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Original
 
[AZA 7]
C 174/01 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 11. September 2001
in Sachen
M.________, 1940, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI hat M.________ für die Zeit ab 1. Februar 1999 bis Dezember 1999 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet.
Mit Verfügung vom 19. April 2000 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend AWA), Abteilung Arbeitslosenversicherung, Zürich, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Februar 1999 ab, weil er in der Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten nicht erfüllt habe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2001 ab.
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
Beweismässig ersucht er das Eidgenössische Versicherungsgericht, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eine Auskunft über die Erfassung seiner Direktor-Tätigkeit bei der Firma O.________ AG einzuholen.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 reicht M.________ einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein.
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
Auf Anfrage des Gerichts hin bestätigte die Arbeitslosenkasse GBI mit Schreiben vom 29. August 2001, dass sie M.________ ab Februar 1999 bis Dezember 1999 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte und legte die entsprechenden Abrechnungen auf.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte sechsmonatige Mindestbeitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG), die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG).
Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft ist das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Dabei genügt der Nachweis, dass der Versicherte tatsächlich als Unselbstständigerwerbender erfasst worden ist (in ARV 1998 Nr. 3 S. 15 publizierte Erw. 5c von BGE 123 V 234). Unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit ist lediglich vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv eine genügend überprüfbare beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens auch tatsächlich seine Beitragsablieferungspflicht erfüllt hat (BGE 113 V 352; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1, Rz 29 zu Art. 13 AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 28 Rz 67 und S. 64 Rz 161).
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gegeben sind. Sachurteilsvoraussetzung bildet unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 3 Erw. 1b mit Hinweisen). Es fehlt, wenn das Sachurteil nur der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen dienen würde (BGE 127 V 4 Erw. 1c mit Hinweisen).
2.- Die Kasse hat dem Beschwerdeführer die streitigen Taggelder für die Zeit ab 1. Februar 1999 bis Dezember 1999 ausgerichtet, und zwar vor Erlass der die Anspruchsberechtigung ablehnenden Verfügung des AWA vom 19. April 2000.
Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, ob er ab 1. Februar 1999 anspruchsberechtigt ist, da er ansonsten eine Rückforderung der ausgerichteten Taggelder durch die Kasse (Art. 95 Abs. 1 AVIG) zu gewärtigen hat.
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Direktor bei der Firma O.________ AG zwischen 1. Juli 1998 und 31. Januar 1999 eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG war.
Der vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2001 eingereichte IK-Auszug zeigt, dass er von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für die Tätigkeit bei der Firma O.________ AG vom 1. Juli 1998 bis 31. Januar 1999 als Unselbstständigerwerbender qualifiziert wurde. Nachdem weder das Statut noch die erfassten Entgelte von monatlich Fr. 10'000.-, soweit ersichtlich, je Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gebildet hatten und dort abweichend qualifiziert worden waren, kommt dem AHV-Beitragsstatut Bindungswirkung gegenüber den ALV-Organen zu, zumal die Verwaltung nicht einwendet und sich auch nicht aus den Akten ergibt, dass es offensichtlich unrichtig ist.
Damit hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten erfüllt, weshalb seine Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 1999 zu bejahen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 24. April 2001 und die Verfügung
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
vom 19. April 2000 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: