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Original
 
[AZA 7]
U 129/00 Gr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Urteil vom 17. September 2001
in Sachen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, 6004 Luzern,
gegen
A.________, 1959, Vitznauerweg 17, 6353 Weggis, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- A.________ war seit März 1992 in einem Gärtnereibetrieb in X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen Unfälle versichert. Am 12. August 1996 verspürte er einen akuten Rückenschmerz, als er gemäss eigenen Angaben beim Heben eines Steines etwas ausrutschte und eine Drehbewegung machte. Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Gestützt auf ein bei Dr. med. B.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, eingeholtes Gutachten vom 19. Januar 1998 verfügte sie am 21. April 1998 die Einstellung der Leistungen ab 1. Januar 1998 mit der Begründung, die noch vorhandenen Rückenschmerzen seien nur möglicherweise auf das Ereignis vom 12. August 1996 zurückzuführen; gleichzeitig verzichtete sie auf eine Rückforderung der seit August 1997 erbrachten Leistungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 1998 fest.
B.- Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Februar 2000 gut und verpflichtete die Basler, A.________ über den 1. Januar 1998 hinaus Leistungen zu erbringen.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Basler die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene CSS Versicherung, Krankenversicherer des A.________, verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) zwischen einem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
2.- Aufgrund von Ende 1995 angefertigten Röntgenbildern steht fest, dass beim Beschwerdegegner im Sinne eines Vorzustandes ein leichtes Sacrum acutum, eine ungünstige lumbosacrale Statik mit Hyperlordose und eine Bandscheibenerniedrigung im Bereich von L4/L5 im Sinne einer Osteochondrose vorlag, welche Befunde jedoch vor dem Unfallereignis vom 12. August 1996 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Basler, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis anerkannte, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den unbestrittenermassen über den 1. Januar 1998 (bzw. August 1997) hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat.
3.- a) Nach Auffassung der Vorinstanz vermag das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 19. Januar 1998, auf welches der Unfallversicherer die Leistungseinstellung abstützte, nicht zu überzeugen. Bei der darin getroffenen Annahme, dass nach 12 Monaten der Status quo sine wieder erreicht worden sei, handle es sich um eine willkürliche Terminierung aufgrund von Statistiken und Literaturhinweisen, die im Einzelfall bei einem persistierenden Beschwerdebild für die Entscheidfindung untauglich sei. Im Weitern schliesse die beschriebene Grössenzunahme der Diskushernie gemäss Computertomogramm (Vergleich Dezember 1995 und August 1996), entgegen Dr. med. B.________, eine Höhenminderung des Bandscheibenraumes in der späteren Folge nicht aus, da eine Höhenminderung Ausdruck einer degenerativen Zerstörung des Bandscheibenmaterials darstelle. Mit Blick darauf, dass die Adäquanz bisher bejaht und entsprechende Leistungen erbracht worden seien, genüge die Stellungnahme des Dr. med. B.________ auch nicht für den vom Unfallversicherer zu erbringenden Beweis des Wegfalles der Adäquanz des Kausalzusammenhanges.
In seinem ersten Gutachten vom 24. Februar 1997 habe Dr. med. B.________ zudem erwähnt, dass die vorbestandenen unfallfremden Faktoren ohne das Ereignis vom 12. August 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit kaum invalidisierend bzw. schmerzauslösend gewirkt hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese unfallfremden Faktoren ein Jahr später plötzlich derartige Auswirkungen haben sollten. Mangels klarer Anhaltspunkte dafür, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit der Vorzustand zur heutigen Gesundheitsverschlimmerung geführt hätte, könne nicht davon gesprochen werden, dass der Status quo sine erreicht sei, weshalb die Leistungseinstellung auf den 1. Januar 1998 zu Unrecht erfolgt sei.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nicht beigepflichtet werden kann dem Unfallversicherer, soweit er unter Hinweis auf RKUV 1992 Nr. U 142 S. 77 Erw. 7b geltend macht, es sei nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. B.________ auf statistische Werte und Literatur abgestützt habe, weil bei Fragen im Zusammenhang mit dem Status quo ante vel sine der wissenschaftliche Beweis praktisch nie erbracht werden könne und regelmässig aufgrund von vergleichbaren und wissenschaftlich untersuchten Beschwerdebildern Rückschlüsse auf den konkreten Versicherten gezogen werden müssten. Denn anders als im vorliegend zu beurteilenden Fall lag damals eine medizinische Kausalitätsbeurteilung vor, welche auf umfassenden eigenen Untersuchungen des Experten sowie den aktenkundigen Befunden und Diagnosen der übrigen behandelnden Ärzte beruhte und wurde medizinische Literatur (zum Verlauf der Scheuermann-Krankheit) lediglich zum Vergleich mit der im konkreten Fall gestellten ärztlichen Diagnose beigezogen, wogegen nichts einzuwenden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, genügen hingegen die sich beinahe ausschliesslich auf Statistiken und medizinische Literatur stützenden Ausführungen des Dr. med. B.________ für den vom Unfallversicherer zu erbringenden Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung unfallbedingter Ursachen nicht. Aus diesem Grunde vermag die Beschwerdeführerin auch aus den von ihr zitierten medizinischen Mitteilungen Nr. 68 der SUVA, wonach ein Kausalzusammenhang mit dem Unfall bei Beschwerdebildern wie dem vorliegenden für maximal einen Zeitraum von einem halben bis einem Jahr angenommen werden könne, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinzu kommt, dass Dr. med. B.________ im ersten Gutachten vom 24. Februar 1997 noch davon ausgegangen war, dass sich der Vorzustand ohne das Unfallereignis mit grosser Wahrscheinlichkeit kaum invalidisierend bzw. schmerzauslösend ausgewirkt hätte, was - angesichts der persistierenden Beschwerden - mit der sich auf Statistiken und Literatur stützenden zweiten Einschätzung nicht im Einklang steht.
Nichts anderes ergibt sich, wenn die Ausführungen des Dr. med. B.________ vom 24. Februar 1997 mit der Beschwerdeführerin dahingehend interpretiert werden, dass das Unfallereignis für eine beschränkte Zeit nach dem 12. August 1996 mit grosser Wahrscheinlichkeit invalidisierend bzw. schmerzauslösend gewirkt habe. Denn für die vorliegend streitige Frage, ob der Unfall vom 12. August 1996 mit Bezug auf die anhaltenden Beschwerden nach einem Jahr bzw. spätestens im Januar 1998 jede ursächliche Bedeutung verloren hat, lässt sich daraus nichts ableiten. Demnach hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens nicht erbringen konnte, weshalb sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen und ihre Leistungen demnach zu Unrecht mit Wirkung auf den 1. Januar 1998 eingestellt hat.
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat dem
Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
und der CSS Versicherung zugestellt.
Luzern, 17. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: