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Original
 
[AZA 7]
H 35/00 Vr
III. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 31. August 2001
in Sachen
K.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- K.________ war seit Januar 1991 hauptberuflich zunächst als Dolmetscherin, dann auch als Übersetzerin in den Sprachen Polnisch, Russisch und Deutsch tätig. Sie arbeitete anfangs für die Fremdenpolizei des Kantons Zürich, später unter anderem auch für die Bezirksgerichte und Bezirksanwaltschaften des Kantons sowie für die Kantonspolizei und weitere kantonale Amtsstellen. An ihrer Wohnadresse führt sie ein Übersetzungsbüro. Bis Ende 1996 galt K.________ in Bezug auf die Dolmetscher- und Übersetzer-Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende. Auf ihr Ersuchen wurde sie am 6. März 1997 von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich rückwirkend auf den 1. Januar 1997 als Selbstständigerwerbende erfasst. Für 1997 entrichtete K.________ persönliche Beiträge aufgrund ihrer Selbsteinschätzung vom 16. Januar 1997.
Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von K.________ als Dolmetscherin/Übersetzerin für die Bezirksgerichte, die Bezirksanwaltschaften sowie die Kantonspolizei beitragsrechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit.
B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel unter Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Tätigkeit für alle weiteren in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten kantonalen Amtsstellen mit Entscheid vom 26. November 1999 ab.
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, "dass auch die Tätigkeit (...) als Dolmetscherin und Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, Kantonspolizei und andere kantonale Stellen (...) AHV-rechtlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit bildet".
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit als Dolmetscherin und als Übersetzerin für die zürcherischen Bezirksgerichte und Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen beitragsrechtlich als unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) zu qualifizieren ist.
2.- a) Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses massgebend. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesseet survivants [LAVS], S. 177 ff. Rz 93-105).
b) Das BSV hat in seiner Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) das Beitragsstatut von Übersetzern und Dolmetschern näher umschrieben. Danach gilt das Einkommen von Übersetzern und Dolmetschern, welche in den Betrieb des Arbeit- oder Auftraggebers arbeitsorganisatorisch integriert sind, bei welchen der Arbeit- oder Auftraggeber somit massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt, als massgebender Lohn (Rz 4073 WML). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (Rz 4074 WML). Bei Dolmetschern liegt selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall (anlässlich von Konferenzen, Seminarien, Kongressen usw.) für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers integriert sind (Rz 4075 WML).
Nach dieser Umschreibung kommt bei der beitragsrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit als Übersetzer oder als Dolmetscher dem Merkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber demjenigen des Unternehmerrisikos erhöh- te Bedeutung zu (vgl. ZAK 1986 S. 513 sowie Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,
2. Aufl. , Bern 1996, S. 141 Rz 4.89). Anderseits wird richtig auch danach differenziert, um welche Tätigkeit es im Einzelfall geht. Zum einen macht eine Person häufig beides, dolmetschen und übersetzen; zum andern kommt darin der Grundsatz zum Ausdruck, dass von mehreren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungen jede dahingehend zu prüfen ist, ob es sich um selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen; Käser a.a.O. S. 109 Rz 4.3).
3.- Das kantonale Gericht hat die Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen mit folgender Begründung als unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert:
Die Beschwerdeführerin sei zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet und könne nicht, wie bei Selbstständigerwerbenden meist üblich, ohne weiteres andere Personen mit der Ausführung der von ihr erwarteten Arbeiten betrauen. In der Natur der Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit liege sodann ein weitgehendes Weisungsrecht des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich Arbeitsergebnis und Verhalten bei der Arbeit, welche im konkreten Fall das übliche Mass übersteige. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 307 StGB, wonach mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wird, wer in einem gerichtlichen Verfahren u.a. als Übersetzer oder Dolmetscher falsch übersetzt.
So sei die Dolmetschertätigkeit, welche den überwiegenden Teil der Arbeitsleistung ausmache, klar vorgegeben und finde ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Behörden statt. Diese bestimmten weiter Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes sowie die Bezahlung. Dabei seien nicht die Arbeitsleistung als solche ausschlaggebend für die Höhe, sondern die Arbeitsstunden. Vergütet würden deshalb auch "unproduktive" Stunden, wo die Beschwerdeführerin wegen Nichterscheinens einer Partei nicht zu übersetzen brauche, sowie der Zeitaufwand für den Weg. Die Entschädigung erfolge zudem nach einer einheitlichen Tarifstruktur innerhalb eines von den Amtsstellen festgelegten Rahmens. Insgesamt ergebe sich eine Unterordnung hinsichtlich Arbeitszeit und -organisation im Verhältnis zu den Bezirksgerichten, Bezirksanwaltschaften und kantonalen Amtsstellen, welche auf eine unselbstständige Tätigkeit schliessen lasse. Im Übrigen bestehe auch kein spezifisches Unternehmerrisiko. Ein wirtschaftliches Risiko könne sinngemäss im Wesentlichen einzig darin erblickt werden, dass das Dolmetscherverzeichnis, in welchem auch die Beschwerdeführerin aufgeführt sei, keinen Rechtsanspruch auf Aufträge in einem bestimmten Umfang gebe.
Eine Notwendigkeit für eigene Geschäftsräumlichkeiten sei sodann nicht ersichtlich, da keine Kunden zu empfangen seien und somit eine minimale (private) Infrastruktur genüge.
Schliesslich beschäftige die Beschwerdeführerin auch keine Arbeitnehmer.
4.- a) Mit im Wesentlichen gleicher Begründung qualifizierte die Vorinstanz in einem anderen Fall eine ebenfalls als Dolmetscherin und Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und weitere kantonale Amtsstellen tätige Person als Unselbstständigerwerbende.
Diesen Entscheid vom 15. November 1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich bestätigt (Urteil A. vom 13. Juli 2001 [H 5/00]) und dabei unter anderem Folgendes erwogen:
" 4.- a) aa) (...)
bb) Gegen die vorinstanzliche Argumentation wird weiter vorgebracht, weder aus der Pflicht zur persönlichen
Aufgabenerfüllung noch aus der Strafnorm des Art. 307 StGB ergebe sich Entscheidendes für den unselbstständigen oder gegen den selbstständigen Charakter der Tätigkeit als Übersetzer und als Dolmetscher. Das Gleiche gelte auch in
Bezug auf die tarifarische Festlegung der Entschädigung.
Isoliert betrachtet, mag dies zutreffen. Immerhin stellt aber der Umstand, dass die Verantwortlichkeit für die Qualität der Arbeit beim jeweiligen Bezirksgericht resp. bei der jeweiligen Bezirksanwaltschaft oder kantonalen Amtsstelle liegt, ein gewichtiges Indiz für unselbstständige
Erwerbstätigkeit dar (ZAK 1978 S. 407 Erw. 3 [zweiter Abschnitt]; vgl. auch BGE 122 V 287 unten). Daraus ergibt sich unter anderem gleichsam folgerichtig die Befugnis der betreffenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden, insbesondere schriftliche Übersetzungen einer Qualitätskontrolle zu unterziehen (so ausdrücklich festgehalten im Formular "Personaldaten für Übersetzer" der Kantonspolizei Zürich).
Ebenfalls gibt sodann die Festsetzung der Entschädigung nach einem im Regelfall einheitlichen Tarif, jedenfalls für sich allein genommen, nichts her für die zu entscheidende
Abgrenzungsfrage. (...)
cc) Im Weitern trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin für verschiedene Auftraggeber Dolmetscher- und Übersetzer-Dienste ausübt. Dabei steht sie laut Akten nicht in einem (formellen) Anstellungsverhältnis mit den betreffenden
Behörden und Amtsstellen bzw. den zuständigen Gemeinwesen (Bezirk, Kanton). Daraus kann indessen unter den gegebenen
Umständen nicht auf eine beitragsrechtlich beachtliche arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit geschlossen werden. Zum einen handelt es sich um einen ganz bestimmten
Kreis von Auftraggebern, im Verhältnis zu denen überdies die für selbstständige Erwerbstätigkeit häufig typische
Notwendigkeit der "Kundenakquisition" fehlt. Zum andern ist die Beschwerdeführerin auf einer Liste aufgeführt, welche die Adressen von Dolmetschern und/oder Übersetzern enthält und den besagten Behörden und Amtsstellen zur Verfügung steht. Diesem (...) vor einigen Jahren geschaffenen und durch die Kantonspolizei auf dem neuesten Stand gehaltenen
Verzeichnis kommt zwar rechtlich keine Bedeutung zu etwa in dem Sinne, dass die dort genannten Personen Anspruch auf Einsätze in einem bestimmten Mindestumfang hätten.
Indessen und in diesem Zusammenhang stärker ins Gewicht fällt, dass ein Dolmetscher oder ein Übersetzer mit der Aufnahme in dieses Verzeichnis, was sein Einverständnis voraussetzt, die grundsätzliche Bereitschaft bekundet, auf Anfrage einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt kann dort, wo die Qualität der Arbeit stimmt und die zeitliche
Disponibilität nicht zu stark durch anderweitige Tätigkeiten eingeschränkt ist, mit mehr oder weniger regelmässigen
Einsätzen gerechnet werden. In diesem Sinne bestehen durchaus Parallelen zu so genannten Arbeitsverhältnissen auf Abruf (vgl. BGE 124 III 250 ff. Erw. 2a, 3a und b sowie
Adrian Staehelin, Die Flexibilisierung des Arbeitsverhältnisses, in: Rechtsentwicklung an der Schwelle des
21. Jahrhunderts [Hrsg: Peter Gauch/Jörg Schmid], Zürich 2000, S. 383 ff., 384 ff. mit Hinweisen auf die Lehre).
(...)
dd) Ausser Frage steht, dass der jeweiligen Behörde oder Amtsstelle ein Weisungsrecht zusteht. Sie sind es, die unter anderem Ort und Zeit der Dolmetscher-Einsätze bestimmen. (...) Mit der Festlegung von Ort und Zeit einer
Einvernahme, einer Verhandlung oder auch einer Telefonabhörung durch die zuständige Gerichts- oder Amtsperson ist auch der Einsatz des allenfalls benötigten Dolmetschers bestimmt. Von Ausnahmesituationen abgesehen führt eine Verhinderung aus zeitlichen oder gesundheitlichen
Gründen nicht zu einer Terminverschiebung. Über diese auch im angefochtenen Entscheid enthaltene Feststellung hinaus bedarf es selbstredend der Konkretisierung der mit der für
Gerichte und Ämter ausgeübten Dolmetscher- und Übersetzer- Tätigkeit verbundenen Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten namentlich in Bezug auf den Umgang mit amtlichen Dokumenten, sei es durch entsprechende Anweisungen von Fall zu Fall oder in Form von Richtlinien. Der jeweiligen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde kommen schliesslich aus
Verantwortlichkeitsgründen selbst in Bezug auf die Tätigkeit als solche Befugnisse zu, wie namentlich die erwähnte
Kontrolle der Qualität von (schriftlichen) Übersetzungen.
Zu beachten ist sodann Folgendes. Durch die und im
Rahmen der als amtlich zu bezeichnenden Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin unterstützt die Beschwerdeführerin als Hilfsorgan die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsbehörden in der Erfüllung der ihnen durch Verfassung und Gesetz aufgetragenen staatlichen Aufgaben. Insofern kann und muss sie, wiewohl nicht Funktionärin im eigentlichen
Sinne, als Teil des Justiz- und Verwaltungsapparates betrachtet werden und hat in diesem Sinne als in die Arbeitsorganisation der jeweiligen Bezirksgerichte,
Bezirksanwaltschaften und kantonalen Amtsstellen eingebunden zu gelten. (...)
ee) Die vorstehenden Erwägungen gelten abgesehen davon, dass bei schriftlichen Arbeiten, die zu Hause im Übersetzungsbüro gemacht werden können, in der Regel ein gewisser Handlungsspielraum in Bezug auf Zeiteinteilung und Erledigungstermin besteht, für beide in Frage stehenden
Tätigkeiten. Dieser Unterschied ist indessen unter dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit klarerweise nicht von Bedeutung.
b) Wollte die Dolmetscher- und/oder die Übersetzer- Tätigkeit nach dem Gesagten gleichwohl als selbstständige
Erwerbstätigkeit betrachtet werden, müsste vorliegend ein bedeutendes spezifisches Unternehmerrisiko bestehen. Dies ist indessen nicht der Fall, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat. Insbesondere kann die in diesem Zusammenhang hauptsächlich geltend gemachte beruflich notwendige
Anschaffung und Unterhalt des Personenwagens praxisgemäss nicht als eine ins Gewicht fallende Investition (in die Einzelfirma) bezeichnet werden (vgl. Käser a.a.O.
S. 116 Rz 4.16 und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung).
(...) Die entsprechenden Kosten stellen ebenso wie die Aufwendungen für selber angeschaffte und bereit gestellte Arbeitsmittel (Wörterbücher, Büromaterialien,
Fax-Gerät) unter Umständen vom massgebenden Lohn abzuziehende
Unkosten im Sinne von Art. 7 Ingress und Art. 9AHVV dar (vgl. ZAK 1978 S. 407 Erw. 3 [zweiter Abschnitt] sowie
Käser a.a.O. S. 161 ff.).
c) Zusammenfassend sprechen die vorliegend entscheidenden
Gesichtspunkte, im Wesentlichen die gewisse Regelmässigkeit der Berufsausübung sowie die unter anderem in der Weisungsbefugnis und Verantwortung der Gerichts- und
Verwaltungsbehörden zum Ausdruck kommende Funktion im
Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung, klar für den unselbstständigen
Charakter der Dolmetscher- und der Übersetzer-Tätigkeit.
Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei bloss gelegentlich "von Fall zu Fall" (Rz 4075 WML) für die betreffenden Gerichte und
Amtsstellen als Dolmetscherin und Übersetzerin tätig (vgl. auch BGE 119 V 162 f. Erw. 3a und b sowie Rz 4076 ff. WML [Beitragsstatut von Journalisten], ferner Urteil
L. vom 6. April 2001 [H 214/99] sowie Rz 4013 f. WML [Beitragsstatut von Privatdozenten und ähnlich besoldeten
Lehrkräften]).. "
b) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann sich vorliegend einzig fragen, ob aufgrund der konkreten Umstände, wie sie sich aus den Akten und den Vorbringen in den Rechtsschriften ergeben, die Dolmetscher- und Übersetzer-Tätigkeit für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und weitere kantonale Amtsstellen anders als im erwähnten Fall H 5/00 als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Dies ist zu verneinen. Dabei kann eine gesonderte Prüfung des Beitragsstatuts für die einzelnen kantonalen Gerichtsbehörden und Verwaltungsorgane, wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, unterbleiben, zumal nicht ersichtlich ist und auch keine stichhaltigen Gründe dafür genannt werden, inwiefern eine solche Differenzierung zu einer unterschiedlichen Beurteilung führte. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unzulässigen Ausdehnung des Verfahrens (auf die Tätigkeit für alle weiteren in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten kantonalen Amtsstellen) ist unbegründet.
aa) Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass es durchaus Umstände gibt, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. Es betrifft dies insbesondere das Risiko, dass bei Absage eines Termins die dadurch frei werdende Zeit, insofern sie nicht entschädigt wird, nicht durch andere Aufträge gefüllt werden kann. Trotzdem überwiegen gesamthaft unter dem hier im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale.
Wenn in der Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt wird, mit der Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis hätten sich die Aufträge stetig vermehrt und auch der Anteil an schriftlichen Arbeiten sei proportional dazu gewachsen, ist von einer gewissen Regelmässigkeit der Berufsausübung auszugehen, was im Lichte der Gerichts- und Verwaltungspraxis für den unselbstständigen Erwerbscharakter spricht (Erw. 4a am Ende). Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin selber zu Recht auf die hohen Anforderungen betreffend den Umgang mit den ihr anvertrauten Dokumenten und Tonbändern hin, in welcher Beziehung den jeweiligen Gerichten und Amtsstellen fraglos ein uneingeschränktes Weisungsrecht zukommt.
bb) Dass, wie geltend gemacht wird, von der Entschädigung für das Dolmetschen und Übersetzen teils die AHV-Beiträge abgezogen werden, teils ein solcher Abzug nicht vorgenommen wird, ist für die Statusfrage nicht von Belang.
Im Gegenteil ruft dieser Zustand, sollte es sich tatsächlich so verhalten, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Bedeutung des Beitragsstatuts für andere Sozialversicherungsbereiche, wie Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und berufliche Vorsorge, nach einer verbindlichen Klärung.
cc) Nicht ersichtlich ist und auch nicht näher begründet wird schliesslich, inwiefern von der Beantwortung der Qualifikationsfrage die erfolgreiche (Fort-)Führung der Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin abhängen soll.
Ebenfalls sticht das Argument nicht, die Erfassung als Selbstständigerwerbende sei das Signal für den Aufbau eines Dienstleistungsbetriebes mit modernster Infrastruktur und eigenen Büroräumlichkeiten gewesen, weshalb die Einstufung als Unselbstständigerwerbende gegen Treu und Glauben verstosse.
Aktenkundig war die Beschwerdeführerin bereits seit 1991 im Wesentlichen für die gleichen Gerichtsbehörden und Verwaltungsstellen als Dolmetscherin und Übersetzerin tätig.
Dass sich infolge des von ihr selber beantragten Anschlusses als Selbstständigerwerbende auf 1. Januar 1997 an den Arbeitsbedingungen, an der Art und Dauer der Einsätze und in Bezug auf die Arbeitsmittel etwas Entscheidendes verändert hätte, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht geltend gemacht.
5.- Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht sowohl die Tätigkeit als Dolmetscherin als auch diejenige als Übersetzerin für die Bezirksgerichte, Bezirksanwaltschaften, die Kantonspolizei und andere kantonale Amtsstellen als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: