[AZA 0]
H 391/00 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 4. September 2001
in Sachen
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer, Neustadtgasse 1a, 8402 Winterthur,
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich G.________ in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Firma X.________ AG verpflichtete, der AHV-Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Schadenersatz für ausgefallene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 648'643. 70 zu bezahlen (Entscheid vom 18. September 2000),
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und Abweisung der Schadenersatzklagen,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht G.________ mit Verfügung vom 24. November 2000 unter Nichteintretensandrohung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat,
dass dieser ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welches das Eidgenössische Versicherungsgericht zufolge Aussichtslosigkeit abwies und an der Erhebung eines Kostenvorschusses festhielt (Entscheid vom 25. Juni 2001),
dass G.________ den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte,
dass auf Grund der für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen im kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 105 Abs. 2 OG) und der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG ) durch die Firma als Arbeitgeberin offenkundig ist,
dass von einer während Jahren auf Kosten der Sozialversicherung betriebenen Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden muss,
dass sich der Beschwerdeführer als einziger und geschäftsführender Verwaltungsrat diese massive Verletzung der Arbeitgeberpflicht zur Beitragsablieferung anzurechnen hat,
dass es ein Widerspruch in sich ist, einerseits Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit "des Geschäftsführers und treuhänderischen Verwaltungsrates" gegenüber den - als faktische Organe (BGE 114 V 78) in Betracht fallenden - "Taxi-Z. ________" (denen die Firma X.________ AG gehört) zu behaupten und sich anderseits auf Rechtfertigungsgründe im Sinne der Rechtsprechung (BGE 108 V 183), d.h. auf die berechtigte Hoffnung auf Zahlung der ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist, zu berufen, konnte der Beschwerdeführer doch darauf nach seinen eigenen Vorbringen keinen Einfluss nehmen,
dass die Rechtsprechung bei von Dritten abhängigen treuhänderischen Verwaltungsräten, Strohmännern usw. die Berufung auf Rechtfertigungsgründe nicht zulässt und das qualifizierte Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG darin sieht, dass sich die betreffende Person in formelle Organstellung unter Verhältnissen begibt, welche ihr die richtige, gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe eines Verwaltungsrates von vornherein verunmöglichen (BGE 112 V 3; Urteil T.
vom 21. November 2000, H 37/00), was hier zutrifft,
dass der Beschwerdeführer aus der (fehlenden) Inpflichtnahme der faktischen Organe nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass sämtliche in der Eingabe vom 22. August 2001 vorgebrachten Einwendungen an dieser für die Beurteilung des hier gegebenen vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhaltes massgeblichen Rechtslage nichts zu ändern vermögen, namentlich nicht in Bezug auf die gewahrten Verwirkungsfristen nach Art. 82 AHVV (BGE 113 V 258),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 156 OG), nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren abgewiesen worden ist (Art. 134 OG e contrario), wobei sich mit Blick auf die hiermit bestätigte Erledigungsweise des vereinfachten Verfahrens (Art. 36a OG) eine Reduktion der Gerichtskosten rechtfertigt,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 11'000.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 6'000.- wird zurückerstattet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: