[AZA 0/2]
5C.79/2001/SAT/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
24. August 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Post-fach 333, 8853 Lachen,
gegen
B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Tank Weber, Bächaustrasse 21, 8806 Bäch,
betreffend
Erbteilungsvertrag; Gewinnanteilsrecht, hat sich ergeben:
A.-Am 29. November/1. Dezember 1952 schlossen die Erben des C.________ sen. , nämlich C.________ jun. , die Erben der D.________, E.________, F.________ sowie G.________ einen Erbteilungsvertrag ab. Unter anderem erhielten dabei C.________ jun. und F.________ GB Nr. 43 (heute im Wesentlichen KTN 7) Z.________ zu Miteigentum und zu gleichen Teilen.
Dieses Grundstück besteht aus 10 ha 30 a 48 m2 Seegebiet (Seeli Y.________) sowie dem zugehörigen Riet und der Uferböschung einschliesslich einem Wochenendhaus und Gebäudeteil.
In Ziffer IX. Bst. b des Erbteilungsvertrags vereinbarten die Parteien Folgendes:
"C.________ und F.________ und Rechtsnachfolger räumen
E.________, dessen Ehefrau und Tochter, G.________,
deren Ehegatten und Kindern und den Erben der
D.________ sel. das Gewinnanteilsrecht ein für den
Fall, dass das Seeli Y.________ ganz oder teilweise
aufgefüllt wird. Ablagerungen zur Uferbefestigung und
dergleichen gelten nicht als Auffüllung".
Dieses Gewinnanteilsrecht der Miterben von C.________ und F.________ wurde auf Antrag der Erben vom Notar und Grundbuchverwalter im Grundbuch vorgemerkt.
Mit Kaufvertrag vom 5. Mai 1955 erwarb B.________ von F.________ dessen hälftigen Miteigentumsanteil an GB Nr. 43 (KTN 7) Z._______ zu einem Kaufpreis von Fr. 20'000.--.
Darin wurde auf die Vormerkung im Grundbuch hingewiesen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1959 gelangte das Bereinigungsamt X.________ an die Erben des C.________ sen. und teilte ihnen mit, dass auf dem Grundbuchblatt der genannten Liegenschaft die folgende Vormerkung eingetragen sei:
"Eventuelles Gewinnanteilsrecht für E.________, Frau
und Tochter, G.________, Mann und Kinder, Erben
D.________, lt. Vertrag vom 29.11./1.12.1952.. "
Da das Gewinnanteilsrecht für nicht landwirtschaftliche Grundstücke im Grundbuch nicht vormerkungsfähig sei, werde dieses Recht zufolge der Grundbuchbereingigung im Grundbuch gelöscht. Selbstverständlich bleibe es unter den Parteien auch weiterhin in Kraft. Es stehe den Berechtigten das Recht zu, gegen die Löschung Beschwerde zu erheben. Von diesem Recht wurde nicht Gebrauch gemacht.
Am 13. Januar/25. Februar 1972 erwarb B.________ von ihrem Vater C.________ jun. auch noch den zweiten Miteigentumsanteil an diesem Grundstück durch gemischte Schenkung.
Auf das Gewinnanteilsrecht wurde nicht hingewiesen. Sie ist seither Alleineigentümerin von KTN 7 Z.________. In der zweiten Hälfte der 80-er Jahre realisierte sie auf dem Seeli Y.________ eine schwimmende Bootssteganlage und vermietet seither private Bootsanlegeplätze für den Zürichsee.
B.- Am 15. April 1988 ersuchte unter anderem A.________ als Miterbin im Nachlass von C.________ sen. den Grundbuchverwalter des Bezirks X.________, das Gewinnanteilsrecht gemäss Erbteilungsvertrag z.L. von GB Nr. 43 KTN 7 Z.________ gestützt auf den im Jahre 1965 in Kraft getretenen aArt. 619sexies Abs. 2 ZGB im Grundbuch vorzumerken. Gemäss dieser neuen Vorschrift könnten auch Gewinnanteilsrechte an nicht landwirtschaftlichen Grundstücken vorgemerkt werden. Diese Anmeldung auf Vormerkung wurde mit Verfügung des Grundbuchamtes X.________ vom 19. April 1988 abgewiesen mit der Begründung, die per 19. März 1965 revidierte Fassung über die Gewinnbeteiligung der Miterben gelte nur für nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes angefallene Hinterlassenschaften.
Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin am 28. September 1988 von der 1. Rekurskammer des Kantonsgerichts bestätigt.
C.- Mit Eingabe vom 17. Februar 1997 klagte A.________ aus dem Gewinnanteilsrecht gegen B.________ vor Bezirksgericht X.________ auf Bezahlung von Fr. 20'100.-- nebst Zins unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Am 22. April 1999 wies das Bezirksgericht X.________ die Klage ab. Am 21. November 2000 wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.
D.- Mit Eingabe vom 19. März 2001 hat A.________ Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. November 2001 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren materiellen Beurteilung der Klage zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht hat Abweisung der Berufung beantragt. Zu seinen Gegenbemerkungen hat die Klägerin Stellung nehmen können. In der Berufungsantwort hat B.________ das Begehren gestellt, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die gesetzliche Frist zur Geltendmachung des Gewinnanteilsrechts habe, als die Erben des C.________ sen.
den Erbteilungsvertrag im Jahre 1952 abgeschlossen hätten, bei landwirtschaftlichen Grundstücken 15 Jahre betragen.
Gewinnanteilsrechte an nicht landwirtschaftlichen Grundstücken seien dagegen im Grundbuch nicht vormerkbar gewesen.
Das Bezirksgericht habe schlüssig und überzeugend dargelegt, Vieles spreche dafür, dass nach dem Willen der Erben auch deren obligatorisch wirkende Gewinnanteilsabrede betreffend das nicht landwirtschaftliche Grundstück "Seeli Y.________" zeitlich auf 15 Jahre beschränkt gewesen sei. Es könne deshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden. Die analoge Anwendung der zeitlichen Geltung eines Gewinnanteilsrechts für landwirtschaftliche Grundstücke erweise sich durchaus als sachgerecht. Dies gelte umso mehr, als das betreffende Grundstück wegen der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages fehlenden Überbauung äusserlich einem landwirtschaftlichen Grundstück geglichen habe und der Zweck der Vereinbarung eines Gewinnanteilsrechts - nämlich zu verhindern, dass die übrigen Erben nicht benachteiligt würden - derselbe sei, unabhängig davon, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder nicht landwirtschaftliches Grundstück handle.
b) Das Bezirksgericht X.________, auf dessen Begründung die Vorinstanz verwiesen hat, führte aus, ein Gewinnanteilsrecht, wie jede Dauerforderungsbeziehung, könne nie von unbegrenzter Dauer sein. Jede vertragliche Bindung, auch wenn sie vom Wortlaut her für unbegrenzte Zeit eingegangen werde, sei zeitlich begrenzt. Es seien die kurz- bis mittelfristigen Perspektiven, die im Wesentlichen den Inhalt von Parteiabreden bestimmten. Im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Grundstücken habe die gesetzliche Frist zur Geltendmachung des Gewinnanteils im Jahre 1952 gemäss aArt. 619 ZGB 15 Jahre betragen. Vieles spreche dafür, dass nach dem Willen der Erben des C.________ sen. auch deren obligatorisch wirkende Gewinnanteilsabrede betreffend dem (nicht landwirtschaftlichen) "Seeli Y.________" zeitlich auf 15 Jahre beschränkt gewesen sei. Die von den Erben im Rahmen des Erbteilungsvertrages von 1952 getroffene Gewinnanteilsabrede sei bis zur Grundbuchbereinigung im Jahre 1959 im Grundbuch vorgemerkt gewesen, obschon die Vormerkbarkeit von Gewinnanteilsrechten gemäss klarer gesetzlicher Grundlage auf landwirtschaftliche Grundstücke beschränkt gewesen sei (das Gewinnanteilsrecht an nicht landwirtschaftlichen Grundstücken sei erst mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 19. März 1965 über das Baurecht und den Grundstückverkehr vormerkbar geworden). Nachdem sich die Parteien des Erbteilungsvertrages bei der Frage der Vormerkung auf aArt. 619 ZGB abgestützt hätten - dies obwohl, wie oben dargestellt, zu Unrecht -, so liege der Schluss nahe, dass die Parteien auch bezüglich der Frist zur Geltendmachung des Gewinnanteils an nichts anderes als die gesetzliche Lösung gemäss aArt. 619 ZGB gedacht hätten, also an 15 Jahre. Die Parteien hätten deshalb überhaupt keine Veranlassung gehabt, eine ausdrückliche Befristung im Erbteilungsvertrag zu statuieren, was das diesbezügliche Schweigen erkläre.
2.- Diese Auslegung des Erbteilungsvertrags verletzt kein Bundesrecht.
a) Die Klägerin führt aus, die Vorinstanz habe den wirklichen Vertragswillen nicht ermittelt, sondern insofern lediglich auf die Erstinstanz verwiesen. Sofern darin eine Rüge erblickt werden kann, ist sie unzulässig und unbegründet.
Einerseits wäre die Rüge, das Kantonsgericht dürfe nicht auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verweisen, nicht mit Berufung, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben, weil diese Frage das kantonale Verfahrensrecht beschlägt, und andererseits bietet das kantonale Verfahrensrecht eine eindeutige Lösung. Das Kantonsgericht kann gemäss § 136 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 des Kantons Schwyz auf die Entscheidgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.
b) Die Klägerin führt weiter aus, die Erstinstanz habe bezüglich des wirklichen Vertragswillens lediglich festgehalten, aufgrund der damaligen landwirtschaftlichen Regelung (15 Jahre) und der mangelnden ausdrücklichen Stipulierung eines unbefristeten Anspruchs sei die landwirtschaftliche Dauer für die Parteien massgebend gewesen. Diese verkürzte Wiedergabe des erstinstanzlichen Urteils trifft den Kern der Begründung nicht, wie sich aus der Zusammenfassung des erstinstanzlichen Urteils in Erwägung 1b ohne weiteres ergibt. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die von der Klägerin wiedergegebene Begründung Bundesrecht verletzen würde.
c) Die Vorinstanzen haben den wirklichen Vertragswillen der Parteien vielmehr aus dem Verhalten der Parteien geschlossen. Sie haben für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, die Parteien seien fälschlicherweise davon ausgegangen, das Gewinnanteilsrecht sei gemäss aArt. 619 ZGB vormerkbar. Sie hätten dieses auf 15 Jahre beschränkte Gewinnanteilsrecht vereinbaren wollen und entsprechend auch beim Grundbuchamt zur Vormerkung angemeldet. Indem die Erben - wie auch der Notar und Grundbuchverwalter - fälschlicherweise angenommen haben, es handle sich beim Gewinnanteilsrecht ihrer nicht landwirtschaftlichen Liegenschaft um ein vormerkbares Recht im Sinne von aArt. 619 ZGB und sie dieses - auf 15 Jahre beschränkte - Recht dem Grundbuch angemeldet haben und der Grundbuchverwalter dieses vorgemerkt hat, durften die kantonalen Gerichte aus der allgemeinen Lebenserfahrung schliessen, die Parteien hätten dieses auf 15 Jahre beschränkte Gewinnanteilsrecht einräumen wollen (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: Dressler, Die Tatsachenüberprüfung durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren, ZSR NF 94/1975 II S. 37 ff. S. 43 f.; vgl. Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, in SJ 2000 II 1 ff. S. 62; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 96 S. 132; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 4.4 zu Art. 63 OG).
Das Kantonsgericht hat ergänzend festgehalten, der Irrtum über die Vormerkbarkeit dieses Gewinnanteilsrechts sei umso leichter erklärbar, als die "Seeli Y.________"-Parzelle unüberbaut gewesen sei und daher einer landwirtschaftlichen Parzelle geglichen habe. Es gibt daher entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien, auch wenn dies im Vertragstext nicht explizit zum Ausdruck kommt, ein befristetes Gewinnanteilsrecht von 15 Jahren vereinbart haben (vgl. zum Regelbeweismass:
BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 f.). Es trifft zwar zu, dass sie sich obligatorisch auch länger hätten verpflichten können. Dies haben sie indessen nicht getan. Da das 15-jährige Gewinnanteilsrecht 1967 abgelaufen ist, kann sich die Klägerin an den allfälligen Gewinnen, welche die Beklagte aus der in der zweiten Hälfte der 80-er Jahre errichteten Bootssteganlage erwirtschaftet hat, nicht beteiligen. Die Berufung muss abgewiesen werden.
3.- a) Bei dieser Sachlage ist auch Art. 8 ZGB nicht verletzt. Diese Bestimmung regelt einerseits die Beweislastverteilung und die Folgen der Beweislosigkeit und andererseits gewährleistet sie bundesrechtlich einen Beweisführungsanspruch (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 mit Hinweisen; 122 III 219 E. 3c S. 223). Nachdem das Kantonsgericht den wirklichen Parteiwillen hinreichend festgestellt und eine vertragliche Befristung auf 15 Jahre annehmen durfte, stellt sich die Frage nach der Beweislast, das heisst danach, wen die Folgen der Beweislosigkeit trifft, nicht, und die Rüge, der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch sei verletzt worden, ist unbegründet. Ebenso wenig braucht geprüft zu werden, ob die von der Vorinstanz angestellte Eventualerwägung bundesrechtmässig ist, welche sich für den Fall, dass sich dem Erbteilungsvertrag keine Befristung entnehmen lässt, mit Art. 27 ZGB auseinandersetzt. Inwiefern die kantonalen Entscheide mit ihrer Hauptbegründung widersprüchlich sein könnten, legt die Klägerin nicht hinreichend begründet dar.
b) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Gewinnanteilsrechts brauchen nicht geprüft zu werden. So ist beim gefundenen Ergebnis unerheblich, ob es sich bei der von der Beklagten realisierten Bootsstationierungsanlage um eine Auffüllung im Sinne der streitigen Ziffer IX Bst. b des Erbteilungsvertrags handelt und ob das obligatorische Gewinnbeteiligungsrecht auch gegenüber der Beklagten noch Bestand hat, nachdem diese das Grundstück bekanntlich von den ursprünglichen Vertragsparteien erworben hat.
c) Schliesslich braucht auch entgegen dem Antrag der Klägerin kein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt zu werden.
Die Klägerin konnte zur Gegenbemerkung der Vorinstanz Stellung nehmen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. Februar 1997 i.S. Nideröst-Huber gegen Schweiz). Die Berufungsantwort der Beklagten enthält zudem keine neuen Unterlagen oder Gesichtspunkte (Poudret, a.a.O., N. 2.6 zu Art. 59).
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die Beklagte zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) des Kantons Schwyz vom 21. November 2000 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: