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Original
 
[AZA 7]
H 89/01 Gb
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher
Richter Weber; Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 4. September 2001
in Sachen
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dominik Tschabold, Oberdorfstrasse 30, 3612 Steffisburg,
gegen
AHV-Ausgleichskasse FRSP-CIFA, Spitalgasse 15, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
A.- Die Firma X.________ AG bezweckte die Herstellung und den Vertrieb von Produkten aus sauberen, gemischten Kunststoffabfällen aller Art. Seit ihrer Gründung am 22. Mai 1995 war I.________ als Mitglied des Verwaltungsrates mit dem Verwaltungsratspräsidenten kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Am 19. August 1997 eröffnete der Gerichtspräsident des Sensebezirks den Konkurs über die Firma X.________ AG. Am 27. Oktober sowie am 22. Dezember 1997 machte die AHV-Kasse der westschweizerischen Arbeitgeberorganisationen FRSP-CIFA (im Folgenden: Ausgleichskasse) beim Konkursamt des Kantons Freiburg ihre Forderungen geltend.
Am 21. April 1999 wurde das Konkursverfahren über die Firma X.________ AG mangels Aktiven eingestellt. Am 8. März 1999 teilte die Ausgleichskasse I.________ mit, dass ihre Forderung im Konkursverfahren nicht gedeckt sein werde und erliess am gleichen Tag gegenüber I.________ eine Schadenersatzverfügung, worin sie einen Betrag von Fr. 27'167. 80 geltend machte.
B.- Mit Einspruch vom 5. April 1999 beantragte I.________, für die Begleichung der Schadenersatzverfügung sei einzig und allein der ehemalige Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident G.________ zu belangen. Hierauf erhob die Kasse beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gegen I.________ sowie K.________ Klage auf Zahlung von Fr. 27'197.-. Das kantonale Gericht hiess die Klage mit Entscheid vom 25. Januar 2001 teilweise gut und verpflichtete die beiden Genannten unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 24'720. 10.
C.- I.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Klage der Kasse sei abzuweisen.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf Bemerkungen und Antragstellung. Auch der als Mitinteressierte beigeladene K.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung, ersucht jedoch um Zustellung des Urteils, damit er wisse, wann und ob er für die von ihm bezahlten Forderungen das Regressrecht ausüben könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter denen verantwortliche Organe juristischer Personen der Ausgleichskasse den durch qualifiziert schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragszahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen.
b) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Änderung dieser Rechtsprechung beantragt wird, sind die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 207 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht gegeben (vgl. auch BGE 114 V 219 ff. sowie das Urteil M. vom 8. September 2000, H 379/99).
3.- a) Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht in verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Buchführung der am 19. August 1997 in Konkurs gefallenen Firma oblag. Der Betrieb gewährte trotz finanzieller Probleme einer anderen Unternehmung ein Darlehen von über 2 Mio Fr., bezahlte aber in der Zeitspanne von März bis August 1997 keine Sozialversicherungsbeiträge mehr. Verschiedene offenbar vorgesehene Restrukturierungsmassnahmen beruhten lediglich auf Fax-Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten, wogegen verbindliche schriftliche Zusicherungen fehlten und ein angeblich in Aussicht gestellter Betrag von Fr. 835'000.- sowie die von einem S.________ zugesagten finanziellen Mittel nicht erhältlich gemacht werden konnten.
b) Auf Grund der ihm obliegenden Chargen musste der Beschwerdeführer um die Zahlungsausstände gegenüber der Ausgleichskasse gewusst haben. Insbesondere für die Periode März bis August 1997, als keine Beiträge mehr bezahlt wurden, bringt er keinerlei konkrete Massnahmen vor, mit welchen er im Verwaltungsrat auf die Zahlung der Sozialversicherungsabgaben gedrängt hätte. Vielmehr begnügt er sich mit der pauschalen und durch keine Beweise untermauerten Erklärung, er habe G.________ auf diese Pflicht hingewiesen.
Gerade wegen seiner Verantwortung im Finanz- und Rechnungswesen hätte der Beschwerdeführer sich erheblich aktiver bemühen müssen, die Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen, dies auch dann, wenn er die Zahlungen mangels Einzelzeichnungsberechtigung nicht allein hätte auslösen können. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er die Beitragsausstände erkannt hat. Bei einer solchen Erkenntnis hätte er aber rechtzeitig konkrete Massnahmen zur Beitragszahlung in die Wege leiten müssen. Falls er vom Präsidenten des Verwaltungsrates die zur Zahlung notwendige Unterschrift nicht erhalten hätte, standen ihm weitere Möglichkeiten offen. So hätte er unter Berufung auf Art. 20 der Firmenstatuten zu diesem Traktandum eine Sitzung des Verwaltungsrates verlangen können. Der Beschwerdeführer blieb aber passiv und vertraute offenbar darauf, dass die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge durch eine erhoffte, wie erwähnt (Erw. 3a), aber nirgends verbindlich festgehaltene Zuführung von zusätzlichem Kapital beglichen werden könnten. Sodann waren die Ausstände an Sozialversicherungsbeiträgen auch an der Sitzung des Verwaltungsrates vom 3. Juli 1997 kein besonderes Thema, obwohl der Beschwerdeführer, der daran teilnahm, auf diese Pendenz hätte hinweisen können und müssen. An der Verwaltungsratssitzung vom 14. August 1997 sodann wurde keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mehr veranlasst, da die dafür notwendigen Mittel fehlten. Ob die von G.________ abgegebene Erklärung, "die, laut Gesetz, ausstehenden Sozialleistungen per Ende Juli, bis Ende August 1997, zu bezahlen" für den Beschwerdeführer eine Grundlage bildet, auf den Genannten Regress zu nehmen, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Jedenfalls vermag sich der Beschwerdeführer durch eine solche Erklärung eines anderen Verwaltungsratsmitglieds nicht von seiner Verpflichtung gegenüber der Beschwerdegegnerin, als Organ der Firma X.________ AG für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, zu entledigen. Die Kausalität zwischen dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und den nicht beglichenen Sozialversicherungsbeiträgen ist somit erstellt.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Pflichten als Organ der Firma X.________ AG nicht richtig wahrgenommen hat. Ihm ist eine zu passive Haltung und damit eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften vorzuwerfen (ZAK 1989 S. 104), sodass er den dadurch entstandenen Schaden gemäss Art. 52 AHVG der Beschwerdegegnerin zu ersetzen hat.
4.- Im Quantitativ hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Tatsächlich hat diese zutreffend eine Reduktion des ursprünglich eingeklagten Betrages vorgenommen, da der Beschwerdeführer nicht für Beitragsforderungen nach erfolgter Konkurseröffnung verantwortlich gemacht werden kann.
5.- Da es im vorliegenden Fall nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind Verfahrenskosten zu erheben (Art. 134 OG e contrario).
Diese hat der vollständig unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Bundesamt für Sozialversicherung und
K.________ zugestellt.
Luzern, 4. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: