[AZA 0]
C 134/01 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 29. August 2001
in Sachen
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 20. April 2000 wies das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen das Gesuch des K.________ um Zustimmung zum Besuch der Réceptionskurse 1 (15. Mai bis
9. Juni 2000) und 2 (27. November bis 1. Dezember 2000) in der Hotelschule X.________ ab. Auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 20. Mai 2000 trat es am 24. Mai 2000 nicht ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. April 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, die Verwaltung sei zu verpflichten, ihm den Besuch der beantragten Kurse z.B. per Herbst 2002 (Kurs 1) und/ oder Frühjahr 2003 (Kurs 2) zu bewilligen.
Das Amt für Arbeit verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen des AVIG über finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung an Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 1 lit. a AVIG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat es auch die Rechtsprechung zum Erfordernis der arbeitsmarktlichen Indikation, welches insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert sein muss und dass die Beeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen in den Bereich der Invalidenversicherung fällt (ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1, 1985 Nr. 22 S. 168 ff.). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen nach Art. 59 AVIG prospektiv aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 112 V 398 Erw. 1a).
2.- a) Der Beschwerdeführer bezog seit Oktober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Für die Zeit vom 16. August 1999 bis 20. Mai 2000 wurde ihm von der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Screeningdesigner zugesprochen, welche im November 1999 wegen Überforderung und gesundheitlich bedingten Absenzen gescheitert ist. Seit Dezember 1999 bezieht der Versicherte wieder eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung, was mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2000 revisionsweise bestätigt wurde.
Die Vorinstanz hat einlässlich und zutreffend dargelegt, dass aufgrund der Akten im fraglichen Zeitpunkt der Einreichung des Kursgesuchs (17. April 2000) eine allfällige Erschwerung der Vermittlung des Beschwerdeführers nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf den bestehenden Gesundheitsschaden zurückzuführen war. Die Arbeitslosenversicherung hatte daher mangels arbeitsmarktlicher Indikation keine finanziellen Leistungen im Zusammenhang mit der Umschulung zu erbringen. Es wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Kurse - wie beantragt - in der Zeit Herbst 2002 bzw. Frühjahr 2003 gegebenen sein werden, kann im heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden.
b) Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz unter Hinweis auf einen anderen von ihr am 11. April 2001 gefällten Entscheid ausführt - seit 1. April 2000 (Antritt der Stelle als Nachtconcierge im Hotel Y.________) weder arbeitslos noch unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Abteilung Arbeitslosenkasse,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 29. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: