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Original
 
[AZA 0]
K 55/01 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 23. August 2001
in Sachen
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
Mit Verfügung vom 26. November 1999 verneinte die Öffentliche Krankenkasse Basel (nachfolgend: ÖKK) einen Anspruch des 1932 geborenen M.________ auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die in X.________ vom 14. April bis 19. Mai 1999 durchgeführte Zahnbehandlung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2000 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. Januar 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss wiederum, die ÖKK habe die Kosten der in X.________ durchgeführten Behandlung zu übernehmen.
Die ÖKK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 36 Abs. 2 KVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist insbesondere, dass ein Notfall vorliegt, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist, nicht aber, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben (Art. 36 Abs. 2 KVV).
2.- Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, unter Offenlassung der Frage, ob überhaupt eine zahnärztliche Behandlung vorliegt, dargelegt, dass wohl die Erstuntersuchung in X.________ nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer jedoch rund einen Monat nach dieser Konsultation eigens für die Behandlung wieder ins Ausland begeben hat. Da diese unbestrittenermassen auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können und allein schon auf Grund des zeitlichen Ablaufs nicht von einem Notfall ausgegangen werden kann, bei welchem eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen gewesen wäre, sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu Recht verneint worden. Daran vermögen die im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: