefochtenen Urteil geht auch hervor, weshalb die vier Aussagen nach der Auffassung der Vorinstanz unrichtig bzw. irreführend sind. Die Vorinstanz gibt unter Hinweis auf die diesbezügliche eingehende Beweiswürdigung in ihrem ersten Urteil die im Zeitungsartikel enthaltenen (sinngemässen) Behauptungen wieder, die ihres Erachtens als unrichtig oder zumindest irreführend anzusehen sind (angefochtener Entscheid S. 15 - 18 E. 1 i.V.m. dem ersten Urteil vom 19. März 1997, S. 54 - 101) und welchen der Leser die vier Aussagen entnimmt. Sind aber jene Behauptungen unrichtig oder zumindest irreführend, so sind auch die genannten vier Aussagen, welche der Leser ihnen gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid entnimmt, unrichtig oder zumindest irreführend.
b) Der Kassationshof hat in seinem Entscheid vom 3. Juli 1998 darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen eine bestimmte Äusserung im Gesamtzusammenhang in diesem (nicht tatbestandsmässigen) oder in jenem (tatbestandsmässigen) Sinne verstanden werden könne, darzulegen sei, woraus sich ergebe, dass der (Eventual-)Vorsatz des Urhebers der Äusserung auch deren Interpretation im tatbestandsmässigen Sinne erfasse ( E. 4a).
aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kassationshof habe mit der zitierten Erwägung offensichtlich auf den Umstand hingewiesen, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 9. Juni 1994 den Zeitungsartikel ganz anders als die Vorinstanz interpretiert habe. Der Kassationshof habe mithin darauf aufmerksam gemacht, dass zwei ganz verschiedene Interpretationen des Zeitungsartikels, nämlich eine tatbestandsmässige und eine nicht tatbestandsmässige Interpretation, möglich seien, und er habe daher die Vorinstanz angewiesen darzulegen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer gerade auch die tatbestandsmässige Interpretation in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz habe sich damit jedoch in Verletzung von Bundesrecht nicht befasst mit der Begründung, dass die Interpretation des Zeitungsartikels durch das Handelsgericht für sie nicht verbindlich sei.
bb) Der Kassationshof hat im Entscheid vom 3. Juli 1998 weder ausdrücklich noch implizit auf das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1994 Bezug genommen und insoweit auch keine Weisungen erteilt. Er hat sich mit der Rechtsfrage der Interpretation des Zeitungsartikels nicht befasst und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass vorliegend verschiedene Interpretationen möglich seien, beispielsweise auch eine Interpretation im Sinne des Urteils des Handelsgerichts. Er hat mit der zitierten Erwägung lediglich in allgemeiner Form die Anforderungen an die Begründung des Eventualvorsatzes in den Fällen umschrieben, in denen eine Äusserung so oder anders interpretiert werden kann (siehe dazu auch Schubarth, Grundfragen des Medienstrafrechtes im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZStrR 113/1995 S. 141 ff., 153, 155 f., mit Hinweis auf einen nicht publizierten Entscheid des Kassationshofes vom 4. November 1992).
cc) Mit der vom Kassationshof aufgeworfenen Frage des Vorsatzes bei mehreren möglichen Interpretationen einer Äusserung muss sich der Strafrichter nur befassen, wenn er selbst zur Überzeugung gelangt, dass die Gegenstand der Beurteilung bildende Äusserung vom massgebenden Leser so oder anders interpretiert werden kann. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen der Leser dem Zeitungsartikel im Wesentlichen die von ihr genannten vier Aussagen entnimmt. Sie hat deutlich genug ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Interpretation fern liege. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz von Bundesrechts wegen auch bei der Beurteilung der Vorsatzfrage nicht gehalten, sich mit der Interpretation des Zeitungsartikels durch das Handelsgericht zu befassen.
7.- Die Vorinstanz hat die zahlreichen eingeklagten Äusserungen, einer Empfehlung des Kassationshofes im Entscheid vom 3. Juli 1998 (BGE 124 IV 162 E. 3b/cc S. 168) folgend, im angefochtenen Urteil zu einigen wenigen (sinngemässen) Aussagen zusammengefasst, die ihres Erachtens der Durchschnittsleser den inkriminierten Äusserungen im Gesamtzusammenhang entnimmt, nämlich zu den folgenden vier Aussagen:
- (1) Gasser habe sich unredlicher Machenschaften bedient;
- (2) Gasser habe 2 Millionen Kilo teuer produziertes Garn zentral in einem abbruchreifen Holzhaus gelagert, welches hätte abbrennen und damit ein Versicherungsfall werden können;
- (3) Gasser habe es darauf abgesehen, die von ihm beherrschte Spinnerei an der Lorze zu schliessen und damit die ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein, wobei er sich einen persönlichen Vorteil erhofft habe;
- (4) das finanzielle Fundament der Spinnerei an der Lorze AG sei äussert schlecht, weshalb von Seiten der
Banken zu unüblichen Mitteln habe gegriffen werden müssen.
Aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit dem ersten Entscheid der Vorinstanz ergibt sich, dass diese vier Aussagen unrichtig sind und dass der Beschwerdeführer dies in Kauf genommen hat.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil, einer Weisung des Kassationshofes im Entscheid vom 3. Juli 1998 (BGE 124 IV 162 E. 3c S. 169) folgend, geprüft, ob diese Aussagen als Herabsetzungen im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG zu qualifizieren seien, und sie hat dies sowie den diesbezüglichen Eventualvorsatz des
Beschwerdeführers bejaht.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der gebotenen verfassungs- bzw. EMRK-konformen Auslegung des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit falle seine Verurteilung wegen Widerhandlungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG ausser Betracht. Er beruft sich in diesem Zusammenhang wie bereits im zweiten vorinstanzlichen Verfahren insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 25. August 1998 in Sachen Hertel gegen die Schweiz. Er führt im Wesentlichen aus, bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen sei zu berücksichtigen, ob der betroffene Wettbewerbsteilnehmer durch die inkriminierten Äusserungen konkret geschädigt oder aber bloss gefährdet werde. Manches spreche dafür, dass nach der Auffassung des EGMR im Falle einer blossen Gefährdung Strafbarkeit nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen sei. Den Beschwerdegegnern sei der Nachweis eines Schadens nicht gelungen, wie sich auch aus dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1994 ergebe. Soweit die Vorinstanz es abgelehnt habe, bei der Interessenabwägung das Fehlen eines konkreten Schadens der Beschwerdegegner zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, beruhe ihr Entscheid auf einer EMRK-widrigen Auslegung und Anwendung von Art. 3 lit. a UWG. Zudem habe die Vorinstanz die auf dem Spiel stehenden Interessen falsch gewichtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe nicht bloss ein gewisses öffentliches Informationsinteresse bestanden. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Information über die Beschwerdegegner und deren Geschäftsgebaren sei angesichts der im Zeitpunkt des Erscheinens des Zeitungsartikels bereits erfolgten Betriebsschliessungen und der damit zusammenhängenden Entlassung von hunderten von Arbeitnehmern mit den entsprechenden Konsequenzen für die Allgemeinheit sehr gross gewesen, was sich allein schon aus der Flut von Pressepublikationen über die Beschwerdegegner in jener Zeit ergebe. Fehl gehe auch der Vorwurf der Vorinstanz, dass er bei der Wahrnehmung des öffentlichen Informationsinteresses die vom EGMR geforderte Zurückhaltung eindeutig habe vermissen lassen. Die Vorinstanz lasse dabei ausser Acht, dass der Beschwerdegegner 2 damals durch Konfrontation bis zu offener Provokation aufgefallen und sein Gebaren weitherum eher negativ und kritisch beurteilt worden sei, was ebenfalls durch die Flut von Presseartikeln belegt werde. Eine solche Person müsse sich ein entsprechendes Mass an kritischer Auseinandersetzung und damit ein geringeres Mass an Zurückhaltung gefallen lassen, sodass auch die Schwelle zur Annahme einer Herabsetzung höher liege als bei einem zurückhaltenden Wettbewerber. Die unangemessene Interessenabwägung durch die Vorinstanz habe zu einer konventionswidrigen Anwendung von Art. 3 lit. a UWG geführt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 23 - 27).
b) Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter handelt unter anderem insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb unter anderem nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft (Art. 23 UWG).
Art. 3 lit. a UWG ist unter Beachtung des in Art. 1 UWG umschriebenen Gesetzeszwecks und unter Berücksichtigung des in Art. 2 UWG festgelegten Grundsatzes auszulegen.
aa) Die Anwendung des UWG setzt nicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Auch Dritte und damit auch Journalisten können durch Äusserungen über Unternehmen und deren Waren etc. gewisse Straftatbestände des UWG erfüllen, insbesondere den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG (BGE 117 IV 193 E. 1; 120 IV 32 E. 3; 123 IV 211 E. 3).
Der Beschwerdeführer macht in seiner eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht nicht mehr geltend, dass die Bestrafung eines Journalisten in Anwendung von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG wegen Äusserungen im Rahmen der Medienberichterstattung nach dem Urteil des EGMR vom 25. August 1998 i.S. Hertel gegen die Schweiz mit Rücksicht auf die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit grundsätzlich unzulässig sei.
bb) Art. 3 ff. UWG sind, als Konkretisierungen der in Art. 2 UWG umschriebenen Generalklausel, auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zugeschnitten. Die gesetzliche Regelung, wonach jedes nicht bloss im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) unlautere Verhalten bei (Eventual-)Vorsatz strafbar ist, erscheint als unbefriedigend. Aus diesem Grunde sind die Unlauterkeitstatbestände, soweit sie in Verbindung mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant sind, grundsätzlich restriktiv auszulegen (siehe Schubarth, a.a.O., S. 154, Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, 1996, § 10 N 24, 28; Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 1992, S. 238; Schürmann/ Nobel, Medienrecht, 2. Aufl. 1993, S. 355). Dies gilt insbesondere auch für den Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG, der in der Strafrechtspraxis vor allem Bedeutung erlangt hat, nachdem das UWG seit dessen Totalrevision durch Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 unzweifelhaft auch auf Dritte, etwa Medienschaffende und gar aus rein ideellen Beweggründen handelnde Dritte, Anwendung findet.
Zwar gibt es keine sachlichen Gründe für (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende Äusserungen über einen Wettbewerbsteilnehmer. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern derartige Äusserungen etwa durch die Meinungsäusserungs- und/oder durch die Medienfreiheit gerechtfertigt sein könnten (vgl. auch BGE 120 II 76 E. 5c S. 82). Doch kann vernünftigerweise nicht jede (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende negative Äusserung über einen Unternehmer oder ein Unternehmen bzw. über dessen Leistungen, sei es in der Medienberichterstattung, sei es in anderen Zusammenhängen, auch strafbar sein.
Der Kassationshof sieht im Merkmal des "Herabsetzens", verstanden als "Anschwärzen" ("dénigrer" bzw. "denigrare" gemäss den romanischen Gesetzestexten), d.h. Herunter- bzw. Schlechtmachen, de lege lata einen Ansatzpunkt zur gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG als Straftatbestand (BGE 122 IV 33 E. 2 S. 35; 123 IV 211 E. 3b S. 216; nicht publizierte E. 4c von BGE 124 IV 162). Erforderlich ist mithin ein Heruntermachen bzw. Schlechtmachen. Der Tatbestand weist somit gewisse Parallelen zum strafrechtlichen Ehrenschutz (Art. 173 ff. StGB) auf (Schubarth, a.a.O., S. 151 f.; Urs Saxer, Wirtschaftsfreiheit vs. Medienfreiheit: Wie weit soll der Schutz der Wirtschaft gegenüber den Medien gehen? AJP 1994 S. 1136 ff., 1140).
cc) Bei der gebotenen verfassungs- und EMRK konformen Auslegung von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG als Straftatbestand sind - wie etwa bei Ehrverletzungen (siehe dazu BGE 118 IV 153 E. 4c S. 161 ff., 163, mit Hinweisen) - einerseits die Meinungsäusserungsfreiheit und andererseits die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist zum einen auch der wichtigen Aufgabe der seriösen Medien in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen. Zum andern ist zu beachten, dass gerade Äusserungen in den an ein breites Publikum gerichteten Medien angesichts des hohen Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Äusserungen auf andere Weise, für den Betroffenen schwer wiegende Folgen zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbsstellung als auch dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können. Für Medienschaffende gilt, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 27, 27bis StGB ), kein Sonderrecht (siehe BGE 117 IV 27 E. 2c betreffend Ehrverletzungen). Die Medienfreiheit ist als solche kein Rechtfertigungsgrund (BGE 126 IV 236 E. 4c).
dd) Der Tatbestand von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG setzt nicht voraus, dass der von der inkriminierten Äusserung Betroffene tatsächlich in seiner Wettbewerbsstellung beeinträchtigt wird und einen Schaden erleidet. Es genügt, dass die inkriminierte Äusserung geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Betroffenen zu beeinträchtigen. Dies gilt auch bei Äusserungen von Journalisten in den Medien; aus dem Urteil des EGMR vom 25. August 1998 i.S. Hertel gegen die Schweiz ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass in diesen Fällen der Nachweis eines Schadens erforderlich sei.
c) Die vier im Zeitungsartikel nach dem Eindruck des Lesers enthaltenen Aussagen,
- (1) Gasser habe sich unredlicher Machenschaften bedient;
- (2) Gasser habe 2 Millionen Kilo teuer produziertes Garn zentral in einem abbruchreifen Holzhaus gelagert, welches hätte abbrennen und damit ein Versicherungsfall werden können;
- (3) Gasser habe es darauf abgesehen, die von ihm beherrschte Spinnerei an der Lorze zu schliessen und damit die ganze Belegschaft zu entlassen, ohne dazu aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen zu sein, wobei er sich einen persönlichen Vorteil erhofft habe;
- (4) das finanzielle Fundament der Spinnerei an der Lorze AG sei äussert schlecht, weshalb von Seiten der
Banken zu unüblichen Mitteln habe gegriffen werden müssen,
sind allesamt, teils schon für sich allein (so die erste und die zweite Aussage), teils jedenfalls im
Gesamtzusammenhang (so die dritte und die vierte Aussage) als Anschwärzungen im Sinne von Art. 3 lit. a i.V.m.
Art. 23 UWG zu qualifizieren.
aa) Durch die zweite Aussage wird dem Leser suggeriert, dem Beschwerdegegner 2 wäre es ganz recht gewesen, wenn er das teuer produzierte Garn durch eine Feuersbrunst losgeworden wäre und dabei noch Geld von der Versicherung hätte kassieren können. Dies ist, wie die sich aus verschiedenen weiteren unrichtigen Äusserungen im Zeitungsartikel nach dem Eindruck des Lesers ergebende unzutreffende erste Aussage, der Beschwerdegegner 1 habe sich unredlicher Machenschaften bedient, als Anschwärzung zu qualifizieren. Die beiden Aussagen sind offensichtlich geeignet, die Stellung des Beschwerdegegners 2 im Wettbewerb erheblich und nachhaltig zu beeinträchtigen. Die beiden Aussagen sind daher unlauter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG, unabhängig davon, wie gross das berechtigte öffentliche Interesse an Informationen über die unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdegegner gewesen sein mag.
bb) Die dritte und die vierte Aussage, welche der Leser nach der Auffassung der Vorinstanz dem Zeitungsartikel auf Grund verschiedener Äusserungen entnimmt, sind, jedenfalls im Gesamtzusammenhang, ebenfalls als Anschwärzungen zu qualifizieren. Durch die dritte Aussage wird der Beschwerdegegner 2 nach dem Eindruck des Lesers als skrupelloser und egoistischer Unternehmer ohne soziales Verantwortungsgefühl hingestellt, was offensichtlich geeignet ist, seine Stellung im Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen. Die aus verschiedenen unrichtigen Äusserungen im Zeitungsartikel resultierende vierte Aussage schliesslich ist ebenfalls geeignet, die Stellung der Beschwerdegegner im Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen. Der Leser gewinnt auf Grund verschiedener unrichtiger Äusserungen im Zeitungsartikel den Eindruck, das finanzielle Fundament der Beschwerdegegnerin 1 sei angeblich gerade auch deshalb äusserst schlecht gewesen, weil der angeblich an der Fortführung des Betriebs nicht mehr interessierte Beschwerdegegner 2 absichtlich wichtige Produktionsanlagen zerschlagen und Produktionsmittel veräussert habe.
Im Übrigen kann für die Einzelheiten auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Darin wird zum einen dargelegt, welchen Äusserungen im Zeitungsartikel der Leser nach der Auffassung der Vorinstanz die genannten vier Aussagen entnimmt (E. 6 S. 27 - 29), und wird zum andern begründet, weshalb diese Aussagen als Anschwärzungen zu qualifizieren sind (E. 7 S. 29 - 33).
d) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht weitgehend an der Sache vorbei und ist im Übrigen unbegründet.
aa) Wohl bestand angesichts der tatsächlich bereits erfolgten Betriebsschliessungen ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie es um die Beschwerdegegnerin 1 finanziell bestellt sei, ob mit weiteren Betriebsschliessungen gerechnet werden müsse und gegebenenfalls aus welchen Gründen. Ob dieses öffentliche Interesse allenfalls grösser gewesen sei als die Vorinstanz angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Es besteht jedenfalls kein öffentliches Interesse an unrichtigen Informationen. Zwar gehört es auch zu den Aufgaben eines Journalisten, Mutmassungen über mögliche künftige Entwicklungen eines Unternehmens, beispielsweise über mögliche Betriebsschliessungen, anzustellen. Solche Mutmassungen müssen aber auf einer richtigen Darstellung der Ereignisse in der Gegenwart und in der Vergangenheit gründen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sodann nicht bloss einzelne unrichtige oder irreführende Äusserungen im Rahmen einer insgesamt zutreffenden Berichterstattung getan; vielmehr enthält der Zeitungsartikel vom 11. April 1991, der Letzte in einer vierteiligen Artikelserie über die Beschwerdegegner, eine Vielzahl von unrichtigen und irreführenden Äusserungen, welchen der Leser die vier genannten unzutreffenden Aussagen entnehmen musste. Der Beschwerdeführer hat mithin nicht nur eine unrichtige Äusserung getan, welche im Gesamtzusammenhang lediglich von untergeordneter Bedeutung war (vgl. dazu BGE 122 IV 33 E. 2d).
bb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich in vielfacher Hinsicht vom Fall Hertel, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft. Dort ging es um eine Meinungsäusserung in einer an das breite Publikum gerichteten Zeitschrift zu einem in der Wissenschaft umstrittenen, jedermann unmittelbar interessierenden, die Gesundheit betreffenden Thema, die vom Bundesgericht im Wesentlichen deshalb als irreführend erachtet wurde, weil der gebotene Hinweis auf den herrschenden Meinungsstreit in der Wissenschaft fehlte (BGE 120 II 76 E. 5b S. 81). Hier geht es demgegenüber um eine Vielzahl von schlicht unrichtigen Tatsachenbehauptungen über einen Geschäftsmann und das von ihm beherrschte mittelständische Unternehmen. Schon angesichts der erheblichen Verschiedenheit der beiden Fälle kann aus den Erwägungen im Urteil des EGMR vom 25. August 1998 i.S. Hertel gegen die Schweiz nichts Entscheidendes für die Beurteilung des vorliegenden Falles abgeleitet werden. Aus dem genannten Urteil ergibt sich, wie bereits erwähnt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass im Falle von unrichtigen oder irreführenden Äusserungen im Rahmen der Medienberichterstattung über ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema eine Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs nur in Betracht falle, wenn ein Schaden infolge der Äusserungen nachgewiesen ist. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Betroffenen, die hier angesichts des Inhalts der unzutreffenden Aussagen gegeben ist, reicht in jedem Falle aus.
cc) Im Übrigen drängt sich angesichts der Vielzahl von unrichtigen und irreführenden Äusserungen im Zeitungsartikel, welchem der Leser die genannten vier Aussagen entnimmt, sowie der gesamten Aufmachung des Artikels und der darin verwendeten Sprache der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Beschwerdegegner nicht nur in Kauf nahm, sondern geradezu anstrebte, und der Zweck des Artikels in erster Linie darin bestand, zur Unterhaltung des Leserpublikums zwecks Steigerung der Auflage insbesondere den Beschwerdegegner 2 fertig zu machen.
8.- Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde somit abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Den Beschwerdegegnern wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet; der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Den Beschwerdegegnern wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'500. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür im Betrag von Fr. 2'500. -- Ersatz zu leisten.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
---------
Lausanne, 16. August 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: