BGer I 175/2001 |
BGer I 175/2001 vom 04.09.2001 |
[AZA 7]
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I 175/01 Gb
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher
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Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Renggli
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Urteil vom 4. September 2001
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi, Martinsplatz 8, 7002 Chur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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A.- S.________, geboren 1960, ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Von 1989 bis 1997 war sie neben der Tätigkeit im Haushalt während acht bis zwölf Stunden wöchentlich als Verkäuferin bei der Firma X.________ AG tätig. Sie erzielte dabei einen Verdienst von Fr. 6'262. 50 im Jahre 1996 und von Fr. 3'835. 50 bis Juli 1997. Auf Ende Juli 1997 kündigte sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen, nachdem eine mit Fieberschüben verbundene systemische Entzündungskrankheit aufgetreten war, welche in der Folge zu wiederholten stationären Abklärungen und Behandlungen im Spital Y.________ und weiteren Massnahmen Anlass gab. Während zunächst ein Morbus Still oder Hämophagozytose-Syndrom in Betracht gezogen wurden, erhärtete sich im Jahr 1998 die Diagnose eines systemischen Lupus erythematosus.
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Am 3. Juni 1999 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden zog die medizinischen Akten bei und holte beim behandelnden Arzt Dr. med. F.________ einen Bericht vom 16. August 1999 ein, worin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % im angestammten Beruf und von etwa 30 % im Haushalt angegeben wurde. Des Weitern nahm sie eine Abklärung im Haushalt vor, die eine Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau von 7,15 % ergab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess sie am 12. Juli 2000 eine Verfügung, mit welcher sie die Zusprechung einer Invalidenrente mangels einer leistungsbegründenden Invalidität ablehnte.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer Viertelsrente, eventuell die Vornahme ergänzender Abklärungen, beantragte, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 14. November 2000 abgewiesen.
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C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 12. Juli 2000 sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen; eventuell sei ein neuer Abklärungsbericht Haushalt einzuholen, beziehungsweise eine Ergänzung der Abklärungen anzuordnen; des Weitern sei ein Augenschein im Haushalt vorzunehmen.
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Die Vorinstanz und die IV-Stelle beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung geltenden Voraussetzungen und die für die Invaliditätsbemessung insbesondere bei Teilerwerbstätigen massgebenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b).
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2.- Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 12. Juli 2000, mit welcher die Verwaltung das Rentenbegehren mangels einer leistungsbegründenden Invalidität abgelehnt hat. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zu erfolgen hat. Unbestritten ist des Weitern, dass der Beschäftigungsanteil für die Erwerbstätigkeit mit 32 % und derjenige für die Haushalttätigkeit mit 68 % anzunehmen ist und die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen vermag. Streitig und zu prüfen ist, inwieweit sie bei der Tätigkeit im Haushalt beeinträchtigt ist. Während Verwaltung und Vorinstanz einen Invaliditätsgrad im Haushalt von 7,15 % angenommen haben, macht die Versicherte geltend, die Einschränkung betrage mindestens 13,5 %, was zu einer Gesamtinvalidität von 41,3 % und damit zum Anspruch auf eine Viertelsrente führe.
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3.- Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, indem ihr der Abklärungsbericht Haushalt nicht zur Durchsicht und Gegenzeichnung vorgelegt worden sei und die IV-Stelle sich im Vorbescheidverfahren mit den vorgebrachten Einwendungen nicht auseinandergesetzt habe.
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a) Was die geltend gemachte Verletzung der Verfahrens- und Mitwirkungsrechte bei der Abklärung im Haushalt betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Abklärungsberichten für die Beurteilung der Leistungsansprüche zukommt, angezeigt ist, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden, wie es das Formular "Abklärungsbericht Haushalt" denn auch vorsieht. Eine Rechtspflicht zu diesem Vorgehen lässt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren allerdings nicht ableiten. Es genügt, wenn der versicherten Person im Rahmen des Anhörungsverfahrens (Art. 73bis Abs. 1 IVV) das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung im Haushalt zu äussern (vgl. BGE 125 V 404 Erw. 3). Im Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Abklärungsbericht nicht zur Durchsicht und Gegenzeichnung vorgelegt worden ist, kann daher keine Gehörsverletzung erblickt werden, welche zur Aufhebung der streitigen Verfügung zu führen vermöchte.
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b) Auf den Vorbescheid vom 15. März 2000 hat die Versicherte am 8. Mai 2000 mit einlässlicher Begründung Kritik am Abklärungsbericht Haushalt erhoben und auf Grund eigener Angaben zur Beeinträchtigung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen einen Invaliditätsgrad im Haushalt von 13,5 % ermittelt. In der Verfügung vom 12. Juli 2000 hat die IV-Stelle hiezu lediglich in dem Sinne Stellung genommen, dass die Eingabe keine neuen rechtserheblichen Tatsachen enthalte, die eine Änderung des Entscheids zu bewirken vermöchten, weshalb am Beschluss vom 15. März 2000 festgehalten werden müsse. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die im Haushalt tätigen Personen im Rahmen der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht das Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und insbesondere die Arbeit einzuteilen sowie im üblichen Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hätten. Ein Mehraufwand sei für die Invalidenversicherung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könne und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen sei. Mit diesen Feststellungen ist die IV-Stelle auf die konkreten Einwendungen der Versicherten bezüglich der Behinderung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen nicht hinreichend eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist damit in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (BGE 124 V 182 Erw. 2a).
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c) Unter den gegebenen Umständen hätte sich die Vorinstanz nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein, weil der Versicherten im Vorbescheidverfahren nachweislich die Gelegenheit geboten worden sei, sich sowohl Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung zu verschaffen als auch sich zur geplanten Erledigung des Rentenbegehrens zu äussern. Vielmehr wäre nach dem Gesagten festzustellen gewesen, dass die Verwaltung mit der Verfügung vom 12. Juli 2000 der Begründungspflicht (Art. 75 Abs. 3 IVV, Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 116 V 39 Erw. 4b) und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan hat, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch selbst feststellt. Dies führt entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zu einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Verfügung. Das Recht angehört zu werden ist zwar formeller Natur, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
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Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann.
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Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es weder um eine Missachtung der in Art. 73bis Abs. 1 IVV zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht noch um eine Verweigerung der Akteneinsicht, was praxisgemäss in der Regel keiner Heilung zugänglich ist (BGE 116 V 186 Erw. 3; Urteil F. vom 19. April 2000, I 30/00). Es verhält sich auch nicht so, dass die Verwaltung sowohl der Anhörungspflicht nicht nachgekommen ist als auch der Begründungspflicht nicht genügt hat (vgl. BGE 116 V 28). Die Gehörsverletzung besteht einzig darin, dass die Verwaltung in der streitigen Verfügung nicht hinreichend auf die gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwendungen eingegangen ist. Anders als in dem in BGE 124 V 180 beurteilten Sachverhalt enthält die Verfügung vom 12. Juli 2000 immerhin ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten und hat sich auch die Vorinstanz zumindest teilweise mit den Einwendungen auseinandergesetzt. Schliesslich kann sich die Versicherte vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht äussern, welches den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüft (Art. 132 OG). Es rechtfertigt sich daher, den Verfahrensmangel ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, wofür auch prozessökonomische Gründe sprechen.
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4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 10. November 1999 könne nicht abgestellt werden, weil er auf unvollständigen und teilweise falschen Grundlagen beruhe und im Widerspruch zu den ärztlichen Angaben stehe, welchen grundsätzlich voller Beweiswert zukomme.
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a) Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990, I 151/90).
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b) Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. Dass der behandelnde Arzt Dr. med. F.________ die Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 16. August 1999 auf 30 % geschätzt hat, lässt nicht auf eine mangelhafte Erhebung der Behinderung im Haushalt im Rahmen des Abklärungsberichtes schliessen. Abgesehen davon, dass Dr. med. F.________ seine Schätzung selbst relativiert ("dürfte die Arbeitsunfähigkeit ... etwa 30 % betragen"), beruht sie offensichtlich nicht auf eigener Kenntnis der konkreten Umstände, sondern weitgehend auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Im Bericht wird ausgeführt, der Haushalt werde nach Auskunft der Versicherten täglich erledigt, bei ausserordentlichen Tätigkeiten wie Frühlingsputz helfe die Tochter, die Flickarbeit werde von der Mutter erledigt, und während Krankheitsschüben sei die Hausarbeit auf ein Minimum reduziert. Daraus ist zu schliessen, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit im Haushalt jedenfalls ausserhalb eines Krankheitsschubes eher weniger als 30 % beträgt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53 mit Hinweisen) unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 222 f. mit Hinweisen).
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Im Übrigen geht aus dem Bericht des behandelnden Arztes vom 16. August 1999 hervor, dass die Krankheitsschübe seit der Diagnose eines Lupus erythematosus und der entsprechenden Medikation seltener geworden sind und sich der Allgemeinzustand gebessert hat. Hinsichtlich der von der Versicherten geltend gemachten Diskrepanz zwischen der ärztlich bestätigten und unbestrittenen vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit und der auf Grund des Abklärungsberichtes vom 10. November 1999 angenommenen Invalidität im Haushalt von lediglich 7,15 % ist festzustellen, dass sich das schubweise auftretende Leiden in der Erwerbstätigkeit wesentlich stärker auswirkt (und diese praktisch verunmöglicht) als im Haushalt, wo sich die Versicherte weitgehend schonen und nicht regelmässig anfallende schwerere Arbeiten aufschieben oder durch Familienangehörige erledigen lassen kann. Es besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, dem Abklärungsbericht den Beweiswert abzusprechen.
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5.- Als unbegründet erweisen sich auch die gegen die Bemessung der Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorgebrachten Einwendungen.
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a) Das Bundesamt für Sozialversicherung hat für die Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Versicherten Verwaltungsweisungen erlassen, welche die bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Aufgabenbereiche nennen und hiefür prozentuale Anteile festlegen (KSIH Rz 3095). Während die früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1985) für die einzelnen Tätigkeitsbereiche feste Ansätze vorsahen, sehen die seit
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1. Januar 2000 gültigen neuen Weisungen Mindest- und Höchstansätze vor, innerhalb welcher die Anteile der einzelnen Bereiche festzusetzen sind. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht zu den früheren Weisungen festgestellt hat, beruhen diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits und sind als gesetzeskonform zu betrachten (ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Dies gilt umso mehr für die neuen Weisungen, welche für die einzelnen Tätigkeitsbereiche variable Ansätze vorsehen und damit eine vermehrte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulassen. Es besteht kein Grund, die auf Fachkenntnissen der hiefür zuständigen Institutionen beruhenden Richtwerte in Frage zu stellen.
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Im vorliegenden Fall liegen die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche durchwegs im Rahmen der in den Verwaltungsweisungen vorgesehenen Prozentbereiche. Besonderheiten, welche ein ausnahmsweises Abgehen hievon zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die innerhalb der massgebenden Prozentbereiche vorgenommene konkrete Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche nicht, weshalb hierauf abzustellen ist.
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b) Was die Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, machte die Versicherte in der erstinstanzlichen Beschwerde geltend, der Abklärungsbericht lasse unberücksichtigt, dass die Untermieterin im Februar 2000 ausgezogen sei. Unberücksichtigt bleibe sodann, dass die Tochter seit Sommer 2000 wieder die ganze Woche zu Hause wohne und am Mittag regelmässig zum Essen komme. Auch der Ehemann esse am Mittag oft zu Hause, sodass eine warme Mahlzeit nicht nur am Abend, wenn auch der Sohn zu Hause sei, sondern auch am Mittag zubereitet werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Einschränkung unter Ziff. 6.2 (Ernährung) daher auf mindestens 15 % festzusetzen, was zu einer Beeinträchtigung in diesem Bereich von 4,8 % führen würde. Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Tatsachen erst nach dem Abklärungsbericht vom 10. November 1999 eingetreten sind, weshalb von einer pflichtwidrigen Nichtberücksichtigung in diesem Bericht nicht die Rede sein kann, sind sie nicht geeignet, die im Bereich Ernährung angenommene Beeinträchtigung als unangemessen erscheinen zu lassen. Der Mehraufwand für das Zubereiten der Mahlzeiten wird zumindest teilweise durch die erwartbare vermehrte Mithilfe der nunmehr auch während der Woche zu Hause wohnenden Tochter ausgeglichen, zumal deren Arbeitsplatz gleich neben dem Wohnhaus der Familie liegt.
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Nicht ersichtlich ist, wie sich der Auszug der Untermieterin auf die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin erschwerend auswirken soll, ist doch die Kündigung des Untermietsverhältnisses nach ihren eigenen Angaben gerade deshalb erfolgt, weil sie die damit verbundene Belastung psychisch und physisch nicht mehr verkraftete. Dass sich aus der Nichtvermietung eines Zimmers eine wesentliche Mehrbelastung im Bereich der Wohnungspflege (Ziff. 6.3) ergeben soll, leuchtet nicht ein. Nicht zu überzeugen vermag auch die geltend gemachte zusätzliche Einschränkung unter Ziff. 6.4 (Einkauf und weitere Besorgungen), welche sich daraus ergeben soll, dass es der Beschwerdeführerin wohl möglich ist, mit dem eigenen Personenwagen die wöchentlichen Einkäufe im Einkaufszentrum in Z.________ zu besorgen, nicht aber gleichzeitig Waren einzukaufen, welche sie im Einkaufszentrum nicht erhält, weshalb sie an einem andern Tag erneut nach Z.________ fahren muss. Abgesehen davon, dass die Versicherte bei der Abklärung im Haushalt nichts Derartiges vorgebracht hat, bestehen zweifellos auch am Wohnort Einkaufsmöglichkeiten und können besondere Besorgungen nötigenfalls von den auswärts arbeitenden Familienangehörigen übernommen werden. Es besteht daher kein Anlass, die im Abklärungsbericht in diesem Bereich mit 5 % bewertete Einschränkung auf 10 % zu erhöhen. Zur Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 6.5), wo die Einschränkung ebenfalls auf 5 % festgesetzt wurde, brachte die Beschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Beschwerde vor, auch in diesem Bereich vermöge sie nur das Allernötigste zu machen; Flickarbeiten könne sie auf Grund ihrer Erschöpfungszustände oft nicht erledigen, sodass ihr nichts anderes übrig bleibe, als noch reparaturwürdige Kleider zu entsorgen; deshalb sei auch hier eine Einschränkung von wenigstens 10 % anzunehmen.
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Anlässlich der Abklärung im Haushalt hatte die Versicherte demgegenüber angegeben, sie erledige die gesamte Wäsche- und Kleiderpflege selbst; den "Flickberg" habe die Mutter abgetragen, nun mache sie die anfallenden Flickarbeiten laufend. Es besteht kein Grund, von diesen ersten Angaben abzugehen, zumal deren Richtigkeit nicht ausdrücklich bestritten wird. Was schliesslich Ziff. 6.7 (Verschiedenes) anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, da sie sämtliche Kraft für die Haushaltsarbeiten benötige, habe sie keine Reserven mehr, um andere Tätigkeiten auszuüben, wie etwa das Gestalten von Fotokarten für den jährlichen Dorfmarkt. Vor der Krankheit habe sie fast jede Woche Besuche bei Verwandten und Freunden gemacht, sich während eines Abends in der Woche für die Kirchgemeinde engagiert und alle zwei Wochen an den Aktivitäten einer Frauengesprächsgruppe teilgenommen. Die Beeinträchtigung sei in diesem Bereich daher auf mindestens 15 % festzusetzen. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zum einen haben die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten ausserhäuslichen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Angaben in der erstinstanzlichen Beschwerde keinen besondern Umfang angenommen (vgl. ZAK 1971 S. 642). Zum andern wird der Aufgabenbereich bei einem Prozentanteil von 0-50 % im Abklärungsbericht mit 30 % bewertet, was unter den gegebenen Umständen (keine pflegebedürftigen Familienangehörige, keine Gartenpflege, keine Einschränkung bei der Haustierhaltung, keine Weiterbildung) als verhältnismässig hoch erscheint. Unter Berücksichtigung dieser Gewichtung erweist es sich daher nicht als unzutreffend, wenn die Einschränkung mit 5 % bewertet wurde. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht besteht. Ergänzender Abklärungen, einschliesslich des von der Beschwerdeführerin beantragten Augenscheins, bedarf es nicht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 4. September 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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