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Original
 
[AZA 0/2]
5C.151/2001/min
5C.153/2001
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
21. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
5C.151/2001
A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans,
gegen
B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun-Gysel, Maurstrasse 2, Post-fach 158, 8117 Fällanden,
und
5C.153/2001
B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun-Gysel, Maurstrasse 2, Post-fach 158, 8117 Fällanden,
gegen
A.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans,
betreffend
privilegierte Anschlusspfändung und Aufhebung der Betreibung, hat sich ergeben:
A.- Beim Betreibungsamt W.________ laufen gegen A.________ als Schuldner mehrere Betreibungen. Gläubigerinnen sind B.________ und ihre Rechtsanwältin Dorothee Jaun-Gysel.
Die betriebenen Forderungen stehen im Zusammenhang mit dem Trennungs- und Scheidungsprozess der Parteien. Für die Betreibungsgruppe Nr. yyy wurde die Liegenschaft Kat. Nr. ...
an der Strasse Z.________ in X.________ gepfändet. B.________ ersuchte für weitere Forderungen um privilegierte Anschlusspfändung.
A.________ bestritt diese Ansprüche.
Am 27. September 1999 erhob B.________ Anschlussklage mit dem Begehren, ihre Forderungen anzuerkennen und zur privilegierten Anschlusspfändung zuzulassen, und zwar ihre Güterrechtsforderung von Fr. 278'861. 80, Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 68'873. 90, die ihr aus der Bezahlung der Schulden von A.________ zustünden, sowie eine Forderung für nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.--, jeweilen nebst Zins bei verschiedenem Beginn des Zinsenlaufs; eventuell seien davon Fr. 18'043. 30 und Fr. 19'701. 35 je nebst Zins in Abzug zu bringen. A.________ schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klage und verlangte seinerseits die Aufhebung der Betreibungen gegen ihn sowie die Aufhebung der Pfändung seiner Liegenschaft in X.________.
Während das Bezirksgericht Sargans den Klagebegehren - mit Ausnahme des nicht belegten Betrags von Fr. 4'219. 65 - entsprach und die Anträge von A.________ abwies, hiess das Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren die Klage nur teilweise gut und entsprach teilweise auch den Anträgen von A.________.
Es bewilligte die Anschlusspfändung an die Gruppe Nr. yyy im Umfang von Fr. 278'861. 80 nebst 5 % Zins seit 27. Oktober 1999 (aus Güterrecht) und von Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1999 (als Unterhalt), abzüglich Fr. 18'043. 30 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 1993 und Fr. 19'701. 35 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1997 (Dispositiv-Ziffer 1). Für die weitergehenden Forderungen verneinte das Kantonsgericht die materielle Grundlage, weil die Rechte der Gläubiger von A.________, deren Forderungen B.________ befriedigt habe, nicht von Gesetzes wegen auf sie übergegangen seien (E. 3-6 S. 6 ff.). Es hob deshalb die entsprechenden Betreibungen Nrn. vvv und www auf, stellte fest, dass die Forderung von Fr. 22'931. 55 wie auch die Forderungen von Fr. 34'181. 55 und Fr. 11'861. 30 nicht bestehen, und hiess insoweit die Widerklage von A.________ gut (Dispositiv-Ziffer 2 und E. 3c/bb Abs. 3 und dd S. 13 f. des Entscheids vom 30. April 2001).
B.- Mit eidgenössischer Berufung (5C. 151/2001) beantragt A.________, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonsgerichtlichen Entscheids die Forderung auf Verzugszins von 5 % seit 27. Oktober 1999 für Fr. 278'861. 80 abzuweisen und entsprechend die Anschlusspfändung nicht zu bewilligen. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
C.- Mit eidgenössischer Berufung (5C. 153/2001) beantragt B.________ im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids aufzuheben und die Klage im gleichen Umfang gutzuheissen, wie sie bezirksgerichtlich gutgeheissen worden ist mit dem Unterschied, dass nicht für Fr. 278'861. 80 (aus Güterrecht) die Anschlusspfändung zu bewilligen sei, sondern für den Zins zu 5 % auf diesem Betrag seit 27. Oktober 1999. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- An der Pfändung kann gemäss Art. 111 SchKG ohne vorgängige Betreibung innert vierzig Tagen nach ihrem Vollzug der Ehegatte des Schuldners teilnehmen (Abs. 1 Ziffer 1), wenn die Pfändung während der Ehe oder innert einem Jahr nach deren Ende erfolgt ist, wobei die Jahresfrist während der Dauer eines Prozesses oder einer Betreibung um die privilegierte Forderung stillsteht (Abs. 2); die Bestreitung des Anspruchs - nach Kenntnisgabe der Anschlusserklärung innert angesetzter Frist von zehn Tagen (Abs. 4) - durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger hat zur Folge, dass der Anschlussgläubiger nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung teilnimmt und binnen zwanzig Tagen beim Gericht Klage auf Zulassung des Anschlusses erheben muss, wenn er verhindern will, dass ihm sein Teilnahmerecht endgültig verloren geht (Abs. 5; vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A. Bern 1997, § 25 N. 28-53 S. 204 ff.).
Gegenstand des Anschlussprozesses sind die - unangefochten erfüllten - Voraussetzungen des Anschlussprivilegs sowie der Bestand und Umfang der Forderung des Anschlussgläubigers (Amonn/Gasser, a.a.O., § 25 N. 47 S. 208). Als betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht unterliegt das Urteil über die Anschlussklage bei gegebenen Voraussetzungen der eidgenössischen Berufung (Amonn/Gasser, a.a.O., § 25 N. 53 S. 209), wobei der Streitwert dem Nominalbetrag der Forderung entspricht, wenn sich Gläubiger und Schuldner im Anschlussprozess gegenüberstehen (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N. 9.9.4 zu Art. 36 OG; ausführlich zur Berufungsfähigkeit: Braconi, Les voies de recours au Tribunal fédéral dans les contestations de droit des poursuites, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, FS 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Basel 2000, S. 249 ff., S. 251 f. bei und in Anm. 26 auf S. 252).
Die beiden Berufungen richten sich gegen denselben, beide Parteien betreffenden Entscheid, so dass darüber in einem Urteil befunden werden kann (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 40 OG). Die Berufungssumme nach Massgabe der vor Kantonsgericht noch streitigen Rechtsbegehren beträgt Fr. 311'346. 80 und übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 8'000.-- (Art. 46 f. OG). Das Kantonsgericht ist oberes kantonales Gericht, dessen Entscheid mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel anfechtbar ist (Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die - fristgerecht eingereichten (Art. 54 OG) - Berufungen kann eingetreten werden, wobei auf vereinzelte formelle Fragen (Art. 55 OG) im Sachzusammenhang getrennt zurückzukommen sein wird (zuletzt: BGE 124 III 382 E. 1a S. 385).
2.- Gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen beruht die Güterrechtsforderung der Klägerin auf dem rechtskräftigen Urteil des Zürcher Obergerichts vom 15. April 1999.
Die bestrittene Verzugszinspflicht betreffend hat das Kantonsgericht dafürgehalten, mangels Verzinslichkeit von Gesetzes wegen sei Voraussetzung einer Zinspflicht - nebst der mit Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Fälligkeit - die Inverzugsetzung des Beklagten, die weder von der Klägerin behauptet werde noch sich aus den Akten ergebe; ein Verzugszins sei mithin erst ab 27. Oktober 1999 (ein Tag nach Erhalt der Aufforderung zur Klageantwort) geschuldet (E. 2 S. 6). Der Beklagte wendet subjektive Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung und widersprüchliches Verhalten der Klägerin ein.
a) Der Beklagte macht geltend, auf der auch für Forderungen der Klägerin gepfändeten Liegenschaft Kat. Nr. ...
an der Strasse Z.________ in X.________ sei seit 28. Mai 1991 eine Kanzleisperre im Grundbuch angemerkt; die Behörden hätten seinerzeit eine Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin angenommen und deshalb eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen. Weil die Klägerin unmittelbar nach Rechtskraft ihres Güterrechtsanspruchs die Betreibung eingeleitet habe, ohne die Kanzleisperre aufzuheben, habe im Zeitpunkt der Betreibung auf seiner Seite eine subjektive Unmöglichkeit bestanden. Die rechtzeitige Leistung hätte ihn wegen Unerschwinglichkeit und Unzumutbarkeit nämlich überfordert. Es liege auf der Hand, dass er nur durch Verkauf der Liegenschaft in X.________, seines einzigen relevanten Vermögenswertes, die Schuld hätte bezahlen können.
Gerade das habe ihm die Klägerin durch die Kanzleisperre verunmöglicht.
Der Einwand des Beklagten, er sei zur Erfüllung der Verzugszinsforderung wegen - allenfalls nur vorübergehender - subjektiver Leistungsunmöglichkeit nicht verpflichtet, ist unbegründet. Der Schuldner kann seine Verpflichtung zu einer Geldzahlung nicht unter Berufung auf mangelnde Vermögensmittel bestreiten; seine Verpflichtung ist gültig, obgleich er die Mittel zur Erfüllung nicht besitzt, und erst in der Vollstreckung erweist sie sich gegebenenfalls als undurchführbar (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, I, 3.A. Zürich 1979, § 7 bei Anm. 7, S. 46 f.). Geldmangel hat - anders gesagt - nie eine Leistungsunmöglichkeit im Rechtssinne zur Folge, die bei gegebenen weiteren Voraussetzungen eine Leistungspflicht zum Erlöschen bringen könnte (Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, II, 7.A. Zürich 1998, N. 3136 S. 209, mit Nachweisen). Weshalb der Schuldner die zur Erfüllung notwendigen Mittel nicht hat (z.B. wegen Zugriffs anderer Gläubiger), spielt keine Rolle (ausdrücklich:
von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 392). Die vom Beklagten angerufenen Literaturzitate belegen nichts Abweichendes.
b) Ein widersprüchliches und deswegen rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt der Beklagte zusammengefasst darin, dass die Klägerin Verzugszins verlange, nachdem sie durch Anmerkung der Kanzleisperre verhindert habe, dass er seine Schuld durch Verkauf seiner Liegenschaft rechtzeitig hätte begleichen können. Entgegen der Annahme des Beklagten liegt kein offenbarer Rechtsmissbrauch in der Form eines widersprüchlichen Verhaltens vor (allgemein zuletzt: BGE 125 III 257 E. 2a S. 259), wenn jemand bei unklarer oder zweifelhafter Rechtslage widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren (BGE 115 II 331 E. 5a S. 338), und im Vorgehen der Klägerin ist auch kein Anwendungsfall unnützer Rechtsausübung zu erblicken, soweit die Geltendmachung einer Geldleistung überhaupt nutzlos sein kann (BGE 123 III 200 E. 2b S. 203). Denn die Kanzleisperre soll verhindern, dass der Beklagte über das Grundstück verfügt und damit die güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin gefährdet. Diese Gefährdung wird nicht schon durch das rechtskräftige Urteil über die güterrechtlichen Ansprüche beseitigt, sondern frühestens durch den Pfändungsbeschlag in der sofort eingeleiteten Betreibung für diese Ansprüche, weshalb die Kanzleisperre bis dahin aufrecht erhalten bleiben darf (vgl. Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, N. 364, Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 30, je zu aArt. 145 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 47 zu Art. 137 ZGB). Dass die Klägerin die Kanzleisperre nicht vor Anhebung der Betreibung im Grundbuch hat löschen lassen, ist durch ihr Interesse gerechtfertigt gewesen, einen kurzfristigen Verkauf der Liegenschaft durch den Beklagten zu verhindern und die Vollstreckung ihrer Güterrechtsforderung weiterhin zu sichern, und dass er auf diesem Betrag seither Verzugszinsen zu leisten hat, ist nicht Folge eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ihrerseits, sondern liegt allein in seinem die güterrechtlichen Ansprüche gefährdenden Verhalten begründet; er tut auch nicht dar, dass er jemals versucht hätte, die Kanzleisperre durch Leistung anderweitiger Sicherheiten zu ersetzen (Schwander, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 178 ZGB), und dem Gericht beantragt hätte, die Kanzleisperre zwecks Bestellung einer grundpfandrechtlichen Sicherheit zu Gunsten der Klägerin aufzuheben (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 17 und N. 17a zu Art. 178 ZGB).
c) Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung des Beklagten abgewiesen werden. Er wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist (Art. 156 Abs. 1 OG).
3.- Verschiedene Forderungen, für die sie die privilegierte Anschlusspfändung verlangt, leitet die Klägerin aus der Bezahlung von Schulden des Beklagten ab. Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen dafür verneint, dass die Rechte der Gläubiger des Beklagten, die die Klägerin befriedigt hat, auf diese gemäss Art. 110 Ziffer 1 OR übergegangen seien. Es ist deshalb davon ausgegangen, die betreffenden Forderungen der Klägerin entbehrten der materiellen Grundlage, der begehrte Pfändungsanschluss sei zu verweigern und die Widerklage sei insoweit gutzuheissen.
a) Dass die Klägerin nicht ausdrücklich die Abweisung der Widerklage anträgt, schadet ihr nicht; denn sie verlangt die Aufhebung auch von Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Widerklage, und im materiellen Antrag auf Gutheissung ihrer Klage in näher bezeichnetem Umfange ist derjenige auf Abweisung der Widerklage enthalten, zumal Bestand bzw. Nichtbestand der strittigen Forderungen von der Beantwortung der Frage abhängt, ob die Rechte der Gläubiger des Beklagten, deren Befriedigung die Klägerin belegt hat, auf sie gemäss Art. 110 OR übergegangen sind. Die Klägerin hat ihre Klagebegehren vor Bundesgericht zudem in dem Sinne präzisiert, als sie nicht mehr für die Güterrechtsforderung die Anschlusspfändung verlangt, sondern für den darauf entfallenden Verzugszins; das ist eine zulässige Herabsetzung des Antrags (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
b) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist der Schuldner nicht verpflichtet, Forderungen persönlich zu erfüllen (Art. 68 OR). Die geschuldete Leistung kann auch ein Dritter erbringen, indem er selbstständig anstelle des Schuldners erfüllt, und zwar mit dem Willen, ohne den Willen oder gegen den Willen des Schuldners. Erbringt der Dritte die Leistung ohne den Willen des Schuldners, so handelt er, weil er den Schuldner zum Beispiel beschenken will, oder als Geschäftsführer ohne Auftrag; liegt die Geschäftsführung im Interesse des Schuldners, trifft diesen eine volle Rückerstattungspflicht nach Art. 422 OR, leistet der Dritte hingegen im eigenen Interesse, beschränkt sich die Rückerstattungspflicht des Schuldners auf eine allfällige Bereicherung (Art. 423 Abs. 2 OR). Durch die Tilgung einer fremden Schuld erwirbt der Dritte - je nach Rechtsgrund und Interessenlage - somit einen Rückerstattungs- oder Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, tritt aber im Grundsatz nicht einfach in die Rechte des Gläubigers ein, den er befriedigt hat. Eine Subrogation erfolgt nur ausnahmsweise von Gesetzes wegen dann, wenn der Dritte eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziffer 1 OR), wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll (Art. 110 Ziffer 2 OR), oder wenn der Dritte als Bürge, Solidarschuldner oder Versicherer aus eigener Rechtspflicht leistet (vgl. dazu die Darstellung etwa bei Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., N. 2031-2034 S. 7 und N. 2043-2055 S. 8 ff.; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, II, 3.A. Zürich 1974, § 59/II und III, S. 26 ff., mit weiteren Nachweisen).
Auf die strittigen Forderungen soll nach Ansicht der Klägerin Art. 110 Ziffer 1 OR anwendbar sein, weil auf der Liegenschaft in X.________ eine Kanzleisperre im Grundbuch angemerkt sei. Sie geht mit dem Kantonsgericht zwar einig, dass das Gesetz die Gründe, die gemäss Art. 110 Ziffer 1 OR eine Subrogation zulassen, abschliessend aufzählt (unter Verweis auf Gonzenbach, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 110 OR). Allerdings sei eine analoge Anwendung auf wirtschaftlich gleichwertige Tatbestände zulässig (unter Verweis auf den zit. Kommentar, N. 4 zu Art. 110 OR). Weil der Zweck der Kanzleisperre das gleiche Ziel habe wie ein dingliches Recht, nämlich die Sicherung der Forderung, sei es angezeigt, die Subrogation auch für den vorliegenden Fall zuzulassen. Es wäre stossend und würde dem Zweck von Art. 178 Abs. 3 ZGB widersprechen, wenn der Ehegatte, dessen eherechtliche Forderungen durch die Kanzleisperre geschützt seien, sich gegen eine Pfändung des Grundstückes nur wehren könnte, indem er einen Nachteil erleide.
Die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB steht der Zwangsvollstreckung seitens eines Dritten gestützt auf einen Rechtstitel, der durch Art. 178 ZGB nicht berührt wird, grundsätzlich nicht entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 15 zu Art. 178 ZGB, mit weiteren Nachweisen). Ihre Anmerkung im Grundbuch bewirkt, dass keine vom Eigentümer ausgehenden Eintragungen im Grundbuch mehr vorzunehmen sind (Hausheer/Reusser/Geiser, N. 25b zu Art. 178 ZGB, mit weiteren Nachweisen).
Die Anmerkung verschafft keine dingliche Rechtsposition und hat nicht das gleiche Ziel wie ein dingliches Recht; in der Botschaft des Bundesrats wird unmissverständlich erläutert, dass eine Vormerkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB nicht und nur eine Anmerkung in Frage kommt, weil der Ehegatte des Eigentümers "keinerlei Ansprüche auf dessen Grundstück geltend machen" kann (BBl. 1979 II 1191, S. 1282 Ziffer 219. 225). Der Tatbestand ist deshalb - und insoweit gewollt - nicht mit Art. 110 Ziffer 1 OR gleichwertig, wie die Klägerin behauptet, und es liegt keine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke vor (für die Subrogation: BGE 60 II 178 E. 4 und 5 S. 184 ff.).
Auch kann Art. 110 Ziffer 1 OR nicht analog angewendet werden. Denn die ausdehnende Anwendung dieser Ausnahmebestimmung setzte eine dingliche Berechtigung des Dritten voraus (BGE 37 II 521 E. 3 und 4 S. 527 f.; 72 III 6 E. 2 S. 8) oder doch wenigstens eine sachbezogene Verbindung (z.B. Retention:
von Tuhr/Escher, a.a.O., § 59 Anm. 51, S. 31); wenn auch ohne weiteres einzuräumen ist, dass die Klägerin ein Interesse zur Intervention in gleicher Weise gehabt hat, reicht ein persönliches mit Besitz verbundenes Recht (z.B. Miete) nicht aus (im Gegensatz zum deutschen Recht: BGE 60 II 178 E. 4 S. 185; von Tuhr/Escher, a.a.O., § 59 Anm. 46, S. 30; Trauffer, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 827 ZGB). Eine vergleichbare Berechtigung auf die Sache kann die Klägerin mit ihrer Forderung, die in keinerlei Beziehung zu dem Sicherheit bietenden Grundstück steht, für sich nicht beanspruchen.
Die Klägerin hat aus den dargelegten Gründen nicht in die Rechte der von ihr bezahlten Gläubiger des Beklagten subrogiert und verfügt über keinen Forderungstitel, sondern lediglich über einen Anspruch gegen den Beklagten, der erst noch anerkannt oder gerichtlich zuerkannt werden muss.
c) Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 110 Ziffer 1 OR hat das Kantonsgericht der Klägerin vorgehalten, ihr Verhalten grenze an Rechtsmissbrauch (E. 3b S. 8). Welche Folgerungen es daraus gezogen hat oder daraus gezogen werden könnten, ist nicht ersichtlich und kann offen bleiben, nachdem das Kantonsgericht die Streitfrage der Subrogation richtig beantwortet hat und die Anschlusspfändung aus diesem Grund verweigern durfte (E. 3b soeben). Auf die Ausführungen der Klägerin zum Rechtsmissbrauch ist deshalb nicht mehr einzugehen; blosse Motive bedeuten keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159; 111 II 398 E. 2b S. 399).
d) Hinsichtlich der von ihr bezahlten Unterhaltskosten für die Liegenschaft in X.________ wendet die Klägerin ein, auf diesen Sachverhalt sei Art. 110 Ziffer 1 OR nicht anwendbar. Sie wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor; der Beklagte habe nie geltend gemacht, sie sei nicht berechtigt, die von ihr bezahlten Nebenkosten zurückzuverlangen. Sodann begründet sie ihren Forderungstitel neu mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter und räumt schliesslich ein, dass es sich bei diesen Ausführungen möglicherweise um neue Tatsachen handle, doch müssten diese zugelassen werden, nachdem das Kantonsgericht die Dispositionsmaxime verletzt habe. Die Dispositionsmaxime gehört dem kantonalen Recht an (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 87 bei und in Anm. 55, S. 122, mit weiteren Nachweisen). Dessen Anwendung kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 43 OG; BGE 126 III 370 E. 5 S. 372), weshalb die Klägerin aus der behaupteten Verletzung der Dispositionsmaxime nichts zu Gunsten einer angeblichen Zulässigkeit neuer Tatsachenvorbringen ableiten kann. Ihre neue rechtliche Begründung ist hingegen zulässig, soweit sie nicht auf einer Ausweitung des für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts beruht (zuletzt: BGE 123 III 129 E. 3b/aa S. 133), wie das hier unbestreitbar der Fall ist; es fehlen insbesondere die verbindlichen Feststellungen dazu, was die Parteien mit irgendwelchen neu in die Diskussion eingeführten Vereinbarungen wirklich gewollt haben. Auf die im Zusammenhang mit den Liegenschaftskosten erhobenen Einwände der Klägerin kann insgesamt nicht eingetreten werden.
e) Nach dem Gesagten muss die Berufung der Klägerin abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Sie wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufungsverfahren 5C.151/2001 und 5C.153/2001 werden vereinigt.
2.- Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (III. Zivilkammer) vom 30. April 2001 wird bestätigt.
3.- Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren 5C.151/2001 von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.- Die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren 5C.153/2001 von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
5.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 21. August 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: