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Original
 
[AZA 7]
U 285/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 27. August 2001
in Sachen
R.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch
S.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1940 geborene R.________ arbeitete bis 31. Januar
1995 bei der F.________ AG. Infolge Betriebsschliessung
war er seit dem 1. Februar 1995 bei der Arbeitslosenversicherung
zum Leistungsbezug gemeldet und bezog bis
9. November 1995 Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherungs-Gesellschaft
X.________ richtete vom 13. Oktober 1995
bis 29. Februar 1996 Krankentaggelder basierend auf einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Am 6. Januar 1996
rutschte R.________ auf einer vereisten Treppe aus und
zog sich eine Schulterverletzung zu. Am 25. September 1996
meldete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland das
Unfallereignis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA). Diese verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember
1996 ihre Leistungspflicht, weil R.________ zur Zeit
des Unfalls nicht obligatorisch versichert gewesen sei,
woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 festhielt.
B.- Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, die
SUVA habe ihm für die Folgen des Unfalls vom 6. Januar 1996
Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Dezember
1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
die Beschwerde ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________
das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Vernehmlassung.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt R.________
ein Schreiben der SUVA vom 3. Dezember 1999 in einem anderen
Fall zu den Akten geben, welches die SUVA zur Kenntnisnahme
erhielt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Bestimmungen
über Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung
(Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG), den Beginn der Versicherung bei
arbeitslosen Personen (Art. 2 der rückwirkend auf den
1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung
von arbeitslosen Personen vom 24. Januar
1996) und den Abzug der Prämie (Art. 22a Abs. 4 AVIG) richtig
festgehalten. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass bei arbeitslosen Personen der
Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem
sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG
erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen haben,
endet (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung
von arbeitslosen Personen). Als Lohn im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b
UVV auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung,
der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der
Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten
Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung
ersetzen.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
zum Unfallzeitpunkt obligatorisch bei der SUVA gegen
Unfall versichert war.
a) Das kantonale Gericht verneinte mit der SUVA sowohl
den Versicherungsschutz als arbeitslose Person wie auch den
Lohnfortzahlungscharakter der Krankentaggelder der Versicherungs-Gesellschaft
X.________. Aus den Akten sei ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1995
arbeitslos gemeldet war und gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse
des Kantons Basel-Land letztmals vor dem Unfall
am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 8 AVIG erfüllte; daher sei er längstens bis zum
9. Dezember 1995 als arbeitslose Person obligatorisch bei
der SUVA gegen Unfall versichert gewesen (Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen
Personen).
Da der Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 1995
arbeitete, könne die als Einzelversicherung weitergeführte
Krankentaggeldversicherung nicht als Lohnfortzahlung im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV angesehen werden. Würden
die Krankentaggelder als Lohn betrachtet, kämen Personen,
die weder obligatorisch gegen Unfall versichert sind, noch
eine private Unfallversicherung abgeschlossen hätten,
allein aufgrund ausbezahlter Krankentaggelder in den Genuss
einer kostenlosen Nichtberufsunfallversicherung. Der Versicherungsschutz
wäre abredeweise verlängerbar gewesen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu,
dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht mehr
anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch die Krankheit sei
der Taggeldanspruch lediglich unterbrochen worden. Dies
ergebe sich aus der ins Recht gelegten Abrechnung der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Land für den Monat Mai
1996, welche auch eine Rahmenfrist bis 31. Januar 1997 ausweise.
Weiter würden die ausbezahlten Leistungen des privaten
Krankenversicherers Lohn ersetzen, hätten somit Lohnfortzahlungscharakter,
wodurch der Versicherungsschutz für
Nichtbetriebsunfälle bei der SUVA verlängert worden sei. Er
habe nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses
die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei der Krankenkasse der
F.________ AG bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen
weiter zu versichern. Der Arbeitgeber habe mit dieser Versicherung
seine Lohnfortzahlungspflicht der Krankenkasse
übertragen.
b) Dies führt zunächst zur Frage, ob der Beschwerdeführer
als arbeitslose Person zum Unfallzeitpunkt (am
6. Januar 1996) bei der SUVA obligatorisch versichert war.
Er bestreitet nicht, dass er am 6. Januar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen
von Art. 8 AVIG nicht mehr erfüllte.
Zu diesem Zeitpunkt erhielt er krankheitsbedingt vom privaten
Krankenversicherer Taggeldleistungen auf der Basis
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine laufende Rahmenfrist
für den Leistungsbezug allein weist einen Versicherten
nicht als anspruchsberechtigt aus, wie der Beschwerdeführer
anzunehmen scheint. Ab 1. April 1996 erfüllte er
wieder die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
im Umfang von 50 % und erhielt Taggelder in entsprechender
Höhe.
Erfüllte der Beschwerdeführer letztmals vor dem Unfall
am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 8 AVIG, war er damit, wie die Vorinstanz richtig ausführte,
längstens bis zum 9. Dezember 1995 als arbeitslose
Person bei der SUVA obligatorisch versichert (Art. 3 Abs. 2
der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen
Personen), sodass - zumindest gestützt auf diese Bestimmungen
- kein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand.
c) Zu prüfen ist weiter, ob die seit 13. Oktober 1995
bis 29. Februar 1996 ausbezahlten Krankentaggelder als Ersatz
für die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1
lit. b UVV gelten, die den obligatorischen Versicherungsschutz
weiter bestehen liessen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 sandte die Versicherungs-Gesellschaft
X.________ dem Beschwerdeführer die
Anträge zum Abschluss einer Einzelversicherung infolge
Übertritts aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung,
wobei ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, dass ein Unfallrisiko nicht versichert
sei. Vorinstanz und SUVA haben zutreffend dargelegt, dass
die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nicht als
Ersatz für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
angesehen werden kann. Dem Lohn gleichgestellt sind die
Taggelder, die der Versicherte von einer privaten Versicherungseinrichtung
erhält, wenn er sich selbst durch eine
Einzelversicherung versichert hat, nur, sofern der Arbeitgeber
auch einen Prämienanteil zu seinen Lasten übernimmt
(RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 144). Dies
war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch aus dem
nicht fallbezogenen Schreiben der SUVA vom 15. Januar 1996
lässt sich kein Anspruch auf Unfalltaggelder ableiten.
3.- a) Der Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Abredeversicherung
gemäss Art. 8 UVV abschliessen sollen,
damit im relevanten Zeitraum ein Versicherungsschutz gewährleistet
gewesen wäre, was er offensichtlich unterlassen
hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob und welche Informationspflichten
die SUVA und die Organe der Arbeitslosenversicherung
wahrzunehmen haben, ob diese verletzt wurden und welche
Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.
b) In BGE 121 V 28 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht,
dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht
des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung
ergebe, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses
einer Abredeversicherung zu informieren. In Ergänzung
dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387
S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte
Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich
einer Abredeversicherung nach Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses im Fall, wo es um die Abredeversicherung
einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die
Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. Was im Falle
der Aussteuerung gilt, muss - um den Zweck der Abredeversicherung
zu gewährleisten - auch bei der krankheitsbedingten
Verneinung der Anspruchsberechtigung gelten. Ob die
Arbeitslosenversicherung z.B. mittels Informationsblatt
oder Broschüre der ihr obliegenden Informationspflicht
hinreichend nachgekommen war, lässt sich den Akten nicht
entnehmen, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung
an die SUVA zurückzuweisen ist. Ergänzend sei festgehalten,
dass mit dem allfälligen Ergebnis einer Verletzung der Informationspflicht
noch nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer
die anbegehrten Leistungen auszurichten sind, da
für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz
noch weitere Voraussetzungen, insbesondere die kausal verursachte
Disposition seitens des Arbeitslosen aus unterbliebener
Information, erfüllt sein müssen. Bei der Beurteilung
der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsabschlusses
im Informationsfall wird die SUVA allenfalls auch ihre Erfahrungen
aus Abredeversicherungen mit arbeitslosen Personen
einbeziehen können (vgl. BGE 121 V 35 Erw. 3).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember
1998 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: