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Original
 
[AZA 0/2]
6S.338/2001/zga
KASSATIONSHOF
*************************
23. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Weissenberger.
_________
In Sachen
S.________, Diebold-Schilling-Strasse 32, Bettlach, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Schmid, Weissensteinstrasse 71, Solothurn,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
betreffend
Amtsmissbrauch, einfache Körperverletzung, Drohung,
Beschimpfung; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2001), hat sich ergeben:
A.- Am 22. März 1997 gegen 21.15 Uhr wurde Z._______ in Bettlach von den Polizeibeamten S.________ und U.________ auf seinem Motorfahrrad ohne Helm angetroffen. Da er sich nicht ausweisen konnte, brachten ihn die beiden Polizeibeamten auf den Bezirksposten Grenchen und schlossen ihn in eine Zelle ein. Nach einiger Zeit versuchte Z.________ durch wiederholtes Läuten auf sich aufmerksam zu machen. Darauf schloss S.________ die Zellentüre auf, packte Z.________ am Hemd, drückte ihn gegen die Zellenwand, versetzte ihm einen Faustschlag gegen die linke Schläfe und rief dabei "Hock ab du Sauhund".
Nach Abschluss der polizeilichen Abklärungen verliessen die beiden Polizisten mit Z.________ den Bezirksposten, um Letzteren nach Hause zu begleiten. Im Eingangsbereich des Bezirkspostens sagte Z.________ zu S.________:
"Los S.________, das het Konsequänze für di". Darauf drehte sich S.________ zu Z.________ um und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Durch den Schlag fiel Z.________ seitwärts zu Boden und schlug mit dem Kinn auf die metallene Eckverstärkung eines Stuhles auf. Während des Falles und als Z.________ bereits am Boden lag, schlug ihm S.________ mehrmals auf den Hinterkopf, versetzte ihm Fausthiebe in die Leber- sowie Nierengegend und trat ihm mit dem Fuss an den Oberschenkel. Dabei bedrohte er Z.________ mit den Worten "Ig mache die kaputt du Sauhund". Nach dem Vorfall äusserte er sich wie folgt gegenüber Z.________: "Ig mache di fertig, ig verwütsche di de scho no, du Vagant; wenn no einisch d'Schnurre uf duesch, göh mir grad uf Solothurn, de ghei ig di i d'Chischte".
Zwischen seiner Anhaltung und seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam verging rund eine Stunde.
B.- Wegen dieses Vorfalls und weiterer Ereignisse sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern S.________ am 8./9. März 1999 des mehrfachen Amtsmissbrauchs, der Tätlichkeiten, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten.
Überdies erklärte das Gericht S.________ für drei Jahre unfähig, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, wobei es auch hierfür den bedingten Vollzug gewährte. In weiteren Anklagepunkten wurde S.________ vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung und der Begünstigung freigesprochen.
Auf Appellation von S.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 10. Januar 2001 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffend einen Vorfall aus dem Jahre 1995 frei. Hingegen sprach es ihn im Zusammenhang mit der Verhaftung von Z.________ des Amtsmissbrauchs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten. Überdies erklärte das Gericht S.________ für die Dauer von zwei Jahren unfähig, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, unter Gewährung des bedingten Vollzuges während einer Probezeit von zwei Jahren.
C.- S.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2001 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs. Er macht geltend, die Schläge gegen Z.________ seien nicht kraft seines Amtes als Polizeibeamter sondern aus einer persönlichen Gefühlslage heraus erfolgt. Der objektive Tatbestand des Art. 312 StGB sei damit nicht erfüllt (Beschwerde, S. 4 f.).
a) aa) Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 29 E. 1; 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 23 E. 2; 113 IV 29 E. 1).
bb) Fraglich ist, wann unerlaubte physische Gewalt eines Beamten während seiner Amtstätigkeit als Ausübung seiner spezifischen Amtsgewalt erscheint und wann nicht. Das Bundesgericht hat in seiner publizierten Rechtsprechung Amtsmissbrauch bejaht bei Tätlichkeiten eines Polizisten gegenüber einem Verdächtigen im Verlauf dessen Befragung, weil dieser sich einer "erkennungsdienstlichen Behandlung widersetzte" (BGE 104 IV 22), sowie bei einem Polizeibeamten, der anlässlich einer Einvernahme Angeschuldigte prügelte (BGE 99 IV 13 E. 1 und 2). Hingegen hat es ein hoheitliches Handeln bei einem Polizeibeamten verneint, der mit einer Tätlichkeit auf die Beschimpfungen einer festgenommenen Frau reagierte (BGE 108 IV 48).
Diese Rechtsprechung wird von der Doktrin unterschiedlich gewürdigt. Trechsel führt unter Hinweis auf den Sachverhalt in BGE 99 IV 13 aus, die Anwendung physischer Gewalt sei "bisweilen kaum mehr als Missbrauch der Amtsgewalt anzusehen, z.B. wenn sie bei Anlass einer Amtshandlung geschieht, aber a priori nicht zu den Kompetenzen des Beamten gehört"; andererseits wäre nach seiner Auffassung "eine Privilegierung stossend", weshalb er die Einführung eines Spezialtatbestandes für wünschbar hält (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. , Zürich 1997, Art. 312 N. 5). Stratenwerth kritisiert demgegenüber den Entscheid 108 IV 48 sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Er führt aus, das Bundesgericht stelle darin, anders als in seinen früheren Urteilen, offenkundig darauf ab, ob die Amtsgewalt immerhin einen amtlichen Zweck verfolge, ob sie den Betroffenen etwa an der Flucht hindern oder ihn veranlassen solle, irgendwelche Aussagen oder Zugeständnisse zu machen, in den Polizeiwagen einzusteigen oder sonstige Anordnungen zu befolgen. Abgesehen davon jedoch, dass auch die Abwehr von tätlichen oder verbalen Angriffen während der Amtsausübung einen "amtlichen" Zweck bilde, habe eine solche Auffassung die sachwidrige Konsequenz, dass gerade der "krasseste Fall", die Gewaltanwendung zu anderen als amtlichen Zwecken, z.B. die Misshandlung eines Gefangenen aus blossem Sadismus, keinen Missbrauch der Amtsgewalt darstelle. Deshalb könne es nur darauf ankommen, ob die Gewaltanwendung als Ausübung der Macht erscheine, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukomme, ob er gewissermassen unter dem Schutz seiner Amtsstellung handle (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl. , Bern 2000, § 57 N. 9).
Rehberg schliesslich räumt ein, dass der Zwang, verstanden als Eingriff in persönliche Freiheitsrechte, nach Art. 312 StGB stets kraft des Amtes des Täters ausgeübt werden muss.
An dieser Voraussetzung fehle es gemäss BGE 108 IV 48, wenn der Beamte zwar während einer dienstlichen Verrichtung Zwang anwende, damit jedoch keinen amtlichen Zweck verfolge. Diese Rechtsprechung sei jedoch zu eng. Richtig erscheine es, auch eine keinen amtlichen Zwecken dienende Handlung als Amtsmissbrauch zu werten, wenn sie dem Täter durch Ausnützung seiner besonderen Machtbefugnisse ermöglicht wurde. Ausgehend davon sei BGE 108 IV 48 im Ergebnis aber nicht in der Begründung zutreffend. Der Polizeibeamte habe nicht seine Machtstellung ausgenützt, um tätlich zu werden, da die Frau in diesem Augenblick offenbar nicht von ihm festgehalten worden sei und die Frau den Schlag somit von jedem beliebigen Passanten hätte hinnehmen müssen (Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl. , Zürich 1996, S. 397 f.).
b) Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 312 N. 1).
Nach der bereits dargelegten Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 113 IV 29 E. 1; 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, der Anwendungsbereich von Art. 312 StGB sei generell auf Fälle zu beschränken, in denen die Amtsgewalt letztlich einen amtlichen Zweck verfolgt (vgl. aber BGE 108 IV 48 E. 2 S. 50). Dagegen spricht schon, dass eine Abgrenzung zwischen Handlungen mit und solchen ohne amtlichen Zweck bei Tätigkeiten im Rahmen einer amtlichen Verrichtung mitunter kaum möglich ist. Auch würde sonst die Abgrenzung und damit die Anwendung des Art. 312 StGB von beweisrechtlichen Zufälligkeiten bei der Abklärung der Intentionen des Täters abhängig gemacht. Schliesslich kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 312 StGB auch bezweckt, die Bürger vor völlig unmotivierten oder jedenfalls nicht von der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe motivierten Übergriffen durch Beamte während ihrer dienstlichen Verrichtung zu schützen. Das gilt angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter und des gegenüber anderen Verfehlungen (vgl. etwa BGE 101 IV 407) gesteigerten Schutzinteresses jedenfalls bei physischer Gewalt oder bei Zwang durch Beamte. Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang i.w.S. stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung.
Mit Rehberg und Stratenwerth ist BGE 108 IV 48 deshalb dahingehend zu konkretisieren, dass es jedenfalls bei Gewalt und Zwang durch Beamte nur darauf ankommt, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müssen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt.
c) Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Art. 312 StGB erfüllt, als er Z.________ in der Zelle einen Faustschlag an die Schläfe versetzte. Es könne zwar offen bleiben, ob der Beschwerdeführer damit den Verletzten habe beruhigen wollen, um die Abklärungen ungestört fortsetzen zu können, wie das Richteramt angenommen habe. Selbst wenn S.________ keinen amtlichen Zweck verfolgt haben sollte, so hätte er dennoch sein Amt missbraucht. Der Verletzte sei im Rahmen der laufenden Identitätsabklärung auf den Posten gebracht und in der Zelle eingesperrt worden. Indem der Beschwerdeführer ihn bei dieser Gelegenheit geschlagen habe, habe er im Schutze seines Amtes gehandelt. Mit dieser Ausnützung der Macht, über die er wegen seiner Amtsstellung verfügte, sei der objektive Tatbestand des Art. 312 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 39; ebenso die Alternativbegründung im Urteil des Amtsgerichts, S. 35).
Diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Z.________ war wegen einer geringfügigen Übertretung zur Abklärung seiner Identität vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen worden. Er befand sich damit in der Obhut des Beschwerdeführers. Trotz seines mehrfach geäusserten Wunsches wurde Z.________ die Möglichkeit verweigert, seine Familie über sein Verbleiben telefonisch zu informieren.
Da er sich bereits gegen eine halbe Stunde in einer Zelle befand, wollte er mit seinem Läuten an die Forderung nach einem Telefonat erinnern. Als der Beschwerdeführer in die Zelle kam und auf Z.________ einschlug, war dieser dem Beschwerdeführer wehrlos ausgeliefert. Selbst wenn die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers keinen amtlichen Zwecken wie etwa der Beruhigung des Inhaftierten gedient haben sollte, erscheint sie objektiv betrachtet jedenfalls als Ausübung der Macht, die dem Beschwerdeführer als Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukam. Der unzulässige Übergriff wurde dem Täter durch seinen dienstlichen Einsatz und durch die Ausnützung seiner Machtstellung erst ermöglicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt damit den objektiven Tatbestand von Art. 312 StGB, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat. Im Übrigen ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt; insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3OG).
2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen einfacher Körperverletzung statt wegen Tätlichkeit verurteilt (Beschwerde, S. 6 ff.).
a) Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Begründung der Anträge soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten sowie namentlich das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 124 IV 53 E. 2 mit Hinweisen).
b) Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Ausmass der Verletzungen von Z.________ und der Intensität der von diesem erlittenen Schmerzen in Frage zu stellen. Die Beschwerde richtet sich insoweit ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Darauf ist nicht einzutreten.
3.- Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem festgestellten Sachverhalt könne nicht abgeleitet werden, er habe mit dem Faustschlag den Sturz und die Verletzung von Z.________ in Kauf genommen (Beschwerde, S. 7 f.).
In Bezug auf den zweiten Vorfall im Eingangsbereich des Bezirkspostens Grenchen führt die Vorinstanz aus, wer jemanden mit der Faust gegen das Kinn schlage, nehme in Kauf, dass dieser stürze und sich dabei wie Z.________ verletze (angefochtenes Urteil, S. 41). Diese aus der allgemeinen Lebenserfahrung gezogene Schlussfolgerung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer versetzte Z.________ beim Verlassen des Bezirkspostens unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser seitwärts zu Boden fiel, mit dem Kinn auf die metallene Eckverstärkung eines Stuhles aufschlug und sich dabei das Kinn aufriss (angefochtenes Urteil, S. 25). Diese Folgeverletzung des Faustschlages musste unter den gegebenen Umständen geradezu erwartet werden. Jedenfalls liegt die Verletzung von Z.________ im Bereich der Folgen, mit denen nach einem Faustschlag ins Gesicht einer unvorbereiteten Person gerechnet werden muss.
4.- Der Beschwerdeführer bestreitet, sich der Drohung nach Art. 180 StGB schuldig gemacht zu haben. Er wendet ein, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Drohung mit "Fertigmachen" eine Antwort auf die Ankündigung des Verletzens gewesen sei, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers Konsequenzen nach sich ziehen würde. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Drohung versucht habe, den Verletzten von einer Anzeige abzuhalten, könne keine Drohung i.S. von Art. 180 vorliegen; seine Äusserung gegenüber Z.________ sei bloss als straflose Warnung zu qualifizieren (Beschwerde, S. 8 f.).
a) Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sagte der Beschwerdeführer nach dem zweiten Vorfall im Eingangsbereich des Grenzwachtpostens Grenchen zu Z.________, er erwische ihn schon noch und werde ihn fertig machen. Nachdem der Beschwerdeführer Z.________ zuvor zwei Mal misshandelt gehabt habe, sei diese Aussage allein so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, später erneut gegen den Verletzten gewalttätig zu werden. Die Vorinstanz wertet dies als objektiv schwere Drohung mit körperlicher Gewalt, weil sie geeignet gewesen sei, einen normal empfindenden Menschen zu beunruhigen.
Z.________ habe die Ankündigung des Beschwerdeführers denn auch als "massive Bedrohung seiner Existenz" aufgefasst.
Noch nach Jahren habe er sich nicht alleine auf die Strasse getraut. Auf Grund der Umstände könne auch nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe.
Es habe keine Veranlassung gegeben, die Äusserung zu machen, es sei denn, um den Verletzten zu ängstigen (angefochtenes Urteil, S. 42).
b) Gemäss Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Als tatbestandsmässige Drohung gilt ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt (Trechsel, a.a.O., Art. 180 N. 1). Die Strafbarkeit nach Art. 180 setzt einerseits voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und andererseits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird (BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215). Nach der Rechtsprechung gilt etwa die Drohung mit "casser la gueule" als "schwer" i.S. von Art. 180 StGB (BGE 99 IV 212 E. 1a S. 216).
c) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer Z.________ angedroht, er erwische ihn schon noch und werde ihn fertig machen. Die Vorinstanz würdigt dies als Ankündigung künftiger physischer Gewalt gegen Z.________. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Z.________ weitere physische Gewalt implizite nur für den Fall angedroht, dass er wegen der Vorfälle auf dem Grenzwachtposten Strafanzeige erstatten würde, weicht er von der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ab, die eine solche Verknüpfung nicht feststellt. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
In der fraglichen Äusserung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erkannt. Gegen die Bejahung von Vorsatz bringt der Beschwerdeführer nichts vor; auch insoweit verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Im Übrigen sind alle Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben.
d) Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn der Beschwerdeführer Z.________ mit seinen Drohungen zu einem Unterlassen hätte bewegen wollen, wäre sein Verhalten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar. Dieser Straftatbestand droht ebenso wie Art. 180 StGB Gefängnis oder Busse an.
5.- Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den fakultativen Strafausschliessungsgrund des Art. 177 Abs. 2 StGB verneint (Beschwerde, S. 9 ff.)
Die Vorinstanz führt eingehend und zutreffend aus, weshalb vorliegend weder der Strafausschliessungsgrund des Art. 177 Abs. 2 StGB noch derjenige nach Abs. 3 der Norm gegeben ist. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 StGB; angefochtenes Urteil, S. 43 f.). Aus den gleichen Gründen kommt eine Strafmilderung nach Art. 64 al. 3 und 6 StGB nicht in Betracht (vgl. Beschwerde, S. 10 unten). Anzumerken bleibt nur, dass Z.________ ein zwar möglicherweise als aufreizend empfundenes Verhalten an den Tag gelegt haben mag, dieses jedoch nicht als ungebührlich bezeichnet werden kann. Der Wunsch, seine Familie über sein Verbleiben zu avisieren, war legitim. Das gilt angesichts der ihm vorgeworfenen Bagatelle und der kaum Schwierigkeiten bietenden Abklärung seiner Identität auch für sein wiederholtes Läuten, um auf dieses Anliegen aufmerksam zu machen.
Die Bemerkung schliesslich, wonach der Übergriff des Beschwerdeführers Konsequenzen für diesen haben werde, war eine berechtigte Reaktion, obwohl der Tonfall und die Vertraulichkeit der Anrede fehlenden Respekt zum Ausdruck bringen.
Dies hatte der Beschwerdeführer aber seiner vorangehenden Verfehlung zuzuschreiben.
6.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 23. August 2001
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: