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Original
 
[AZA 0/2]
2A.346/2001/leb
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
20. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Wiprächtiger, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Susanne Flum-Wilke, Rütiring 95, Riehen,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), hat sich ergeben:
A.-A.________ reiste am 26. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch, wobei er angab, er stamme aus Guinea-Conakry.
In der Folge wurde er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen.
Nachdem A.________ am 10. und 22. Januar 2001 in Basel wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angehalten worden war, verfügten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt (kantonale Fremdenpolizei) am 23. Januar 2001 gegen ihn eine Ausgrenzung, womit ihm das Betreten des Kantons Basel-Stadt untersagt wurde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 13. März 2001 die gegen die Ausgrenzungsverfügung erhobene Beschwerde, welcher gemäss ausdrücklicher Anordnung in der Verfügung selber nicht aufschiebende Wirkung zukam, ab.
A.________ wurde am 25. Januar sowie am 4. und
14. März 2001 in Basel-Stadt angehalten. Am 15. März 2001 bestrafte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen eine Ausgrenzungsverfügung (begangen am 4. und 14. März 2001) mit 14 Tagen Gefängnis bedingt. Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft, welcher A.________ nach Eröffnung des Strafurteils zugeführt worden war, erliess noch am 15. März 2001 eine Eingrenzungsverfügung, womit sie diesem mit sofortiger Wirkung das Verlassen des Kantons Basel-Landschaft untersagte. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 2. März 2001 verneinte das Bundesamt für Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft von A.________ wegen widersprüchlicher und unglaubhafter Vorbringen über die behauptete Verfolgungssituation; es lehnte das Asylgesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. April 2001.
Am späten Abend des 18. April 2001 wurde A.________ in Olten von der Kantonspolizei Solothurn in der Nähe eines Drogenumschlagsplatzes festgenommen. Nach seiner Rücküberführung nach Liestal ordnete die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft am 19. April 2001 zur Sicherstellung der asylrechtlichen Wegweisung gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Haftrichter) stellte am 20. April 2001 nach mündlicher Verhandlung fest, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft für längstens drei Monate, d.h. bis zum 17. Juli 2001, rechtmässig und angemessen sei.
Da die Wegweisung bis zu diesem Zeitpunkt nicht hatte vollzogen werden können, beantragte die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft dem Haftrichter am 9. Juli 2001 die Verlängerung der Ausschaffungshaft. Dieser stellte am 9. Juli 2001 nach mündlicher Verhandlung fest, dass die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bis längstens
16. Oktober 2001 rechtmässig und angemessen sei.
B.-Mit Schreiben vom 6. August (Postaufgabe 7. August) 2001 hat A.________ gegen das Urteil des Haftrichters vom 9. Juli 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft sowie der Haftrichter haben die Akten eingereicht. Die Fremdenpolizei beantragt vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; der Haftrichter verzichtet ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Der Beschwerdeführer hat innert der ihm hiezu angesetzten Frist eine Stellungnahme eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [Zwangsmassnahmengesetz; AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384), und es sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die Haft (bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.).
2.-a) Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren weggewiesen.
Die Ausschaffungshaft ist zur Sicherstellung des Vollzugs dieser Wegweisung angeordnet worden. Da ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid genügt, ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge tatsächlich angefochten hat, wie er den kantonalen Behörden gegenüber vorerst geltend machte; nach der Aktenlage ist aber der Asylentscheid wohl ohnehin in Rechtskraft erwachsen.
b) Der Beschwerdeführer hat den ursprünglichen Haftrichterentscheid vom 20. April 2001, welcher sich auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (Verlassen eines dem Ausländer zugewiesenen Gebiets bzw. Betreten eines ihm verbotenen Gebiets [vgl. Art. 13e]) stützt, nicht angefochten. Auch vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer diesen Haftgrund - zu Recht - nicht:
Am 15. März 2001 wurde ihm die Eingrenzungsverfügung der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft eröffnet; damit war ihm das Verlassen des Kantonsgebiets untersagt.
Am 18. April 2001 hielt er sich in Olten, im Kanton Solothurn, auf; er hat damit die Eingrenzungsverfügung missachtet.
Dass er nicht bereit ist, entsprechenden behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, zeigt der Umstand, dass er zuvor schon mehrmals die für den Kanton Basel-Stadt geltende Ausgrenzung, wissentlich, missachtet hatte, wofür er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Der geltend gemachte Haftgrund ist aber jedenfalls allein schon mit der Missachtung der Eingrenzungsverfügung des Kantons Basel-Landschaft erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht, insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme, geltend, er habe sich - entgegen der Darstellung der kantonalen Behörden - um Beschaffung von Reisepapieren bemüht; mehr sei ihm angesichts des Verhaltens des Personals der Botschaft von Guinea in Paris nicht möglich gewesen; ferner treffe es nicht zu, dass er in der von den Behörden behaupteten Häufigkeit von Mitarbeitern der Fremdenpolizei besucht worden sei. Diese Ausführungen sind im Hinblick auf den vorliegend massgeblichen Haftgrund nicht erheblich. Hingegen sind damit das Beschleunigungsgebot und die Frage der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausschaffung angesprochen.
c) Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG gebietet den kantonalen Behörden zu versuchen, die Identität des Ausländers so schnell wie möglich festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen. Alle zur Verfügung stehenden Massnahmen sind zu ergreifen, die geeignet erscheinen, den Vollzug der Ausschaffung zu beschleunigen. So kann es sich in vielen Fällen als zweckmässig erweisen, den Ausländer der Vertretung seines Landes vorzuführen, oder es kann bei den Bundesbehörden um Vollzugsunterstützung ersucht werden. Umgekehrt besteht keine Pflicht der Behörden, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Das Beschleunigungsgebot gebietet bloss Vorkehrungen, die unter den konkreten Umständen des Einzelfalles die Ausschaffungsbemühungen überhaupt zu beschleunigen vermögen. Im Hinblick auf die Anforderungen an das behördliche Vorgehen ist insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Hilfe ausländischer Behörden bisweilen schleppend vor sich geht (vgl. BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f.). Jedenfalls lässt sich den Behörden dann nicht vorhalten, sie lebten dem Beschleunigungsgebot nicht nach, wenn die Verzögerungen bei der Papierbeschaffung allein auf die ungenügende Kooperation einer ausländischen Botschaft zurückzuführen sind.
Der Beschwerdeführer gab im Asyl- wie auch im Haftverfahren durchwegs an, er stamme aus Guinea-Conakry. Die für den Ausschaffungsvollzug zuständigen Behörden bemühten sich denn auch, mit den Behörden dieses Landes in Kontakt zu kommen. Aus dem mit "Haftchronologie" bezeichneten Dokument der Fremdenpolizei ergibt sich, dass zu verschiedenen Malen (Ende April, 21. Mai und 19. Juni 2001) Kontakt mit der Botschaft Guineas in Paris aufgenommen wurde, wobei erst am 4. Juli 2001 ein Termin per 24. Juli 2001 für ein Telefongespräch zwischen einem Verantwortlichen der Botschaft und dem Beschwerdeführer vereinbart werden konnte. Diese Verzögerung scheint durch die Verhältnisse bzw. die Prioritätsordnung bei der Botschaft bedingt zu sein und lässt sich jedenfalls nicht der Fremdenpolizei vorwerfen. Der Beschwerdeführer hebt selber hervor, dass die Kommunikation mit der Botschaft äusserst schleppend vor sich geht. Ferner hat der Haftrichter festgestellt, dass die Fremdenpolizei den Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen kontaktiert habe. Er konnte sich dazu auf das erwähnte Dokument der Fremdenpolizei ("Haftchronologie") stützen, sodass diese Tatsachenfeststellung der im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG beschränkten bundesgerichtlichen Überprüfung standhält. Wenn erst nachträglich, nachdem das Telefoninterview vom 24. Juli 2001 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer nicht aus Guinea stamme, umgehend Vorkehrungen für eine Sprachanalyse getroffen wurden, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bis zu jenem Zeitpunkt bezüglich seiner immer gleichen Herkunftsbezeichnung vertraut hatten. Es lässt sich unter diesen Umständen nicht sagen, die Fremdenpolizei habe konkrete Massnahmen versäumt, die geeignet gewesen wären, die Papierbeschaffung und den Vollzug der Ausschaffung zu beschleunigen. Dabei ist unerheblich, ob die durch das Ergebnis des Telefoninterviews erweckten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Kooperationsbereitschaft berechtigt sind.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass dem Beschleunigungsgebot in ausreichendem Ausmass nachgelebt worden ist.
Die kantonalen Behörden werden jedoch darauf hingewiesen, dass nach Durchführung der Sprachanalyse unverzüglich die entsprechend deren Ergebnis notwendigen weiteren Schritte, unter Inanspruchnahme der Vollzugsunterstützung des Bundes (vgl. Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA; SR 142. 281]), zu ergreifen sind. Diesbezügliche Bemühungen sind klar zu dokumentieren.
d) Trotz der offenkundigen Schwierigkeiten, Papiere erhältlich machen zu können, liegen schliesslich aus heutiger Sicht, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, noch keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre und nicht doch noch innert absehbarer Frist bewerkstelligt werden könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung in jeder Hinsicht erfüllt.
e) Die Haft darf höchstens um sechs Monate verlängert werden. Der Haftrichter hat die Verlängerung auf drei Monate beschränkt. Zu berücksichtigen ist, dass nun vorerst die Ergebnisse der neuen Herkunftsabklärungen abzuwarten sind, bevor die Papierbeschaffung erfolgversprechend vorangetrieben werden kann. Unter diesen Umständen erscheint eine Verlängerung der Haft im vom Haftrichter bewilligten Ausmass verhältnismässig.
3.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als in jeder Hinsicht unbegründet, und sie ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
Entsprechend diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren an sich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art (unter anderem fehlen dem Beschwerdeführer weitgehend die finanziellen Mittel) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-Es werden keine Kosten erhoben.
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 20. August 2001
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: