[AZA 7]
U 3/00 Gb
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Ferrari und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 31. August 2001
in Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1943 geborene R.________ arbeitete seit dem 1. März 1976 im Reinigungsdienst der Firma X.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. März 1980 verletzte er sich bei einem Skiunfall am linken Knie, was am 2. Juni 1981 die operative Entfernung des linken medialen Meniskus erforderlich machte. Rund sechs Wochen später konnte er die Arbeit wieder voll aufnehmen. Am 15. März 1982 stürzte er bei der Arbeit von der Leiter. Dabei zog er sich neben einer Rissquetschwunde über der linken Augenbraue und einer Rippenfraktur links eine Querfraktur des Unterpoles der rechten Kniescheibe sowie eine Rissquetschwunde über der linken Kniescheibe mit einer Verletzung der Bursa zu (Bericht des Dr. med. L.________, Spital Y.________, Chirurgische Klinik B). Die SUVA kam für die Folgen beider Unfälle auf und richtete R.________ nach Einholung eines Gutachtens des Spitals A.________ vom 21. Dezember 1984 ab dem 1. Mai 1985 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 25 %) aus (Verfügung vom 17. September 1985). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA am 11. November 1985 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 3. März 1986).
Ab 20. Mai 1987 begab sich R.________ wegen rezidivierenden/persistierenden Schmerzen am linken Knie erneut in die Rheumaklinik des Spitals Y.________ zur Behandlung. Die SUVA kam für den Rückfall auf und richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Zur weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse veranlasste sie Untersuchungen bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ (Stellungnahmen vom 16. Mai 1988, 28. Mai 1991 sowie 29. Januar 1992) und holte Berichte der Orthopädischen Klinik Z.________, vom 11. Oktober und 13. Dezember 1988 sowie vom 3. und 18. Januar 1989 und des Dr. med. F.________ vom 8. Mai, 4. August, 6. November 1989 und 23. Dezember 1991 ein. Vom 22. Oktober bis 16. November 1990 hielt sich R.________ in der Klinik C.________ auf (Bericht des Dr. med. B.________ vom 16. November 1990). Nachdem die Firma X.________ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 30. September 1990 durch Kündigung aufgelöst hatte, führte die Invalidenversicherung vom 19. Dezember 1991 bis 31. August 1994 eine Umschulung auf eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich durch. Vom 6. März bis 29. April 1995 wurden in der Stiftung D.________ die konkreten Eingliederungsmöglichkeiten abgeklärt. Daraus ergab sich, dass der Versicherte einzig in einem geschützten Rahmen tätig sein konnte (Bericht der Stiftung D.________ vom 5. Mai 1995). Nach der entsprechenden Vorbereitungszeit wurde ihm ab dem 1. Dezember 1995 in dieser Institution ein geschützter Arbeitsplatz für verschiedene administrative Arbeiten während vier Stunden pro Tag zu einem Stundenlohn von Fr. 4.50 angeboten. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle Zürich einen Invaliditätsgrad von 93 % und sprach dem Versicherten ab dem 1. September 1994 eine ganze Rente zu, welche während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen vom 6. März bis 30. November 1995 von Taggeldleistungen abgelöst worden war (Verfügung vom 2. Mai 1996).
Nach der Einholung von Auskünften bei der ehemaligen Arbeitgeberin, dem Beizug des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 15. August 1995 und eines Auszugs aus der von der Orthopädischen Klinik Z.________ erstellten Krankengeschichte (vom 16. August bis 6. Oktober 1995) betreffend Schmerzen im rechten Fuss sowie einer ergänzenden Abklärung des Dr. med. E.________, SUVA-Abteilung Unfallmedizin, vom 27. Februar 1996 gewährte die SUVA R.________, nach wie vor (vgl. Einspracheentscheid vom 11. November 1985) auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %, vom 1. September 1994 bis 5. März 1995 und ab 1. Dezember 1995 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 15. April 1996). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. November 1996 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung der Akten der Invalidenversicherung teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück (Entscheid vom 12. November 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades, der Integritätsentschädigung sowie der Komplementärrente aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen, entsprechend einer höheren Erwerbsunfähigkeit und einem höheren versicherten Verdienst, sowie eventuell eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten. Ferner sei auch über die Parteientschädigung für das kantonale Gerichtsverfahren neu zu entscheiden.
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
b) Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid vom 27. November 1996 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungen neu befinde. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist, hat die Vorinstanz auf Grund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilen können, ob die Kriterien vorliegen, die eine Übernahme der Invaliditätsbemessung der Invaliden- durch die Unfallversicherung rechtfertigten, und demzufolge die SUVA verpflichtet, medizinische Abklärungen hinsichtlich der Unfallkausalität der Coxarthrose rechts sowie der Beschwerden im rechten Fuss, allenfalls auch des Hallux valgus, und ausserdem Abklärungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu veranlassen und anschliessend gegebenenfalls über Rente und Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Beschwerde sinngemäss abgewiesen. Von der Abweisung ist auch der Antrag auf Erhöhung der Komplementärrente erfasst. Diese Punkte gehören zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.- Streitig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des im Jahr 1987 eingetretenen Rückfalls Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Unfallversicherung hat.
a) Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner auch die Erwägungen zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert der Berichte versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee, 122 V 161 Erw. 1c), zur Revision einer als Folge eines Unfalls zugesprochenen Invalidenrente (Art. 22 Abs. 1 UVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 41, 107 V 221 Erw. 2; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) sowie zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen oder Spätfolgen, insbesondere zum Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Rückfall (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 327 f.). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass Rückfälle und Spätfolgen besondere revisionsrechtliche Tatbestände darstellen (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 287).
b) Vorab ist zu prüfen, ob zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 11. November 1985 und jenem im Zeitpunkt des die Revision betreffenden Einspracheentscheids (vom 27. November 1996) eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten ist (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c).
Nach dem Gutachten des Spitals A.________ vom 21. Dezember 1984 bestanden am linken Knie eine schwere mediale Gonarthrose, eine Femoropatellararthrose sowie eine anteriomediale Instabilität, welche durch die Vorverlagerung der Semimembranosus-Sehne nicht behoben werden konnte, eine erhebliche mediale Gelenkspaltverschmälerung sowie Randwülste an Tibia und Femur. Am rechten Knie wurde eine leichte Femoropatellararthrose festgestellt. Der Kreisarzt beurteilte den unfallbedingten Befund am 15. August 1995, nach Abschluss des Rückfalls, gegenüber dem Zustand im Jahr 1984 nicht als erheblich verändert, obwohl im Vergleich zu den Röntgenbildern die Gonarthrose fortgeschritten sei, Randgeschwülste aufgetreten seien und der Gelenkspalt etwas stärker vermindert sei. Das rechte Knie präsentiere sich hingegen regelrecht. Er diagnostizierte eine mittelgradige Gonarthrose (während sie im Gutachten des Spitals A.________ bereits 1984 als schwer qualifiziert worden war) und fand ausserdem die 1984 festgestellte Arthrose im rechten Knie bestätigt. Hinsichtlich der Knie ist daher von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, worauf auch Dr. med. E.________ schloss, welcher 1995 im Vergleich zu 1984 im linken Knie nur eine geringgradig zugenommene Arthrose sowie ein reizloses rechtes Knie ohne röntgenologische Veränderungen vorfand (Bericht vom 27. Februar 1996). Beide Ärzte setzten sich jedoch mit der neu aufgetretenen Rücken-/Hüftproblematik (beziehungsweise Coxarthrose) rechts sowie mit den Fussbeschwerden rechts kaum auseinander, weshalb das kantonale Gericht die Sache zu Recht zur Abklärung der Unfallkausalität dieser revisionsweise geltend gemachten Leiden an die SUVA zurückgewiesen hat.
c) Da eine Rentenrevision auch dann vorzunehmen ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), werden die Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit selbst dann zu überprüfen sein, wenn sich die Coxarthrose sowie die Fussbeschwerden rechts als unfallfremd erweisen sollten. Auch diesbezüglich lässt sich der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nicht beanstanden.
Bei fehlender Unfallkausalität der zu beurteilenden Gesundheitsschäden steht eine Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung ausser Frage, da die Invalidenversicherung gegebenenfalls auch unfallfremde Gründe in die Bemessung einzubeziehen hat. Ist dagegen die Unfallkausalität zu bejahen, so stellt sich die Koordinationsfrage, da diesfalls in beiden Versicherungszweigen die erwerblichen Auswirkungen derselben Gesundheitsschäden zu beurteilen sind. Gegebenenfalls ist die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung auch für die Unfallversicherung zu übernehmen, es sei denn, diese beruhe auf einem Rechtsfehler oder auf einer nicht vertretbaren Ermessensausübung. Ein Rechtsfehler steht vorliegend ausser Frage. Was die Ermessensausübung anbelangt, so sah sich die Invalidenversicherung mit der Tatsache konfrontiert, dass sie den Versicherten auf eine Tätigkeit umschulen liess, für die er in der Privatwirtschaft nicht einsatzfähig war. Wenn sie ihn nach der Umschulung nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwies, sondern der Invaliditätsbemessung die Tätigkeit am geschützten Arbeitsplatz zu Grunde legte, ist darin eine vertretbare Ermessensausübung zu sehen. Der entsprechende Invaliditätsgrad wäre mithin auch für die Unfallversicherung verbindlich.
3.- Streitig ist weiter die Höhe des für die Berechnung der Komplementärrente massgeblichen versicherten Verdienstes.
a) Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile (Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV). Abweichend davon umschreibt Art. 24 UVV den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Vorbehältlich Art. 24 Abs. 4 UVV gilt der festgesetzte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen. Gleiches gilt bei den Komplementärrenten gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG (BGE 119 V 492 Erw. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 350 Erw. 7).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 24 UVV enthalte insofern eine Lücke als er keine Sonderregel für die Bemessung des versicherten Verdientes bei der Revision der Komplementärrente nach einer langen Heilungs- und Eingliederungsdauer infolge von Rückfällen und Spätfolgen vorsehe. Diese Bestimmung müsse deshalb auf solche Tatbestände sinngemäss Anwendung finden.
Am 1. Januar 1997 sind neue Verordnungsbestimmungen in Kraft getreten, welche der vom Beschwerdeführer geübten Kritik teilweise Rechnung tragen (vgl. etwa Art. 31 Abs. 2 UVV). Vorliegend muss es aber dabei bleiben, dass als Grundlage der Komplementärrentenberechnung der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt, welcher mit Verfügung vom 17. September 1985, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. November 1985, auf Fr. 40'327.- festgelegt wurde.
c) Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der Rentenanspruch des Versicherten im September 1994 nicht neu entstanden. Der seit 1985 bestehende Anspruch ist vielmehr einzig für die Dauer der von der Invalidenversicherung durchgeführten Eingliederungsmassnahmen vorübergehend eingestellt worden, um am 1. September 1994 wieder aufzuleben. Ob die Rente wegen Veränderung tatsächlicher Verhältnisse in Revision zu ziehen ist, bleibt abzuklären, wobei eine Revision nicht zu einem neuen Rentenanspruch führt, sondern bloss eine Abänderung einer bestehenden Rente darstellt, weshalb auch unter diesem Titel keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes möglich ist (BGE 118 V 295 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen).
4.- Zu überprüfen ist sodann die Berechnung der Komplementärrente.
a) Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG).
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat mit Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen.
aa) In Art. 31 Abs. 2 UVV (in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung) hat der Bundesrat bestimmt, dass bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 des Gesetzes erhöht wird. Damit wird der versicherte Verdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgewertet, womit die beiden Berechnungselemente - der versicherte Verdienst und die Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung - auf dieselbe zeitliche Basis gebracht werden (zeitliche Kongruenz; Urteil S. vom 10. April 2001, U 68/00; vgl. die in RKUV 1997 S. 48 f. veröffentlichten Erläuterungen des BSV zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten).
Demgegenüber enthält die vorliegend massgebende, bis 31. Dezember 1996 geltende Fassung der Verordnungsbestimmungen keine Sondervorschrift für den Fall, dass der für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebende Zeitraum (vgl. Art. 15 Abs. 2 UVG) und die Festsetzung oder Abänderung der Komplementärrente weit auseinander liegen. Nach der Rechtsprechung ist bei der Neufestsetzung der Komplementärrente gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und b UVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) zwar weiterhin der versicherte Verdienst massgeblich, wie er der ursprünglichen Verfügung zu Grunde liegt, gleichzeitig ist aber auf die Berechnungsgrundlagen abzustellen, wie sie beim erstmaligen Zusammentreffen von Renten der Unfall- und der Invalidenversicherung bestanden haben (BGE 122 V 340 f. Erw. 4b, 350 f. Erw. 7 und 8). Davon ist offenbar auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 170 ff., Ziff. 345.1 und die dort aufgeführten Beispiele). Für diese Auffassung spricht zudem, dass der versicherte Verdienst keiner Anpassung zugänglich ist und damit in der beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten massgebend gewesenen Höhe in die Berechnung einzubeziehen ist, weshalb folgerichtig auch die davon in Abzug zu bringenden Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung auf dieser zeitlichen Grundlage einzusetzen sind.
bb) Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) sieht vor, dass Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Nach Art. 34 UVV erfolgt eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung, wenn eine Rente der Invalidenversicherung als Folge der Revision geändert wird. Diese Bestimmungen wurden als gesetzmässig qualifiziert (BGE 122 V 349 Erw. 6d).
b) Vorliegend richtete die Invalidenversicherung bereits ab 1. März 1983 eine halbe Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % aus (Verfügung vom 4. Oktober 1984) und passte diese revisionsweise dem von der Unfallversicherung für die Zeit ab 1. Mai 1985 errechneten Invaliditätsgrad von 40 % an, weshalb sie ihre Rentenleistungen mangels Vorliegens eines Härtefalles (Art. 28 IVG in der bis zum 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Fassung) auf den 31. Dezember 1985 einstellte (Verfügung vom 26. November 1985). Damit trafen die Invalidenrenten der Unfall- und der Invalidenversicherung am 1. Mai 1985 erstmals zusammen, wenn auch nur für eine beschränkte Dauer von acht Monaten. Grundsätzlich hätte die SUVA gestützt auf Art. 20 Abs. 2 UVG schon damals eine Komplementärrente ausrichten müssen. Dies kann dem Beschwerdeführer heute nicht zum Nachteil gereichen: Wäre nämlich damals tatsächlich eine Komplementärrente ausgerichtet worden, so würde es sich bei der im Streit liegenden, ab dem 1. September 1994 ausgerichteten Komplementärrente um eine im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV oder Art. 34 UVV neu festgesetzte Komplementärrente handeln. Die Tatsache, dass die Komplementärrente effektiv erstmals auf den 1. September 1994 berechnet wurde, ändert nichts daran, dass sie auf Grund des Zusammentreffens der Renten von Unfall- und Invalidenversicherung bereits am 1. Mai 1985 hätte festgelegt werden müssen, in der Zwischenzeit unterging und am 1. September 1994 wieder auflebte. Folglich sind im Sinne der zeitlichen Kongruenz (vgl. Erw. 4a/aa hiervor) für die Bemessung der Komplementärrente auf den 1. September 1994 die Berechnungsgrundlagen massgebend, wie sie am 1. Mai 1985 bestanden. Dem versicherten Verdienst von Fr. 40'327.- ist demnach eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 1996) gegenüberzustellen, und zwar im Umfang des Rentenbetrages, wie er am 1. Mai 1985 in Anbetracht der für den Beschwerdeführer damals massgeblich gewesenen Berechnungsgrundlagen zur Ausrichtung gelangt wäre (BGE 122 V 341 Erw. 4b, 351 Erw. 8).
5.- Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Komplementärrente eine ganze Rente der Invalidenversicherung von der auf einer 40%igen Erwerbsunfähigkeit basierenden Rente der Unfallversicherung in Abzug gebracht. Es steht zwar noch nicht fest, welcher Invaliditätsgrad der Rente der Unfallversicherung zu Grunde zu legen ist. Für den Fall unterschiedlicher Invaliditätsgrade ist diese Berechnungsweise gleichwohl zu überprüfen.
Die damit angesprochene Frage der sachlichen Kongruenz wird in Art. 32 UVV geregelt. Gemäss Art. 32 Abs. 1 UVV (in der hier massgeblichen, bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) werden vor dem Unfall gewährte IV-Renten bei der Berechnung der Komplementärrenten nur so weit berücksichtigt, als sie wegen des Unfalles erhöht werden. In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV wird die IV-Rente voll angerechnet. Nach der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung des Art. 32 Abs. 2 UVV wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen, wenn infolge eines Unfalls eine Rente der Invalidenversicherung erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der Invalidenversicherung abgelöst wird. In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 UVV wird die Rente der Invalidenversicherung voll angerechnet. Der Zweck der neuen und der alten Bestimmung ist klar: Im Rahmen der Komplementärrentenberechnung soll nur jener Teil der Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt werden, der wegen des Unfalles ausgerichtet wird. Der eine Krankheit entschädigende Teil dieser Rente wird dagegen nicht in die Berechnung einbezogen. Es soll mithin in beiden Vergleichsgrössen einzig die unfallbedingte Invalidität massgeblich sein, was dem Prinzip der sachlichen Kongruenz entspricht. Der Unfallversicherer soll nicht vom Umstand profitieren, dass die versicherte Person schon eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 41 Fn 155). Beide Bestimmungen (Art. 32 Abs. 1 UVV in der Fassung vor 1997 und Art. 32 Abs. 2 UVV in der Fassung ab 1997) gehen von einer bereits bestehenden Rente der Invalidenversicherung aus, die nachträglich auf Grund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird. Dagegen regeln sie den umgekehrten Fall nicht, dass zu einer unfallbedingten später eine krankheitsbedingte Invalidität tritt und deswegen die Rente der Invaliden-, nicht aber diejenige der Unfallversicherung erhöht werden muss, was gemäss Art. 34 UVV zu einer Abänderung der Komplementärrente führt. In beiden Fällen unterscheiden sich indessen die Vergleichsgrössen insofern, als einer Rente der Unfallversicherung für eine unfallbedingte Invalidität eine Rente der Invalidenversicherung für eine sowohl unfall- als auch krankheitsbedingte Invalidität gegenübersteht. Der Verordnungsgeber hat das Problem erkannt und es im Sinne der sachlichen Kongruenz gelöst, jedoch einzig einen der beiden möglichen Sachverhalte geregelt, nämlich das Vorbestehen einer krankheitsbedingten Invalidität. Dass die nachträglich zu einer unfallbedingten Invalidität hinzutretende krankheitsbedingte Invalidität gleich zu behandeln ist, liegt auf der Hand. Die fehlende Regelung in der Verordnung kann nur auf einem Versehen beruhen, weshalb der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesene Art. 32 Abs. 1 UVV bzw. der ab 1. Januar 1997 geltende Art. 32 Abs. 2 UVV analog auf jene Fälle anzuwenden sind, in denen eine krankheitsbedingte Invalidität später hinzutritt und mithin eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise aus unfallfremden Gründen erhöht wird. Damit wird in der Komplementärrentenberechnung in jedem Fall nur die unfallbedingte Invalidität berücksichtigt.
6.- Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.
a) Im Einspracheentscheid vom 27. November 1996, auf welchen das kantonale Gericht verweist, werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu auch BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf das Revisionsverbot von Integritätsentschädigungen (bis 31. Dezember 1997 gültig gewesene, vorliegend anwendbare Ziff. 3 des Anhangs 3 zur UVV; BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch Art. 36 Abs. 4 UVV gemäss Änderung vom 15. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998), welches indessen für nicht voraussehbare und daher nicht abschätzbare Verschlimmerungen nicht gilt (RKUV 1995 Nr. U 228 S. 193 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
b) Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Gesundheitsschäden am Knie nicht wesentlich verändert haben (vgl. Erw. 2b hiervor) und die von Dr. med. S.________ (Bericht vom 15. August 1995) und Dr. med. E.________ (Bericht vom 27. Februar 1996) diagnostizierte mediale Gonarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytärer Ausziehung am Tibiaplateau medial und zusätzlich Ausziehung am Femurcondylus medial bereits auf Grund der am 17. September 1985 festgestellten Integritätseinbusse von 25 % entschädigt worden sei.
Was die übrigen Leiden im Rücken-/Hüftbereich rechts sowie im Fuss rechts anbelangt, gilt es zunächst die Unfallkausalität abzuklären. Gegebenenfalls ist die Integritätsentschädigung auf Grund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Gesundheitsbeschwerden neu festzulegen (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 362 ff. Erw. 3).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 12. November 1999
insoweit aufgehoben, als damit die Neuberechnung der
Komplementärrente abgelehnt wird, und es wird die
Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Komplementärrente
neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.