BGer 5C.129/2001 |
BGer 5C.129/2001 vom 06.09.2001 |
[AZA 0/2]
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5C.129/2001/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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6. September 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
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Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
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A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Ursula Padrutt, Brummelmattstrasse 1c, 5033 Buchs,
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gegen
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B.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Burren, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau,
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betreffend
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Ehescheidung, hat sich ergeben:
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A.- Die Parteien lernten sich 1966 in X.________ kennen, wo er am nachmaligen Institut Y.________ als Physiker arbeitete und sie eine Lehre als Verkäuferin absolvierte. Nach ihrem Lehrabschluss reiste sie zu ihm an seine neue Arbeitsstelle in den USA. Am 2. Dezember 1967 heirateten A.________, Jahrgang 1950, und B.________, Jahrgang 1940, in Solana Beach (Kalifornien). Sie wurden Eltern eines Sohnes, geboren am 26. Januar 1968, und einer Tochter, geboren am 17. Dezember 1973.
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Nachdem die Parteien Ende Mai 1968 in die Schweiz zurückgekehrt waren, arbeitete er zunächst wieder an seiner früheren Stelle und ab 1988 im Kernkraftwerk W.________, während sie sich weiterhin und bis 1989 ausschliesslich der Haushaltführung und der Betreuung der beiden Kinder widmete.
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Von Juni bis September 1989 besuchte sie einen Einführungskurs im Reisefach. Nach verschiedenen Teilzeit- und schliesslich Vollzeitstellen begann A.________ im Oktober 1992 eine Ausbildung zur Ergotherapeutin, die sie im September 1995 erfolgreich abschloss. Auf Grund der sie belastenden Lebenssituation und daherigen gesundheitlichen Schwierigkeiten war sie in der Folge nur mehr teilweise oder überhaupt nicht mehr berufstätig.
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Seit September 1992 leben die Parteien getrennt, da die erstmals Mitte der Achtzigerjahre aufgetretenen Eheprobleme nicht gemeistert werden konnten. Am 9. November 1993 machte A.________ (nachstehend: Klägerin) das Verfahren auf Ehescheidung rechtshängig. Widerklageweise beantragte B.________ (im Folgenden: Beklagter) ebenfalls die Scheidung der Ehe.
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B.- In Gutheissung von Klage und Widerklage schied das Bezirksgericht Z.________ die Ehe der Parteien am 9. Dezember 1999 gestützt auf aArt. 142 ZGB (Dispositiv-Ziffer 1). Es verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen und zu deren Sicherstellung im Umfang von Fr. 150'000.-- (Dispositiv-Ziffern 2, 5a/bb, 5b und 5c). Das Bezirksgericht wies die Pensionskasse des Beklagten an, von dessen Austrittsguthaben Fr. 434'000.-- auf ein näher bezeichnetes Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 3), und führte die güterrechtliche Auseinandersetzung durch, wobei mit Bezug auf Mobilien Teilvereinbarungen der Parteien genehmigt werden konnten und für zwei Bankkonten sowie eine weitere Forderung der Klägerin Sonderlösungen getroffen wurden (Dispositiv-Ziffern 4 und 5a/aa und cc des Urteils vom 9. Dezember 1999).
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Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhob die Klägerin Appellation, der sich der Beklagte anschloss. Sie beantragte insbesondere die Ehe der Parteien neu gestützt auf Art. 112 in Verbindung mit Art. 116 ZGB zu scheiden. Das Appellationsverfahren betraf ferner alle vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung mit Ausnahme der genehmigten Teilvereinbarungen über Mobilien sowie einer Forderungsposition von Fr. 3'232. 90 (Dispositiv-Ziffer 4e, f und h des bezirksgerichtlichen Urteils).
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Das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau trat auf den Antrag der Parteien, die Ehe nach neuem Recht zu scheiden, nicht ein (E. 2 S. 18 f.). Es verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin von Fr. 2'800.-- ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt bis am 31. Dezember 2005 und danach von Fr. 1'800.-- bis am 31. März 2014 (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die Sicherstellung der künftigen Beiträge lehnte das Obergericht ab (E. 7 S. 30 ff.). Es legte den Vorsorgeausgleich auf Fr. 473'039. 20 und die Güterrechtsforderung der Klägerin auf Fr. 161'023. 40 fest, verbunden mit der Weisung an die Aargauische Kantonalbank, vom Sperrkonto der Parteien den letzteren Betrag der Klägerin und den Rest dem Beklagten auszuzahlen (Dispositiv-Ziffern 1.3-.5 des Urteils vom 16. März 2001).
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C.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin zur Hauptsache eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrags auf Fr. 4'300.-- bis am 31. Dezember 2005 und danach auf Fr. 2'550.-- bis am 31. März 2014 unter Sicherstellung im Umfang von Fr. 150'000.-- auf dem bestehenden Sperrkonto. Als Vorsorgeausgleich sei ihr die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des Beklagten, mindestens aber Fr. 480'000.-- zu übertragen. Ausgangsgemäss seien die kantonalen Gerichts- und Parteikosten neu zu verlegen. Im Eventualantrag verlangt die Klägerin die Aufhebung des Urteils vom 16. März 2001 und die Rückweisung der Sache an das Obergericht.
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Dieses hat auf das Anbringen von Bemerkungen verzichtet.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Obergericht ist auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht eingetreten, die Ehe gestützt auf Art. 112 i.V.m. Art. 116 ZGB statt in Gutheissung von Klage und Widerklage gestützt auf aArt. 142 ZGB zu scheiden. Es hat dafürgehalten, die Anwendung des Scheidungsgrundes gehöre zu den Motiven, die an der Rechtskraft nicht teilhätten, und die Parteien selbst dann nicht beschwerten, wenn diesbezüglich ihren Anträgen nicht entsprochen worden sei. Das Bezirksgericht habe dem Antrag der Parteien auf Ehescheidung entsprochen, weshalb die Klägerin im Scheidungspunkt nicht beschwert sei (E. 2 S. 18 f.). Dagegen wendet die Klägerin ein, der Nichteintretensentscheid verkenne die Rechtslage und verletze zudem die bei einer Scheidung gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 116 ZGB zwingend zu beachtenden Verfahrensvorschriften.
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a) Nach Art. 116 ZGB sind die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit verlangt und der andere Ehegatte ausdrücklich zustimmt oder Widerklage erhebt. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren kann gestützt auf eine umfassende Einigung (Art. 111 ZGB) oder eine Teileinigung (Art. 112 ZGB) verlangt werden. Das Gericht hat die Scheidung auszusprechen, nachdem es die Ehegatten getrennt und zusammen angehört und sich davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht, und wenn beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen bestätigt haben; es kann vorgängig eine zweite Anhörung durchführen (Art. 111 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen sind hier anwendbar, ist der Scheidungsprozess der Parteien doch beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 - am 1. Januar 2000 - rechtshängig und vom kantonalen Obergericht zu beurteilen gewesen (Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB). Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Obergericht die Rechtslage nicht verkannt:
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Auf Grund der gezeigten klaren Regelung bleibt unter Herrschaft des geltenden Rechts - selbst in übergangsrechtlichen Fällen - kein Raum mehr für die Beantwortung der Frage, ob der eine oder andere Ehegatte an der tiefen Zerrüttung der Ehe vorwiegend schuldig ist und deshalb nach aArt. 142 Abs. 2 ZGB keinen Klageanspruch auf Scheidung gehabt hätte (so auch Steck, Scheidungsklagen (nArt. 114-117 ZGB), in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 25 ff., S. 45 in Anm. 72; zum bisherigen Recht: BGE 111 II 1 Nr. 1 und ausführlich:
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Schneeberger, Zum Einfluss des materiellen Rechts auf den Streitgegenstand bezüglich des Scheidungspunkts vor Bundesgericht, ZBJV 132/1996 S. 254 ff., mit vielen Nachweisen).
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b) Ist die Frage des Zerrüttungsverschuldens für die Scheidung auf Klage und Widerklage hin durch das Inkrafttreten des neuen Rechts bedeutungslos geworden (E. 1a soeben), läuft der Antrag der Klägerin, die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 i.V.m. Art. 116 ZGB zu scheiden, auf eine blosse Neuformulierung des Urteilsdispositivs hinaus, ohne am Ergebnis "geschieden" etwas zu ändern. Das Obergericht ist auf dieses Begehren zu Recht nicht eingetreten: Scheidungsgründe gehören zu den Urteilsmotiven, selbst wenn sie (zu Unrecht) formell in das Urteilsdispositiv aufgenommen worden sind; Urteilsmotive aber bedeuten keine Beschwer, und für einen blossen Streit darüber steht die Berufung - oder sonst ein Rechtsmittel - nicht zur Verfügung (BGE 106 II 117 Nr. 22; zuletzt: Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht,
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4. A. Zürich 1995, S. 556 f.; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 4 zu aArt. 146 ZGB). Abweichendes lässt sich dem geltenden Scheidungsrecht nicht entnehmen; zum Inhalt des Urteilsdispositivs bzw. des Urteils äussern sich lediglich Art. 140 Abs. 1 Satz 2 ZGB betreffend die gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und Art. 143 ZGB betreffend Unterhaltsbeiträge, so dass für den Rest - unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Minimalgarantien - das kantonale Verfahrensrecht massgebend bleibt (Art. 122 Abs. 2 BV; z.B. Ducrot, Le procès en divorce et en séparation de corps dans le canton du Valais, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 21 ff., S. 56 f. Ziffer 4.8.2).
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c) Ihre Beschwer leitet die Klägerin schliesslich daraus ab, dass die zwingenden Verfahrensvorschriften (Anhörung, Bedenkzeit, schriftliche Bestätigung) hätten beachtet werden müssen, wenn die Scheidung auf Klage und Widerklage hin ausgesprochen werden soll (Art. 116 ZGB). Es kann offen bleiben, ob die Klägerin diesen Einwand im kantonalen Verfahren erhoben hat oder ob er neu und allenfalls unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Einhaltung von Formvorschriften ist kein Selbstzweck und soll bei der einverständlichen Scheidung gewährleisten, dass keine der Parteien unüberlegt oder übereilt einem Scheidungsbegehren zustimmt oder eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterschreibt. Die Berufung der Klägerin auf diese Schutzvorschriften ist rechtsmissbräuchlich, nachdem weder im seit 1993/94 rechtshängigen Verfahren noch heute am Scheidungswillen der Parteien Zweifel jemals bestanden haben bzw. bestehen und keine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen in Frage steht, auf die eine Partei zurückzukommen beabsichtigen könnte. Auch unter diesem Blickwinkel ist der obergerichtliche Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass die Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 116 ZGB lediglich "sinngemäss" anwendbar sind.
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Dem Gericht bleibt damit in übergangsrechtlichen Fällen der nötige Spielraum für angemessene Lösungen. Im vorliegenden Fall erscheint die schriftliche Bestätigung der Parteien betreffend Scheidungswillen als genügend. Diese hat das Obergericht nach Angaben der Klägerin eingeholt und erhalten (in dieser Richtung: Reusser, Die Scheidungsgründe und die Ehetrennung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 9 ff., S. 44 N. 1.107; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 8 zu Art. 7b SchlTZGB, a.E.).
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2.- Im Rahmen des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört bzw. angehören und wenn bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist (Abs. 1); bei gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten ist nur die Differenz zu teilen (Abs. 2). Massgeblicher Zeitraum ist die Ehedauer, beginnend mit dem Tag der Eheschliessung und endend am Tag, an dem die Scheidung (formell) rechtskräftig wird (Sutter/Freiburghaus, N. 22 zu Art. 122/141-142 ZGB).
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Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären, um eine Berechnung im Scheidungsverfahren zu ermöglichen (Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 55 ff., S. 71 N. 2.35; Walser, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 49 ff., S. 57 lit. dd).
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Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die Klägerin beantragt, es sei ihr vom Pensionskassenguthaben des Beklagten die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, mindestens Fr. 454'000.-- auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen, und der Beklagte hat sich diesem Begehren angeschlossen; gemäss der Berechnung der Pensionskasse des Beklagten vom 18. Dezember 2000 hat dessen während der Ehe erworbene Austrittsleistung Fr. 946'078. 40 betragen, wovon der Klägerin die Hälfte oder Fr. 473'039. 20 zustand (E. 5 S. 23). Der Stichtag für die Berechnung geht zurück auf den Beschluss des Obergerichts vom 1. Dezember 2000, mit dem der Beklagte aufgefordert wurde, eine Bestätigung seiner Vorsorgeeinrichtung über die Höhe der aktuellen Austrittsleistung einzureichen (E. 4 S. 17); diesen Beschluss hat die Klägerin gemäss den Feststellungen im obergerichtlichen Urteil weder angefochten, noch den Stichtag an der Appellationsverhandlung in Frage gestellt (E. 5 S. 17). Abweichendes behauptet die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht, so dass ihr Einwand, Stichtag hätte richtigerweise der 18. Mai 2001 sein müssen, als unzulässige neue Bestreitung zu gelten hat und darauf nicht eingetreten werden kann (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.5.3.6 zu Art. 55 OG, S. 441).
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Der Berufungsantrag der Klägerin, die Pensionskasse des Beklagten sei nach Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, vom Pensionskassenguthaben des Beklagten die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, mindestens aber Fr. 480'000.-- auf ihr Freizügigkeitskonto zu überweisen, ist neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG); jede Erhöhung der Forderungssumme vor Bundesgericht ist ausgeschlossen (Poudret/Sandoz-Monod, N. 1.4.3 zu Art. 55 OG, S. 425 und S. 427 f.). Die Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren gemäss Art. 138 Abs. 1 ZGB steht in Zusammenhang mit neuen Tatsachen und Beweismitteln, die in der oberen kantonalen Instanz vorgebracht werden können; die Novenrechtsregelung insgesamt ist im Verfahren der eidgenössischen Berufung nicht anwendbar (Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 138 f. Ziffer 234. 5).
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3.- Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts hat das Obergericht die für die Klägerin massgebliche Lebenshaltung festgelegt (E. 6b S. 24 f.), das zumutbare Erwerbseinkommen der Klägerin und den Ertrag aus deren Vermögen errechnet und die Differenz zwischen Lebenshaltung (rund Fr. 6'000.-- bis Fr. 6'300.--) und Eigenmitteln (Fr. 3'400.--) als monatlichen Unterhaltsbeitrag (Fr. 2'800.--) zuerkannt (E. 6c S. 25 ff.).
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Für die Zeit nach der Pensionierung des Beklagten hat das Obergericht - ausgehend vom Renteneinkommen des Beklagten und den Einkünften der Klägerin bei für beide Parteien ungefähr gleichem Grundbedarf - der Klägerin die Differenz zwischen der Gesamteinkommenshälfte (Fr. 5'150.--) und ihren Eigenmitteln (Fr. 3'400.--) als monatlichen Unterhaltsbeitrag (aufgerundet:
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Fr. 1'800.--) zuerkannt (E. 6d S. 28 ff.). Einen Unterhaltsbeitrag ab ihrem Eintritt in das AHV-Alter hat die Klägerin vor Obergericht nicht (mehr) beantragt (E. 6d [recte:
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e] S. 30). Mit ihrer Berufung ficht die Klägerin die obergerichtliche Annahme an, es sei ihr zumutbar nach der Scheidung ein monatliches Einkommen von Fr. 1'500.-- zu erzielen.
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Hätte das Obergericht sodann die zutreffende Berechnungsmethode gewählt, wären ihre Ansprüche vor wie nach der Pensionierung weitaus höher als jemals gefordert. Das obergerichtliche Urteil hält dieser Kritik stand:
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a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag") nur, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, Abs. 2 zählt die für die Beantwortung dieser Frage insbesondere massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sind ("ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange"), und Abs. 3 nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden" kann. Das Bundesgericht hat sich zu den Grundsätzen des Unterhaltsrechts einlässlich geäussert; darauf kann hier verwiesen werden (BGE 127 III 136 Nr. 23).
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Die Parteien haben im Dezember 1967 geheiratet und sich nach rund fünfundzwanzig Ehejahren im September 1992 getrennt.
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Nach einer solchen Ehe von zweifellos langer Dauer (vgl. etwa Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 48 zu Art. 125 ZGB) besteht seitens der Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei ungenügender Leistungsfähigkeit auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige (statt vieler: Schnyder, Die ZGB-Revision 1998/2000, Zürich 1999, S. 62/63). Das Obergericht ist unangefochten von der Lebenshaltung der Klägerin während der Trennungszeit - die hier offenkundig jener in der Ehe entsprochen hat (s. nächster Absatz) - ausgegangen und hat diese auf monatlich Fr. 6'000.-- beziffert (S. 25). Diese Lebenshaltungskosten vermag die Klägerin mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 1'500.--, einem Vermögensertrag von Fr. 1'900.-- und dem zuerkannten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.-- mehr als zu decken (S. 28).
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Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der Unterhaltsbeitrag zu berechnen ist (Sutter/ Freiburghaus, N. 118 zu Art. 125 ZGB). Bei ausgesprochen guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird wegen der damit verbundenen Sparquote von der Existenzminimums- oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung abgeraten und eine konkrete Berechnung befürwortet (Schnyder, a.a.O., S. 63; Schwenzer, N. 79 zu Art. 125 ZGB, je mit Nachweisen). Ein Blick auf den güterrechtlichen Vorschlag von über einer Million Franken (E. 4o und o [recte: p] S. 81 f. des bezirksgerichtlichen Urteils) verdeutlicht, dass die Parteien während der Ehe nicht nur gut gewirtschaftet haben, sondern auf Grund des Monatseinkommens des Beklagten von rund Fr. 14'000.-- (E. 2b/cc S. 20 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils) gewisse Ersparnisse anhäufen konnten. Das Obergericht hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem es bis zur Pensionierung des Beklagten (Ende 2005) den angemessenen Beitrag konkret berechnet hat und für die Zeit danach die Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit (hier: hälftiger) Überschussverteilung gewählt hat; das Einkommen wird sich ab jenem Zeitpunkt um die Hälfte reduziert haben und insoweit keine Sparquote mehr zulassen.
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b) Was die Klägerin gegen die obergerichtliche Beurteilung ihrer Eigenversorgungskapazität einwendet, vermag nicht durchzudringen:
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aa) Das Obergericht hat nicht übersehen, dass die Klägerin zwischen 1967 und 1989 ausschliesslich den Haushalt geführt, die Kinder betreut und nie auf dem von ihr erlernten Beruf einer Verkäuferin gearbeitet hat (E. 6c S. 25). Erst 1989 - das jüngere der beiden Kinder erreichte das sechzehnte Altersjahr - hat sie sich in der Reisebranche weitergebildet und ist ab 1990 einer Erwerbstätigkeit ausser Haus nachgegangen.
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In jenem Zeitpunkt hat die Klägerin im vierzigsten Altersjahr gestanden. Sie kann sich deshalb schon altersmässig nicht auf die bereits unter dem bisherigen Recht entwickelte Tatsachenvermutung stützen, dass einem Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem fünfundvierzigsten Altersjahr in der Regel nicht mehr zumutbar ist, wenn er während einer langen Ehedauer auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Vom Alter her gesehen ist der Klägerin die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zumutbar (statt vieler:
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Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 119 ff., S. 144 f. N. 3.40/. 41 und N. 3.45).
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bb) Was das Obergericht aus den ärztlichen Attesten abgeleitet hat, ist entgegen der Annahme der Klägerin eine für das Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung, die die Klägerin mit keiner der ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen anficht (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Danach wird sich ihr Gesundheitszustand nach der Scheidung zumindest soweit verbessern, dass eine Teilzeitarbeit möglich ist. Das Obergericht hat weiter festgehalten, dass auch die zusätzlich eingereichten Arztzeugnisse nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgingen und dass die Klägerin wegen ihres Gesundheitszustandes bisher auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung gestellt habe. Insgesamt ist das Obergericht davon ausgegangen, dass mit Abschluss des Scheidungsverfahrens der ärztlich diagnostizierte psychische Leidensdruck wieder abnehme (E. 6c S. 25/26). Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen durfte angenommen werden, dass gesundheitliche Gründe der Wiederaufnahme einer vorerst teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen (zu diesem Kriterium: Hausheer, a.a.O., S. 145 N. 3.42).
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cc) Schliesslich hat das Obergericht der Arbeitsmarktlage und den Berufskenntnissen der Klägerin Rechnung getragen.
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Es hat dafürgehalten, die beruflichen Stationen der Klägerin zwischen 1990 bis 1996 (für Einzelheiten: E. 2b/bb S. 17 f. des bezirksgerichtlichen Urteils) hätten gezeigt, dass es der Klägerin wiederholt gelungen sei, eine Anstellung zu finden. Richtig sei, dass eine Tätigkeit als Ergotherapeutin realistischerweise nicht mehr in Frage komme; möglich sei jedoch eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich oder im kaufmännischen Bereich bzw. in der Reisebranche, wo die Klägerin bereits gearbeitet habe (E. 6c S. 26/27). Die Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen im - hier betragsmässig unangefochtenen - Umfang von Fr. 1'500.-- zu erzielen, beruht nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung, sondern auf konkreten Anhaltspunkten (z.B. bisherige Berufstätigkeit, Ausbildung, Gesundheit usw.) und ist für das Bundesgericht als Ergebnis der Beweiswürdigung verbindlich (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 127 III 136 E. 2c S. 140/141). Entgegen der Darstellung der Klägerin hält auch vor Bundesrecht stand, dass das Obergericht ihr die sofortige Aufnahme einer Teilzeitstelle von fünfzig Prozent ohne Übergangsfrist zugemutet und ihren Einwand fehlender beruflicher Kenntnisse verworfen hat.
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Nachdem beide Parteien seit 1993/94 die Scheidung wollten und die Klägerin bereits seit 1996 wusste, dass sie ihren Beruf als Ergotherapeutin nicht mehr würde ausüben können, hätte von ihr, wie das Obergericht zutreffend erwogen hat, erwartet werden können, dass sie sich um eine berufliche Neuausrichtigung kümmert und allfällige fehlende Qualifikationen (z.B.
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Computerkenntnisse) nachholt (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140, Abs. 2 und 3). Auch die Branche, in der die Klägerin tätig werden soll, ist ihr zumutbar, nachdem sie während der Ehe an vergleichbaren Stellen gearbeitet hat.
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c) Aus den dargelegten Gründen hat das Obergericht den angemessenen Beitrag, den der Beklagte an die Klägerin zu leisten hat, weder nach einer ungebräuchlichen Methode bestimmt, noch hat es dabei die Eigenversorgungskapazität der Klägerin unrichtig beurteilt. Die Ausübung des ihm in der Festlegung des Unterhaltsbeitrags zustehenden Ermessens kann auf Grund der Vorbringen der Klägerin in keiner Weise beanstandet werden (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141).
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4.- Gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB kann der pflichtige Ehegatte unter anderem dann zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die künftigen Unterhaltsbeiträge angehalten werden, wenn er Anstalten zur Flucht trifft oder sein Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft. Das Obergericht hat die bezirksgerichtlich angeordnete Sicherstellungspflicht des Beklagten aufgehoben und den entsprechenden Antrag der Klägerin abgewiesen (E. 7 S. 30 ff.). Die Klägerin betrachtet auch diese Beurteilung als bundesrechtswidrig.
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a) Der Sicherstellungsentscheid als solcher betrifft keine Zivilrechtsstreitigkeit und wird im Ausnahmekatalog von Art. 44 OG auch nicht genannt, was eine Berufung an sich ausschliesst (in diesem Sinne zutreffend: Sutter/Freiburghaus, N. 47 zu Art. 132 ZGB; für den gleichlautenden Art. 292 ZGB:
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nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. F. gegen K. vom 21. August 1996, E. 2b, 5C.104/1996, wiedergegeben bei Droin, L'art. 292 CC, le soufflé et le couteau du Tribunal fédéral, SJ 1997 S. 234/235; anders im Erbrecht: BGE 109 II 400 E. 1a S. 401). Stellt sich die Frage der Sicherheitsleistung hingegen als Nebenbegehren zur mit Berufung anfechtbaren und angefochtenen Festsetzung des sicherzustellenden Unterhaltsbeitrags, tritt das Bundesgericht darauf selbstredend ein (z.B. BGE 119 II 12 Nr. 4; 107 II 396 Nr. 62; vgl. Poudret/Sandoz-Monod, N. 1.4 zu Art. 44 OG, S. 203 f.).
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b) Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Obergericht nicht nur geprüft, ob der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nachkommt, was er unstreitig tut. Wie von der Klägerin auch verlangt, hat das Obergericht vielmehr eine Gefährdung der Unterhaltsbeiträge dahin gehend beurteilt, dass der Beklagte Vermögen beiseiteschaffen könnte, indem er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und dadurch sein Pensionskassenguthaben einlöst. Es ist davon ausgegangen, dass eine Auswanderung nach Brasilien, wo seine heutige Lebenspartnerin geboren und aufgewachsen ist, unwahrscheinlich sei, und dass ein Wohnsitzwechsel in sein Heimatland Österreich die Anordnung einer Sicherstellung nicht rechtfertige, da sich dort bei der Vollstreckung keine besonderen Schwierigkeiten stellten (E. 7b S. 31). Die einseitige Wiedergabe dieser Erwägungen durch die Klägerin ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Urteil nicht; dass eine Auswanderung nach Brasilien zu gewärtigen sein könnte oder dass ein Wohnsitzwechsel nach Österreich ihren Anspruch auf Unterhaltsbeiträge vollstreckungsrechtlich vereiteln würde, macht die Klägerin nicht geltend (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Das Obergericht hat weiter dafürgehalten, der Umstand genüge nicht, dass der Beklagte angebe, über kein Vermögen mehr zu verfügen, obwohl ihm bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine grosse Summe zugekommen sei (E. 7b S. 31/32). Soweit die Klägerin daraus ableitet, der Beklagte habe seinen Anteil am Vorschlag verschleudert, und damit die Notwendigkeit einer Sicherstellung begründen will, sprengt sie unzulässigerweise den Rahmen dessen, was das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgehalten hat (BGE 116 II 196 E. 3a S. 200 und 695 E. 4 S. 699; 123 III 129 E. 3b/aa S. 133).
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c) Auf Grund der obergerichtlichen Ausführungen muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beklagte im Ehescheidungsprozess zwar alles unternommen hat, um seinen Standpunkt wirksam durchzusetzen. Rechtswidrige Machenschaften zum Nachteil der Klägerin jedoch hat das Obergericht genau so wenig feststellen können wie ein Verhalten des Beklagten im Laufe des Verfahrens, das begründeten Anlass zur Befürchtung hätte geben können, er werde in Zukunft sein Vermögen beiseiteschaffen. Eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Beitragszahlungspflicht konnte dem Beklagten insoweit nicht nachgewiesen werden; entsprechende Feststellungen stellen für das Bundesgericht Ergebnis verbindlicher Beweiswürdigung dar (BGE 107 II 396 E. 4d S. 401; allgemein: BGE 123 III 246 E. 4b S. 252). Soweit sie diese zu korrigieren versucht, ist die Klägerin mit ihren Vorbringen - wie gesagt (E. 4b soeben) - nicht zu hören. In Anbetracht der Sachlage braucht das Bundesgericht sich mit den Voraussetzungen der Sicherstellungspflicht gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB nicht näher zu befassen.
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5.- Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 16. März 2001 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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