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Original
 
[AZA 1/2]
1A.155/2001/sta
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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Beschluss vom 11. September 2001
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
Abdelouahab Boultif, Ettenfeldstrasse 8, Zürich, Gesuchsteller, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, II. Kammer,
betreffend
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. November 1999;
Ausstand, hat sich ergeben:
A.- Der aus Algerien stammende Abdelouahab Boultif (geb. 1967) reiste am 17. Dezember 1992 mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Am 19. März 1993 heiratete er die Schweizer Bürgerin Mireille Annette Baula. Am 19. Mai 1998 weigerte sich die Polizeidirektion (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) des Kantons Zürich, seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern; zur Begründung verwies sie auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 1998, mit welchem Abdelouahab Boultif wegen Raubs und Sachbeschädigung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden war.
Hiergegen gelangte Abdelouahab Boultif erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gegen dessen Urteil vom 16. Juni 1999 hat er am 28. Juli 1999 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. November 1999 ab (Verfahren 2A.388/1999). Zur Begründung führte es insbesondere aus, die ausgefällte Strafe sei von einer Schwere, bei der im Falle eines bloss kurzen Aufenthalts die Bewilligung nur bei besonders gewichtigen privaten Interessen zu erneuern sei. Eine Ausreise der Ehefrau nach Algerien dürfte dieser zwar schwer fallen, sei ihr indessen in Anbetracht ihrer Französischkenntnisse zuzumuten.
B.- Abdelouahab Boultif erhob beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 EMRK (Verfahren 54273/00). Der Gerichtshof erklärte die Beschwerde am 5. Oktober 2000 für zulässig. Mit Urteil vom 2. August 2001 stellte er eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. In diesem Urteil wird auf die von Abdelouahab Boultif begangene Straftat verwiesen und dessen bisheriges Verhalten berücksichtigt. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ("nécessaire dans une société démocratique" gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK) machte der Gerichtshof auf die Besonderheit aufmerksam, dass das Zusammenleben der Eheleute Boultif in Frage stehe. Ein regulärer Aufenthalt in Italien könne nicht angenommen werden. Insgesamt könne der Ehefrau Boultif ein Umzug nach Algerien nicht zugemutet werden.
C.- Im Anschluss an dieses Urteil ersuchte der Rechtsvertreter von Abdelouahab Boultif beim Bundesgericht am 23. August 2001 nach Art. 139a OG um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. November 1999 (2A. 363/2001). Zusätzlich stellte er Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das Urteil des Gerichtshofes.
Am 30. August 2001 stellte der Rechtsvertreter überdies ein Gesuch um den Ausstand von Präsident Wurzburger und Gerichtsschreiber Hugi Yar. Er bezieht sich darin auf die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 lit. b und Art. 23 lit. b OG. Auf die Begründung im Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Präsident Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, überwies das Dossier an die I. öffentlichrechtliche Abteilung zur Beurteilung.
Vernehmlassungen zum Ausstandsgesuch sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Revisionsgesuche grundsätzlich von derjenigen Abteilung und denjenigen Richtern beurteilt, welche den zugrunde liegenden Entscheid getroffen haben. Die Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 lit. b OG kommt nicht zur Anwendung. Denn die betroffenen Richter haben nicht bereits in einer andern richterlichen Stellung gehandelt. In gleicher Weise hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 58 aBV erkannt, dass es vor dem Anspruch auf einen unabhängigen, unparteiischen und unvoreingenommenen Richter standhält, dass dieselben Richter über ein Revisionsverfahren befinden (vgl. die Hinweise in BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58). Denn die sich im Revisionsfahren stellenden Fragen sind mit denjenigen im ursprünglichen nicht identisch. Soweit im vorliegenden Ausstandsbegehren auf Art. 22 Abs. 1 lit. b OG Bezug genommen wird, erweist es sich demnach als unbegründet.
2.- Zum andern erachtet der Gesuchsteller den Ablehnungsgrund von Art. 23 lit. c OG als gegeben, weil Tatsachen vorlägen, welche die abgelehnten Gerichtspersonen als befangen erscheinen lassen.
Allein der Umstand, dass das Bundesgericht infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einen früheren Entscheid nach Art. 139a OG in Revision zu ziehen hat, ist nicht geeignet, Befangenheit der betroffenen Gerichtspersonen zu begründen oder den Anschein der Befangenheit zu erwecken. So gilt denn ein Richter, dessen Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, im Hinblick auf die Neubeurteilung der Sache grundsätzlich nicht als befangen oder voreingenommen (BGE 116 Ia 28, 114 Ia 50 S. 58, 113 Ia 407 S. 409). Für die Annahme oder den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit bedürfte es vielmehr besonderer Umstände.
Solche sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
Allein die Tatsache, dass das Urteil vom 3. November 1999 im Verfahren nach Art. 36a OG getroffen und die damalige Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach als offensichtlich unbegründet bezeichnet wurde, vermag im Hinblick auf das Revisionsverfahren keinen Anschein der Unparteilichkeit zu erwecken. Die damalige richterliche Überzeugung steht einer unvoreingenommenen Beurteilung des Revisionsgesuches im Lichte des Urteils des Gerichtshofes nicht entgegen.
3.- Demnach erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. Das Dossier ist daher wiederum der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur Beurteilung des Revisionsgesuches zu überweisen.
Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich darum, ihm die Frist für die Beantwortung der im bundesgerichtlichen Schreiben vom 28. August 2001 gestellten Fragen abzunehmen. Diesem Ersuchen ist stattzugeben und die Frist neu anzusetzen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.- Dem Rechtsvertreter wird zur Beantwortung des Briefes vom 28. August 2001 Frist bis am 26. September 2001 gesetzt.
3.- Das Dossier 2A.363/2001 wird der II. öffentlichrechtlichen Abteilung überwiesen.
4.- Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, II. Kammer sowie Präsident Wurzburger, Gerichtsschreiber Hugi Yar und der II. öffentlichrechtlichen Abteilung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: